Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D267/2010
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Dezember 2009 / N .
D267/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Juni
2009 von Kabul aus auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat aus und
gelangte am 19. September 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er
noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 28. September 2009 im EVZ M._______ und der
Direktanhörung vom 1. Dezember 2009 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike,
und habe von Geburt an bis zu seinem 27. Lebensjahr zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern in Kabul gewohnt. Seine Familie gehöre
der Mittelschicht an. In Kabul habe er während 12 Jahren die Schulbank
gedrückt und das Gymnasium abgeschlossen. Gearbeitet habe er in
verschiedenen Berufen, beispielsweise als Schneider, Kalligraph
(Werbung), BauMaler, Sanitärinstallateur und Automechaniker. Zuletzt
habe er in einem Bazar ein kleines, gut laufendes Geschäft geführt, in
dem er vor allem Aufträge für Beschriftungen von Werbetafeln und
dergleichen entgegengenommen habe. Im Jahre 2008 sei er zusammen
mit seinen Eltern und seiner jüngsten Schwester ins Dorf N._______
(Provinz P._______) umgezogen, von wo die Familie ursprünglich
stamme und wo sie ein Haus sowie Land besitze. Drei weitere
Schwestern wohnten weiterhin mit ihren Ehemännern und Kindern in
Kabul. Im Bazar in (…) habe er wieder erfolgreich ein kleines Geschäft
betrieben, welches Aufträge für Malerarbeiten, Reklamebeschriftungen
und Holzarbeiten ausgeführt habe. Im Sommer 2008, d.h. etwa vier
Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, habe er in O._______
an einem Hochzeitsfest teilgenommen. Diese Hochzeitsgesellschaft sei
von den Taliban mit einer Handgranate angegriffen worden. Er selbst
sowie einige weitere Personen seien von den Taliban festgenommen,
gefesselt und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort
geleitet worden, wo sie zwei bis drei Tage lang in einem Haus zugebracht
hätten. In dieser Zeit sei er von den Taliban misshandelt worden. Doch
dank des Einflusses der Dorfältesten seien er und die anderen
Festgehaltenen freigelassen worden, verbunden mit der Drohung, bei
wiederholter Teilnahme an unsittlichen Festen mit Musik, Tanz etc. habe
er mit massiven Konsequenzen zu rechnen. Wegen dieser Entführung
durch die Taliban und aus Angst vor den Drohungen beziehungsweise
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zukünftigen Übergriffen der Taliban in seiner Heimatgegend habe er
seinen Heimatstaat am 4. Juni 2009 verlassen. Zudem fürchte er sich
auch wegen der allgemein unsicheren Lage (Selbstmordanschläge etc.)
in seiner Heimatregion P._______, in Kabul und in anderen Orten in
Afghanistan.
A.b. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
Taskara und seinen Führerschein zu den Akten.
A.c. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt ungefähr seit dem Jahre
2001 in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am 17. Dezember
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung, Festhaltung und massive
Bedrohung seiner Person seitens der Taliban sei nicht glaubhaft, zumal
er mit seinen unsubstanziierten, ausweichenden, allgemein gehaltenen
Schilderungen zu keinem Moment den Eindruck habe vermitteln können,
die vorgebrachten Übergriffe selbst erlebt zu haben. Zudem habe er sich
in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Dementsprechend liege es auf der
Hand, dass es sich bei seinen Vorbringen zum behaupteten Anschlag auf
die Hochzeitsgesellschaft, bei seiner Entführung, bei der Festhaltung und
Bedrohung um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Diese Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zwar
habe der Beschwerdeführer auch noch geltend gemacht, die
Sicherheitslage in seiner Heimatregion P._______ wie auch in Kabul und
vielen anderen Orten in Afghanistan sei sehr schlecht. Doch stellten im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. In diesem Sinne sei die vom
Beschwerdeführer erwähnte, allgemein unsichere Lage nicht im Sinne
von Art. 3 AsylG asylrelevant. Trotz teilweise angespannter
Sicherheitslage in Afghanistan könne nicht von einer konkreten
Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer
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Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Im Falle des
Beschwerdeführers sei zudem Folgendes anzumerken: Das BFM gehe
davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Kabul
niederzulassen und sich dort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal
er 27 von seinen bisherigen 28 Lebensjahren in Kabul verbracht habe,
dort 12 Jahre lang die Schule besucht und das Gymnasium
abgeschlossen habe. Ausserdem sei er dort in verschiedenen Berufen
langjährig beruflich aktiv gewesen (als Schneider, BauMaler, Kalligraph
[Werbung], Sanitärinstallateur) und habe erfolgreich ein eigenes, kleines
Geschäft betrieben. Zudem lebten in Kabul drei Schwestern mit ihren
Ehemännern und Kindern, weitere Verwandte (Tanten väterlicherseits
und Onkel mütterlicherseits) sowie gute Freunde des Beschwerdeführers.
In diesem Sinne gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sprächen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle,
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
4. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
5. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten
zu befreien. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und
forderte diesen auf, bis zum 3. Februar 2010 eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
D.b. Der Beschwerdeführer liess die einverlangte Fürsorgebestätigung
am 2. Februar 2010 (Poststempel) zu den Akten reichen.
E.
E.a. Mit Eingaben vom 17. und 18. März 2010 liess der
Beschwerdeführer einige Beweismittel zu asylrelevanten Ereignissen, die
sich erst nach seiner Flucht zugetragen hätten, einreichen: ein Schreiben
von B._______ vom 2. Dezember 2010 in Kopie nebst zugehörigem
Lieferschein, eine Auskunft der SFH vom 10. März 2010 in Kopie, ein Al
JazeeraInterview mit B._______, ein Exemplar der Zeitschrift Tora Bora,
eine Frage an die SFH vom 10. März 2010 sowie die Antwort der SFH
vom 10. März 2010.
Im Zusammenhang mit dem erstmals geltend gemachten Sachverhalt
stellte er folgende Zusatzanträge:
1. Es sei bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan eine
Auskunft über B._______ einzuholen. Dem Beschwerdeführer sei der
Fragenkatalog über den Unterzeichnenden vorgängig zu unterbreiten und
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
und ergänzende Fragen zu stellen.
2. Es sei bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan eine
Auskunft über die Vorladung des Beschwerdeführers vor ein
Talibangericht in der Provinz Q._______ einzuholen. Dem
Beschwerdeführer sei der Fragenkatalog über seinen Rechtsvertreter
vorgängig zu unterbreiten und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu
Stellung zu nehmen und ergänzende Fragen zu stellen.
E.b. Mit Eingabe vom 16. April 2010 liess der Beschwerdeführer das
Original der den Beschwerdeführer betreffenden Vorladung durch den
Talibankommandanten B._______ nebst deutscher Übersetzung sowie
einen psychiatrischen Bericht vom 15. April 2010 zu den Akten reichen.
Diesem Bericht zufolge wurden beim Beschwerdeführer folgende
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Diagnosen gestellt: akute erweiterte Belastungsreaktion (ICD10: F43.0),
posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS; ICD10; F43.1),
Anpassungsstörungen (ICD10: F43.2). Im Übrigen befinde sich der
Beschwerdeführer derzeit gemäss einer telefonischen Information seines
Psychiaters nach einem Suizidversuch in der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. In seiner Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2010 macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach der illegalen
Überschreitung der Schweizer Grenze ein traumatisierendes Erlebnis auf
einem Polizeiposten gehabt, indessen davon abgesehen, in diesem
Zusammenhang Strafanzeige zu erstatten. Stattdessen sei das
Vorkommnis bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe nämlich, entgegen den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die fluchtbegründenden
Ereignisse grundsätzlich genügend konkret und schlüssig dargelegt. Es
gebe aber Gründe für den desorientierten Eindruck, den der
Beschwerdeführer teilweise hinterlassen habe. Hiezu gehöre neben dem
mit der Hochzeit in Afghanistan in Zusammenhang stehenden Trauma
auch das durch die schweizerische Polizei ausgelöste Trauma.
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Bekanntlich könnten traumatisierte Flüchtlinge keine lückenlosen und in
sich stimmigen Fluchtgründe schildern. Dementsprechend seien knappe
und äusserst stereotyp wirkende Angaben noch kein Indiz für die
mangelhafte Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe
sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht
widersprüchlich geäussert. So habe er nie davon gesprochen, dass die
TalibanAnhänger ihn in einem Auto abtransportiert hätten. Es müsse
sich vielmehr um ein sprachliches Missverständnis handeln. Während der
ganzen BzP sei es zu Missverständnissen gekommen, wie etwa die
Bezifferung der Reisekosten auf 90'000 US Dollar belege. Im Übrigen
stehe die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Einklang
mit den Beobachtungen von Hilfswerken und
Nichtregierungsorganisationen. Ferner habe der Vater des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit ein Schreiben eines
Talibankommandanten, seines Zeichens ranghoher Vertreter der Taliban
Schattenregierung beziehungsweise Sicherheitsverantwortlicher der
Provinz Kabul, zugestellt erhalten, wonach sich sein Sohn in der Provinz
Q._______ beim Zentralgericht des Islamischen Emirats Afghanistan zu
melden habe zwecks Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in
Kabul für ausländische Nachrichtendienste arbeite. Dementsprechend
habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban. Überdies sei der
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als unzulässig und unzumutbar
zu betrachten, zumal es sich vor kurzem als unumgänglich erwiesen
habe, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu hospitalisieren. Da es in
Afghanistan nur wenige Psychiater, Psychiatriepfleger und Sozialarbeiter
gebe und auch nicht genügend Einrichtungen zur Behandlung von
TraumaPatienten vorhanden seien, erscheine der Wegweisungsvollzug
als unzulässig, zumindest aber als unzumutbar.
5.2. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. So ist zum einen nicht allein
gestützt auf eine Parteibehauptung davon auszugehen, es habe in der
Schweiz einen unzulässigen Übergriff seitens der Polizei auf den
Beschwerdeführer gegeben. Träfen die entsprechenden Behauptungen
des Beschwerdeführers zu, hätte er eine Strafanzeige erstatten können.
Fehlendes Vertrauen in die hiesigen Behörden dürfte einen
Asylgesuchsteller ohnehin kaum je von einer entsprechenden
Strafanzeige abhalten, stellte sich doch andernfalls die Frage, weshalb er
überhaupt in der Schweiz und nicht anderswo um Asyl ersuchte.
Demnach ist der zwar geltend gemachte, aber beweislos gebliebene
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Seite 9
polizeiliche Übergriff auf den Beschwerdeführer in der Schweiz bei der
Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ausser Acht zu
lassen. Zum anderen ist auf die Protokolle der Anhörungen vom
28. September und 1. Dezember 2009 hinzuweisen, welche belegen,
dass die Verständigung zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer
aus der Warte des Beschwerdeführers gut beziehungsweise sehr gut war
(A1/12 Ziff. 3 S. 2, Ziff. 23 S. 10, A27/20 F1 S. 1). Da die Dolmetscher
vorgängig ihres Einsatzes unter anderem auch auf ihre fachlichen
Fähigkeiten hin geprüft werden, können Widersprüche zwischen den
Anhörungen auch nicht der Einfachheit halber auf fachliche
Unzulänglichkeiten eines Dolmetschers zurückgeführt werden. Ebenso
wenig dürften eigentliche Missverständnisse Anlass zu widersprüchlichen
Protokollinhalten gegeben haben, wurden doch beide Protokolle dem
Beschwerdeführer nach Abschluss der jeweiligen Anhörung
rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit bestätigte er jeweils, der
Protokollinhalt entspreche seinen Äusserungen. Dementsprechend muss
sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die
Protokolle Eingang fanden, behaften lassen. Zudem ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
Person mit überdurchschnittlicher formaler Bildung handelt, schloss er
doch eigenen Angaben zufolge die gymnasiale Ausbildung erfolgreich ab.
Es ist dementsprechend nicht einzusehen, weshalb er nach eigener
Angabe bestimmte wesentliche Daten seines Lebenslaufs wie etwa den
Zeitpunkt seines Wegzugs von Kabul schriftlich sollte notieren müssen,
um sich daran zu erinnern (A27/20 F34 S. 4). Vielmehr drängt sich
angesichts derartiger Bemerkungen der Eindruck auf, der
Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können. Wer in Wirklichkeit
"regelrecht vom Tod verfolgt" wird, wie der Beschwerdeführer beteuert
(A1/12 Ziff. 15 S. 7), dürfte dies im Allgemeinen als belastende
Erinnerung empfinden. In den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt
indessen dieser Bezug zur Wirklichkeit, hätte er doch sonst bei der BzP
nicht von einer sehr langen Autofahrt gesprochen (A1/12 Ziff. 15 S. 7),
während demgegenüber anlässlich der Direktanhörung lediglich von
einem Fussmarsch die Rede war (A27/20 F134 – F137). Angesichts der
ebenso zahlreichen wie krassen Widersprüche wird in diesem
Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
Auch das nachträglich eingereichte Dokument vom 3. Dezember 2009,
das der Beschwerdeführer einem Kommandanten namens B._______
zugeschrieben haben möchte, vermag nicht zu einer veränderten
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Seite 10
Betrachtungsweise zu führen, zumal derartige Schreiben von irgendeiner
beliebigen Person verfasst und abgestempelt werden können.
Insbesondere der Inhalt des Schreibens lässt jedenfalls nicht den
Eindruck aufkommen, ein hochrangiger Kommandant der Taliban sei
tatsächlich der Aussteller dieses Schriftstücks. Dementsprechend hat der
Beschwerdeführer auch keinen Anlass, für den Fall einer Rückkehr in den
Heimatstaat begründete Furcht zu hegen. Bei dieser Sachlage erübrigen
sich Abklärungen bei der schweizerischen Vertretung in Afghanistan zur
Person von B._______ oder zur sogenannten Vorladung vor ein
Militärgericht der Taliban, zumal derartige Beweiserhebungen nicht
geeignet sind, die rechtliche Überzeugung des Gerichts zu ändern (siehe
zur antizipierten Beweiswürdigung Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c
S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39,
Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.).
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und zusätzliche Beweismittel
im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Ebenso wenig gibt es Anlass zur Erhebung weiterer Beweise. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal auch der EGMR bereits
in seinem Urteil vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas gegen Schweden
(Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, der Vollzug der
„Ausweisung“ von Personen, welche an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind,
verstosse grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. a.a.O. E. 44, 45,
46, insbesondere 77 – 86). Die schweizerische Rechtsprechung steht im
Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe (siehe im
Zusammenhang mit der Problematik der Suizidalität EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Das Gericht kommt in seinem Grundsatzurteil BVGE E7625/2008
zu Afghanistan vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. a.a.O.
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E. 9.9.2 f.) – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige
humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7.4.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Angesichts der im obgenannten Urteil aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als
tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
7.4.3. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte
dieser von Geburt an bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat
grossmehrheitlich, d.h. mehr als zwanzig Jahre, in Kabul. Er hat dort
insbesondere eine gymnasiale, insgesamt zwölfjährige Ausbildung
erfolgreich abgeschlossen und sich anschliessend für die
Universitätsaufnahmeprüfung vorbereitet (A1/12 Ziff. 8 S. 3). Gleichzeitig
blickt er auf mehrjährige berufliche Erfahrung als Kalligraph, Baumaler,
Sanitärinstallateur und Schneider zurück, weshalb er dank seiner Bildung
und praktischen Berufserfahrung in der Lage sein müsste, sich nach
seiner Rückkehr in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. Wie bereits
oben erwähnt, setzt die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Kabul insbesondere die dortige Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus. Wie sich in diesem Zusammenhang aus den Akten ergibt, leben
mehrere Schwestern in Kabul (A1/12 Ziff. 12 S. 4), weshalb in casu von
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einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. In der Heimat des
Beschwerdeführers nimmt die Bedeutung der Familie nämlich einen
weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa ein, geht über die bei uns
übliche Kernfamilie hinaus und bedeutet unter anderem, dass man sich
auch für Familienangehörige, die über die nächste Verwandtschaft
hinausgehen, verpflichtet fühlt. Hinzu kommt, dass er einen Bruder in der
Schweiz hat, der ihn gegebenenfalls ebenfalls unterstützen kann,
beispielsweise mit Geldspenden und – soweit notwendig –
Medikamentenlieferungen. Dementsprechend droht auf absehbare Zeit
grundsätzlich keine existenzielle Notlage. Getrübt werden die objektiv
guten Aussichten des – physisch gesunden – Beschwerdeführers
lediglich durch seinen psychischen Gesundheitszustand. Indessen sind
auch die im Zeugnis vom 15. April 2010 eines Arztes für Allgemeine
Medizin bzw. Facharztes FMH Psychiatrie und Psychotherapie
aufgelisteten Krankheiten in Kabul behandelbar, gibt es doch dort neben
dem Mental Health Hospital vier Zentren (Khair Khana, Central Polyclinic,
Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultationen und Heimbesuche
anbieten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen TraumaBehandlung
angeboten wird (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Afghanistan: Behandlung von Trauma in Kabul, Auskunft der SFH
Länderanalyse, Bern 11. März 2009, S. 3). Man darf davon ausgehen,
dass die dort tätigen Therapeuten die im obgenannten Arztzeugnis als
wichtig erkannten, fundierten Kenntnisse in Bezug auf den kulturellen,
religiösen Hintergrund des Patienten besitzen. Für den Beschwerdeführer
ergibt sich bei einer Behandlung im Heimatstaat insofern ein gewichtiger
therapeutischer Vorteil, als er einem afghanischen Arzt keine
Ausführungen zu machen braucht, die bei genauerer Betrachtung einen
Bezug lediglich zum hiesigen Asylverfahren, nicht aber zur eigenen
Lebensgeschichte erkennen lassen. Dementsprechend kann er sich im
Rahmen der Behandlung auf seine tatsächlichen psychischen Probleme
konzentrieren. Zu diesem Zweck kann er im Übrigen auch medizinische
Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG in Anspruch nehmen. In
gesteigertem Masse gilt dies für den Fall akuter Suizidalität, sofern sie
stationär behandelt werden muss. In solchen Fällen haben die Behörden
der Suizidalität mit einer begleiteten Ausschaffung Rechnung zu tragen.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
Diesem ist jedoch mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2010 die unentgeltliche
Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gewährt worden; diese Bedingung hat er erfüllt. Der
Beschwerdeführer ist des Weiteren nach wie vor nicht erwerbstätig,
weshalb auf die Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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