B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2668/2013
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Äthiopien ([…]),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe in englischer Sprache vom
26. Februar 2011 (Datum Eingang: 17. März 2011) bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um
Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchten,
dass sie sich mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (Eingang am darauffol-
genden Tag) erneut an die Botschaft wandten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Juli
2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und sie
gleichzeitig aufforderte zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2012 (Ein-
gang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen,
dass den Eingaben der Beschwerdeführenden diverse Dokumente beila-
gen, darunter Kopien der Ausweise des sudanesischen Flüchtlingskom-
missariats (COR), eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes; Bestäti-
gungsschreiben des COR sowie des Flüchtlingskommissariats der Ver-
einten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees;
UNHCR), sowie drei Dokumente in arabischer Sprache,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei zusammen mit
drei Freunden am 17. Januar 2001 in Äthiopien von der Volksbefreiungs-
front von Tigray (Tigray People's Liberation Front; TPLF) festgenommen
worden; er sei aber dank seines Onkels nach einem Tag wieder freigelas-
sen worden,
dass er von der TPLF beschuldigt worden sei, den Rebellen Waffen zu
verkaufen,
dass sie daher am 21. Februar 2001 Äthiopien verlassen und in den Su-
dan geflohen seien, wo sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden
seien,
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dass er dann von der äthiopischen Botschaft aufgefordert worden sei,
Mitglied der äthiopischen Gemeinschaft in Khartum zu werden und als er
dies abgelehnt habe, beschimpft und bedroht worden sei,
dass sie die Vorfälle der Polizei gemeldet hätten, welche auch eine Tele-
fondrohung hätte mithören können,
dass ein Gericht den Fall behandelt habe, das Verfahren jedoch aufgrund
der Abwesenheit der Angeklagten immer noch hängig sei,
dass sie im Sudan nicht vom UNHCR unterstützt würden, die Lebensum-
stände schwierig seien und sie Angst hätten, wieder nach Äthiopien de-
portiert zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am
16. April 2013 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstell-
ten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Be-
schwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse,
dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahr
2001 durch die äthiopischen Behörden zwar unrechtmässig behandelt
worden seien, das schweizerische Asylrecht allerdings nicht dem Aus-
gleich erlittenen Unrechts diene,
dass die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung
in die Schweiz nicht zu begründen vermöchten, da sie elf Jahre zurück-
liegen würden und mit der Einreise der Beschwerdeführenden in den Su-
dan als beendet zu betrachten seien,
dass somit zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden und der
von ihnen gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt
kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang
bestehe,
dass bezüglich seines Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich
laut Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asyl-
suchende im Sudan befänden,
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dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht
einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden und es den Beschwerdeführenden daher
zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu-
rückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Einschüchterungen der äthiopischen Behörden seit dem Ge-
richtsurteil als beendet zu betrachten seien und sie zudem in dieser Si-
tuation Unterstützung durch die sudanesischen Behörden erfahren hät-
ten, wobei sie sich bei ähnlichen Vorkommnissen wiederum an diese Be-
hörde für Hilfestellungen wenden könnten,
dass ihre Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, als klar un-
begründet erachtet werde, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Ri-
siko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan
vom COR oder UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, elf Jahre zurückliegen
würden und den Beschwerdeführenden somit kaum Deportationsgefahr
drohe und sie zudem wiederum beim UNHCR Schutz beantragen kön-
nen,
dass aus den Angaben der Beschwerdeführenden hervor gehe, dass sie
seit 2001 dauerhaft in Khartum wohnhaft seien, und daher angesichts ih-
res langjährigen Aufenthalts im Sudan davon ausgegangen werden kön-
ne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall
nicht unüberwindbar seien,
dass zudem eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen wür-
den,
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dass im Sudan überdies eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
18. April 2013 (Eingang Botschaft: 21. April 2013) Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu
gewähren,
dass der Beschwerde Kopien zweier Dokumente in arabischer Sprache
beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks
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Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit
der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtli-
chen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb auf
die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
wiederholten,
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dass es ihnen dadurch indes nicht gelingt, glaubhaft zu machen, es drohe
im Sudan, wo sie sich seit zwölf Jahren aufhalten, eine konkrete Gefahr
oder ihnen sei der Verbleib dort nicht zuzumuten,
dass die Beschwerdeführenden gegen Übergriffe wegen der Weigerung,
sich der äthiopischen Gemeinschaft anzuschliessen, den Schutz des su-
danesischen Staates in Anspruch nehmen können, wie dies in der Ver-
gangenheit bereits geschehen ist,
dass eine Deportation nach Äthiopien vorliegend nicht zu befürchten ist,
dass es ihnen zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stel-
len beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingsla-
ger zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewähr-
leistet ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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