Abtei lung IV
D-2672/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2672/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz
Dohuk, suchte am 4. November 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, der Vater
seiner Freundin habe einer Heirat nicht zustimmen wollen und als er
sie erwischt habe, wie sie miteinander geschlafen hätten, habe er ihm
gedroht, ihn zu töten, und ihn bei den Asaish angezeigt, welche ihn
dann auch gesucht hätten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers wegen fehlender Asylrelevanz ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung wuchs am 4. Januar 2006 unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem
damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es ihm mit, es
erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse
der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar,
da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es werde festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk aufgewachsen
sei und sich überdies noch Familienangehörige von ihm dort aufhiel-
ten. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Dabei führte er aus, die Familie seiner Freundin sinne weiter -
hin nach Blutrache und seine Familie könne die finanzielle Wiedergut -
machung nicht bezahlen. Von den Polizeiorganen könne er keinen
Schutz erlangen. Weiter verwies er im Wesentlichen auf die allgemein
schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Zudem habe er sich in der Zwi-
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schenzeit in der Schweiz gut integriert, deutsch gelernt, sei nicht straf -
fällig geworden und habe eine Arbeitsstelle in Aussicht.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2008 – eröffnet am 26. März 2008 – hob
das BFM die am 1. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 verzichtete die zuständige Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen
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Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG
vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer
wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 vorläufig aufge-
nommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu
prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
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noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 20. März 2008 erklärte das BFM den
Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaimaniya aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zu-
mutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 rund
500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (da-
von 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situa-
tion in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen
aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den
Zentralirak reisen müssten. Diese Einschätzung werde zudem auch
von anderen europäischen Staaten geteilt und das UNHCR stelle sich
nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konflikte
im Zusammenhang mit der Blutrache, gelte es an den Erwägungen in
der Verfügung vom 1. Dezember 2005 festzuhalten. Die nordirakischen
Sicherheitsbehörden seien gut dotiert und grundsätzlich in der Lage,
Übergriffe zu ahnden. Das Rechts- und Justizsystem könne Streitig-
keiten im Regelfall gerichtlich lösen und die Schutz-Infrastruktur funk-
tioniere. An dieser Einschätzung vermöge auch die Stellungnahme des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bezüglich des Vorbringens,
seine Familie könne die finanzielle Wiedergutmachung nicht bezahlen,
falle auf, dass er in seiner Asylbegründung nirgends das Argument
mangelnden Geldes angeführt habe. Insofern erscheine sein nachträg-
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liches Vorbringen als Versuch, aus der Argumentation im Entscheid
vom 1. Dezember 2005, worin auf die Möglichkeit der Beilegung des
Konfliktes hingewiesen worden sei, ein neues Wegweisungshindernis
konstruieren zu wollen. Das Argument wäre grundsätzlich im Rahmen
einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2005 vorzu-
bringen gewesen, was indessen damals nicht geschehen sei, denn der
Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem gelte
es, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Einreichung seines Asylgesuches angegeben habe, er habe für die
Reise von seinem Vater und seinem Onkel US$ 6000.– erhalten. Die
Familie scheine also durchaus über finanzielle Mittel zu verfügen.
Überdies erscheine es fraglich, ob der Vater des Beschwerdeführers
tatsächlich die einzige Person in der Familie sei, welche einer Er -
werbstätigkeit nachgehe, seien doch die [...] Brüder des Beschwer-
deführers im Alter von [...] bis [...] Jahren und damit im erwerbsfähigen
Alter.
Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei anzumerken,
dass er im Alter von [...] Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich
erst seit knapp zweieinhalb Jahren hier aufhalte. Er habe also den
weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in der Pro-
vinz Dohuk verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens-
und Arbeitsweise bestens vertraut. Somit sei davon auszugehen, dass
der noch junge und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die
Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. So sei
er denn auch bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen, indem er in einer Bäckerei gearbeitet
habe. Zudem verfüge er mit seinem nach wie vor im Nordirak lebenden
Vater sowie zahlreichen Geschwistern über ein soziales Beziehungs-
netz, welches ihm zumindest für eine Übergangszeit unterstützend zur
Seite stehen könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er bei
fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch
machen könne. Anzufügen bleibe, dass der Grad der Integration und
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Prüfung
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium darstelle. Hier-
bei sei nämlich einzig die Situation im Heimatland massgebend. Ab-
schliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als
möglich.
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4.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Neben
der instabilen Lage drohe ein Angriff der türkischen Armee, welche
schon Truppen an der Grenze stationiert habe. Anschliessend legte er
in allgemeiner Weise die archaische Tradition der Blutrache dar. Der
Staat spiele dabei eine geringe Rolle. Er gehe zwar strafrechtlich
gegen die Parteien vor und bestimmte Beteiligte würden verhaftet und
verurteilt, aber verhindern könne er die Blutrache nicht. Schliesslich
wiederholte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Asylvorbrin-
gen. Nach seiner Flucht sei es zweimal zu verbalen Streitigkeiten und
Handgemengen zwischen den Familien gekommen. Durch die Vermitt-
lung anderer Personen sei der Konflikt momentan einigermassen ent-
schärft. Da er der Missetäter sei und es die Familie seiner Freundin
hauptsächlich auf ihn abgesehen habe, würde sich der Konflikt bei
seiner Rückkehr aber mit Sicherheit wieder verschärfen.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM im Wesentlichen noch
einmal daraufhin, dass es den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachte.
Wie bereits in den Verfügungen vom 1. Dezember 2005 und 20. März
2008 dargelegt, erachte es zudem die Schutzfähigkeit und -willigkeit
der nordirakischen Behörden als gegeben. Die Ausführungen in der
Beschwerde vermöchten zu keiner anderen Einschätzung führen, sei-
en dieser doch keine einzelfallspezifischen Gründe zu entnehmen,
weshalb der Beschwerdeführer keinen Schutz seiner heimatlichen Be-
hörden in Anspruch nehmen könne.
4.4 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer erneut auf
die schlechte Sicherheitslage im Nordirak hin. Weiter treffe die Be-
hauptung der Vorinstanz, wonach die Behörden in der Lage seien, ihn
zu schützen, nicht zu. Diese müssten sich nämlich in bestimmten Fäl -
len vor der Macht der Stämme in Acht nehmen. Andere Stammesfüh-
rer hätten sich in den Familienkonflikt eingemischt, aber auch ihnen
sei es nicht gelungen, eine friedliche Lösung zu finden. Die Familie
seiner Freundin wolle sich vor allem an ihm rächen, deren Bruder
habe ihn bereits beim Polizeikommando des Bezirks Z._______ wegen
Entführung angezeigt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
gegen ihn gerichteten Haftbefehl wegen Entführung vom 23. Septem-
ber 2005 ein.
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner
Verfügung vom 1. Dezember 2005, welche unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist, festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist da-
her unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine
Bedrohungslage im Zusammenhang mit einer Blutrache nicht gelun-
gen. Das BFM wies sowohl in seiner rechtskräftigen Verfügung vom
1. Dezember 2005 als auch in der angefochtenen Verfügung vom
20. März 2008 mit überzeugender und ausführlicher Begründung – so-
dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann – darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant seien, da er bei den nordirakischen Behörden Schutz
gegen allfällige Übergriffe Dritter suchen könne. An dieser Einschät-
zung vermögen weder seine Stellungnahme vom 25. Januar 2008 im
Rahmen des rechtlichen Gehörs noch die vorliegende Beschwerde
etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich diesbezüg-
lich nämlich auf allgemeine Ausführungen zur Blutrache und auf die
Wiederholung des zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Sachverhalts, ohne sich näher mit den Ausführungen des
BFM auseinanderzusetzen. Neu reicht er zwar als Beweismittel einen
gegen ihn gerichteten Haftbefehl wegen Entführung vom [...] 2005 ein.
Diesbezüglich kommen jedoch bereits deshalb Zweifel auf, weil der
angeblich am [...] 2005 ausgestellte Haftbefehl nicht bereits viel früher
eingereicht worden ist. Der Erlass eines Haftbefehls wegen eines
allfälligen Gesetzesverstosses stellt jedoch ohnehin eine
rechtsstaatlich legitime Handlung eines Staates dar. Sie ist nur dann
asylrelevant, wenn dem Strafverfahren eine Verfolgungsabsicht im
Sinne von Artikel 3 AsylG zu Grunde liegen würde (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3). Dafür gibt es aber vorliegend keine Hinweise
und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Somit ist der
Haftbefehl nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des BFM –
welche aufgrund der Akten als zutreffend zu erkennen ist – zu erschüt-
tern. Die angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr ist
damit nicht relevant. Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak
(Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nord-
irak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government
Area of Iraq).
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6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er -
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangrif-
fe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht
beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwick-
lungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
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6.3 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des
Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak
nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Beurteilung
basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisa-
tionen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe
in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
6.4 Der alleinstehende, bald [...]jährige Beschwerdeführer ist ethni-
scher Kurde und stammt aus Y._______ in der Provinz Dohuk, wo er
seit seiner Kindheit bis zur Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist
davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes
familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren gemäss seinen Aussagen
im Zeitpunkt seiner Ausreise sein Vater, diverse Geschwister und
diverse Onkel und Tanten in Dohuk ansässig. Der Beschwerdeführer
hat gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt
über eine fünfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als [...] und
Koch. In der Schweiz konnte er zudem als Hilfsarbeiter in einer Fabrik
Berufserfahrung sammeln. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon
auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarkt lage im
Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaft -
liche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraus-
sichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim
BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Pro-
vinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Festzuhalten bleibt, dass auch die mehr als vierjährige Anwesen-
heit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene
Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläu-
fige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
(insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der
Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Not-
lagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun
Seite 11
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dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des
Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Inte-
gration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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