Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2670/2011/wif
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – von Nairobi kommend – am 19. April 2011
auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am folgenden Tag ein
Asylgesuch einreichte,
dass auf dem Flughafen beim Beschwerdeführer ein ihm nicht
zustehender schwedischer Reisepass erhoben wurde, sowie eine auf ihn
lautende kenianische Identitätskarte, welche jedoch im Rahmen einer
Dokumentenprüfung als eindeutige Fälschung erkannt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2011 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für längstens
60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 22. April 2011 die Kurzbefragung und am 2. Mai 2011 die
einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er sei ein
Staatsangehöriger von Somalia und er stamme aus Mogadischu, aus
dem Quartier Hodan, wo er mit seiner Familie bis auf kleinere
Unterbrechungen stets an der gleichen Adresse gelebt habe,
dass er ab dem Alter von 10 Jahren die Koranschule besucht habe,
welche er im Alter von 14 oder 15 Jahren beendet habe, worauf er dann
wann immer möglich einen Privatunterricht besucht habe,
dass er seiner Mutter geholfen habe, welche je nach der Lage in der
Stadt auf dem Markt oder an anderen Orten Gemüse verkauft habe,
dass im Verlauf des Jahres 2010 sein Vater gestorben und zudem sein
älterer Bruder von den Islamisten der Al Shabaab getötet worden sei,
dass seine Familie noch bis Ende 2010 in Hodan geblieben sei, dann
aber alle geflüchtet seien, als zu Anfang 2011 neue Kämpfe
ausgebrochen seien, worauf er den Kontakt zu seiner Mutter und seinen
Geschwistern verloren habe,
dass er im Mogadischu zwar von keiner Seite konkret bedroht worden
sei, das Überleben für ihn aber sehr hart gewesen sei und er kurz davor
gestanden habe, umgebracht zu werden, da ihm in Mogadischu jederzeit
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eine Zwangsrekrutierung durch die Islamisten oder durch die
Übergangsregierung gedroht habe,
dass er vor diesem Hintergrund – finanziert von einer verwandten
Freundin der Familie – seine Heimat verlassen habe,
dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei Mitte März 2011 mit einer
Gruppe von Mogadischu nach X._______ nahe der Grenze zu Kenia
gefahren worden, wo zu dieser Zeit jedoch Kämpfe im Gange gewesen
seien, weshalb sie während 15 Tagen in einem Vorort hätten bleiben
müssen,
dass sie danach zu Fuss die Grenze nach Kenia überschritten hätten,
wobei sie aber von Kenianern in Uniform aufgehalten und geschlagen
worden seien, bis schliesslich ihre Schlepper eingetroffen seien, welche
sich mit den Uniformierten geeinigt hätten,
dass er daraufhin während 14 oder 15 Tagen in Nairobi untergebracht
worden sei, wo er einmal von der Polizei aufgegriffen und zum Verlassen
des Landes aufgefordert worden sei, von wo er dann aber von seinem
Schlepper mit einem schwedischen Reisepass und einer gefälschten
kenianischen Identitätskarte ausgestattet und auf dem Luftweg ausser
Landes gebracht worden sei,
dass sein Ziel eigentlich Schweden gewesen sei, er jedoch in Zürich bei
der Passkontrolle angehalten worden sei,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib ihm zustehender Papiere
angab, er habe noch nie über echte Dokumente verfügt und er könne
aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat auch keine solchen
beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2011 (eröffnet am 6. Mai 2011)
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft aus Mogadischu und eine
Ausreise aus dieser Stadt erst im März 2011 als unglaubhaft erklärte,
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dass das BFM ergänzend festhielt, vom Beschwerdeführer sei als
Fluchtgrund alleine auf die allgemeine Lage in Somalia verwiesen
worden,
dass das BFM schliesslich den Wegweisungsvollzug im Falle des
Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es
festhielt, zwar erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Süd- und
Zentralsomalia als generell unzumutbar, aufgrund des Aussageverhaltens
des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass er von
einem Ort stamme, wo er nicht gefährdet sei,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 eine Beschwerde gegen
den Entscheid des BFM einreichte (bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten
und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts),
dass er in seiner Eingabe – welche er basierend auf einer bekannten
Beschwerdevorlage in englischer Sprache verfasst hat – zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt
[3],
dass er im Weiteren um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht ersucht [4], wie auch um Erlass diverser
prozessleitender Anordnungen [vgl. dazu die Anträge 5, 6 und 7],
dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2011
– vorab in Kopie – beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu
Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zwar nicht in einer
Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen
Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren zu entnehmen sind (Art. 52 Abs.
1 VwVG) und sie zudem eine klare Begründungsschrift umfasst, weshalb
auf eine Rückweisung der Beschwerde zwecks Übersetzung (Art. 52 Abs.
2 und 3 VwVG) aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass er seine Eingabe schliesslich fristgerecht eingereicht hat (Art. 108
Abs. 2 AsylG) und er auch zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf
mannigfache Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers
verweist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an seinen Vorbringen
vollumfänglich festhält und diese bekräftigt, wobei er die Erwägungen des
BFM in mehreren Punkten konkret bestreitet,
dass tatsächlich die Erwägungen des BFM nicht in jeder Hinsicht zu
überzeugen vermögen, da das BFM in seinem Entschied den Inhalt der
Akten teils unvollständig und vereinzelt gar falsch wiedergibt,
dass beispielsweise die vorinstanzliche Feststellung, die bei ihm
erhobene kenianische Identitätskarte sei allenfalls echt, als aktenwidrig
zu bezeichnen ist, zumal diese im Rahmen einer Dokumentenprüfung
durch eine Fachstelle als mit Sicherheit gefälscht erkannt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Weiteren zu Unrecht vorhält, er
habe keine einzige Frage zu dem von ihm geltend gemachten
Herkunftsort, das Quartier Hodan in Mogadischu, richtig beantworten
können,
dass schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise über die
Grenzstadt X._______ und die zur Zeit seiner Ausreise dort
herrschenden Verhältnisse durchaus mit den Gegebenheiten vor Ort
vereinbaren lassen, hat doch vor rund einem Monat die Al Shabaab die
Kontrolle über die Stadt nach Kämpfen verloren,
dass die vorinstanzliche Erwägungen aber dennoch in
entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen sind, da aufgrund der Akten
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kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei –
wie von ihm behauptet – bis Mitte März 2011 stets in Mogadischu
ansässig gewesen,
dass der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht zwar durchaus zu
detaillierten Angaben in der Lage war (bspw. in seinen Ausführungen zu
seiner Clanzugehörigkeit und in seinen Ausführungen zu verschiedenen
Zusammenhängen im somalischen Kontext),
dass hingegen seine Ausführungen zu seinem angeblichen Heimat- und
Herkunftsort – das Quartier Hodan in Mogadischu, wo er bis zum März
2011 gelebt haben will – und namentlich zu seinem dortigen Leben in
keiner Weise einen vergleichbaren Vertiefungsgrad aufweisen, sondern
seine diesbezüglichen Angaben und Schilderungen als im Wesentlichen
unsubstanziiert zu erkennen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar an der geltend
gemachten Herkunft aus Mogadischu festhält und die mangelnde
Substanz seiner diesbezüglichen Schilderungen als entschuldbar zu
erklären versucht, indem er vorbringt, er habe anlässlich der Anhörung
aus Nervosität und Angst lieber nichts gesagt, als einen Fehler zu
machen,
dass er zudem auf Beschwerdeebene weitere Angaben zu seinem
angeblichen Herkunftsort macht, indem er eine detaillierte Skizze zum
Quartier Hodan vorlegt,
dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die fehlende Substanz
in seinen bisherigen Ausführungen zu seinem angeblichen Herkunfts-
und Heimatort zu erklären, geschweige denn im Nachhinein aufzuwiegen,
dass mit dem BFM im Resultat darin einig zu gehen ist, dass die geltend
gemachte Herkunft aus Mogadischu nicht glaubhaft gemacht ist,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der
Beschwerdeführer sei noch bis vor wenigen Wochen in Mogadischu
wohnhaft gewesen, womit seinen Gesuchsvorbringen die Grundlage
entzogen wird,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auf Beschwerdeebene neu
geltend macht, er werde in Mogadischu von der Al Shabaab gesucht,
dieses Vorbringen jedoch als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist,
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da
– wie erwähnt – eine Herkunft aus Mogadischu auszuschliessen ist,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und soweit ersichtlich
gesunder Mann, welcher durchaus einen hohen Bildungsgrad erkennen
lässt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar vorbringt, er
habe in seiner Heimat niemanden mehr und er wisse nicht, wohin er
gehen soll,
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dass er zudem geltend macht, im Falle einer Rückführung nach Somalia
oder nach Kenia werde er vermutlich nicht überleben, da ihm dort
vermutlich eine Bestrafung mit jahrelanger Haft drohe,
dass diese Vorbringen aufgrund der vorliegenden Akten jedoch als blosse
Schutzbehauptungen zu erkennen sind,
dass sich im Falle von Somalia der Wegweisungsvollzug – wie vom BFM
zu Recht erwogen – nicht in jedem Falle als unzumutbar erweist, sondern
je nach Herkunftsort unterschiedlich zu beurteilen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der
tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von
zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in
vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der
Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der
betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
bezogen auf einen hypothetischen Herkunftsort zu forschen (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter
Absatz),
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden
Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seiner
tatsächlichen Herkunft respektive seines tatsächlichen Aufenthaltsortes
während der letzten Jahre zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen
bisherigen Aufenthaltsort,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
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geworden ist, wie auch die vorerwähnten Anträge betreffend den Erlass
diverser prozessleitender Anordnungen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit dem
Beschwerdeführer gleichzeitig die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um anwaltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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