B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2673/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus B._______ – gelangte am 26. August 2015 in die Schweiz, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 1. September 2015 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Eritrea im Jahr (…) die Schule
abgeschlossen und sei dann in den Militärdienst eingezogen worden. Am
(…) 2008 habe die religiöse Eheschliessung mit der am (…) geborenen
C._______ in deren Heimatdorf D._______ stattgefunden. Er habe am
11. September 2008 Eritrea verlassen und sei am (…) 2008 in Italien ein-
gereist, wo er um Asyl ersucht habe und als Flüchtling anerkannt worden
sei. Von der Questura E._______ (F._______) habe er einen bis 2014 gül-
tigen Aufenthaltstitel erhalten, welcher bis 2019 verlängert worden sei. In
Italien habe er nur selten Arbeit gehabt, in der Landwirtschaft oder im Gast-
gewerbe. Er habe in Ruinen und unter Brücken geschlafen und manchmal
von Kirchen und Hilfsorganisationen zu essen erhalten. Im Dezember 2014
sei er nach Schweden gegangen, weil man dort besser unterstützt werde.
Nachdem die schwedischen Behörden ihm zirka im März 2015 mitgeteilt
hätten, dass er nicht berechtigt sei, in Schweden zu bleiben, sei er freiwillig
nach Italien zurückgekehrt. In Rom habe er einen Eritreer aus dem Hei-
matdorf seiner Ehefrau C._______ getroffen, welcher Anfang August in Eu-
ropa angekommen sei und ihm erzählt habe, er habe im Sudan erfahren,
dass C._______ sich in der Schweiz befinde. So sei er (der Beschwerde-
führer) in die Schweiz gekommen, um seine Ehefrau zu suchen.
Hinsichtlich der Beziehung zu C._______ gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe sie letztmals am 30. März 2008 in ihrem Heimatdorf
D._______ gesehen. Seither habe er weder telefonischen noch schriftli-
chen Kontakt zu ihr gehabt. Er habe leider niemanden gefunden, der sie
kenne. Seine Familienangehörigen in Eritrea hätten kein Telefon, und er
habe diese erst im Jahr 2013 kontaktiert. Seine Eltern seien alt und hätten
sich nicht nach seiner Ehefrau erkundigen können. Seine Familienangehö-
rigen hätten keinen Kontakt zu ihr gehabt. Sie hätten gehört, dass
C._______ ausgereist sei, hätten jedoch nicht gewusst, wann und wohin.
Sie habe ihn nicht kontaktieren können, weil das Leben in Italien dies nicht
ermöglicht habe, und er keine Kommunikationsmittel gehabt habe. Aber sie
sei ja seine Frau, und er habe immer an sie gedacht. Ausserdem sei das
Leben in Italien schwierig, und wenn er etwas verdient habe, habe er das
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für sich selbst gebraucht. Manchmal habe er weglaufen müssen, weil die
Polizei gekommen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Ehefrau zu
suchen. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, er werde die in
D._______ befindliche Heiratsurkunde nachreichen.
B.
Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer am
29. Dezember 2008 in Italien und am 3. Dezember 2014 in Schweden um
Asyl nachgesucht hatte, ersuchte das SEM am 11. September 2015 Italien
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Be-
schwerdeführer oder um Bestätigung von dessen Flüchtlingsstatus in Ita-
lien.
C.
Am 5. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______
zugewiesen.
D.
Die italienische Dublin-Unit informierte am 7. Oktober 2015 das SEM dar-
über, dass der Beschwerdeführer in Italien über den Flüchtlingsstatus ver-
fügt und aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens das Dublin-Office
nicht mehr für den Fall zuständig ist. Die italienische Behörde hielt ferner
fest, dass eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
im Rahmen von polizeilichen Abkommen zu erfolgen habe, und teilte dem
SEM die Faxnummern mit, an welche ein entsprechendes Gesuch zu rich-
ten sei.
E.
Am 8. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die
Dublin-III-VO aufgrund seines Flüchtlingsstatus in Italien nicht anwendbar
sei. Das mit Italien eingeleitete Dublin-Verfahren werde deshalb beendet
und sein Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. Gleichzeitig ge-
währte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu seiner Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]
nicht auf das Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen.
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Seite 4
F.
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 brachte der Beschwerde-
führer zunächst vor, er sei seit 1996 in Sawa stationiert gewesen. Da der
beantragte Urlaub für die Eheschliessung nicht genehmigt worden sei,
habe er das Militärcamp unerlaubt verlassen. Die kirchliche Trauung habe
im Januar 2008 stattgefunden. Nach seiner Rückkehr nach Sawa im März
2008 sei er inhaftiert worden. Im September 2008 sei ihm die Flucht gelun-
gen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als aus Eritrea zu fliehen. Nach
vielen Jahren des Getrenntseins habe er jetzt seine Ehefrau C._______
durch einen glücklichen Zufall in der Schweiz wieder gefunden, wo sie als
vorläufig aufgenommener Flüchtling lebe. Darüber seien sie beide sehr
glücklich, und ihr grosser Wunsch sei es, dass sie hier zusammenleben
könnten. An ihren Befragungen hätten sie beide sich gegenseitig als Ehe-
partner angegeben.
G.
Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Italien ersuchte
das SEM am 28. Oktober 2015 die italienischen Behörden um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM die Farbkopie eines kirchlichen Trauscheins aus Eritrea ein, dessen
Original in den Asylakten von C._______ (N …) liegt.
I.
Am (…) 2016 gebar C._______ einen Sohn (H._______).
J.
Am 8. März 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden erneut um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
K.
Mit Verfügung vom 23. März 2017 stellte das SEM fest, das Kind
H._______ werde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Mutter einbezogen. Ferner ordnete das Staatssekretariat die
vorläufige Aufnahme des Kindes in der Schweiz an.
L.
Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 3. April 2017 mit, sie hät-
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ten am 20. November 2015 das Rückübernahmeersuchen der Schweiz be-
antwortet, legten eine Kopie des Antwortschreibens bei und hielten fest,
angesichts des Zeitablaufs sei ein neues Gesuch erforderlich.
M.
Am 4. April 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden nochmals
um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Ferner hielt es fest, es habe
das Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 20. November 2015
nicht erhalten.
N.
Am 13. April 2017 stimmten die italienischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zu.
O.
Mit Verfügung vom 25. April 2017 – eröffnet am 5. Mai 2017 – trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft
genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Ferner be-
auftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
P.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das
Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und Vorinstanz und Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jegli-
chen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner wurde darum ersucht, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem ein Mietvertrag für eine
2,5-Zimmer-Wohnung in I._______, unterzeichnet am 11. April 2016 vom
Beschwerdeführer und von C._______ (Mietbeginn am 1. Mai 2017), ein
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Seite 6
Auszug aus dem Geburtsregister für das Kind H._______ sowie eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Mai 2017 zu den Akten gereicht.
Q.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
R.
Am 15. Mai 2017 ging beim Gericht eine vom 12. Mai 2017 datierende Ein-
gabe von C._______ ein. Darin macht sie geltend, ihr Mann A._______
wohne seit einem Jahr und acht Monaten in der Schweiz, und seit dem
1. Mai 2017 lebten sie in einer gemeinsamen Wohnung. Am (…) 2016 sei
der gemeinsame Sohn geboren. Sie und ihr Mann hätten einander in Erit-
rea kennengelernt und dort geheiratet. Dies habe sie bereits an ihren Be-
fragungen zu Protokoll gegeben. Mit Bezug auf die vom SEM verfügte
Wegweisung des Beschwerdeführers brachte sie vor, sie könne und wolle
nicht ohne ihren Mann und den Vater ihres Kindes leben, und auch für ihr
Kind sei es sehr wichtig, dass es zusammen mit seinen Eltern aufwachsen
könne. Deshalb bitte sie darum, ihrem Mann eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
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Seite 7
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf sie – mit
folgender Einschränkung – einzutreten ist.
1.3 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers als zuständig
zu erachten. Da das SEM das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Be-
schwerdeführers selbst durchgeführt hat und gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist auf den Eventu-
alantrag mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.3 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, ist das Urteil nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
D-2673/2017
Seite 8
4.2 Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begrün-
det, dass der Beschwerdeführer nach Italien und damit in einen sicheren
Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, wo er
sich vorher aufgehalten hat und als Flüchtling anerkannt worden ist. Mit der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer (verlänger-
baren) Aufenthaltsbewilligung haben die italienischen Behörden dem Be-
schwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt, so dass er nach Italien zu-
rückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refou-
lement-Gebotes befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat denn
auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
vorgebracht, es würde ihm in Italien eine Rückschiebung in seinen Heimat-
staat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Die italienischen
Behörden haben sich am 13. April 2017 bereit erklärt, den Beschwerdefüh-
rer zurückzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ein schutzwürdi-
ges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäss den Standpunkt, seine
Wegweisung nach Italien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich.
5.2.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Art. 8
EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen,
wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und ge-
festigte Beziehung handle. Diese Voraussetzungen erachtet die Vorinstanz
vorliegend als nicht erfüllt. Zum einen verfüge C._______, die am (…) 2012
in der Schweiz um Asyl ersuchte und am 20. November 2014 als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wurde, nicht über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz. Zum anderen liege auch keine dauerhafte Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK vor.
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Seite 9
Zur Bestimmung einer tatsächlichen, gelebten und gefestigten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts unterschiedliche Faktoren wie das gemeinsame Wohnen,
die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander sowie
die Stabilität und Dauer der Beziehung zu berücksichtigen. Diese Voraus-
setzungen sah das Staatssekretariat vorliegend ebenfalls nicht als erfüllt
an. Zur Begründung führte es zum einen aus, der Beschwerdeführer und
C._______ hätten unterschiedliche Angaben zum Datum der kirchlichen
Heirat (22. Januar 2008 bzw. 25. Januar 2009) und zum Zeitpunkt der letz-
ten Begegnung in Eritrea (im März 2008 bzw. im März 2009) vor der ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers im September 2008 erfolgten Aus-
reise gemacht. Zum anderen erachtete das SEM die nachgereichte Hei-
ratsurkunde grundsätzlich als nicht rechtsgenüglichen Nachweis der religi-
ösen Eheschliessung, da eine solche leicht erhältlich und manipulierbar
sei; sodann wies es darauf hin, dass das Foto von C._______ mit einem
bereits vorgängig angebrachten Stempel versehen sei, ihre Unterschrift
fehle und die seine keine übereinstimmenden Merkmale mit der Unter-
schrift aufweise, die er im Asylverfahren geleistet habe. Dass der Be-
schwerdeführer und C._______ während fast sieben Jahren keinen Kon-
takt, auch nicht indirekt über Verwandte, und somit auch keine Informatio-
nen über den jeweiligen Aufenthaltsort gehabt hätten, sei weder plausibel
noch nachvollziehbar und lasse auch nicht eine ernsthafte Absicht erken-
nen, eine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. Die beiden hätten
überdies auch im Heimatland nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt,
und der Beschwerdeführer habe Eritrea alleine verlassen und seine erst
kurz zuvor angetraute Ehefrau über seine Ausreise nicht in Kenntnis ge-
setzt. Zusammenfassend hielt das SEM fest, die geltend gemachte Bezie-
hung mit der religiös angetrauten Ehefrau sei nicht als dauerhafte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten.
An dieser Einschätzung, so die Vorinstanz, vermöchten auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer und C._______ seit 24. Juni 2016 zusammen-
wohnten, sowie die Geburt des Kindes H._______ am (…) 2016, welches
in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen worden sei, nichts
zu ändern. Angesichts des jungen Alters des Kindes könne nicht von einer
besonderen Bindung zum Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dem-
nach seien die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend:
KRK, SR 0.107) nicht gegeben und es sei dem Beschwerdeführer zuzu-
muten, die Familie von Italien aus zu besuchen.
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5.2.3 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Ehefrau und
der Sohn des Beschwerdeführers verfügten als anerkannte Flüchtlinge
sehr wohl über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
5.2.4 C._______ wurde am 20. November 2014 in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen. Ihr Kind H._______ wurde am 23. März 2017
gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter
einbezogen und ebenfalls vorläufig aufgenommen. Die Frage, ob ein vor-
läufig aufgenommener Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügt und sich auf den Schutz des Privat- und Familienle-
bens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-
33112/2016 vom 17. August 2016), kann aus den in der nachfolgenden Er-
wägung genannten Gründen vorliegend offen bleiben.
5.2.5 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst seit Mai
oder Juni 2016 mit C._______ zusammenlebt, erscheinen Aussagen zur
Beständigkeit dieser Beziehung als verfrüht. In diesem Zusammenhang ist
neben der Argumentation der Vorinstanz (vgl. E. 5.2.2) auch darauf hinzu-
weisen, dass C._______ in ihrem Asylverfahren angab, sie sei in einer ar-
rangierten Heirat, gegen welche sie sich anfänglich gewehrt habe, im Ja-
nuar 2009 mit A._______, einem Soldaten, der zwei Monate Urlaub gehabt
habe, verheiratet worden und habe in Eritrea während eines Monates mit
ihm zusammengelebt. Seit sie ihn im März 2009 zum letzten Mal gesehen
habe, habe sie kein Lebenszeichen mehr von ihm (vgl. N 588 809, Anhö-
rungsprotokoll vom 12. November 2014, act. A16/19 F28 ff.). Selbst wenn
man diese Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsu-
mieren würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in die-
sen gerechtfertigt. Aus der Prozessgeschichte und den Erwägungen ist
nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass das Hauptanliegen des Beschwer-
deführers nicht in einer erneuten Durchführung eines Asylverfahrens liegt.
Ein solches hat er bereits in Italien vor über acht Jahren erfolgreich durch-
laufen, wurde ihm dort doch mit der Anerkennung als Flüchtling internatio-
naler Schutz gewährt. Vielmehr ist er einer Familienzusammenführung mit
C._______ und dem Kind H._______ und damit verbunden an einem per-
manenten Aufenthalt in der Schweiz interessiert. Das Asylverfahren soll je-
doch nicht dazu dienen, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Fa-
miliennachzug zu umgehen. Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin
kann verlangt werden, dass sie nach Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
zungen das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG und
Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen Behörde
D-2673/2017
Seite 11
einleiten, allenfalls auch über ein schweizerisches Konsulat in Italien. Es
ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, den Ausgang eines solchen
Verfahrens in Italien abzuwarten, zumal er nach Ausstellung eines italieni-
schen Reisedokumentes für Flüchtlinge seine Partnerin und das Kind im
Rahmen der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ohne Ausstellung eines
Visums in der Schweiz für 90 Tage je Bezugszeitdauer von 180 Tagen (tou-
ristischer Aufenthalt) besuchen kann. Überdies kann C._______ mit ihrem
schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge den Beschwerdeführer in
Italien besuchen. Diesem steht es offen, nach der Rückkehr bei den italie-
nischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Der mit der
Trennung einhergehende Eingriff erscheint als verhältnismässig, zumal die
räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorüber-
gehender Dauer wäre, sofern das Verfahren um Familienzusammenfüh-
rung positiv verlaufen würde. In diesem Verfahren könnte zudem der Frage
nach der tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und C._______ vertieft nachgegangen werden. Soweit der Beschwerde-
führer sich auf die KRK beruft, ist festzuhalten, dass in den Akten keine
Dokumente liegen, aus denen sich ein Kindesverhältnis zwischen ihm und
dem Kind H._______ ergeben würde. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht steht demzufolge Art. 8 EMRK der Wegweisung nicht
entgegen.
5.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-2673/2017
Seite 12
6.2
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt
ist, geniesst er dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG. Demzufolge besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm in Ita-
lien eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) enthalte-
nen Rückschiebungsverbotes.
6.2.3 Aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in Italien einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
6.2.4 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK ist auf
die Ausführungen zur Wegweisung in Erwägung 5 zu verweisen, wo eine
solche verneint wurde.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
zu beurteilen.
7.
7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Italien nicht genügend zu
essen, keine Unterkunft und keine Gesundheitsversorgung erhalten. Abge-
sehen von einer gelegentlichen auftretenden Gastritis ist er laut eigenen
Angaben gesund. Als anerkanntem Flüchtling stehen dem Beschwerdefüh-
rer in Italien die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die
D-2673/2017
Seite 13
Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen
mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsricht-
linie) zu. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum, Sozi-
alleistungen und medizinischer Versorgung. Es liegen keine erhärteten
Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezügli-
chen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdefüh-
rer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und
nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG
dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
7.3 Die zuständigen italienischen Behörden haben gestützt auf das ein-
schlägige Abkommen die Rückübernahme des Beschwerdeführers am
13. April 2017 explizit zugesichert. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien erweist sich somit auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Weg-
weisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten ist.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und Vorinstanz und Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnah-
men abzusehen, sowie es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, sind damit gegenstandslos geworden.
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10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: