B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2669/2013/wif
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) von B._______ auf dem Luftweg in Richtung C._______ verliess,
von wo er nach einem (…) Aufenthalt am (…) auf dem Landweg illegal in
die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte und am (…) im EVZ E._______ summa-
risch befragt wurde (…),
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten (…),
dass er am (…) in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundes-
amt zu den Asylgründen angehört wurde (…),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus der F._______, wo er immer an derselben Adresse gewohnt
und zuletzt als selbständiger Händler gebrauchte Kleider verkauft habe,
dass er Mitglied der (…) gewesen sei, jedoch in seinem Quartier die mus-
limische Mehrheit dominiert habe,
dass er angefangen habe, christliche Flugblätter vor der Moschee zu ver-
teilen und Muslime zu bekehren, und in der Folge Probleme mit
G._______ – dem Vorsteher der Moschee – bekommen habe,
dass er im (…) von diesem angegriffen und aufgefordert worden sei, sei-
ne Aktivitäten einzustellen, und die Maniokernte seiner Grossmutter zer-
stört worden sei,
dass er auch von der Polizei gewarnt worden sei, welche ihm die Weiter-
führung seiner Aktivitäten strikt untersagt habe, wobei er von einer Grup-
pe Polizisten in den Busch geführt worden sei, welche ihm dort gesagt
hätten, dass sie ihm eine Lektion erteilen wollten und dabei in die Luft ge-
schossen hätten,
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dass ihm daraufhin (…) bei der Ausreise aus Nigeria behilflich gewesen
sei, wobei er zunächst von einem Freund nach B._______ gebracht wor-
den sei, wo er sich während (…) bis zur Ausreise aufgehalten habe,
dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder be-
sessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2013 – eröffnet am 1. Mai
2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Schilderung der Reise von Nigeria nach Europa kaum glaubhaft
und sehr stereotyp ausgefallen sei,
dass er angeblich den Flug nach C._______ unter Verwendung eines ihm
nicht zustehenden Reisepasses einer ihm ähnlich sehenden Person, de-
ren Namen ihm nicht bekannt sei, absolviert habe, wobei er das Doku-
ment, welches ein Visum eines Landes, an dessen Namen er sich nicht
erinnere, enthalten habe, nie in den Händen gehalten habe, und ihm auch
der Name seines Reisebegleiters nicht bekannt sei, wobei er bei einer all-
fälligen Kontrolle seinen eigenen Namen genannt hätte,
dass er angeblich die Grenzkontrolle in B._______ bei der Ausreise dar-
auf aufmerksam gemacht habe, dass er keinen Reisepass besitze, wor-
aufhin diese erwidert habe, er brauche sich nicht darum zu kümmern, und
ihn ohne Weiteres habe passieren lassen,
dass es ihm – so das BFM weiter – bei der Ankunft in der Schweiz jeder-
zeit möglich und zumutbar gewesen wäre, die nigerianische Auslandver-
tretung aufzusuchen, um Ersatzpapiere zu beantragen, zumal er in seiner
Asylbegründung keine konkreten Schwierigkeiten mit den nigerianischen
Behörden geltend gemacht habe,
dass aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens feststehe, dass er
zum einen in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht seine Rei-
se- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität
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und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzugs nicht vorzulegen bereit sei, und zum anderen zu schlies-
sen sei, dass er Nigeria auf eine andere als die geschilderte Art und Wei-
se verlassen habe und nach Europa gelangt sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfül-
le,
dass er anlässlich der Anhörungen die Abfolge der Ereignisse im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten religiösen Problemen widersprüch-
lich geschildert habe und nicht in der Lage gewesen sei, plausibel zu er-
klären, weshalb er direkt ins Ausland habe fliehen müssen, obwohl er sei-
nen Angaben zufolge in B._______ nicht mehr verfolgt worden sei,
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvorbrin-
gen durch den Beschwerdeführer als offenkundig nicht glaubhaft erwei-
sen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
übrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe vom
7. Mai 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantrag-
te, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2013 im Original beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
der in (…) verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel
– formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
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lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
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dass sich die Beschwerde bezüglich Nachweises der Identität sowie der
Nichteinreichung von Reise- beziehungsweise Identitätsausweisen mit
keinem Wort äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich
unglaubhaft qualifizierte,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese einerseits darin erschöpfen, die
Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu
bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen,
dass anderseits in pauschaler Weise die von muslimischen Extremisten
an christlichen Mitbürgern verübten Gewalttätigkeiten erwähnt werden,
wobei namentlich die islamistische terroristische Gruppierung "(…)" (rec-
te: […]) genannt wird,
dass die erwähnten Extremisten im (…) Nigerias aktiv sind, der Be-
schwerdeführer sich jedoch seinen Angaben zufolge stets im (…) des
Landes aufhielt, und anlässlich der Anhörungen nie vorgebracht hatte,
diesbezüglich behelligt worden zu sein, weshalb er aus diesem Vorbrin-
gen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
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dass deshalb auch in diesem Kontext zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton
H._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
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der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (…), und (…), nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und er mithin
dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an kei-
nen, geschweige denn schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
leidet,
dass er nebst seiner (…) Muttersprache über (…) verfügt,
dass er nach Abschluss der (…) als (…) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
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welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: