B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-267/2017/D-269/2017
law/rep
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
und sein Sohn
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
Jemen,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügungen des SEM vom 13. Dezember 2016
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend Beschwerdeführende ge-
nannt) – jemenitische Staatsangehörige – verliessen ihren Heimatstaat ge-
meinsam mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (ebenfalls
N […]; laut einer Mitteilung des Migrationsamtes D._______ am 30. Juni
2015 freiwillig aus der Schweiz ausgereist) eigenen Angaben zufolge am
3. Juli 2009 und reisten am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 6. Juli
2009 um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 lehnte das damalige BFM (Bundes-
amt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Urteilen D-941/2013 beziehungsweise D-942/2013 vom 8. Mai 2014
wies das Bundesverwaltungsgericht die am 22. Februar 2013 hiergegen
erhobenen Beschwerden ab.
C.a Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1
hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-942/2013 im Wesentlichen
fest, es sei aufgrund der eingereichten Dokumente als erstellt zu erachten,
dass dieser sowohl Mitglied als auch (…) (seit dem […]) der „E._______“
und (…) sowie (…) (seit dem […]) der exilpolitischen Organisation
„F._______“ sei, am 7. Januar 2010 und am 30. November 2012 an Kund-
gebungen in G._______ teilgenommen habe, in den Jahren 2009 und 2010
regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert und am 10. De-
zember 2012 dem Fernsehkanal H._______ ein Telefoninterview gegeben
habe. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora
durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der er-
wähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwa-
chen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheine es allerdings frag-
lich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in
der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Zudem sei
davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls
auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche sich von
der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben würden, sei es
durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von
ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften
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und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Die optische Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit einer Person sei dabei zweitrangig. Pri-
mär massgebend sei vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie
stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli
2013, E. 5.3). Er (der Beschwerdeführer) sei zwar nicht nur Mitglied, son-
dern (…) der E._______ sowie (…) und (…) der F._______. Wie ausge-
führt, sei die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person
aber zweitrangig. Die E._______ sei zudem lediglich ein Teil einer (…) mit
einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die E._______ verfüge allein schon
in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als deren Hauptsitz
I._______ fungiere. Weiter werde der Beschwerdeführer entgegen seinen
Angaben nicht in den Statuten der F._______ namentlich genannt, sondern
lediglich im (…). Zudem hätten zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er
inne. Das Gleiche gelte für die E._______. Auch wenn das Engagement
des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet ersichtlich werde, sei es
überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von sei-
nen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person
registriert hätten. Die eingereichten regimekritischen Artikel stammten aus
den Jahren 2009 und 2010 und es seien lediglich drei an der Zahl. Somit
sei nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Beschwer-
deführers auszugehen. Auch in Bezug auf die Teilnahme an Kundgebun-
gen habe er lediglich eine Teilnahme an gerade mal zwei Kundgebungen
in den Jahren 2010 und 2012 belegt. Dazwischen und seither habe er of-
fenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Auch das einge-
reichte Telefoninterview mit H._______ vom 10. Dezember 2012 vermöge
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei er nämlich nicht explizit
interviewt worden, vielmehr habe es sich offenbar um eine Sendung ge-
handelt, bei der die Zuschauer während über einer Stunde hätten anrufen
und ihre Meinung sagen können, wobei der er lediglich einer unter vielen
Anrufern gewesen sei. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem
ausgeprägten politischen Engagement in der Schweiz auszugehen. Somit
verfüge er trotz seiner Funktionen als (…) der E._______ sowie (…) und
(…) der F._______ über kein derart herausragendes politisches Profil, das
ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren
könnte.
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C.b Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers 2 hielt das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil D-941/2013 zunächst fest, da dessen Va-
ter keine asylrelevante (Vor-)Verfolgung habe glaubhaft machen können,
sei auch seiner Furcht vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage
entzogen. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, es gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass
er zumindest an einer Demonstration (am 30. November 2012 in
G._______) teilgenommen und die politische Arbeit seines Vaters unter-
stützt habe. Dass er dabei in irgendeiner Weise für die jemenitischen Be-
hörden sichtbar geworden sei, habe er weder geltend gemacht noch werde
solches aus den Akten ersichtlich. Als Beleg für von ihm besuchte Kundge-
bungen habe er lediglich Fotografien der oberwähnten Demonstration in
G._______ im Jahr 2012 eingereicht. Seither habe er offenbar an keinen
weiteren Kundgebungen mehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund
könne nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement in der
Schweiz ausgegangen werden, das zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zu führen vermöge.
D.
Mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters vom 13. Juni 2014 reichten die
Beschwerdeführenden ein zweites schriftliches Asylgesuch ein.
E.
Mit separaten Verfügungen vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 14. De-
zember 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
F.
Mit Eingaben vom 13. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden
hiergegen durch ihren Rechtsvertreter je eine Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfü-
gung(en) sei(en) aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei(en) die an-
gefochtene(n) Verfügung(en) aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei(en) die
angefochtene(n) Verfügung(en) aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge
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Seite 5
anzuerkennen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventuali-
ter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung
beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzu-
setzen.
G.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerden.
H.
Am 19. Januar 2017 gingen dem Bundesverwaltungsgericht zwei auf die
Person der Beschwerdeführenden lautende Sozialhilfebestätigungen des
Sozialdienstes des Kantons D._______ vom 16. Januar 2017 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene(n) Verfügung(en) besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerden ist somit einzutreten.
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Seite 6
1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die vorliegenden Beschwerden vereinigt und darüber in einem Ur-
teil befunden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das SEM hat in den Verfügungen vom 13. Dezember 2016 die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht
angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu erteilen ist.
5.
5.1
5.1.1 In den Beschwerden wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz
habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, weil sie ihre
neuen Asylgesuche abgelehnt habe, ohne vorgängig eine Anhörung durch-
zuführen. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil E-4461/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 zu verweisen. Darin werde
unter anderem folgendes ausgeführt:
Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht indessen einen Verfahrens-
mangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer
Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell
entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Ver-
fahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu
gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltser-
mittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung
einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006
Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6 und 7). Eine solche Anhörung betref-
fend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt
eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen
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Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassa-
tion nach sich zieht.
5.1.2 Die vorgenannten Ausführungen betrafen einen Fall, bei dem das
zweite Asylgesuch am 15. September 2011, also vor der am 1. Februar
2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen
vom 14. Dezember 2012), eingereicht wurde. Diese Fassung enthält zwar
unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben
zu Mehrfachgesuchen (insbesondere Art. 111b und 111c AsylG); die Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ih-
rem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
weiterhin das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwend-
bar bleibt.
5.1.3 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden ihr zweites
Asylgesuch indessen erst am 13. Juni 2014, also nach Inkrafttreten der
neuen Fassung des Asylgesetzes am 1. Februar 2014, anhängig gemacht.
Dabei versteht es sich von selbst, dass für derartige Konstellationen ohne
weiteres die Bestimmungen des neuen Rechts gelten, die auch die neue,
in Art. 111c AsylG enthaltene Regelung für Mehrfachgesuche umfasst.
5.1.4 Im Zusammenhang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung hat das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/39 E. 4.3 unter anderem nach-
folgende Ausführungen gemacht:
Aus den Materialien ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über
Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere
Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG
(Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur
Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor
Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher
auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asylgesuchen
dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten Zeit nach
Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfahrens nur noch
schriftlich und begründet eingereicht werden können. Diese Massnahme soll
die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen verhindern (Art. 111c Abs. 1
AsylG; dazu auch Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f.). Damit stellt Art.
111c AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt. Art. 111c AsylG schränkt
diese Vorschrift ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert
fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs-
entscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen
Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss.
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Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person
mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, hat sie das
ordentliche Verfahren doch bereits mindestens einmal durchlaufen (vgl.
Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).
5.1.5 Aufgrund dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass sich die
Rüge, die Vorinstanz habe vorgängig ihres materiellen Entscheids zu Un-
recht keine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 29 AsylG durchgeführt, als unbegründet erweist.
5.2
5.2.1 Im Weiteren wird in den Beschwerden geltend gemacht, das SEM
habe es weitgehend unterlassen, die von ihnen mit dem neuen Asylgesuch
und den weiteren Eingaben eingereichten Beweismittel zu würdigen. Damit
habe die Vorinstanz gleichfalls das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die
angefochtene Verfügung zu kassieren sei.
5.2.2 Diesbezüglich ist folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat in ihrer
Verfügung vom 13. Dezember 2016 zunächst festgehalten, das SEM wie
das Bundesverwaltungsgericht seien abschliessend zur übereinstimmen-
den Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer 1 in Jemen auf-
grund seiner politischen Aktivität keine asylrelevante Vorverfolgung habe
glaubhaft machen können. Anschliessend hat die Vorinstanz unter Beru-
fung auf das Urteil D-942/2013 vom 8. Mai 2014 festgestellt, das Bundes-
verwaltungsgericht habe den Beschwerdeführer 1 innerhalb der politischen
Organisationen, in denen er in der Schweiz tätig gewesen sei, zwar nicht
bloss als normales Mitglied eingestuft. Es sei jedoch, auch wenn sein En-
gagement aus dem Internet ersichtlich werde, überwiegend unwahrschein-
lich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis ge-
nommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. Im Weite-
ren nahm das SEM in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2016 davon
Vermerk, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines zweiten Asyl-
gesuches als Beleg seiner anhaltenden (exil)politischen Aktivitäten ver-
schiedene im Internet publizierte Berichte der F._______ eingereicht hat,
hielt dabei aber gleichzeitig fest, diese Dokumente könnten an der vorzi-
tierten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines
Risikoprofils nichts ändern. Damit hat das SEM zumindest implizit zum
Ausdruck gebracht, dass es die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
beigebrachten Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten als unerheb-
lich eingestuft hat. Mit einer solchen Beweiswürdigung hat das SEM den
Anforderungen an das rechtliche Gehör Genüge getan. Ob das Staatssek-
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retariat die Beweismittel zu Recht als unerheblich eingestuft hat, ist dem-
gegenüber im Rahmen einer nachfolgenden materiellen Prüfung zu ent-
scheiden.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden nicht verletzt, weshalb der Kassationsantrag abzuwei-
sen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
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davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihres zweiten Asylge-
suches unter anderem geltend, am 21. Mai 2014 sei es in der südjemeniti-
schen Stadt Aden zu einer Kundgebung anlässlich des 20-Jahr-Jubiläums
eines Aufstandes der südjemenitischen Separatisten gekommen, die von
den nordjemenitischen Gruppen niedergeschlagen worden sei. Aufgrund
dieser Entwicklung stehe fest, dass sie im Falle einer Rückkehr als Sepa-
ratisten betrachtet und deshalb von den jemenitischen Behörden gezielt
aus politischen Gründen verfolgt und hingerichtet würden, weshalb ihnen
Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren würden sie aufgrund ihrer politischen
Haltung auch von islamistischen Kämpfern aus politisch-religiösen Grün-
den in asylrelevanter Weise verfolgt. Diesbezüglich und hinsichtlich der all-
gemeinen Sicherheitslage in Jemen reichten sie eine Vielzahl von Medien-
berichten ein.
Der Beschwerdeführer 1 machte zusätzlich geltend, er sei in der Schweiz
nach wie vor politisch aktiv. In diesem Zusammenhang reichte er nament-
lich Bestätigungsschreiben der F._______ vom 30. Mai 2014 und vom
23. Dezember 2015, Fotos von ihm (und teilweise seinem Sohn) besuchter
Demonstrationen in J._______ und G._______ in den Jahren 2010 bis
2012 sowie einer solchen in G._______ vom 29. Mai 2015, einen
Printscreenausdruck eines Telefoninterviews mit ihm auf H._______ inklu-
sive zugehörige Videoaufnahme, einen Internetausdruck der (…) vom (…)
inklusive französische Übersetzung, demzufolge er für diese Organisation
als (…) tätig sei, den Jahresbericht der F._______ für das Jahr 2014 sowie
den Bericht des F._______ für die Monate (…) ein.
7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 fest, es teile nach wie vor die
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil
D-942/ 2013 vom 8. Mai 2014, wonach – auch wenn sein Engagement aus
dem Internet ersichtlich werde – überwiegend unwahrscheinlich sei, dass
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Seite 11
die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen
und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. An dieser Einschät-
zung würden auch die neu eingereichten Berichte der F._______, in wel-
chen er als Mitwirkender aufgeführt werde, nichts ändern, zumal die Doku-
mente im Rahmen einer Internetsuche nicht ohne weiteres auffindbar
seien. Hinsichtlich des eingereichten Videos sei festzuhalten, dass es sich
dabei um nahezu gleichartiges Material handle, das von ihm bereits am
21. Januar 2013 während des ersten Asylverfahrens eingereicht und so-
wohl vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend
beurteilt worden sei. Da er nicht persönlich im Video erkennbar sei und die
gemachten Aussagen zudem keine ausserordentliche politische Brisanz
entfalten würden, sei auch das Video nicht geeignet, eine im Vergleich zum
ersten Verfahren exponiertere politische Tätigkeit zu begründen. Da sich
der Beschwerdeführer 2 letztlich einzig auf die Gefährdungslage seines
Vaters berufe, sei aufgrund der obigen Ausführungen seiner Furcht vor ei-
ner möglichen Reflexverfolgung die Grundlage entzogen.
7.3 In der Beschwerde vom 13. Januar 2017 wird ausgeführt, im vorliegen-
den Fall bestünden neben den subjektiven auch objektive Nachflucht-
gründe: Angesichts der sich seit Mitte 2014 weiter zuspitzenden Lage in
Jemen müsse von einer verstärkten individuellen Gefährdung der Be-
schwerdeführenden ausgegangen werden, weshalb ihnen Asyl zu gewäh-
ren sei.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 wird in
der Beschwerde die Ansicht vertreten, die vom BVGer im Urteil D-942/2014
vom 8. Mai 2014 getroffene Einschätzung, die jemenitischen Behörden
hätten von seinem politischen Engagement keine Kenntnis und würden
sich auch nicht dafür interessieren, treffe nicht zu. Seine namentliche Nen-
nung in den Berichten der F._______ und in einem veröffentlichten Inter-
view sowie die Tatsache, dass er bereits seit Jahren eine wichtige Figur in
der südjemenitischen Exilopposition sei, liessen vielmehr darauf schlies-
sen, dass er den jemenitischen Behörden als Regierungsgegner und exil-
politischer Aktivist bekannt sei. Hinzu komme, dass es entgegen der von
der Vorinstanz vertretenen Ansicht ohne grossen Aufwand möglich sei, die
Jahresberichte der F._______ im Internet ausfindig zu machen, da die
F._______ über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil verfüge, auf
welchem sie mit Direktlinks auf die Jahresberichte 2014 und 2013 ver-
weise, auf deren letzter Seite der Beschwerdeführer 1 jeweils als Kontakt-
person und Verantwortlicher aufgeführt sei.
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Seite 12
8.
8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens
gerichtlich festgestellt wurde, es sei den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor ihrer Ausreise
glaubhaft zu machen.
8.2
8.2.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen
ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass
die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht
wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-942/2013 vom 8. Mai
2014 E. 7.5). Indes ist angesichts der heutigen Situation fraglich, inwieweit
die Zentralregierung aktuell überhaupt gewillt beziehungsweise in der Lage
ist, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Abgesehen davon reicht der
Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende
Personen überwachen, für sich allein genommen nicht aus, eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich kon-
krete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Mög-
lichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das In-
teresse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich registriert wurde.
8.2.2 Wie für das SEM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwer-
deführers 1 zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist
deshalb als erstellt zu erachten, dass dieser Mitglied und (…) der
E._______, (…) der F._______ und seit dem Jahr 2015 (…) der Southern
(…) ist, an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen
und in den Jahren 2009 und 2010 mehrere regimekritische Artikel verfasst
und im Internet publiziert hat. Weiter ist davon auszugehen, dass er jeweils
am Ende der im Internet abrufbaren (…) der F._______ als (…) angeführt
wird.
Nichtsdestotrotz gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie
vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden
müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden
wären und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Dass der Beschwerde-
führer 1 vor der Ausreise als regimefeindliche Person registriert worden
wäre, kann ausgeschlossen werden (vgl. E. 8.1). Der Beschwerdeführer
bekleidet zwar innerhalb der Organisationen E._______, F._______ und
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(…) diverse Ämter. Wie indessen bereits im UrteilD-942/2013 vom 8. Mai
2014 erwähnt, haben zahlreiche andere Personen in Exilorganisationen
ein Amt wie er inne (vgl. a.a.O. E. 7.6. S. 19 Mitte). Auch aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer 1 am Ende der (…) namentlich erwähnt wird
(vgl. Beschwerdebeilage 4), lässt sich nicht der Schluss ziehen, die jeme-
nitischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen be-
ziehungsweise ihn als regimefeindliche Person registriert. Abgesehen da-
von, dass fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell
ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht
und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer 1 trotz seiner
vorerwähnten Ämter über kein derart herausragendes politisches Profil,
das ihn aktuell als staatsgefährdend qualifizieren könnte. Es ist daher nicht
mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 seitens der jemenitischen
Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht.
8.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres zwei-
tens Asylgesuchs vor, unabhängig von ihrer politischen Betätigung bereits
aufgrund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu sein,
weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft begründen würden.
8.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist
nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind – wie
subjektive Nachtfluchtgründe – zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchen-
den Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12
E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende
Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen;
der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und – im Gegensatz zu Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen – Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfah-
ren stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführenden
aus Jemen im Jahre 2009 objektive, von ihnen nicht beeinflussbare Um-
stände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Ver-
folgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich er-
scheinen lassen.
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8.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern
sich die Situation in Jemen dergestalt verändert haben soll, dass sich nun-
mehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführen-
den ergeben könnte. Allein der pauschale Verweis auf die Lage in Jemen
genügt nicht, eine solche Gefährdung glaubhaft zu machen. Aus objektiver
Sicht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass
die Beschwerdeführenden in Jemen aufgrund der veränderten Situation ei-
ner asylrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt wären.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachflucht-
gründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu
ändern.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach
zu Recht verneint und die zweiten Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs.
1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da sich die Beschwerden indessen nicht als von vornherein
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aussichtslos erweisen, sind die in den Beschwerdeeingaben vom 13. Ja-
nuar 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind
den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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