B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2668/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz)
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Lara Jaggi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 31. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Sie reichte einen Taufschein mit dem Geburtsdatum vom (…)
ein.
B.
Die Beschwerdeführerin gab bei der Einreise an, 16 Jahre und damit noch
minderjährig zu sein. Eine Knochenaltersbestimmung vom 3. September
2015 ergab ein wahrscheinliches Alter der Beschwerdeführerin von 17
Jahren. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. September
2015 gab die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs an,
sie sei ein Waisenkind und wisse nicht, wann sie genau geboren sei (vgl.
SEM-Protokoll A7 S. 3). Darauf hingewiesen, dass sie auf dem Personali-
enblatt angegeben habe, am 20. Juni 1998 geboren zu sein, machte die
Beschwerdeführerin geltend, eine Freundin habe das Personalienblatt aus-
gefüllt, da sie Analphabetin sei. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin
noch während der BzP vom 9. September 2017 mit, aufgrund ihrer Aussa-
gen und des Ergebnisses der Knochenaltersbestimmung werde ihr Ge-
burtstagsdatum mit (…) erfasst.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin anläss-
lich der BzP vom 9. September 2015 und der Anhörung vom 16. Februar
2017 im Wesentlichen an, nach dem Tod ihrer Mutter im Alter von neun
Jahren die Schule abgebrochen zu haben (vgl. A7 S. 4), da ihr Vater meis-
tens im Militär gewesen sei und sie sich um ihre Geschwistern habe küm-
mern müssen (vgl. A7 S. 9). Später habe ihr Vater wieder geheiratet. Es
habe zahlreiche Razzien gegeben und sie habe befürchtet, irgendeinmal
festgenommen und rekrutiert zu werden. Als mehrere Freundinnen beab-
sichtigt hätten, Eritrea zu verlassen, habe sie sich ihnen angeschlossen.
Nach einem missglückten Versuch sei ihnen schliesslich im Jahre 2015 die
Flucht nach Äthiopien gelungen.
D.
Mit Entscheid vom 10. April 2017 (Eröffnung am 11. April 2017) wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2015 ab,
ordnete deren Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2017 focht die Beschwer-
deführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
vom damaligen Instruktionsrichter gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26).
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. April 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist praxisgemäss die Wegweisung als solche (Dispositivziffer
3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an-
stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 5
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten.
5.4 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
5.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgese-
hen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im
genannten Urteil verwiesen werden.
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Seite 6
5.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
6.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde
Frau. Die anfänglichen Angaben anlässlich der BzP, wonach sie ein Wai-
senkind und nicht zur Schule gegangen sei (vgl. A7 S. 3), wurden von ihr
im Verlaufe des Verfahrens relativiert (Abbruch der Schule nach neun
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Schuljahren, Vater nicht gestorben; vgl. A7 S. 4 und S. 5). Die Beschwer-
deführerin verfügt somit nach eigenen Angaben nach der Wiederverheira-
tung ihres Vaters über ein hinreichendes Beziehungsnetz in Eritrea (Vater,
Stiefmutter, Geschwister und Halbgeschwister, Onkel und Tanten; vgl. A7
S. 5 und S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte
Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem-
gemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: