B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2673/2012
law/bah
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2007 / N (…).
D-2673/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. Februar 2004 und
suchte am 3. März 2004 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und
Verfahrenszentrum) C._______ vom 11. März 2004 gab er zu Protokoll, er
werde von den türkischen Behörden aus politischen Gründen (Hilfeleistung
an die "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" [TKP/ML]) gesucht. Aus
den von ihm eingereichten Dokumenten werde ersichtlich, dass gegen ihn
belastende Aussagen vorlägen. Sein Vater sei deshalb einige Male mitge-
nommen und nach seinem Verbleib befragt worden. Man habe ihn auch bei
seinen Geschwistern gesucht beziehungsweise diese nach ihm gefragt. Er
sei von 1993 bis 1998 im Dorfkomitee für diese Partei tätig gewesen und
habe in der Region D._______ Aktivitäten durchgeführt. Danach sei er in
B._______, E._______ und F._______ aktiv gewesen. Ende Dezember
2003 sei sein Freund G._______ festgenommen worden; er habe befürch-
tet, dieser könne seinen Aufenthaltsort preisgeben. Zur Stützung seiner
Aussagen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ein (vgl.
act. A1/1 Ziffn. 1 bis 7 und 10 bis 13).
A.c Am 26. März 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei aus,
er habe seit 1993 über gefälschte türkische Identitätskarten verfügt, die er
von der TKP/ML erhalten habe. Sein Name werde in verschiedenen Doku-
menten aus den Jahren 1994 bis 1996 erwähnt, er werde wegen Unterstüt-
zung und Beherbergung von Mitgliedern der TKP/ML gesucht. Von 1993
bis 1998 habe er in den Dörfern seiner Heimatregion Propaganda für die
Organisation gemacht und diese logistisch unterstützt. Aus Sicherheits-
gründen – er sei in den Dörfern gesucht worden – habe er sich 1998 nach
B._______ begeben. Nachdem sein Freund Ende 2003 in H._______ ver-
haftet worden sei, habe er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen.
Seine Schwester I._______ sei mehrmals nach ihm gefragt und bei einer
Hausdurchsuchung seien Fotografien von ihm konfisziert worden. In
B._______ sei er weiterhin in Quartierkomitees für die Organisation tätig
gewesen. Er habe Propaganda betrieben und mit Jugendlichen gespro-
chen. Angesprochen auf die Geschichte der TKP/ML führte er aus, im Jahr
1995 sei die TKP/ML-Birlik entstanden, für die er tätig gewesen sei. Diese
sei heute inaktiv. Eigentlich verwendeten die Mitglieder untereinander
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Codenamen; in einem Verfahren gegen J._______, die bei der Guerilla ge-
wesen sei und sich 1998 den Behörden ergeben habe, werde aber sein
wirklicher Name genannt. Er sei dieser Frau mehrmals in den Bergen be-
gegnet, da er in der Provinz auch Kontakte zur Guerilla gehabt habe. Er
habe auch gehört, dass K._______ während einer Einvernahme seinen
Vornamen genannt habe. Namentlich werde er seit 1994 gesucht. Damals
sei sein Vater seinetwegen abgeführt worden. Bis heute würden Familien-
angehörige nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer gab Dokumente zum
Verfahren gegen seinen in der Türkei lebenden Bruder L._______ zu den
Akten (vgl. act. A1/1 Ziffn. 8 und 9).
A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 16. April 2004 auf, einige
der von ihm eingereichten, fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu
lassen. Gleichentags ersuchte das BFM das Urkundenlabor der Kantons-
polizei Zürich, die vom Beschwerdeführer eingereichte, auf den Namen
M._______ lautende türkische Identitätskarte zu prüfen.
A.e Die Kantonspolizei Zürich teilte dem BFM am 19. April 2004 mit, es
könnten bei der Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale fest-
gestellt werden.
A.f Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 30. April 2004 das Untersu-
chungsergebnis hinsichtlich der Identitätskarte mit und setze ihm Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme.
A.g Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 6. Mai 2004 mit, die von ihm
eingereichte Identitätskarte sei von der zuständigen Behörde ausgestellt
worden, laute aber auf eine falsche Identität.
A.h Das BFM wandte sich am 8. Oktober 2004 an die schweizerische Bot-
schaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) und bat diese, Abklärungen in der
Türkei vorzunehmen.
A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM am 17. August 2005 das Ergebnis
ihrer Abklärungen.
A.j Mit Schreiben vom 11. November 2005 setzte das BFM den Beschwer-
deführer von seinen Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und
gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
A.k Am 20. November 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ein. Er legte eine weitere, von ihm in der Türkei benutzte, auf den
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Namen N._______ lautende Identitätskarte bei (vgl. act. A1/1 Ziff. 14). Mit
Schreiben vom 29. November 2005 wandte sich die damalige Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers ergänzend an das BFM. Beigelegt wurden
mehrere Dokumente betreffend eines Freundes des Beschwerdeführers
(vgl. act. A1/1 Ziffn. 15 bis 18).
A.l Das BFM ersuchte die Botschaft am 7. Dezember 2005 um die Vor-
nahme weiterer Abklärungen in der Türkei.
A.m Der Beschwerdeführer liess am 16. Juni 2006 zwei Beweismittel in
Kopie einreichen (vgl. act. A1/1 Ziffn. 19 und 20). Am 16. August 2006 wur-
den die Originale nachgereicht.
A.n Am 31. August 2006 übermittelte die Botschaft ihre Antwort auf die An-
frage des BFM vom 7. Dezember 2005.
A.o Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 22. September 2006 von
den weiteren Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und ge-
währte ihm Frist zur Stellungnahme.
A.p Die damalige Rechtsvertreterin bezog am 23. Oktober 2006 Stellung
zu den Abklärungen.
A.q Das BFM führte am 11. Januar 2007 eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers durch. Dabei erklärte er im Wesentlichen, er sei in der
Provinz D._______ im Dorfkomitee für die TKP/ML tätig gewesen. Er habe
die Guerillas mit Waren versorgt und Propaganda gemacht. Ab 1998 sei er
in den Quartierorganisationen von B._______ tätig gewesen, habe dort
aber keine grossen Aktivitäten gehabt. Auf die Anmerkung, er habe bislang
nicht erzählt, dass er Kommandant einer Einheit der TKP/ML gewesen sei
– die damalige Rechtsvertreterin erwähnte dies in ihrer Eingabe vom
23. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der bei einer Einvernahme ge-
machten Aussage einer Guerillakämpferin der TKP/ML –, gab er an, eine
Frau, die bei der Guerilla gewesen sei, habe dies bei der Polizei ausgesagt.
Er sei weder Kommandant noch Kämpfer der Guerilla gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei; der Beschwerdeführer sei deshalb in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsver-
treter beizugeben. Der Eingabe wurde ein Familienregisterauszug beige-
legt.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 wies der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Er
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies hin-
sichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten wur-
den zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
D.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Das BVGer brachte dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung am 10. Mai 2007 zur Kenntnis.
D.c Am 15. August 2008 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweis-
mittel zu den Akten (vgl. S. 6 seines Schreibens).
D.d Die damalige Rechtsvertreterin teilte dem BVGer am 29. Oktober 2009
mit, sie vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr.
D.e Mit Urteil D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 wies das BVGer die Be-
schwerde ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer wurden dementsprechend keine Kosten auferlegt.
E.
E.a Mit Eingabe an das BVGer vom 25. März 2010 liess der Beschwerde-
führer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter beantragen, das Urteil
D-2756/2007 sei in Revision zu ziehen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm zu gestatten, das Revisions-
D-2673/2012
Seite 6
gesuch nach Erhalt von Akten aus dem Verfahren gegen O._______ er-
gänzend zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Es
sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem
Revisionsgesuch lag eine Kopie eines Vorbereitungsprotokolls zur Ge-
richtsverhandlung aus dem Verfahren gegen O._______ bei.
E.b Der damalige Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom
31. März 2010 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
und das Gesuch um Fristansetzung zur ergänzenden Begründung der Ein-
gabe ab. Weitere Eingaben seien innerhalb der für die Bezahlung des Kos-
tenvorschusses angesetzten Frist einzureichen. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
wies er ebenfalls ab. Dem Beschwerdeführer setzte er Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 2'400.–.
E.c Am 1. April 2010 liess der Beschwerdeführer um Reduktion des erho-
benen Kostenvorschusses ersuchen. Mit Schreiben vom 12. April 2010
wiederholte er sein Anliegen.
E.d Der Instruktionsrichter wies dieses Gesuch am 15. April 2010 ab und
setzte dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des erhobenen
Kostenvorschusses.
E.e Am 15. April 2010 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
einreichen.
E.f Der Kostenvorschuss von Fr. 2'400.– wurde am 19. April 2010 einbe-
zahlt.
E.g Mit Schreiben vom 23. April 2010 liess der Beschwerdeführer Überset-
zungen von mehreren eingereichten Beweismitteln übermitteln.
E.h Am 27. April 2010 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
mitsamt Übersetzungen nachreichen.
E.i Das BVGer wies das Revisionsgesuch vom 25. März 2010 mit Urteil
D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.–
wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; diese wurden mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
D-2673/2012
Seite 7
F.
F.a Mit Eingabe an das BVGer vom 31. Mai 2010 liess der Beschwerde-
führer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter beantragen, die beiden Ur-
teile des BVGer D-2756/2007 vom 26. Februar 2010 und D-1958/2010
vom 7. Mai 2010 seien in Revision zu ziehen. Er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei bloss die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Der Kostenentscheid des Urteils D-1958/2010 vom 7. Mai 2010
sei in jedem Fall aufzuheben. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, mit
Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zuzu-
warten. Es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
F.b Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 gut.
F.c Am 22. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer Übersetzungen der ein-
gereichten Beweismittel nachreichen.
F.d Das BVGer ersuchte die Botschaft am 6. April 2011 um die Vornahme
von weiteren Abklärungen in der Türkei.
F.e Die Botschaft übermittelte dem BVGer am 29. Juni 2011 die Ergeb-
nisse ihrer Abklärungen.
F.f Der Instruktionsrichter setzte dem Rechtsvertreter am 13. Juli 2011
Frist zur Einreichung einer Kostennote. Diese wurde am 19. Juli 2011 ein-
gereicht.
F.g Mit Urteil D-3887/2010 vom 15. Mai 2012 hiess das BVGer das
(zweite) Revisionsgesuch gut, hob das Urteil D-2756/2007 vom 26. Feb-
ruar 2010 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig
stellte es fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz
abwarten könne. Das Urteil D-1958/2010 vom 7. Mai 2010 hob es ebenfalls
auf und es ordnete an, dass dem Beschwerdeführer die darin auferlegten
Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– zurückzuerstatten seien. Es wurden
keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer für die Ver-
fahren D-3887/2010 und D-1958/2010 eine Parteientschädigung von
Fr. 3‘260.30 zugesprochen.
D-2673/2012
Seite 8
G.
G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2012 zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 brachte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und ge-
währte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
G.d Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 um
Gewährung der Einsicht in die Botschaftsabklärung.
G.e Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 entsprach der Instruktions-
richter diesem Gesuch.
G.f Am 21. Juni 2012 und 2. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahmen ein.
H.
Am 8. Mai 2014 teilte der heutige Rechtsvertreter seine Mandatsüber-
nahme mit.
I.
Mit persönlichen Eingaben vom 24. November 2017 und 14. September
2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das BVGer und führte aus, die
lange Dauer des Verfahrens belaste ihn sehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (wie auch zuvor das BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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Seite 9
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das damalige SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom
16. März 2007 aus, der Beschwerdeführer habe zwei Familienregisteraus-
züge vom 19. Februar 2004 eingereicht. Der eine (Ausfertigung um 14:22
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Uhr) trage den Stempel und die Unterschrift des Beamten, beim anderen
(Ausfertigung um 14:26 Uhr) fehlten diese Merkmale, dafür werde festge-
halten, der Beschwerdeführer werde polizeilich gesucht. Gemäss Bot-
schaftsantwort vom 17. August 2005 könne der zweite Auszug nicht legal
erhalten worden sein. Die kurze zeitliche Abfolge der Ausstellung spreche
dafür, dass der Beamte zur Ausstellung des zweiten Auszugs veranlasst
worden sei. Da der Beschwerdeführer Auskunft der Botschaft vom 17. Au-
gust 2005 landesweit nicht gesucht werde, müsse der Suchvermerk aus
Gefälligkeit eingetragen worden sein. Die Familienregisterauszüge könn-
ten daher keinen asylrelevanten Sachverhalt belegen. Weitere vom Be-
schwerdeführer eingereichte Dokumente beträfen einen türkischen Staats-
angehörigen, der in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Die-
ser sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei einem Besuch in der
Türkei am Flughafen festgenommen worden, obwohl sein Anwalt von den
türkischen Behörden die Auskunft erhalten habe, er werde nicht gesucht.
Da die gesamten Umstände dieses Falles nicht bekannt seien, könne das
BFM sich dazu nicht äussern. Fraglich sei indessen, wie die in Telefaxkopie
vorliegenden verwaltungsinternen Dokumente an den Anwalt dieser Per-
son hätten gelangen können; aus den Dokumenten werde auch nicht er-
sichtlich, auf welchen Quellen die Auskünfte in denselben beruhten. Weiter
habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des Gouverneursamtes
B._______ vom 22. Februar 2006 an einen von ihm beauftragten türki-
schen Anwalt und eine Mitteilungsbescheinigung der Sicherheitsdirektion
P._______ vom 23. Februar 2006 eingereicht. Im ersten Dokument werde
dem Anwalt mitgeteilt, aufgrund der bestehenden Gesetzgebung würden
keine Informationen über gesuchte Personen erteilt. Der Beschwerdefüh-
rer werte dies als Beweis für eine Suche. Nach Auffassung des BFM handle
es sich bloss um die allgemeine Mitteilung an den Anwalt, dass generell
keine Auskünfte über gesuchte Personen erteilt werden könnten.
4.1.2 Insofern der Beschwerdeführer angebe, die Sicherheitskräfte hätten
1999 oder 2000 die Wohnung seiner Schwester durchsucht und dabei Fo-
tografien von ihm konfisziert, sei festzuhalten, dass diese für Hausdurch-
suchungen einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl benötigten. Zudem
müsse ein Protokoll über beschlagnahmte Gegenstände erstellt werden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu seien wenig ausführlich
gewesen. Da er keine Beweismittel eingereicht habe – seine Schwester
müsste über solche verfügen – seien diese Vorbringen unglaubhaft.
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Seite 11
4.1.3 Allfällige Sanktionen der türkischen Behörden, aufgrund des vom Be-
schwerdeführer nicht geleisteten Militärdienstes wären als legitim zu erach-
ten. Hinsichtlich der von ihm befürchteten Verfolgung wegen seiner Aktivi-
täten für die TKP/ML sei festzuhalten, dass die Botschaft in ihrer Abklärung
vom 17. August 2005 ausgeführt habe, gegen ihn bestehe kein Datenblatt
und kein Passverbot und er werde von den türkischen Behörden nicht ge-
sucht. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers in seinen Schrei-
ben vom 29. November 2005 und 23. Oktober 2006 sei darauf hinzuwei-
sen, dass die Botschaft erklärt habe, es sei von der Existenz von Regist-
rierungssystemen der zivilen und militärischen Nachrichtendienste (MIT
und JIT) auszugehen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass eine Person, die
im zentralen Registrierungssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi)
nicht eingetragen sei, in denjenigen des MIT und JIT eingetragen sei. Der
Beschwerdeführer habe entgegnet, dass Personen, die von den türkischen
Behörden als staatsgefährdend erachtet würden, im zentralen System ge-
rade nicht eingetragen würden. Die Behörden wollten dieser Personen
habhaft werden und vermeiden, dass eine Suche nach ihnen ohne weite-
res in Erfahrung gebracht werden könnte. Es sei aber nicht zutreffend, dass
das GBTS allgemein zugänglich sei. Aus ermittlungstaktischen Gründen
sei nicht vorstellbar, dass die Nachrichtendienste eine Person, die sie ver-
haften wollten, nicht im GBTS zur Suche ausschreiben lassen würden, da
die türkischen Sicherheitskräfte nach Erkenntnissen des BFM alle das
GBTS benutzten. Nur so sei sichergestellt, dass möglichst viele Sicher-
heitskräfte von der Suche nach einer Person Kenntnis haben könnten. Eine
Registrierung des Beschwerdeführers in den Systemen des MIT und JIT
erscheine aufgrund der Akten unwahrscheinlich, lägen doch keine Hin-
weise auf Kontakte dieser Organe mit ihm vor. Der Beschwerdeführer habe
keine glaubhaften Belege für eine Suche nach ihm einreichen können.
4.1.4 Die Abklärungen der Botschaft vom 31. August 2006 hätten ergeben,
dass der Bruder des Beschwerdeführers (L._______) am 2. Januar 2004
freigesprochen worden sei. Er werde von den Behörden nicht gesucht und
es bestehe kein Passverbot gegen ihn. Vor diesem Hintergrund bestehe
keine Gefahr einer allfälligen Anschlussverfolgung des Beschwerdefüh-
rers.
4.1.5 Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
TKP/ML habe die Botschaft in ihrem Schreiben vom 31. August 2006 fest-
gehalten, dass aktive Mitglieder dieser Organisation immer noch riskierten,
von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. Die Akten sprächen aber
gegen eine Suche nach ihm, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht
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Seite 12
der TKP/ML zugeordnet werde. Aufgrund seiner Aussagen sei er nicht
mehr als aktives Mitglied zu bezeichnen. Im Jahr 2003 habe er während
mehreren Monaten in (…) seines Bruders gearbeitet, was ebenfalls gegen
eine Gefährdung in der Türkei spreche.
4.1.6 Nach dem Gesagten sei eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beamte auf dem Re-
gisteramt Q._______ habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, er
könne den Registerauszug mit dem Fahndungsvermerk nicht vom zustän-
digen Beamten stempeln und unterschreiben lassen, da es nicht zulässig
sei, solche Auszüge auszustellen. Der Einwand der Vorinstanz, der Auszug
mit dem Suchvermerk sei legal nicht erhältlich, sei insofern zutreffend. Der
Suchvermerk sei nicht aus Gefälligkeit eingetragen worden. Die Angestell-
ten der Registerämter hätten technisch nicht die Möglichkeit, Änderungen
in den Auszügen vorzunehmen, sie könnten diese nur mit oder ohne zu-
sätzlichen Vermerken ausdrucken. Dass es sich beim zweiten Ausdruck
nicht um ein Gefälligkeitsdokument handle, ergebe sich auch daraus, dass
weitere Einträge zu anderen Familienmitgliedern darauf figurierten. Um
darzulegen, dass Auskünfte der türkischen Behörden beziehungsweise
Registereinträge nicht immer den Tatsachen entsprächen, habe der Be-
schwerdeführer verschiedene, seinen Freund R._______ betreffende Do-
kumente eingereicht. Dieser sei im selben Propagandateam der TKP/ML
wie er tätig gewesen und ebenso von J._______ denunziert worden. Die
Ausführungen der Vorinstanz zur Hausdurchsuchung bei der Schwester
des Beschwerdeführers seien theoretischer Natur, da bekannt sei, dass
sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht immer an die Vorschriften hiel-
ten. Da ihm dazu keine Fragen gestellt worden seien, könne ihm nicht vor-
geworfen werden, seine Ausführungen seien nicht ausführlich gewesen.
4.2.2 Die Vorinstanz habe die Echtheit des Einvernahmeprotokolls von
J._______, die den Beschwerdeführer beschuldigt habe, Kommandant und
Kämpfer einer Einheit der TKP/ML gewesen zu sein, nicht in Zweifel gezo-
gen. Es sei bekannt, dass offiziell häufig kein Passverbot bestehe, auch
wenn eine Person gesucht werde. Es sei aber davon auszugehen, dass
gegen ihn ein Passverbot bestehe, zumal er den Militärdienst nicht geleis-
tet habe. Die Botschaft schliesse nicht aus, dass er aufgrund der ihn be-
lastenden Aussagen in einer ihr nicht zugänglichen Datenbank registriert
D-2673/2012
Seite 13
sei und bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde. Die Bot-
schaft erachte es auch als möglich, dass die Sicherheitskräfte auf lokaler
Ebene Listen mit politisch aktiven Personen oder Familien, von denen Mit-
glieder illegalen Organisationen angehörten, erstellten. Davon sei ange-
sichts des zweiten Familienregisterauszugs auszugehen. Der Beschwer-
deführer müsse im GBTS registriert sein, da er den Militärdienst nicht ge-
leistet habe. Auch wenn er im GBTS nicht registriert sein sollte, könne nicht
der Schluss gezogen werden, er werde in der Türkei nicht gesucht. Es sei
bekannt, dass Strafuntersuchungen erst eingeleitet würden, nachdem die
betreffende Person verhaftet worden sei. Deshalb könnten häufig keine
Dokumente eingereicht werden, die eine Strafverfolgung belegten. Es sei
nicht relevant, dass er heute nicht mehr aktives Mitglied der TKP/ML sei,
da die türkischen Behörden aufgrund der Aussagen von J._______ davon
ausgingen, er sei Kommandant und Kämpfer gewesen. Da die TKP/ML in
der Türkei verboten sei, würde er verhaftet und es würde gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet. Er habe weder offiziell noch regelmässig in (…)
seines Bruders gearbeitet. Auch sei er nicht drei Monate lang dort tätig ge-
wesen.
4.2.3 Die Suche nach dem Beschwerdeführer sei asylrelevant. Die TKP/ML
sei in der Türkei verboten und er habe mit einer mehrjährigen Gefängnis-
strafe zu rechnen. Er werde landesweit gesucht und habe keine innerstaat-
liche Fluchtalternative.
4.2.4
4.2.4.1 In den Revisionsverfahren reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel ein. Das BVGer übermittelte der Botschaft im Verfahren
D-3887/2010 sechs wesentliche Dokumente: einen Untersuchungsbericht
der Staatsanwaltschaft von D._______ vom 27. Februar 2006, drei Be-
richte der Sicherheitsdirektion der Provinz D._______ vom 18. April 2007,
8. Oktober 2009 und 28. Januar 2010, einen Beschluss des (…) Schwur-
gerichts von S._______ vom 5. Februar 2010 und einen Haftbefehl dieses
Gerichts vom 8. Februar 2010.
4.2.4.2 Die Botschaft teilte am 29. Juni 2011 mit, die sechs ihr übermittelten
Dokumente seien authentisch. Der Beschwerdeführer sei im GBTS (vgl.
dazu BVGE 2010/9 E. 5.3.1 und 5.3.2) verzeichnet und es werde nach ihm
gefahndet. Es bestehe über ihn ein am 8. Februar 2010 von der Gendar-
merie D._______ aufgrund eines am selben Tag ausgestellten Haftbefehls
erstelltes Datenblatt. Es werde ihm Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO
vorgeworfen. Seit Erlass des Haftbefehls unterliege er einem Passverbot.
D-2673/2012
Seite 14
Gegen ihn sei im Jahr 2006 von der (…) Staatsanwaltschaft in S._______
unter der Aktennummer (…) ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Es
werde aufgrund von Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung nach ihm
gefahndet. Demnach bestehe die Möglichkeit, dass er nach seiner Aussa-
geleistung aus der Haft entlassen würde.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 aus, die
Flucht vor einer Strafverfolgung bilde praxisgemäss per se keinen Grund
für die Anerkennung als Flüchtling. Die TKP/ML sei eine Partei, deren Ziel
ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung ei-
nes "demokratischen Volksstaats" sei. Noch im Jahr 2011 habe sich das
Zentralkomitee der TKP/ML zum bewaffneten Kampf zur Erreichung der
Ziele bekannt. Vor diesem Hintergrund sei eine strafrechtliche Verfolgung
einer Mitgliedschaft in der terroristischen TKP/ML-TIKKO im Rahmen der
Terrorismusbekämpfung im Kern rechtsstaatlich legitim. Das gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren befinde sich noch im Ermittlungs-
stadium, weshalb der Gang desselben noch völlig offen sei. Dem Be-
schwerdeführer könnte aufgrund des erhobenen Vorwurfs eine mehrjäh-
rige Haftstrafe drohen, woraus noch nicht auf einen Politmalus geschlos-
sen werden könne. Zum Vergleich sei auf das deutsche Strafgesetz zu ver-
weisen, dass für Unterstützer von gewaltbereiten Organisationen Freiheits-
strafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Gemäss den Er-
fahrungen des BFM in vielen ähnlich gelagerten Fällen könne der Be-
schwerdeführer mit einiger Wahrscheinlichkeit das gesamte Strafverfahren
auf freiem Fuss abwarten. Bei einer Verurteilung könnte er Beschwerde
einreichen und bei einer unverhältnismässig hohen Strafe könnte er sich
an die Botschaft wenden und ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen. Ge-
stützt auf die verbesserte Menschenrechtslage und die neue türkische
Strafprozessordnung habe er nicht mit Verstössen gegen die Menschen-
rechte im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen. Es stehe ihm im Übrigen
nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs die Möglichkeit offen,
in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 EMRK beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei
zu klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den EMRK-Prinzipien abge-
wickelt worden sein oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen
drohen sollten. Es sei festzustellen, dass die strafrechtliche Verfolgung des
Beschwerdeführers in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der TKP/ML-
TIKKO aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln er-
folgen werde. Da seine Vorbringen nicht asylrelevant seien, könne die
Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit offengelassen werden.
D-2673/2012
Seite 15
4.4 In den Stellungnahmen vom 21. Juni 2012 und 2. Juli 2012 wird ent-
gegnet, der Beschwerdeführer habe nie am bewaffneten Kampf der
TKP/ML teilgenommen, der entsprechende Vorwurf im gegen ihn laufen-
den Verfahren treffe nicht zu. Er habe die Türkei Ende Februar 2004 ver-
lassen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass das Zentralko-
mitee angeblich noch im Jahr 2011 zum bewaffneten Kampf aufgerufen
habe. Bei der Frage, ob strafrechtliche Verfolgung im Rahmen der Terro-
rismusbekämpfung legitim sei, dürfe man nicht allein auf die Qualifizierung
durch den Verfolgerstaat abstellen. Der Beschwerdeführer habe von der
Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht. Im Internet habe man
keinen Hinweis darauf gefunden, dass westliche Staaten die TKP/ML als
terroristische Organisation einstufen würden. Sie werde überall als opposi-
tionelle Bewegung aus der Türkei dargestellt. Unter Hinweis auf die Recht-
sprechung des BVGer sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus
politischen Gründen verfolgt werde und unter den Schutz der Schweiz ge-
stellt werden müsse. Die Schweiz dürfe sich nicht der Einschätzung der
Verfolgerstaaten anschliessen, die schnell eine Oppositionsbewegung als
terroristisch einschätzten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er in
einer verwerflichen Art und Weise aktiv geworden wäre. Er habe sich pro-
pagandistisch betätigt und Kurierdienste verrichtet. Er sei damals 19 Jahre
alt gewesen und sei auf der untersten Stufe der Hierarchie gestanden. Er
habe sich politisch betätigt und solle deshalb bestraft werden, wobei er mit
den gleichen Sanktionen zu rechnen habe wie die eigentlichen Kämpfer
der TKP/ML. Der Hinweis auf die Möglichkeit, er könne ein Auslandgesuch
stellen, sei zynisch, weil diese Möglichkeit abgeschafft werden solle und
ein solches Asylgesuch nichts nützen würde, wenn er sich im Gefängnis
befände. Das Risiko, im Verlauf des Strafverfahrens gefoltert zu werden,
sei hoch. Er wisse, dass das Geständnis eines Mitbeschuldigten, er habe
eine Waffe getragen und diese eingesetzt, durch Folter erwirkt worden sei.
Der Hinweis auf eine Individualbeschwerde an den EGMR nütze nichts,
belege doch die Tatsache, dass solche Beschwerden immer wieder gutge-
heissen würden, dass das Folterrisiko in der Türkei hoch sei. Die Auffas-
sung des BFM entspreche nicht der Praxis des BVGer. Die Botschaft halte
fest, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung aus der Haft entlas-
sen werden könnte. Dies stehe aber nicht fest. Er werde aufgrund erzwun-
gener Aussagen beschuldigt, am bewaffneten Kampf teilgenommen zu ha-
ben. Dies spreche gegen die Möglichkeit der Haftentlassung.
D-2673/2012
Seite 16
5.
5.1 Aufgrund der in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Be-
weismittel und den Abklärungen der Botschaft, die im Jahr 2011 durchge-
führt wurden, steht fest, dass in der Türkei nach dem Beschwerdeführer
gefahndet wird. Es besteht gegen ihn ein Datenblatt, das am 8. Februar
2010 erstellt wurde, weil gegen ihn gleichentags Haftbefehl erlassen
wurde. Den eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass mehrere
Mitstreiter des Beschwerdeführers, die von den türkischen Behörden fest-
genommen wurden, ihn im Rahmen von Befragungen als Mitglied der
TKP/ML nannten. Er wurde von diesen Personen auch als Kämpfer be-
zeichnet. Angesichts dieser, ihn belastenden Aussagen wurde im Jahr
2006 gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren ist
immer noch hängig, da es aufgrund der Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers nicht vorangetrieben wurde.
5.2 Die TKP/ML mit ihrer militärischen Teilorganisation "Türkische Arbeiter-
und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) wurde im Februar 1972 von Ibrahim
Kaypakkaya gegründet. Erklärtes Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter re-
volutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokrati-
schen Volksstaats" unter Führung des Proletariats. Sie entwickelte sich in
der Türkei zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus
deren Sicht der bewaffnete Kampf (Volkskrieg) das einzige Mittel gegen
"Kapital und Faschismus" darstellt. Die Partei ist in der Türkei deshalb ver-
boten. Sie wurde durch innerparteiliche Querelen und zahlreiche Abspal-
tungen geschwächt; seit 1994 ist sie in die Flügel "Partizan" und "Ostana-
tolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Die DABK-Fraktion gab sich
Ende 2002 den neuen Namen "Maoistische Kommunistische Partei"
(MKP). Um ihr Ziel zu erreichen, unterhalten beide Flügel der Partei in der
Türkei Guerillaorganisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 TIKKO
nannten. Die MKP hat ihre Guerillaorganisation in "Volksbefreiungsarmee"
(HKO) umbenannt. Die TIKKO verübte in der Türkei zahlreiche Anschläge
auf staatliche Einrichtungen sowie Mitarbeiter der türkischen Sicherheits-
behörden und Justiz.
5.3 Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Flucht vor Strafverfolgung im Heimatland
grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und für die Asylgewährung bildet. Ausnahmsweise kann aber die
Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstraf-
rechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies
D-2673/2012
Seite 17
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich began-
gen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un-
menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe-
nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen
Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit
der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als
exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten
Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen-
schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige
Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei
gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür
darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder
besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen
wollte (vgl. etwa BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5).
Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund
einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens
muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung unter-
geschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil
das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu ge-
nügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese
Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen
(vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1).
5.4 Der Beschwerdeführer gehörte einer Partei an, die in der Türkei verbo-
ten ist, da sich deren Mitglieder einen gewaltsamen Umsturz zum Ziel ge-
setzt und diverse Gewalttaten verübt haben. Gemäss Aussagen, die ehe-
malige Mitstreiter gegenüber den türkischen Behörden gemacht haben sol-
len, habe er gar am bewaffneten Kampf teilgenommen und in der
D-2673/2012
Seite 18
"Kampforganisation" der Partei eine Führungsposition bekleidet. Vor die-
sem Hintergrund waren die türkischen Behörden verpflichtet, zwecks Ab-
klärung des Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die gegen
den Beschwerdeführer seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden
bis anhin ergriffenen Massnahmen erscheinen insofern als rechtsstaatlich
grundsätzlich legitim, und es bestehen aufgrund der Akten keine Anhalts-
punkte, die darauf hindeuten, dass die türkischen Behörden dem Be-
schwerdeführer Straftaten unterschieben, die er nicht begangen hat.
5.5 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Hat sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden
Person verändert, wird auf die Gefährdungslage im Moment des Asylent-
scheides abgestellt (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2. [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
5.6 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt,
die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die
Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten
umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fort-
schritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen
Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder
von staatsgefährdend eingestuften Organisationen – wie vorliegend inte-
ressierend die TKP/ML – blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften
verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden.
Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete
und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt.
Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das türkische Strafgesetz-
buch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese Gesetze sind namentlich
deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen
dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungs-
äusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als sol-
che verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und
E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016
E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im
Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wieder-
aufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der
D-2673/2012
Seite 19
Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten
Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eska-
lation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen
(vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und
D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Vor diesem Hintergrund geht
das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass
im Einzelfall Personen, welchen in der Türkei Unterstützung von als terro-
ristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht
vor Verfolgung haben (vgl. Urteile E-4459/2015 vom 9. August 2018 E. 4.7;
E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8; D-7412/2015 vom 23. April 2018
E. 4.2.2; D-6881/2017 vom 12. April 2018 E. 6.2; D-5305/2014 vom
5. März 2018 E. 4.3.2).
5.7 Der Beschwerdeführer hat am 3. März 2004 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Die angefochtene Verfügung des BFM erging am 16. März
2007. Aufgrund der eben beschriebenen Entwicklung kann die von der Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 vertretene Auffassung,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund der verbesserten Menschen-
rechtslage und die neue türkischen Strafprozessordnung nicht mit Verstös-
sen gegen die Menschenrechte zu rechnen habe, jedenfalls aus heutiger
Sicht nicht mehr beigepflichtet werden.
5.8 Wie unter E. 5.1 dargelegt, ist in der Türkei gegen den Beschwerdefüh-
rer wegen mutmasslicher Mitgliedschaft bei der TKP/ML ein Ermittlungs-
verfahren eingeleitet worden und es wird nach ihm aufgrund eines gegen
ihn erlassenen Haftbefehls gefahndet. Im Falle der Rückkehr in die Türkei
muss er folglich damit rechnen festgenommen und in Untersuchungshaft
gesetzt zu werden. Für echte oder mutmassliche Mitglieder von in der Tür-
kei als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie vorliegend die
TKP/ML, deren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen ist, besteht ge-
mäss aktueller Praxis des BVGer ein beachtliches Risiko, in Gewahrsam
der Sicherheitskräfte misshandelt oder gar gefoltert zu werden und mithin
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden (vgl. Urteil
E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4). Der Beschwerdeführer erfüllt
demnach die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise von Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der TKP/ML gewesen. Unklar ist je-
doch, welche Rolle er innerhalb dieser Organisation innehatte, und welche
D-2673/2012
Seite 20
Tätigkeiten er für diese ausübte. Im Rahmen der Befragungen zu den Asyl-
gründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Dorfkomitee für die
TKP/ML tätig gewesen und habe Propaganda für diese betrieben. Der in
der Stellungnahme vom 2. Juli 2012 vertretene Standpunkt, der Beschwer-
deführer habe sich gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit im Rah-
men der TKP/ML für die Sache der unterdrückten Kurden eingesetzt, er-
scheint bereits deshalb als beschönigend und seine Rolle verharmlosend,
als er bei den Befragungen angab, zumindest Kontakte zur Guerilla gehabt
und diese unterstützt zu haben. Auch die Aussagen, die ehemalige Mitstrei-
ter gegenüber den türkischen Behörden gemacht haben sollen, wonach er
am bewaffneten Kampf teilgenommen und in der "Kampforganisation" der
Partei eine Führungsposition bekleidet habe, weisen darauf hin, dass der
Beschwerdeführer seine Tätigkeiten für die TKP/ML und seine Position in-
nerhalb der Organisation zu bagatellisieren versucht. Wenngleich der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt (vgl. oben E. 5.8) stellt sich für den Fall, dass er inner-
halb der TKP/ML tatsächlich eine Kaderstellung innegehabt und/oder an
Kampfhandlungen teilgenommen haben sollte, unweigerlich die Frage, ob
Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 1 F FK vorliegen. Ob er letztlich als Flüchtling anerkannt werden kann,
ist demnach in Beachtung des Grundsatzes "inclusion before exclusion"
unter Abwägung zwischen dem Schutzinteresse und -bedürfnis des Be-
schwerdeführers einerseits und der Verwerflichkeit seiner mutmasslichen
Taten und der Schuldfrage anderseits vorzunehmen (vgl. BVGE 2011/29
E. 6 m.w.H.). Selbst wenn kein Anlass für den Ausschluss des Beschwer-
deführers von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F FK bestehen
sollte, stellt sich die weitere Frage, ob allenfalls Gründe für den Ausschluss
vom Asyl infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG beste-
hen.
6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz weder einen allfälligen Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft noch eine mögliche
Asylunwürdigkeit geprüft. Da die Rolle, die der Beschwerdeführer inner-
halb der TKP/ML bekleidete und welche Tätigkeiten er für diese ausübte,
unklar und somit diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hin-
reichend erstellt ist, fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund
fehlender Entscheidungsreife ein reformatorischer Entscheid im Sinne von
Art. 61 Abs. 1 erster Satz VwVG nicht in Betracht. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 16. März 2007 beantragt wird, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
D-2673/2012
Seite 21
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Feststel-
lung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Für die beiden Revisionsverfahren D-3887/2010 und D-1958/2010
wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil D-3887/2010 vom 15. Mai 2012
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘260.30 zugesprochen (vgl. Bstn. F.g).
Angesichts seines Obsiegens im vorliegenden Verfahren ist ihm in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ebenfalls eine Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE und die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung daher auf
Grund der Akten auf insgesamt Fr. 4‘840.– festzusetzen und das SEM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
7.3 Die in der Beschwerde vom 18. April 2007 gestellten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweisen sich damit als gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2673/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 16. März 2007 wird aufgehoben und die Sache zur wei-
teren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben,
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4‘840.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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