B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2676/2011
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (…).
D-2676/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 6. Juli 2008 verliess und am 9. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 16. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 29. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Bruder sei Mitglied der Al-Shabab Milizen gewesen und
habe in deren Auftrag am (…) einen Selbstmordanschlag verübt,
dass er nach dem Tod seines Bruders aufgefordert worden sei, nun sel-
ber den Al-Shabab beizutreten,
dass er einem Beitritt pro forma zugestimmt habe, wobei er gleichzeitig
um eine einwöchige Frist zur Vorbereitung gebeten habe,
dass ihm diese Frist gewährt worden sei,
dass in dieser Woche, nämlich am (…), eine Granate in das Haus der
Familie eingeschlagen sei und seine Mutter sowie drei seiner Schwestern
dabei umgekommen seien, während er selber verletzt worden sei,
dass er sich in der Folge bis zur Ausreise fünf Monate bei einem Nach-
barn versteckt gehalten habe,
dass er überdies bereits im Jahr 2007 nach einem Anschlag für kurze Zeit
von Soldaten der Übergangsregierung zusammen mit etwa elf anderen
Jugendlichen verhaftet und im Gefängnis geschlagen worden sei,
dass für die weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 18. April
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass es gleichzeitig den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
D-2676/2011
Seite 3
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Nachteile lägen ausschliesslich in der Bür-
gerkriegssituation in Somalia begründet, welche grosse Teile der Bevölke-
rung, insbesondere junge Männer, in ähnlicher Weise treffen würden,
dass diese Vorbringen praxisgemäss nicht als Asylgründe gelten würden,
dass dasselbe auch für die tragischen Ereignisse bezüglich des Bruders,
der Mutter sowie der weiteren Geschwister gelte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit asylrechtlich unbe-
achtlich seien,
dass auch die kurze Haft im Jahr 2007 keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstelle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2011 (Poststempel:
10. Mai 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, eine weitere Anhö-
rung durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
dass für die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer
Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis 31. Mai
2011 einräumte,
dass der Kostenvorschuss am 23. Mai 2011 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
D-2676/2011
Seite 4
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
D-2676/2011
Seite 5
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit als
nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, weil alleine auf-
grund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl
gewährt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. S. 153; ebenso statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5031/2010 vom 11. August 2010 und D-2562/2007 vom 3. August
2010),
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände Folge allgemei-
nen Kriegswirren und nicht das Ergebnis von gezielt gegen seine Person
gerichteter Verfolgungsmassnahmen darstellen,
dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften
der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie Clans be-
troffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit, insbesondere auch
hinsichtlich möglicher Zwangsrekrutierungen, die gesamte Bevölkerung
betrifft,
dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausrei-
se aus Somalia nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht in be-
gründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen,
dass die allgemein gehaltene Kritik an dieser gefestigten Praxis nicht zu
einem anderen Entscheid führt,
dass dies ebenso für die (behauptete) Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zum Clan der Reer Hamar gilt,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass sich die Al-Shabab Milizen
anfangs August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen haben,
dass der weitere Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer
habe aufgrund seiner Verhaftung im Jahr 2007 überdies eine Verfolgung
D-2676/2011
Seite 6
durch die Übergangsregierung zu befürchten, schon deshalb nicht über-
zeugt, weil der Beschwerdeführer selber ausführte, er sei freigelassen
worden, nachdem sie gesehen hätten, dass er und die anderen festge-
nommenen Jugendlichen unschuldig seien,
dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Übergangsregierung den Be-
schwerdeführer weiterhin verfolgen sollte,
dass eine allfällige Registrierung der damaligen Verhaftung daran nichts
zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Sache zur vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb
der Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat,
weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen
erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-2676/2011
Seite 7
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und mit dem am 23. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2676/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: