Abtei lung IV
D-2668/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung des Richters Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2668/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. Februar 2008 verlassen hat und am 12. März 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ vom 19. März 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 15. April 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Abstammung und
stamme aus B._______, wo er Zeit seines Lebens gewohnt habe,
dass sein Vater ein Lebensmittelgeschäft geführt habe, das neben der
assyrischen Kirche gelegen sei und dessen Vorplatz er ebenso wie
denjenigen der Kirche geputzt habe,
dass Angehörige der terroristischen Milizen der "Tawhid wal Jihad" die
Familie des Beschwerdeführers mehrmals aufgefordert hätten,
B._______ zu verlassen,
das sie sich ausserdem daran gestört hätten, dass der Vater des
Beschwerdeführers den Vorplatz der Kirche gereinigt habe, weshalb
sie am 4. Juli 2007 den Bruder des Beschwerdeführers entführt und
getötet hätten,
dass dieser Bruder zuvor mit den Leuten von "Haras Watani"
zusammengearbeitet habe,
dass der Vater am 25. Juli 2007 bei einer Bombenexplosion auf dem
Markt in B._______, wo er zufällig anwesend gewesen sei, ums Leben
gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer nur noch seine Mutter und seine
Schwestern in B._______ und keine Arbeit habe,
dass er sich angesichts der bestehenden Gefährdungssituation zur
Ausreise aus dem Irak entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum schriftlich zur
Abgabe von heimatlichen Reise- und Identitätspapieren innert 48
Stunden aufgefordert wurde,
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dass er indessen keine heimatlichen Identitätspapiere abgab und
aussagte, er habe diese an seinem Wohnort respektive beim
Schlepper gelassen,
dass das BFM einen sprach- und länderkundlichen Test mit dem
Beschwerderführer in Auftrag gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe den
schweizerischen Asylbehörden keine heimatlichen Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert
worden sei,
dass er auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe habe
vorbringen können, zumal er fünf Tage nach der schriftlichen
Aufforderung noch keine Schritte zur Papierbeschaffung unternommen
habe mit der Erklärung, er wisse die Telefonnummer seiner Kernfamilie
in B._______ nicht, was indessen als fadenscheinige Erklärung nicht
zu überzeugen vermöge,
dass zudem gestützt auf die Anhörung das Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne und keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig
seien,
dass der Beschwerdeführer nämlich gestützt auf ein Gutachten vom
8. April 2008 weder über die geografischen Verhältnisse in B._______
noch über die dort herrschenden Clans und den Clan seines Vaters
detailliert Auskunft habe geben können sowie ein Arabisch spreche,
das nicht von Kurden aus B._______ verwendet werde, während das
von ihm gesprochene Kurdisch demjenigen der Badinan-Region von
C._______ entspreche,
dass zudem gestützt auf das Gutachten nicht Arabisch – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – seine Muttersprache sei, sondern
Kurdisch,
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dass die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Korrektheit der Ergebnisse der
wissenschaftlichen Begutachtung nicht zu entkräften vermöchten,
dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in der
Provinz C._______ sozialisiert worden, weshalb seine Vorbringen,
welche sich auf die Region B._______ bezögen, nicht geglaubt
werden könnten,
dass zudem selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen die
Verfolgungsmotivation der "Tawhid wal Jihad" mit dem Tod des Bruders
und Vaters des Beschwerdeführers hinfällig geworden sei und die
übrigen Familienmitglieder nach wie vor in B.________ leben könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder
zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft noch solche bezüglich des
Wegweisungsvollzuges erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar erachtet
werde, da der Beschwerdeführer gestützt auf das Lingua-Gutachten
aus C._______, einer der kurdischen Provinzen, stamme,
dass sich das BFM aufgrund des fehlenden Identitätsnachweises und
der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers äussern
könne,
dass die von Amtes wegen zu beachtende Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des
Beschwerdeführers finde und die Asylbehörden nach ständiger
Rechtssprechung bei fehlenden Hinweisen nicht nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen hätten, zumal der
Beschwerdeführer vorliegend die Asylbehörden zu täuschen versucht
habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet
werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
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und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sie aufzuheben
und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass von Verfahrenskosten
ersuchte,
dass ihm die extrem kurz bemessene Beschwerdefrist, die
ungenügende Infrastruktur im Empfangszentrum und die fehlenden
Finanzen keine detaillierte Darlegung seiner Fluchtgründe erlaubten,
dass er seine Flucht aus dem Heimatland heimlich und illegal
angetreten habe, womit durchaus entschuldbare Gründe für das
fehlende Vorliegen von heimatlichen Identitätspapieren vorlägen,
dass er die Telefonnummer seines Hauses nicht mehr gewusst habe
und zuerst wieder über Umwege in Erfahrung habe bringen müssen,
dass seine Identitätskarte und der Nationalitätenausweis am Samstag
der letzten Woche abgeschickt worden seien und jeden Tag eintreffen
müssten, weshalb er vorab eine Kopie aus dem Internet in Farbe
einreiche,
dass damit der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht
erfüllt sei und die Verfügung der Vorinstanz schon deswegen
aufzuheben sei,
dass zudem in seinem Fall zusätzliche Abklärungen notwendig seien,
da er einer gefährdeten Gruppe angehöre und vor den Islamisten
keinen ausreichenden Schutz bekomme,
dass seine Vorbringen zudem glaubhaft seien und er – ohne
heimatliche Papiere – offensichtlich nicht in sein Heimatland
zurückgeschafft werden könne,
dass seine Beschwerde somit nicht aussichtslos sei und er keine
finanziellen Mittel habe, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen sei,
dass er sich Ergänzungen und weitere Ausführungen vorbehalte und
einen professionellen Rechtsbeistand suche,
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dass die Vorakten am 28. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu
verweisen ist und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser von der
ARK entwickelten Praxis anschliesst,
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dass seine formellen Einwände somit nicht stichhaltig sind und das
sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung abgewiesen wird, zumal die Beschwerdeschrift
den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache
weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere
Schwierigkeiten aufweist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
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und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches weder Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgab noch entschuldbare Gründe
nach Art. 32 Abs. 3 AsylG vorbrachte,
dass er dazu geltend machte, er habe seine Identitätskarte und seinen
Nationalitätenausweis an seinem Wohnort gelassen und könne sich
nicht mehr an die Telefonnummer seines Hauses erinnern,
dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden
Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe sein Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere verlassen, zumal
Reisen ins Ausland ohne heimatliche Identitätspapiere als
unrealistisch aufzufassen sind,
dass somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass an dieser Einschätzung die mit der Beschwerdeschrift
eingereichte, absolut unleserliche Kopie einer Identitätskarte in
schwarzweisser Farbe – welche nicht in eine der Amtssprachen
übersetzt wurde – nichts zu ändern vermag,
dass zudem an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung
von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil
es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht,
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dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua-Gutachten
nicht als zusätzliche Abklärung im oben erwähnten Sinn aufzufassen
ist, zumal gemäss Art. 28a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) linguistische Analysen
nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis der Lingua-
Analyse nicht – wie von ihm behauptet – aus B._______, sondern aus
der Region C._______ kommt,
dass er nur mangelhafte geografische Kenntnisse über die Stadt
B._______ habe, weder über die Clanstrukturen der Stadt B._______
noch über den Clan seines Vaters im Bild sei, ein Arabisch spreche,
das nicht von Personen, welche in der Stadt B._______ aufgewachsen
seien, spreche und einen kurdischen Dialekt, der demjenigen der
Region von C._______ entspreche, benütze,
dass – entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers – nicht
Arabisch, sondern Kurdisch seine Muttersprache sei,
dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis nur
insofern geäussert hat, als er das Ergebnis der Abklärungen im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestritt,
dass er in der Beschwerdeschrift keine Stellung dazu bezog,
dass damit das Abklärungsresultat der von der Vorinstanz in Auftrag
gegebenen sprachlichen und länderkundlichen Prüfung des
Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist,
dass damit – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte – seine
gesamten Fluchtgründe nicht geglaubt werden können, zumal sich
diese auf die Stadt B._______ beziehen und er
nachgewiesenermassen nicht aus dieser Stadt stammt,
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dass indessen auch die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen
ist, gemäss welcher die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er
werde von Angehörigen der "Tawhid wal Jihad" verfolgt, weil sein Vater
den Platz vor der Kirche gereinigt habe und seine Familie der Ethnie
der Kurden angehöre, hinfällig geworden seien, zumal der
Beschwerdeführer gar nicht aus B._______ stammt und sein Vater
sowie sein Bruder nicht mehr leben sollen,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit
zu Recht als asylrechtlich unbeachtlich qualifizierte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
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Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden
Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-
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dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm behauptet – aus
B._______, sondern aus C._______ stammt,
dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die tatsächlichen und
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers infolge seiner
unglaubhaften Angaben nicht feststehen, die Asylbehörden indessen
trotz des ihnen auferlegten Untersuchungsgrundsatzes nicht
verpflichtet sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, wenn – wie vorliegend – ein Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und unwahre Angaben über seine
persönlichen Verhältnisse zu Protokoll gibt,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
über seine Herkunft davon auszugehen ist, er verfüge in C._______
über ein Beziehungsnetz, das er den schweizerischen Asylbehörden
gegenüber verschweigt und das ihm bei der Wiedereingliederung in
seinem Heimatland behilflich sein wird,
dass gestützt auf die Aktenlage keine Anhaltspunkte – insbesondere
gesundheitlicher Art – ersichtlich sind, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen gestützt auf die Aktenlage jung
und ungebunden ist,
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dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau ei-
ner neuen Existenzgrundlage erleichtern kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz
(C._______) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ________, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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