B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2672/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar
2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. März 2013 von der Kantons-
polizei B._______ vorläufig festgenommen und mit Strafbefehl vom 4.
März 2013 der Staatsanwaltschaft des Bezirks C._______ wegen rechts-
widriger Einreise und Aufenthaltes zu einer Geldstrafe und einer Busse
verurteilt wurde,
dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2013 er-
klärte, er wolle um Asyl nachsuchen, weshalb er am gleichen Tag dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ vom 21. März 2013 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 3. April 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______
(Provinz Adiyaman), sei ethnischer Kurde und Alevit und habe sich in sei-
nem Heimatland nicht mehr sicher gefühlt,
dass zirka 1982 sein Grossvater, 1993 zwei seiner Onkel väterlicherseits
und 1994 sein Vater durch Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdis-
tan [Arbeiterpartei Kurdistans]) getötet worden seien, weil die PKK sie als
Spitzel verdächtigt habe, da sie sich geweigert hätten, die Partei mit Nah-
rung, Geld und anderen Dingen zu unterstützen,
dass aufgrund dieser Vorfälle die türkischen Behörden misstrauisch ge-
worden seien und er mit zunehmendem Alter von den im Quartier wohn-
haften Personen zu hören bekommen habe, man bezeichne seine Fami-
lie als Verräter,
dass, nachdem er 18 Jahre alt geworden sei respektive zirka ab (…), ihn
alle zwei bis drei respektive drei bis vier Monate zivile Polizisten, vermut-
lich von der Antiterroreinheit, zu Hause aufgesucht und ihm angeboten
hätten, ihn bei einer allfälligen Rache für seine getöteten Verwandten zu
unterstützen, falls er für sie als Spitzel arbeite,
dass er diese Angebote jeweils abgelehnt habe, die Polizei jedoch immer
wieder versucht habe, ihm begreiflich zu machen, dass er keine Angst
haben müsse und für sie als Spitzel arbeiten solle und ihm dafür auch in
Aussicht gestellt habe, für seine finanzielle und persönliche Sicherheit zu
sorgen,
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dass er dennoch abgelehnt habe und die Polizisten auch versucht hätten,
seinen Bruder zu einer Zusammenarbeit zu überreden,
dass er sich vor der Polizei und auch davor gefürchtet habe, im Falle ei-
ner solchen Tätigkeit durch Angehörige der PKK umgebracht zu werden,
dass er deshalb von E._______, seinem letzten Arbeitsort, mit dem Auto-
bus zu seiner Tante nach F._______ gefahren sei, wo er sich einen Monat
lang aufgehalten habe, bevor er von dort am 21. Februar 2013 auf der
Ladefläche eines Lastwagens versteckt die Türkei verlassen habe und
durch ihm unbekannte Länder gereist und am 26. Februar 2013 in der
Schweiz angekommen sei, wo ihn sein Onkel an einer Taxi-Haltestelle am
See abgeholt habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Do-
kumente betreffend die Ermordung seiner Onkel und seines Vaters beim
BFM einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2013 – eröffnet am 12. April
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei zur Zusammenarbeit mit der Polizei
aufgefordert worden, seien einerseits als nicht glaubhaft und andererseits
als nicht asylrelevant zu erachten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde – nebst einer Vollmacht – drei türkischsprachige
Dokumente, welche allesamt bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
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reicht worden waren, beilagen, und deren Übersetzung in Aussicht ge-
stellt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Mai 2013 deutsche Übersetzungen der drei zu den Akten gereichten
türkischsprachigen Dokumente (ein Unzuständigkeitsentscheid der Ober-
staatsanwaltschaft D._______ vom 22. November 1993 i.S. G._______
betreffend dessen vorsätzliche Tötung, begangen am 7. November 1993;
ein gerichtsmedizinisches Protokoll betreffend die Leichen von
G._______ und H._______ und ein Entscheid der Kommission für Scha-
densfeststellung betreffend eine Schadenersatzzahlung an I._______,
Ehefrau des am 28. September 1994 durch PKK-Angehörige ermordeten
J._______) beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 31. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken, gelten, (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
weist, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb nach Angaben des Be-
schwerdeführers die Polizei erst (…) respektive (…) Jahre nach dem Tod
des Vaters versucht haben soll, den Beschwerdeführer als PKK-Spitzel
anzuwerben, damit dieser Rache am Tod seiner Verwandten hätte neh-
men können (vgl. act. A9/10 S. 6, act. A12/17 S. 8 f.),
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,
auch sein Vater sei noch ein Kind gewesen, als dessen Vater respektive
der Grossvater des Beschwerdeführers durch die PKK getötet worden
sei, und auch damals habe die Polizei zugewartet, bis sein Vater erwach-
sen gewesen sei (vgl. act. A12/17 S. 9), nicht schlüssig erscheint, und
diese Aussage zudem nicht mit seiner weiteren Angabe, sein Vater sei
beim Tod seines Grossvaters siebenundzwanzig Jahre alt gewesen, ver-
einbar ist, da sein Vater damit – im Gegensatz zu ihm – im Zeitpunkt der
Rekrutierung durch die Polizei längst volljährig gewesen wäre (vgl. act.
A12/17 S. 10),
dass nicht plausibel erscheint, weshalb die Polizei ausgerechnet den Be-
schwerdeführer als Spitzel im Visier gehabt haben soll, um – wie er aus-
führte – mit seiner Hilfe die PKK (…) respektive (…) Jahre nach dem Tod
seines Vaters in die Enge zu treiben und mithin den Tod des Vaters zu rä-
chen (vgl. act. A12/17 S. 10), hätte die Polizei doch nach dem Tod des
Vaters – und damit in einem viel früheren Zeitpunkt – den mit der Mutter
des Beschwerdeführers verheirateten Bruder der getöteten beiden Onkel
(vgl. act. A12/17 S. 3) als PKK-Spitzel anwerben können,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass nicht erhellt, weshalb die tür-
kische Polizei respektive nach Angaben des Beschwerdeführers vermut-
lich deren Antiterroreinheit (vgl. act. A12/17 S. 9), hätte diese wirklich ein
Interesse an einer Agententätigkeit des Beschwerdeführers gehabt, ab
(…) bis kurz vor seiner Ausreise im Februar 2013 und somit über (…)
Jahre lang vergeblich versucht haben soll, ihn als PKK-Spitzel anzuwer-
ben, und dessen jeweilige Absagen ohne Weiteres, d.h. ohne Ausüben ir-
gendwelchen Druckes oder Androhung von Repressalien, hingenommen
habe (vgl. act. A9/10 S. 6 f., act. A12/17 S. 9 ff.),
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dass ungeachtet dieser Merkmale, welche die Vorbringen des Beschwer-
deführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen las-
sen, mit dem BFM zudem übereinzustimmen ist, dass selbst ausgehend
von der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Ver-
suchs der türkischen Behörden, ihn als PKK-Spitzel zu rekrutieren, dieses
Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG ent-
falten könnte,
dass nämlich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die darauf
schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Anschauungen Opfer von gezielt gegen
seine Person gerichteten Massnahmen geworden wäre, und es mithin be-
reits an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen
würde,
dass – wie vom BFM zutreffend gefolgert – nicht ersichtlich wäre, inwie-
fern die beschriebenen polizeilichen Anfragen eine Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit darstellten oder aber einen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne eines ernsthaften Nachteils von Art. 3 Abs. 2 AsylG
für den Beschwerdeführer bewirkten, da die Aufforderungen zur Zusam-
menarbeit jeweils ohne Drohungen erfolgten und deren Ablehnung durch
den Beschwerdeführer für ihn ohne jegliche Konsequenzen blieb,
dass deshalb nicht davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte
künftig polizeiliche Massnahmen etwa in Form von Drohungen, Inhaftie-
rungen oder Misshandlungen und damit bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu
befürchten,
dass das BFM deshalb zu Recht davon ausging, die vom Beschwerde-
führer geäusserte Befürchtung, nie zu wissen, was die Polizei mit einem
anstelle (vgl. act. A12/17 S. 8), würde keine objektiv nachvollziehbar be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. dazu: BVGE 2011/51
E. 6.1, BVGE 2011/50 E. 3.1.1) darstellen,
dass es sich gleichermassen mit der von ihm geäusserten Angst vor
Übergriffen von kurdischer Seite respektive seitens der PKK aufgrund der
angeblich erfolgten zahlreichen polizeilichen Besuche bei ihm zu Hause
(vgl. act. A12/17 S. 11) verhalten würde, zumal diese in der Vergangen-
heit keinerlei entsprechende Reaktionen auslösten und es mithin an Hin-
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weisen, die auf eine konkrete von der PKK ausgehenden Gefahr hindeu-
ten würde, fehlen würde und der Beschwerdeführer im Übrigen, wie vom
BFM ebenfalls richtig erwähnt, selbst im Falle einer begründeten Furcht
vor Übergriffen seitens kurdischer Gruppierungen oder der PKK den
Schutz der türkischen Behörden in Anspruch nehmen könnte,
dass demnach eine bestehende oder dem Beschwerdeführer drohende
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist,
dass es sich daher erübrigt – wie vom BFM vorgenommen – zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative in einem
anderen Landesteil der Türkei respektive ausserhalb von D._______ zur
Verfügung stehen würde, da es an der dafür erforderlichen Vorausset-
zung einer bestehenden oder drohenden Verfolgung (vgl. BVGE 2011/51)
fehlen würde,
dass die beim BFM eingereichten Beweismittel an dieser Schlussfolge-
rung nichts zu ändern vermögen, da damit lediglich die vom Beschwerde-
führer erwähnten Tötungen seines Vaters und seiner Onkel bestätigt wer-
den, hingegen zu seinen Kernvorbringen, durch die türkischen Behörden
zur Arbeit als PKK-Spitzel aufgefordert worden zu sein, keinen Bezug
aufweisen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die aufge-
zeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften respektive darzulegen,
inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, da
sich diese in der Wiederholung von bereits bekannten Sachverhaltsele-
menten sowie in der Nachreichung von bereits beim BFM eingereichten
Beweismitteln erschöpfen,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der
Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Voll-
zug der Wegweisung in die östlichen, an den Irak grenzenden türkischen
Provinzen Hakkari und Sirnak wegen der dort herrschenden Situation all-
gemeiner Gewalt generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2),
dass in den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens – wozu auch
die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Adiyaman zählt – die in letzter
Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, die Grenze
für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen klar nicht
erreicht ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 S. 16),
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung dorthin generell nicht als
unzumutbar erweist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass dessen Mutter zusammen mit seinem Onkel und gleichzeitig Stief-
vater sowie zwei Geschwister und drei Halbgeschwister in D._______
wohnhaft sind und zudem in verschiedenen Landesteilen in der Türkei
weitere Verwandte von ihm leben (vgl. act. A9/10 S. 3 act. A12/17 S. 3),
dass der Beschwerdeführer somit über ein familiäres Beziehungsnetz in
der Türkei sowie ausserdem über eine sehr gute Schulbildung und über
Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen verfügt (vgl. act. A9/10 S. 3,
act. A12/17 S. 6 f.),
dass auch die von ihm in der Beschwerdeschrift bloss pauschal erwähn-
ten, indessen nicht detaillierten oder belegten "psychischen Beschwer-
den" nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen
lassen,
dass – auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psy-
chisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürf-
te – die ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden in Universitäts-
spitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen möglich
ist und auch die gängigen Medikamente in der Türkei erhältlich sind (vgl.
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dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6658/2012 vom
18. April 2013 E. 8.4.4.2),
dass somit die Behandlung einer allfällig vorhandenen psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei möglich ist, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch in dieser Hinsicht als zumutbar zu be-
urteilen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1),
dass es sich daher – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
(vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) – erübrigt, dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zwecks Be-
legung der von ihm erwähnten psychischen Beschwerden einzu-
reichen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung aktuell gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der durch den Instruktionsrichter am 31. Mai 2013 gewährte Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4
VwVG nicht von der Pflicht zur Zahlung von Verfahrenskosten im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 VwVG entbindet,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2672/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Claudia Jorns Morgenegg
Versand: