B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2669/2015/plo
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 28. April 2015
im Beschwerdeverfahren D-2262/2015.
D-2669/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – die Ehegatten A._______ und B._______, Staats-
angehörige der Türkei – ersuchten am 11. April 2011 (der Gesuchsteller)
respektive am 16. Oktober 2013 (die Gesuchstellerin) um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung wurde vom Gesuchsteller zur
Hauptsache vorgebracht, er sei im Nachgang zu einer Demonstration vom
(…) 2006, an welcher er gar nicht teilgenommen habe, verhaftet und in der
Folge zu Unrecht in ein über Jahre dauerndes Strafverfahren verwickelt
worden. Der Gesuchsteller reichte als Beweismittel ein türkisches Strafge-
richtsurteil vom (…) 2010, ein Urteil des türkischen Kassationshofes vom
(…) 2013 und einen Vollzugsauftrag des türkischen Strafgerichts an die
zuständige Staatsanwaltschaft vom (…) 2014 ein. Für die Gesuchsvorbrin-
gen sowie den Inhalt der vorgelegten Beweismittel im Einzelnen ist auf die
Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Wegen
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG wurde ihm jedoch die Gewäh-
rung von Asyl verweigert. Im Falle der Gesuchstellerin stellte das SEM fest,
sie Erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht,
jedoch werde sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezo-
gen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Nach Anordnung der Wegweisung ordnete
das SEM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme der Gesuchstellenden in der Schweiz an. Im Rahmen seines
Entscheides gelangte das SEM namentlich zum Schluss, der Gesuchstel-
ler habe in seiner Heimat eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche auch
auf Eigenschaften abziele, welche von Art. 3 AsylG geschützt würden. Er
habe jedoch gemäss den türkischen Strafakten verwerfliche Handlungen
begangen, welche auch in der Schweiz strafbar wären, und nach einer Ge-
samtwürdigung sei ein Asylausschluss nach Art. 53 AsylG angemessen.
Dabei hielt das SEM insbesondere fest, die Vorbringen des Gesuchstellers,
er habe an der gewalttätigen Demonstration vom (…) 2006 nicht teilge-
nommen und die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, seien un-
glaubhaft. Für die weitere Begründung ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchstellenden am 9. April 2015
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Seite 3
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragten, soweit diese nicht die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Gesuchstellers betreffe. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung. Im Rahmen der Beschwerdebegründung
machten sie geltend, die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nach
Art. 53 AsylG seien nicht erfüllt, da der Gesuchsteller mit Urteil vom (…)
2014 lediglich wegen Besitzes eines gefährlichen Gegenstandes – angeb-
lich Molotowcocktails – oder dessen Übergabe an einen anderen zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei.
Der behauptete Vorgang sei zum angeblichen Begehungszeitpunkt am (…)
2006 nach schweizerischem Recht noch nicht strafbar gewesen, weshalb
nicht vom Vorliegen einer verwerflichen Straftat ausgegangen werden
könne. Darüber hinaus habe er im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft
dargelegt, dass er damals weder an Ausschreitungen beteiligt gewesen
sei, noch er Molotowcocktails auf sich getragen oder solche weitergegeben
habe. Er sei vielmehr von der Polizei falsch beschuldigt worden, weshalb
der türkische Kassationshof das erste Strafurteil auch kassiert habe. Für
die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
In seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts wies Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung im Verfahren
D-2262/2015 vom 20. April 2015 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (gemäss Art. 110a AsylG) ab.
Dabei hielt er im Rahmen seiner diesbezüglichen Erwägungen im Wesent-
lichen fest, zwar werde vom Gesuchsteller eine Teilnahme an der De-
monstration vom (…) 2006 bestritten und er spreche in Zusammenhang
mit der Strafverfolgung von einem Komplott. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen dürften indes nicht überzeugen, zumal kein Anlass zur Annahme
bestehe, der türkische Staat würde einen beliebigen Passanten, der zuvor
keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, der Teilnahme an einer
gewalttätigen Demonstration sowie weiterer Straftaten (Sachbeschädi-
gung, Molotow-Cocktails) bezichtigen. So dürfte aufgrund der Aktenlage
nicht davon auszugehen sein, das vorliegende Strafverfahren sei illegitim
und genüge rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Diesbezüglich wurde
vom Instruktionsrichter angemerkt, dass es mit Blick auf die jahrzehntelan-
gen massiven Gewaltakten linksextremer Organisationen in der Türkei
rechtsstaatlich zulässig sein dürfte, auch die Beteiligung eines Einzelnen
D-2669/2015
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an einer Demonstration im Namen einer solchen Organisation als solche
unter Strafe zu stellen beziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Zwar er-
scheine die ausgefällte Freiheitsstrafe als hart, sie dürfte aber im Kontext
des staatlichen Kampfs gegen eine ausgeprägte Kultur politischer Gewalt
zu sehen sein. Unter diesen Umständen würden die Beschwerdebegehren
als aussichtslos erscheinen, womit es an der materiellen Voraussetzung
zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangle, weshalb auch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei. Mit
der Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 5. Mai 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Am 28. April 2015 gelangten die Gesuchstellenden – handelnd durch ihren
Rechtsvertreter – mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwal-
tungsgericht, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache beantragten, In-
struktionsrichter Fulvio Haefeli habe in den Ausstand zu treten und in Auf-
hebung der Zwischenverfügung D-2262/2015 vom 20. April 2015 sei das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Be-
schwerdeverfahren gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Beizug der Verfahrensakten D-2262/2015 sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im vorliegenden
Gesuchsverfahren. Schliesslich sei im Sinne von vorsorglichen Massnah-
men die angesetzte Zahlungsfrist zurückzunehmen. Zur Begründung führ-
ten sie zur Hauptsache an, nach der Abweisung des Gesuches um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 er-
scheine Richter Fulvio Haefeli als befangen im Sinne der Bestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal der Erlass dieser Verfügung zeige, dass
er seine Meinung bereits gemacht habe. In diesem Zusammenhang führ-
ten die Gesuchstellenden einleitend aus, es sei leider eine Tatsache und
längst bekannt, dass sich Richter Fulvio Haefeli bei der Beurteilung der ihm
zugewiesenen Fälle nicht von rechtlichen Überlegungen, sondern von
sachfremden Motiven, mithin seiner parteipolitischen Richtung, leiten
lasse. Dabei sei er derart in seiner parteipolitischen Überzeugung verharrt,
dass er nicht mehr in der Lage sei, die Fälle objektiv und unvoreingenom-
men zu beurteilen. Der Zwischenentscheid vom 20. April 2015 mache deut-
lich, dass er sich selbst in einem klaren Fall wie ihrem nicht an Tatsachen
und ans Recht halte, zumal er einzig an der Abweisung der Beschwerde
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interessiert sei. Dabei führte der Gesuchsteller an, die Feststellung im Rah-
men der Zwischenverfügung vom 20. April 2015, er habe an einer De-
monstration mit Sachbeschädigungen teilgenommen, sei – wie von ihm in
der Beschwerde dargelegt – eindeutig falsch. Nach Ausführungen zur Sa-
che hielt er dafür, die Verfügung vom 20. April 2015 zeige, dass der Instruk-
tionsrichter die Beschwerde als aussichtslos erklärt habe, ohne vorher die
Asylakten und die Beschwerde studiert zu haben. Unerträglich und völlig
nicht nachvollziehbar sei ferner, dass vom Instruktionsrichter angenommen
werde, er habe im Namen einer linksextremen Organisation an einer De-
monstration teilgenommen, sei er doch gar nicht wegen einer Demonstra-
tionsteilnahme verurteilt worden. Nach weiteren Ausführungen zur Sache
machte er geltend, die aktenwidrigen Behauptungen zeigten, dass der In-
struktionsrichter weder die Asylakten noch die als Beweismittel eingereich-
ten türkischen Gerichtsakten zur Kenntnis genommen habe. In ihren wei-
teren Ausführungen hielten die Gesuchstellenden dafür, vom Instruktions-
richter sei auch das geltende Recht (die Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG)
nicht richtig angewendet worden. Dazu, und für die weiteren Vorhalte an
die Adresse von Richter Fulvio Haefeli, ist auf die Akten zu verweisen.
F.
Nach Eingang der Eingabe vom 28. April 2015 überwies der in der Haupt-
sache zuständige Instruktionsrichter Fulvio Haefeli die Akten an das Abtei-
lungspräsidium, zwecks Behandlung des gegen seine Person gerichteten
Ausstandsbegehrens.
G.
Den Gesuchstellenden wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2015 – vorab per
Telefax übermittelt – der Eingang des Ausstandsbegehrens bestätigt und
darauf hingewiesen, dass keine vorsorglichen Massnahmen gesprochen
werden.
H.
Nach Einladung zur Stellungahme liess sich Richter Fulvio am 11. Mai
2015 zum Ausstandsbegehren vernehmen, wobei er dessen Abweisung
unter Kostenfolge beantragte. Im Rahmen seiner Stellungnahme hielt er im
Wesentlichen fest, alleine aus seiner Mitgliedschaft bei der SVP einen Aus-
standsgrund herleiten zu wollen, sei nicht statthaft, und in der Sache sei
der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung aufgrund der Akten-
lage sowie der relevanten Rechtspraxis unzutreffend.
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Seite 6
I.
Nach Einladung zur Replik hielten die Gesuchstellenden mit Eingabe vom
18. Juni 2015 am Ausstandsbegehren fest. Dabei führten sie zur Hauptsa-
che an, sie hätten das Begehren nicht aufgrund der Parteizugehörigkeit
von Richter Fulvio Haefeli eingereicht, sondern wegen dessen Äusserun-
gen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 20. April 2015, zumal Richter
Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller aktenwidrig Straftaten unterstellt habe,
die er nachweislich nicht begangen habe. In diesem Zusammenhang be-
kräftigten die Gesuchstellenden nochmals ihre materielle Einschätzung der
Aktenlage. Gleichzeitig machten sie geltend, in seiner Stellungnahme vom
11. Mai 2015 werfe Richter Fulvio Haefeli dem Gesuchsteller neue Delikte
vor, welche ihm in dieser Form selbst von den heimatlichen Behörden nicht
vorgeworfen worden seien. Damit stelle Richter Fulvio Haefeli nicht in Aus-
sicht, dass er seine Meinung noch ändern könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht
auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig
(Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht
in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richte-
rinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend hat Richter Fulvio Haefeli im Rah-
men seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 das Vorliegen eines Aus-
standsgrundes bestritten.
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
In der Gesuchseingabe vom 28. April 2015 wird auf die von Richter Fulvio
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Haefeli erlassene Verfügung vom 20. April 2015 abgestellt. Das Ausstands-
begehren erfolgte in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist,
nämlich innert einer Woche nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfü-
gung. Die Gesuchstellenden sind im Beschwerdeverfahren D-2262/2015
Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Da-
mit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt,
weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Einzelnen
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme-
nen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Um-
ständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE
2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.2 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten
Spezialtatbestände in Frage, sondern einzig die Auffangbestimmung von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, auf welche sich die Gesuchstellenden denn auch
ausdrücklich berufen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtsperso-
nen – Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
– in den Ausstand zu treten, wenn sie „aus anderen Gründen, insbeson-
dere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit ei-
ner Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befan-
gen sein könnten“. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffang-
klausel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen
sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hin-
ausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein
der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an
deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABE-
LLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
Art. 34, N. 6, 16 und 17).
2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter
anderem auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefas-
sung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die
Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und
die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessie-
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Seite 8
rende Frage – Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instrukti-
onsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder
eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder
sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon
vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen
werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste
Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, be-
gründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus
dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1;
ebenso Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 26 E. 3a-f). Zur Annahme von Befangenheit
des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen viel-
mehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter
oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat,
dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht
mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of-
fen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
2.4 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft
gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG
[zweiter Satz]). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1,
mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid
in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines
Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerecht-
fertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern
gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neut-
ralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001,
S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer
handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit
Hinweisen).
D-2669/2015
Seite 9
3.
3.1 Die Gesuchstellenden halten in ihren Eingaben im Kern dafür, ihr Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG)
und als Folge davon ihr Gesuch um Beiordnung ihres Anwalts als unent-
geltlicher Rechtsbeistand (gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG) hätte im Rah-
men der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 vom zuständigen Instruk-
tionsrichter nicht abgewiesen werden dürfen, da ihre Beschwerdevorbrin-
gen aufgrund der Aktenlage auf keinen Fall aussichtslos seien. Die Abwei-
sung des Gesuches sei einzig mit dem persönlichen Hintergrund des In-
struktionsrichters, mithin seiner politischen Haltung zu erklären, argumen-
tiere dieser doch wider die klare Aktenlage. Der Instruktionsrichter habe
sich daher mit der Abweisung des Gesuches in einer Weise festgelegt, wel-
che den Ausgang der Hauptsache als bereits vorbestimmt erscheinen
lasse. Diese Vorbringen können indes aufgrund der Aktenlage nicht über-
zeugen.
3.2 Aus den Akten folgt, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Be-
schwerdeführers über seine Nichtteilnahme an der Demonstration vom (…)
2006, bei welcher es offenbar zu gewalttätigen Auseinandersetzungen ge-
kommen ist, als unglaubhaft erklärt hat. Das SEM geht aufgrund der Ak-
tenlage von einer Beteiligung des Gesuchstellers aus und es hält dafür,
dem Gesuchsteller sei aufgrund des erkennbaren Tatbeitrages im Sinne
der Praxis zu Art. 53 AsylG die Gewährung von Asyl zu verweigern. Aus
der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 geht hervor, dass vom Instruk-
tionsrichter aufgrund einer summarischen Würdigung der Akten der von
der Vorinstanz vertretene Ansatz als mutmasslich zutreffend erkannt
wurde, weshalb die Sache als im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aussichts-
los bezeichnet werden müsse. Die Gesuchstellenden begründen ihr Aus-
standsgesuch damit, dass der Instruktionsrichter damit die klare Aktenlage
verkenne.
3.3 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie bereits erwähnt –
selbst eine unzutreffende Wahrnehmung der Akten durch den zuständigen
Instruktionsrichter und daraus folgend eine allenfalls unsachgemässe Be-
urteilung der Frage der mutmasslichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Ein richterlicher Verfahrensfehler
oder ein falscher Entscheid in der Sache genügen nicht, um auf eine mög-
liche Befangenheit der Gerichtsperson schliessen zu können. Ein Aus-
standsgrund kann vielmehr nur vorliegen, wenn weitere Anhaltspunkte hin-
zukommen oder wenn es sich um eine besonders krasse Fehlbeurteilung
beziehungsweise schwere Verletzung der richterlichen Pflichten handelt.
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Seite 10
Aus der Wahl der sprachlichen Formulierungen in der Zwischenverfügung
vom 20. April 2015 ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass
der zuständige Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Ge-
winn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen in der Zwischen-
verfügung vom 20. April 2015 sind hinreichend offen formuliert. Es ist nicht
zu erkennen, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens
nicht gewillt sein sollte, sich nach einlässlicher Prüfung der Sache und na-
mentlich der von den Gesuchstellenden eingebrachten Beschwerdevor-
bringen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer
vertieften Würdigung der gesamten Aktenlage gegebenenfalls zu revidie-
ren. Entgegen den Vorbringen im Rahmen der Replik lassen auch die Aus-
führungen von Richter Fulvio Haefeli in der Stellungnahme vom 11. Mai
2015 auf nichts anderes schliessen.
3.4 Auch von einer krassen Fehlbeurteilung kann vorliegend nicht gespro-
chen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Erwägungen
des Instruktionsrichters augenscheinlich der rechtlichen Einschätzung der
Gesuchstellenden zuwiderlaufen. Die Frage der Beteiligung an bestimmten
rechtswidrigen Handlungen bildet vorliegend Prozessgegenstand und
ergibt sich entgegen der Sichtweise der Gesuchstellenden eben gerade
nicht eindeutig aus den Akten. Das Vorbringen des Gesuchstellers, er sei
erwiesenermassen kein Demonstrationsteilnehmer gewesen, ihm sei nie
Sachbeschädigung und dergleichen vorgeworfen worden und der zustän-
dige Instruktionsrichter argumentiere in dieser Hinsicht offensichtlich wider
die klare Aktenlage, erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Akten-
lage als haltlos. Auch das sinngemässe Vorbringen des Gesuchstellers, er
sei vom Instruktionsrichter in völliger Verkennung der Akten in eine links-
extreme Ecke gerückt worden, geht am Aussagegehalt der Erwägungen in
der Zwischenverfügung vom 20. April 2015 klar vorbei. Insgesamt vermö-
gen die Gesuchstellenden nicht dazulegen, inwiefern es sich bei der Ein-
schätzung des Instruktionsrichters, die vorinstanzlichen Ausführungen zur
Beteiligung des Gesuchstellers an asylunwürdigen Handlungen dürften im
Ergebnis überzeugen, handle es sich um eine krasse Fehlbeurteilung in
grober Missachtung der richterlichen Pflichten. Wie die einzelnen Sachver-
haltselemente nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten zu
würdigen sein werden, bleibt jedoch dem Hauptverfahren vorbehalten. Ob-
jektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli
sind somit auch von daher nicht ersichtlich.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich
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Seite 11
gemacht, welche im Verfahren D-2262/2015 für eine Befangenheit von
Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Aus-
standsbegehren abzuweisen, womit im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens kein Anlass besteht, dem Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfü-
gung vom 20. April 2015 Folge zu leisten (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m.
Art. 38 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist sodann der
Antrag auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos gewor-
den. Die Akten sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Wei-
terführung des Verfahrens D-2262/2015 an den zuständigen Instruktions-
richter zu überweisen.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden ersuchen im vorliegenden Ausstandsverfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG), wie auch um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu Art. 110a Abs. 1
Bst. a - d AsylG [e contrario]). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Er-
wägungen muss die Sache jedoch als aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
5.2 Den Gesuchstellenden sind bei dieser Sachlage die Kosten des Ver-
fahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-2262/2015 dem bis-
herigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.– werden den Gesuch-
stellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: