Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2673/2011
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Schweden,
zur Zeit im Transit des Flughafens M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. April 2011
den Heimatstaat auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag im
Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2011 im Flughafen
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 2. Mai 2011 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei schwedischer Staatsangehöriger und habe vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ (Schweden) gelebt,
dass er schon vor 25 Jahren in Bedrängnis geraten sei, weil er sich
geweigert habe, staatliche Gelder, die ein Politiker an die Mitglieder einer
Wohnungseigentümervereinigung verteilt habe, entgegenzunehmen,
dass ihm der Druck, den andere Mitglieder der
Wohnungseigentümervereinigung auf ihn ausgeübt hätten, psychisch
ausserordentlich zugesetzt habe, weshalb ihn sein Arzt zu 75 %
erwerbsunfähig erklärt habe,
dass er danach als einziger zertifizierter Inspektor für Turn- und
Sportausrüstung in ganz Schweden den Neid von Konkurrenten auf sich
gezogen habe, weshalb sie diverse Gerüchte über ihn in Umlauf gebracht
hätten, Schulkinder ihn in der Folge als Pädophilen beschimpft und
Arbeitslose versucht hätten, ihm die Augen auszustechen,
dass er in der Folge keine Aufträge mehr an Schulen bekommen habe,
dass er im Jahre 2006 unter Druck gesetzt worden sei, der
sozialdemokratischen Partei beizutreten, doch habe er sich standhaft
geweigert und sei daraufhin immer wieder von Mitgliedern dieser Partei
schikaniert worden,
dass ihm der Zugang zu seinem Postfach verwehrt worden sei, die
Polizei jedoch seine Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, und er
darüber hinaus fälschlicherweise beschuldigt worden sei,
Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch genommen zu haben,
was in Schweden illegal sei,
dass ihn im Sommer 2007 ein psychisch kranker Mann aus Stockholm
aufgesucht habe,
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dass er beobachtet habe, wie dieser Mann Freundschaft mit einer älteren
Dame geschlossen habe,
dass er zu einem späteren Zeitpunkt in einer Fernsehsendung erfahren
habe, dieser Mann habe die Frau in der Zwischenzeit ermordet,
dass er den Eindruck habe, Konkurrenten beziehungsweise Mitglieder
der sozialdemokratischen Partei (SP) hätten diesen Mann bei ihm
vorbeigeschickt, um ihn zu beseitigen, weshalb er als Kronzeuge bei der
Gerichtsverhandlung gegen den Mörder habe aussagen wollen, doch
habe er seitens der Staatsanwaltschaft lediglich den Bescheid erhalten,
sie hätten bereits genügend Beweise und Zeugen,
dass er wegen Steuerschulden betrieben und gepfändet worden sei,
wobei er auf diese Weise seine gesamte Spezialausrüstung verloren
habe, weshalb er keine Lebensgrundlage mehr habe, keiner Arbeit mehr
nachgehen könne und seine sämtlichen Ersparnisse aufgebraucht habe,
dass er seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauerte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Schweden im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf
die Asylgesuche schwedischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser
die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen
Verfolgungssituation diffus und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass das Vorbringen, seine Konkurrenten und die Parteimitglieder der SP
hätten den Mörder der alten Dame auf ihn gehetzt, lediglich auf seinen
Vermutungen basiere, die durch keine konkreten Indizien untermauert
würden, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche
Bedrohung des Beschwerdeführers bestünden,
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dass in casu dem schwedischen Staat keine fehlende Schutzfähigkeit
beziehungsweise Schutzwilligkeit vorgeworfen könne, weshalb die
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylbeachtlich
seien,
dass bezüglich der Betreibung seiner Firma und der damit
zusammenhängenden Pfändung seiner Spezialausrüstung keine
asylrelevante Verfolgung vorliege, weil die entsprechenden staatlichen
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Schweden zulässig und zumutbar
sei, zumal auch keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr
sprächen,
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrjährige
Arbeitserfahrung verfüge, weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration
im Heimatstaat möglich sein dürfte, und ihm überdies zugemutet werden
könne, in Schweden nötigenfalls Sozialhilfe zu beziehen,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten
auf das Asylgesuch beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, doch wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Rückweisung der englischsprachigen Rechtsmitteleingabe zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsbegehren
verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
Beschwerden wie die vorliegende im Sinne einer Ausnahme
entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter
Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift
ausführt, entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
habe er nicht um Asyl ersucht, weil er zahlungsunfähig sei, sondern
wegen der von ihm geschilderten Verfolgungssituation, wobei diese
Darstellung als Wiederholung des geltend gemachten Sachverhaltes
erscheint,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift somit nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, sich vielmehr der
Eindruck verstärkt, der Beschwerdeführer rationalisiere seine
Befürchtungen und Ängste in einer Weise, die seine spezifische
Sichtweise des geltend gemachten Sachverhalts als wirklichkeitsfremd
erscheinen lässt,
dass zwar die geltend gemachten objektiven Sachverhaltselemente mehr
oder weniger gegeben sein mögen,
dass sich demgegenüber die Interpretation der Geschehnisse durch den
Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar erweist,
dass daher die Darlegungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
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dass das Bundesamt somit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als offensichtlich haltlos qualifiziert hat, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Schweden keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass das soziale Netz in Schweden bekanntlich eher engmaschig
ausgestaltet ist, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass sich dementsprechend Ausführungen zur Schul- und
Berufsausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen
Familienverhältnissen, zu spezifischen und aktuellen
Beschäftigungsmöglichkeiten, zu seiner physischen und psychischen
Gesundheit und dergleichen vollumfänglich erübrigen,
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dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: