B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2677/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Raffaella Massara,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
D-2677/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer Eth-
nie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2014 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 eröffnete die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asyl-
gesuch dort behandelt werde.
C.
Am 23. Dezember 2014 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher
ergab, dass er gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
über ein von der italienischen Auslandvertretung in Kabul ausgestelltes,
vom 7. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 gültiges, Schengen-Visum
verfügt.
D.
Am 14. Januar 2015 fand im Verfahrenszentrum in Zürich die Befragung
zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Italien gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen
Heimatstaat verlassen, da sein Leben in ernsthafter Gefahr gewesen sei.
Er sei am (…). Dezember 2014 in C._______ (Italien) angekommen, von
wo aus er mit dem Zug nach D._______ (Frankreich) gegangen sei. Dort
sei sein Gepäck mitsamt seinem Pass gestohlen worden. Landsleute hät-
ten ihm geholfen und ein Zugbillet für eine Reise in die Schweiz gekauft.
D-2677/2015
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Er sei krank und benötige eine medizinische Behandlung, die in Italien nicht
möglich sei. Zudem lebe seine Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau),
welche ihm in jeder Hinsicht behilflich sei, in der Schweiz.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlaufe des vor-
instanzlichen Verfahrens insgesamt fünf Formulare betreffend "Medizini-
sche Informationen" zu den Akten (vgl. act. A15/2, A20/3, A23/3, A28/3,
A36/3).
E.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 15. Januar 2015
die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
F.
Am 3. Februar 2015 lehnten die italienischen Behörden die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers wegen eines Formfehlers (fehlender «Eu-
rodac»-Abgleich) ab.
G.
Am 10. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden erneut
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO und reichte zudem den geforderten «Eurodac»-Abgleich nach.
H.
Am 6. März 2015 lehnten die italienischen Behörden die Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers erneut ab mit der Begründung, die italienische
Auslandvertretung in Kabul habe das Schengen-Visum des Beschwerde-
führers stellvertretend im Namen der slowenischen Behörden ausgestellt.
I.
Am 11. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass Abklä-
rungen mit den italienischen Behörden ergeben hätten, dass gemäss Dub-
lin-III-VO grundsätzlich die slowenischen Behörden für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien, weshalb es be-
absichtige ihn nach Slowenien wegzuweisen. Zudem wurde ihm Gelegen-
heit eingeräumt, diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim SEM eine Stellungnahme einreichen.
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Seite 4
K.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer und die Abklärungen mit den italienischen
Behörden ersuchte das SEM am 16. März 2015 die slowenischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO.
L.
Am 8. April 2015 stimmten die slowenischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.
M.
Am 9. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfü-
gung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe vom
10. April 2015 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung.
N.
Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2015 (gleichentags eröffnet) in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien
sowie deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
O.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 wurde dem SEM mitgeteilt, dass der Be-
schwerdeführer – nachdem ihm der vorinstanzliche Entscheid vom 13. Ap-
ril 2015 eröffnet worden sei – einen psychischen Zusammenbruch erlitten
habe und mit der Ambulanz in die E._______ (Klinik) gebracht worden sei.
P.
Am 14. April 2015 ordneten die behandelnden Ärztinnen gestützt auf
Art. 429 ZGB eine fürsorgerische Unterbringung an und wiesen den Be-
schwerdeführer wegen Selbstgefährdung in die E._______ ein.
Q.
Am 16. April 2015 (gleichentags eröffnet) hob das SEM die Verfügung vom
13. April 2015 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG auf, da sich die Informationen
zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem vor-
gängig erlassenen Entscheid überschnitten hätten.
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Seite 5
R.
Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weite-
ren Arztbericht zu den Akten.
S.
Das SEM trat mit Verfügung vom 21. April 2015 – eröffnet am 22. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie
deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
T.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneu-
ten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden eine Kopie des Berufsausweises, ein Schreiben
der Schwägerin vom (…). April 2015, der Entscheid über die fürsorgerische
Unterbringung vom 14. April 2015, ein ärztlicher Bericht der E._______
vom (…). April 2015, ein ärztliches Zeugnis vom (…). April 2015, ein aktu-
alisierter ärztlicher Bericht der E._______ vom (…). April 2015, ein Bericht
des UNHCR vom Juni 2013 sowie die Formulare betreffend "Medizinische
Informationen" als Beweismittel beigelegt.
U.
Mit Telefax vom 1. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen ei-
ner superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Voll-
zug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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Seite 6
V.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwer-
deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Fer-
ner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Vernehmlassung einzureichen.
W.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
X.
Mit Telefax-Eingabe vom 10. Juni 2015 (im Original am 22. Juni 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen) nahm der Beschwerdeführer in-
nert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte
einen Arztbericht vom (…). Mai 2015 zu den Akten.
Y.
Mit Telefax-Eingabe vom 29. Juni 2015 (im Original am 30. Juni 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen) legte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der E._______ vom (…). Juni 2015 ins Recht.
Z.
Mit Telefax-Eingabe vom 6. August 2015 (im Original am 10. August 2015
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) reichte der Beschwerde-
führer den Austrittsbericht der E._______ vom (…). August 2015 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgese-
hen]).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass ein Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass Ita-
lien dem Beschwerdeführer ein vom 7. Dezember 2014 bis 31. Dezember
2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Gemäss Abklärungen mit
den italienischen Behörden habe Italien dieses Visum in Vertretung für Slo-
wenien ausgestellt. Die slowenischen Behörden hätten das Übernahmeer-
suchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an
Slowenien übergegangen sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte
Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Grundsätz-
lich sei es nicht Sache der betreffenden Person, den für sie zuständigen
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Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staats obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es wür-
den keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Slowenien
sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Hinsichtlich dem
Einwand, das Ersuchen sei zu spät erfolgt, sei zu sagen, dass das Dublin-
Verfahren mit Italien am 15. Januar 2015 und somit fristgerecht eingeleitet
worden sei. Hinweise auf die Zuständigkeit Sloweniens habe das SEM erst
am 6. März 2015 mit der Ablehnung von Italien erhalten. Somit sei das Er-
suchen an Slowenien fristgerecht gestellt worden, was Slowenien mit sei-
ner Gutheissung bestätigt habe. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Slowenien keinen effektiven Schutz vor Rückschie-
bung gewähre. Sollten seine Rechte missachtet werden, könne der Be-
schwerdeführer bei der zuständigen juristischen Instanz Beschwerde ein-
reichen. Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen bestehe
kein Anlass, von einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO aus-
zugehen. Der Einwand, wonach das slowenische Gesundheitssystem in
einem schlechten Zustand und deshalb zu bezweifeln sei, ob der Be-
schwerdeführer überhaupt Zugang zu medizinischer Versorgung habe, sei
weder begründet noch konkret. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon
auszugehen, dass Slowenien die notwendigen medizinischen Versor-
gungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizi-
nischer Behandlung gewährleiste. Die Art und der Umfang der Unterstüt-
zung, auf welche er in Slowenien Anspruch habe, würden sich nach der
nationalen Gesetzgebung richten. Er könne sich demzufolge zwecks me-
dizinischer Behandlung nach seiner Rückkehr an die zuständigen Behör-
den wenden. Es würden keine Anzeichen vorliegen, wonach ihm bei einer
Rückkehr nach Slowenien die notwendige medizinische Behandlung vor-
enthalten werden könnte. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheits-
zustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Slo-
wenien vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und
die notwendige medizinische Betreuung informiere. Dadurch könne die un-
unterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet wer-
den. Zu der bei ihm festgestellten Suizidalität sei zu sagen, dass es zwar
nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Ten-
denz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und
die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stos-
send, wenn er durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Seine
Vorbringen würden weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Slowenien widerlegen. Unter diesen Umstän-
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Seite 10
den sei es nicht angezeigt, von den slowenischen Behörden vorab kon-
krete Garantien einzuholen. Das SEM könne gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch
auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe,
dass ein anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich um eine
Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung der Souveräni-
tätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Ak-
tenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände würden keine
Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Übernahmeersu-
chen an Slowenien nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 21
Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt worden sei. Das Fristversäumnis sei auf das
(erste) unvollständige Aufnahmeersuchen des SEM zurückzuführen. Die
Hinweise auf die Zuständigkeit Sloweniens hätte die Vorinstanz fristgerecht
erhalten können, wäre das erste Aufnahmegesuch an Italien vollständig
gewesen. Da es sich mit Ausnahme von Art. 17 Dublin-III-VO um absolute
Fallfristen handle, führe ein Fristversäumnis dergleichen unabhängig von
der Antwort des ersuchten Mitgliedsstaats zur Zuständigkeit des ersuchen-
den Mitgliedstaats. Alles andere verstosse gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben.
Die vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Erstellung des
Sachverhalts und dem Untersuchungsgrundsatz abgeleiteten Pflichten des
SEM würden den Verfahrensbestimmungen der TestV vorgehen. Art. 112b
Abs. 2 AsylG erlaube zwar im Rahmen der Testphase Abweichungen vom
AsylG und Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), jedoch nicht vom VwVG.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 BV gehe in jedem Fall vor. In Art. 17 Abs. 2 Bst. c und f TestV werde
die schriftliche Ausübung des Äusserungsrechts präzisiert. Aufgabe der
Rechtsvertretung sei es, nach Rücksprache mit der asylsuchenden Per-
son, sämtliche Rechtshandlungen auszuführen, wozu auch das Verfassen
von Stellungnahmen gehöre. Vorliegend habe die Rechtsvertretung den
Entscheidentwurf jedoch nicht wie vorgesehen mit dem Beschwerdeführer
besprechen können, da ihr im Zusammenhang mit der Verfügung vom
21. April 2015 kein Entscheidentwurf zugestellt worden sei. Es stelle sich
die Frage, ob das SEM, nachdem es einen Entscheid aufgehoben habe,
direkt zur Entscheidfindung schreiten dürfe, mithin auf einen Entscheident-
wurf und eine Stellungnahme verzichtet werden dürfe, wenn sich der ent-
D-2677/2015
Seite 11
scheiderhebliche Sachverhalt (seit dem ersten annullierten Entscheid) ver-
ändert habe. Die Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerde-
führers sei erst anlässlich der einlässlichen ärztlichen Untersuchungen in
der E._______ aktenkundig geworden. Der psychische Befund des Be-
schwerdeführers sei alarmierend und angesichts der herrschenden Zu-
stände im slowenischen Gesundheitssystem und der daraus resultieren-
den schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidre-
levant. Unter den neuen Gegebenheiten hätte die Vorinstanz nicht einseitig
auf den Entscheidentwurf und die Stellungnahme verzichten beziehungs-
weise dem Beschwerdeführer das Recht auf Stellungnahme verwehren
dürfen. Das SEM sei gehalten, auch bei Dublin-Fällen jeweils alle wesent-
lichen Umstände abzuklären, das heisst den Gesundheitszustand, die per-
sönlichen Erlebnisse der asylsuchenden Person einzubeziehen sowie der
Situation im zuständigen Mitgliedsstaat Rechnung zu tragen und dann kon-
kret darzulegen, warum es das Asylgesuch nicht behandeln wolle. Vorlie-
gend begnüge sich die Vorinstanz mit textbausteinartigen Ausführungen
und verzichte gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit den persönlichen
Erlebnissen des Beschwerdeführers. Auch mit den Befundergebnissen der
E._______ setze sich die Vorinstanz so gut wie nicht auseinander. Am
Rande erwähne sie die Suizidalität und führe diese einzig auf die Wegwei-
sung aus der Schweiz zurück. Die Schwere der psychischen Erkrankung
einzig und alleine auf den Nichteintretensentscheid zurückzuführen, er-
scheine nicht plausibel, zumal es bereits seit Verfahrensbeginn Hinweise
auf psychische Probleme gegeben habe. Die Wegweisung sei der Krisen-
auslöser gewesen. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, sich
mit den ärztlichen Befunden, wonach der Beschwerdeführer unter ande-
rem einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter-
und Kriegsopfer bedürfe, näher auseinanderzusetzen. Es gelte derartige
Befunde zu würdigen und zu begründen, weshalb eine Wegweisung nach
Slowenien trotzdem zulässig sein solle. Diese Vorgehensweise sei vor dem
Hintergrund der geltenden Rechtsprechung zu Slowenien, wonach die me-
dizinische Versorgung von Folter- und Kriegsopfern in Slowenien nicht ge-
währleistet sei, besonders stossend. Das SEM sei somit seiner Prüfungs-
und Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Seine Verletzung
führe ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut-
heissung der Beschwerde beziehungsweise zur Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids. Eine Heilung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage anders beurteilen, sei
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Seite 12
darauf Acht zu geben, dass eine Heilung von der Vorinstanz nicht als Billi-
gung der Missachtung der Verfahrensrechte der Parteien verstanden
werde.
Der Beschwerdeführer weise hauptsächlich die Symptome einer (…) und
ein (…) auf. Zudem würden (…) und (…) und (…) und (…) bestehen. Auf-
fällig sei zudem eine (…). Es bestehe ausserdem der Verdacht auf eine
(…) in Form von (…) und (…). Vereinzelt seien beim Beschwerdeführer
auch (…) beobachtet worden, deren Einordnung noch nicht klar seien.
Nebst der Medikation bedürfe der Beschwerdeführer einer 1:1-Betreuung
sowie einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Die in
der Schweiz lebende Schwägerin und deren Partner seien für den Be-
schwerdeführer eine grosse seelische Stütze und die einzigen Ansprech-
partner. Eine Trennung von ihnen sei mit schwerwiegenden gesundheitli-
chen Konsequenzen verbunden.
Das UNHCR habe in seinen Kommentaren zum neuen slowenischen Asyl-
gesetz auf Missstände in Bezug auf die Behandlung psychischer Probleme
bei Asylsuchenden hingewiesen. Sodann sei das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 in Erwägung 7.3 zum
Schluss gekommen, dass bei Folter- und Kriegsopfern von einer Rückfüh-
rung nach Slowenien abgesehen werden müsse, weil Slowenien über kein
Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer verfüge. Im Hinblick darauf, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung
besonders vulnerabel sei, würden die einzelnen Mängel der slowenischen
Aufnahmebedingungen (erschwerter Zugang zu psychiatrischer Betreuung
und kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) im Lichte von Art. 3
EMRK für ihn eine unzumutbare Situation bewirken. Deshalb sei ein Weg-
weisungsvollzug nach Slowenien als unzulässig zu erachten und das SEM
anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. An-
dernfalls sei das SEM – in Nachachtung der Rechtsprechung Tarakhel ge-
gen Schweiz und in Anbetracht der gesundheitlichen Situation – zumindest
anzuweisen, vorgängig einer allfälligen Überstellung von den slowenischen
Behörden eine Zusicherung hinsichtlich des Zugangs zu einer spezialisier-
ten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer einzuholen, wobei dem Be-
schwerdeführer betreffend die einzuholende Garantie vorab das rechtliche
Gehör zu gewähren sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass im vorliegenden
Fall keine «Eurodac»-Treffermeldung, sondern eine CS-VIS-Treffermel-
dung vorgelegen habe, weshalb sich die Frist nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-
D-2677/2015
Seite 13
III-VO berechne und für das Aufnahmegesuch drei Monate ab Antragstel-
lung betrage. Das Aufnahmegesuch sei somit fristgerecht gestellt worden.
Es habe seinen Entscheid vom 13. April 2015 aus verfahrensökonomi-
schen Gründen bis zum Eintreffen eines aktuellen Arztberichts aufgeho-
ben, da eine entscheidwesentliche Veränderung des Sachverhalts nicht
habe ausgeschlossen werden können. Die Erfahrung der letzten Monate
habe gezeigt, dass die Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme
oder auch danach regelmässig neue Vorbringen geltend gemacht oder
neue Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Müsste das SEM bei jeder
durch die Rechtsvertretung geltend gemachten Veränderung des Sachver-
halts einen neuen Entscheidentwurf zur Stellungnahme vorlegen, würde
eine endlose Kette von Entscheidentwürfen und Stellungnahmen geschaf-
fen. Dies würde der Absicht des Verordnungsgebers, eine Verfahrensbe-
schleunigung zu erreichen, diametral widersprechen. Wie bereits in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt, verfüge Slowenien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur. Slowenien habe gemäss Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96
vom 29.6.2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) dem Beschwerdeführer
die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Vor die-
sem Hintergrund sei es nicht angezeigt, bei den slowenischen Behörden
eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu
medizinischer Versorgung einzuholen. Eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden verstosse nur dann ge-
gen Art. 3 EMRK, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde.
Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Überdies sei es in der zu
übermittelnden Gesundheitsbescheinigung explizit vorgesehen, den zu-
ständigen Dublin-Staat darüber zu informieren, falls es sich bei einer asyl-
suchenden Person um ein Opfer von Folter oder einer anderen Form von
physischer Gewalt handle. Die konkrete Reisefähigkeit des Beschwerde-
führers sei durch die kantonalen Behörden im Zeitpunkt der Überstellung
zu prüfen.
Gemäss Akten lebe die Schwägerin seit Ende (…) in der Schweiz. Folglich
habe der Beschwerdeführer in den letzten mehr als (…) Jahren nicht mit
D-2677/2015
Seite 14
ihr zusammengelebt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass nach den mehr
als (…) Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein derart
starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwägerin ent-
standen sei, welches die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
rechtfertigen würde. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er bei seiner
Schwägerin und deren Partner in der Schweiz bleiben möchte, doch lasse
sich aus der Anwesenheit seiner Schwägerin in der Schweiz kein Zustän-
digkeitskriterium ableiten.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen entgegnet, dass die Dublin-III-VO
in ihrer Präambel ausdrücklich auf das Visa-Informationssystem Bezug
nehme. Es sei wie das «Eurodac»-System Teil des Datenaustauschsys-
tems unter den Mitgliedstaaten. Deshalb müsse vorliegend wie bei einem
«Eurodac»-Treffer die verkürzte Frist von zwei Monaten nach Erhalt der
Treffermeldung analog zu Art. 21 Abs. 1 (zweiter Abschnitt) Dublin-III-VO
zum Zuge kommen. Die Frist von drei Monaten gemäss Art. 21 Abs. 1 (ers-
ter Abschnitt) Dublin-III-VO sei für Fälle vorgesehen, wo keine Fingerab-
drücke genommen worden seien, da eine Anfrage lediglich auf Indizien be-
ruhe und somit mehr Zeit beanspruchen könne. Dahingegen sei ein Eintrag
im CS-VIS viel näher bei einem «Eurodac»-Treffer anzusiedeln, weshalb
letztlich die Anwendung der dreimonatigen Frist nicht gerechtfertigt sei.
Das Recht auf Stellungnahme sei ausdrücklich in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV
verankert. Gemäss jüngster Rechtsprechung sei das in der TestV veran-
kerte Anhörungsrecht (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b, c und f TestV) lex specialis
zu Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 ff. VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5381/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2). Damit würden die mit
Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 ff. VwVG einhergehenden Grundsätze zur
Anwendung kommen. Gemäss Art. 30 VwVG folge aus dem Recht auf An-
hörung ein Anspruch auf Stellungnahme zur Tatbestandsaufnahme, zu den
Beweismitteln und zum Beweisergebnis. Der von der Rechtsvertretung ein-
gereichte Arztbericht sei entscheidrelevant. Der zugrundeliegende Sach-
verhalt der angefochtenen Verfügung habe sich dadurch auf erhebliche
Weise verändert (dadurch seien Hinweise entstanden, dass für den Be-
schwerdeführer die Überstellung nach Slowenien eine konkrete Gefähr-
dung darstellen könnte). Deswegen hätte der Rechtsvertretung vor der er-
neuten Entscheidfindung ein Recht auf Stellungnahme gewährt werden
müssen. Hierbei dürften insbesondere verfahrensökonomische Überlegun-
gen nicht höher gewichtet werden, als der Anspruch auf rechtliches Gehör
und dem damit verbundenen Äusserungsrecht.
D-2677/2015
Seite 15
Eine spezialisierte Behandlung sei dringend indiziert, weshalb der Be-
schwerdeführer im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer angemeldet
worden sei. Die Ärzte würden davon ausgehen, dass nur durch eine Be-
handlung in einer spezialisierten Einrichtung seine Krankheitsfolgen nach-
haltig reduziert werden könnten. Augenfällig sei die verordnete Medikation,
welche erschreckend hoch sei. Die zur Behandlung der psychischen
Krankheiten verabreichten Medikamente seien im Übrigen fast alle rezept-
pflichtig, so dass deren Einnahme einer regelmässigen psychiatrischen
Kontrolle bedürfe. In diesem Zusammenhang würden die textbausteinarti-
gen Ausführungen der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, Slowe-
nien setze die Aufnahmerichtlinien korrekt um, nicht überzeugen. Gemäss
Rechtsprechung sei eine spezialisierte Behandlung für Folter- und Kriegs-
opfer in Slowenien nicht gewährleistet. Somit sei festzustellen, dass für ihn
als Asylsuchenden in Slowenien eine spezialisierte psychiatrische Behand-
lung nicht garantiert sei und mithin die Schwelle eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK erreicht sei. Das SEM wäre aufgrund des übergeordneten
Völkerrechts verpflichtet gewesen, von seinem Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten.
Die Vorinstanz habe vorgebracht, dass vorliegend eine Anwendung von
Art. 16 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt sei, da die Schwägerin und der
Beschwerdeführer nicht zusammengelebt hätten. Dabei verkenne sie,
dass vorliegend Art. 17 Dublin-III-VO angerufen worden sei. Die Anrufung
der Ermessensklausel sei für exzeptionelle Fälle gedacht, in denen die
Durchsetzung einer Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeu-
ten würde. In casu liege eine besondere familiäre Bindung vor. Die Schwä-
gerin sei für den Beschwerdeführer die einzige verbleibende Bezugsper-
son. Im Übrigen dürfe dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin ge-
mäss geltender Rechtsprechung zu Art. 16 Dublin-III-VO alleine aufgrund
des Umstands, dass sie in den letzten (…) Jahren nicht zusammengelebt
hätten, weder das Vorbestehen einer familiären Beziehung noch das aktu-
elle Abhängigkeitsverhältnis abgesprochen werden.
4.5 In der Eingabe vom 29. Juni 2015 wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 für das erweiterte Verfahren dem Kan-
ton F._______ zugeteilt worden sei. Aufgrund des schwierigen Verlaufes in
der Behandlung der (…) empfehle die behandelnde Ärzteschaft eine zeit-
nahe Platzierung in der Nähe der E._______ sowie ein koordiniertes Vor-
gehen in der psychiatrischen Nachbetreuung.
D-2677/2015
Seite 16
4.6 In der Eingabe vom 6. August 2015 wird unter Hinweis auf den beige-
legten ärztlichen Bericht vom (…). August 2015 mitgeteilt, dass der Be-
schwerdeführer am (…). Juli 2015 dem Durchgangszentrum G._______
zugewiesen worden sei, wobei die Ärzteschaft parallel dazu eine engma-
schige Nachbetreuung in die Wege geleitet habe. Trotz der ergriffenen
Massnahmen habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Dekompensation
bereits einen Tag später am (…). Juli 2015 wieder der E._______ zugewie-
sen werden müssen. Seit dem (…). Juli 2015 befinde er sich nun in der
Klinik H._______ zur Rehabilitation, wo er bis auf weiteres stationär hospi-
talisiert bleibe. Es sei zu berücksichtigen, dass er trotz engmaschiger Be-
treuung im nicht-stationären Setting nicht zurechtkomme.
5.
5.1 Zunächst ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. Der Be-
schwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei verletzt worden, indem ihm im Zusammenhang mit der Ver-
fügung vom 22. April 2015 keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ver-
fügungsentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV eingeräumt worden
sei.
5.2 In casu gilt es zu berücksichtigen, dass eine spezielle Konstellation vor-
liegt. Einerseits wird das Verfahren betreffend Einholen einer Stellung-
nahme bei Erlass einer zweiten Verfügung (nach Aufhebung der ursprüng-
lichen Verfügung) in der TestV nicht geregelt und andererseits liegt zwi-
schen der Gewährung des Rechts auf Stellungnahme betreffend die erste
Verfügung und dem Erlass der zweiten Verfügung nur ein kleiner Zeitraum
von wenigen Tagen. Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör kann es letztlich – angesichts des Verfahrensausgangs – offen
gelassen werden, ob es zu einer Gehörsverletzung gekommen ist.
6.
6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die italienische Aus-
landvertretung in Kabul stellvertretend im Namen der slowenischen Behör-
den dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausstellte (vgl. act.
A21/1). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zu-
ständigkeit Sloweniens für die Durchführung seines Asylverfahrens. Die
Vorinstanz ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 16. März
2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Be-
schwerdeführers (vgl. act. A26/8). Slowenien entsprach diesem Gesuch
am 8. April 2015 (vgl. act. A30/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Slowe-
niens ist somit gegeben.
D-2677/2015
Seite 17
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die sloweni-
schen Behörden nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 21
Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Fristversäumnis führe
dazu, dass die Schweiz für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zuständig werde. Damit rügt er implizit die falsche Anwendung
der Dublin-III-VO durch die vorliegend involvierten Mitgliedstaaten. Dies-
bezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich betroffene Personen nur auf
die Verletzung einer einzelnen Bestimmung der Dublin-III-VO berufen kön-
nen, wenn diese als "self-executing" zu qualifizieren ist, d.h. genügend be-
stimmt ist und den Schutz der Rechte der asylsuchenden Person bezweckt
(vgl. BVGE 2010/27 E. 5.2 ff.). Aus der Fristenregelung gemäss Art. 21
Abs. 1 Dublin-III-VO lassen sich hingegen keine Rechte zugunsten des Be-
schwerdeführers ableiten, zumal sich diese Bestimmung an die Mitglied-
staaten und nicht an die betroffenen Personen richtet. Sodann gilt es an
dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die Bestimmung des für den Be-
schwerdeführer zuständigen Staats alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten obliegt und der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat
nicht selber auswählen kann. Vor diesem Hintergrund kann es offen gelas-
sen werden, ob das Übernahmeersuchen fristgerecht erfolgte. Dement-
sprechend ist auch nicht näher auf die weiteren Beschwerdevorbringen be-
treffend die Fingerabdrücke beziehungsweise die Vergleichbarkeit der bei-
den Systeme «Eurodac» und CS-VIS einzugehen. Mit der Zustimmung der
slowenischen Behörden ist die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Slowenien übergegangen.
6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Be-
stimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflich-
tung gehalten wäre, doch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durch-
zuführen.
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit
sich bringen würden.
7.2
D-2677/2015
Seite 18
7.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
Slowenien ist indessen Signatarstaat der EMRK sowie Vertragspartei des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermu-
tung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig
ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwer-
deführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhalts-
punkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staats im
konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
setzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichts-
hofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der
Rechtssache C-411/10 und C-493).
7.2.2 Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, Slowenien aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f.
Aufnahmerichtlinie), ergeben.
7.2.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
D-2677/2015
Seite 19
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4178/2014 vom 7. August 2014).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die einzelnen Mängel
der slowenischen Aufnahmebedingungen (namentlich erschwerter Zugang
zu psychiatrischer Betreuung und kein Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer) aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung im Lichte
von Art. 3 EMRK eine unzumutbare Situation bewirken würden und daher
der Wegweisungsvollzug nach Slowenien als unzulässig zu erachten sei.
7.3.2 Aus Art. 3 EMRK ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib
in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer
Leistungen dieses Staats zu kommen. Unter ganz aussergewöhnlichen
Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer aus-
ländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Der Schutzbereich von
Art. 3 EMRK kann grundsätzlich auch dann betroffen sein, wenn mangels
angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychi-
schen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der
betroffenen Person zur Folge haben könnte. Entsprechend muss von einer
Überstellung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn ge-
wichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real
risk») einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1
mit weiteren Hinweisen auf Urteile des EGMR).
7.3.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Wegweisungsvollzug nach
Slowenien mit Art. 3 EMRK vereinbar ist, da – wie in den nachfolgenden
Erwägungen aufgezeigt wird – Hinweise bestehen, dass psychische Er-
krankungen bei Asylsuchenden in Slowenien aufgrund der zur Verfügung
gestellten Infrastruktur nur bedingt behandelbar sind. Des Weiteren fragt
sich, ob, selbst wenn eine entsprechende Behandlung verfügbar wäre, be-
reits das Herausnehmen des Beschwerdeführers aus dem derzeitigen Be-
handlungs-Setting sowie aus seinem sozialen Umfeld (Schwägerin sowie
andere afghanische Flüchtlinge) ein «real risk» im Sinne der Rechtspre-
chung zu Art. 3 EMRK darstellen könnte. In diesem Zusammenhang ist ei-
nerseits auf den ärztlichen Bericht vom (…). Juni 2015 hinzuweisen, in wel-
chem eine koordinierte psychiatrische Nachbetreuung indiziert wird, um
günstige Bedingungen für die weitere Behandlung zu schaffen sowie eine
D-2677/2015
Seite 20
Platzierung in der Nähe der E._______ empfohlen wird. Andererseits ist
auch der Bericht vom (…). August 2015 von Relevanz, in welchem festge-
stellt wurde, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in
das Asylzentrum mit einer "massiven Verschlechterung der Symptomatik"
zu rechnen und er deshalb der Rehabilitationsklinik zugewiesen worden
sei. Die aufgeworfenen Fragen können unter Verweis auf die nachfolgen-
den Erwägungen vorerst offen gelassen werden (vgl. unten E. 7.5).
7.3.4 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. Ap-
ril 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen
sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr
Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Vorlie-
gend könnten als humanitäre Gründe, die für die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts sprechen, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
und die Anwesenheit seiner Schwägerin (und Bezugsperson, vgl. Be-
schwerdebeilage 5) in der Schweiz gelten. Ob das SEM den ihm bei der
Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Er-
messensspielraum in casu im Sinne einer Rechtsverletzung unter- oder
überschritten hat, kann angesichts nachfolgender Ausführungen und des
Verfahrensausgangs offen gelassen werden.
7.4
7.4.1 Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens offenbarte sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als angeschlagen. So
machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, dass er Prob-
leme beim (…) habe (vgl. act. A11/11 S. 8) und kurz darauf wurde festge-
stellt, dass er zudem an (…) sowie (…) leide (vgl. act. A15/2). Seitdem ihm
am 14. April 2015 die erste Verfügung des SEM eröffnet worden ist, befin-
det er sich in stationärer Behandlung in der E._______.
Auf Beschwerdestufe wurde geltend gemacht, er leide an einer "schweren,
chronifizierten" (…), einer (…), einer (…), einer (…) und an (…) (vgl. ärztli-
cher Bericht vom (…). Mai 2015). Aus ärztlicher Sicht sei eine Weiterbe-
handlung im stationären Rahmen aufgrund der persistierenden schweren
Symptomatik dringend indiziert. Von einer Ausschaffung nach Slowenien
sei kurz- bis mittelfristig dringend abzuraten. Man habe ihn zur weiteren
D-2677/2015
Seite 21
Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer angemeldet. Eine
derartige spezialisierte Behandlung werde weiterhin als dringend notwen-
dig erachtet. Sollte ihm eine solche spezialisierte medizinische Unterstüt-
zung vorenthalten bleiben, müsse mit einer langfristigen schweren Ein-
schränkung von Lebensqualität, Leistungsfähigkeit und Teilhabe im Sinne
einer psychischen Behinderung gerechnet werden. Zudem bestünde ein
dauerndes hohes Suizidrisiko. Durch "adäquate Behandlung in einer spe-
zialisierten Einrichtung" könnten die "Krankheitsfolgen erheblich reduziert"
werden. Gemäss ärztlichem Bericht vom (…). Juni 2015 gestalte sich der
Verlauf der Behandlung der (…) schwierig. Ein koordiniertes Vorgehen in
Bezug auf die psychiatrische Nachbetreuung sei daher angezeigt. Ferner
hielt die Ärzteschaft im Bericht vom (…). August 2015 fest, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem aktuellen Gesundheitszustand für die Betreu-
ungsverhältnisse im Asylzentrum nach wie vor nicht tragbar sei, weshalb
er nach Stabilisierung der Akutsymptomatik in gutem Allgemeinzustand
und ohne Hinweise auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung in die Kli-
nik H._______ zur Rehabilitation überwiesen worden sei.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, den Aus-
sagegehalt der ärztlichen Berichte vom (…). Mai 2015, vom (…). Juni 2015
sowie vom (…). August 2015 und die dort festgestellte erhebliche, sich in
absehbarer Zeit kaum verbessernde Gesundheitssituation des Beschwer-
deführers in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls äusserte das SEM diesbezüglich
keine Zweifel.
7.5
7.5.1 Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Hinweise darzulegen,
welche die Vermutung umstossen, wonach der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat seine aus dem inter-
nationalen Recht fliessenden Verpflichtungen respektiere (vgl. oben
E. 7.2).
In diesem Zusammenhang verwies er einerseits auf die Kommentare des
UNHCR zum neuen slowenischen Asylgesetz (vgl. Beschwerdebeilage 9).
In diesen Kommentaren, die im Juni 2013 veröffentlicht worden sind, hat
das UNHCR unter anderem seine Besorgnis in Bezug auf die Behandlung
psychischer Probleme bei Asylsuchenden ausgedrückt. Gemäss Ansicht
des UNHCR bestehe beispielsweise die Gefahr, dass durch den Wortlaut
des Gesetzes der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumati-
sierte Personen eingeschränkt sein könnte (vgl. a.a.O. S. 4). Ferner zitiert
er aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2677/2015
Seite 22
E-1732/2013 vom 15. Mai 2014, in welchem sich das Gericht mit der Situ-
ation für Asylsuchende, insbesondere deren medizinische Versorgung, in
Slowenien auseinandersetzte (vgl. E. 7). In diesem Urteil wurde unter an-
derem festgestellt, dass Asylsuchende in Slowenien Zugang zu medizini-
scher Grund- und Notversorgung hätten. Zudem hätten vulnerable Perso-
nen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zusätzliche medizi-
nische Leistungen, in der Praxis sei es jedoch so, dass psychotherapeuti-
sche Behandlungen nicht verfügbar seien. Ausserdem gebe es keine Re-
habilitierungszentren für Folteropfer (vgl. a.a.O. E. 7.3 mit weiteren Hinwei-
sen).
Somit ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Rahmen des ihm
Möglichen nachgekommen und hat dargelegt, dass es ernstzunehmende
Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel der Gesundheitsversorgung psy-
chisch kranker Asylsuchender in Slowenien gibt.
7.5.2 Obwohl die Aufnahmerichtlinie Slowenien dazu verpflichtet, Asylsu-
chenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer die erforderliche medi-
zinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewährleisten,
führt vorliegend das Aufzeigen dieser konkreten Hinweise dazu, dass die
Vermutung, wonach Slowenien seine aus dem internationalen Recht flies-
senden Verpflichtungen respektiere, nicht vorbehaltlos aufrechterhalten
werden kann.
Die eingereichten ärztlichen Berichte sprechen eine klare Sprache. Der Be-
schwerdeführer ist dringend mindestens auf eine engmaschige psychiatri-
sche Behandlung, wenn nicht letztlich auf eine stationäre Behandlung an-
gewiesen. Er ist derzeit nicht in der Lage, seinen Alltag auf sich alleine ge-
stellt zu bewältigen. Seit der Hospitalisierung im April 2015 wurde er bis auf
einen Tag stets in einem stationären Setting behandelt. Angesichts seiner
gesundheitlichen Verfassung gehört er zur Gruppe vulnerabler Personen.
Nach den obigen Ausführungen kann nicht ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, dass eine solche Behandlung, wie sie der Beschwerde-
führer benötigt, in Slowenien angeboten wird. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz reicht vorliegend die Sicherstellung der medizinischen Grund-
versorgung und selbst geeigneter psychologischer Betreuung alleine nicht
aus, um beim Beschwerdeführer die drohenden Langzeitfolgen wie psychi-
sche Behinderung und dauernd ein hohes Suizidrisiko abzuwenden. Eben-
falls würde mit einer blossen Benachrichtigung der slowenischen Behörden
D-2677/2015
Seite 23
über den Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung der vorliegen-
den Gesundheitssituation zu wenig Rechnung getragen.
7.5.3 Das SEM hat sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdestufe eingehend mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers
beziehungsweise mit der Lage in Slowenien auseinandergesetzt. Insbe-
sondere wurde nicht geprüft, ob die vorliegend benötigte Spezialbehand-
lung oder allenfalls ähnliche Behandlungen möglich und überdies für Asyl-
suchende auch zugänglich sind.
Dieses Vorgehen erscheint in casu nicht sachgerecht, zumal ernstzuneh-
mende Hinweise vorliegen, wonach die benötigte medizinische Behand-
lung – die gemäss den ärztlichen Berichten in den Akten klarerweise über
eine allgemeine Grundversorgung hinausgeht – in Slowenien für Asylsu-
chende nicht zugänglich sei. Ausserdem kann vorliegend aufgrund der ge-
sundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei einem Wegwei-
sungsvollzug nach Slowenien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK prima facie
nicht ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 7.3.2 f.).
Das SEM geht gestützt darauf, dass Slowenien gemäss Aufnahmerichtlinie
dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugäng-
lich machen und zu gewährleisten hat, davon aus, dass die vorliegend be-
nötigte Spezialbehandlung für den Beschwerdeführer in Slowenien verfüg-
bar ist. Bei dieser Einschätzung handelt es sich aber um eine blosse An-
nahme. Mangels weiterer Abklärungen betreffend adäquater Behandlungs-
möglichkeiten des vorliegenden Krankheitsbildes lässt sich deshalb nicht
überprüfen, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien
mit Art. 3 EMRK vereinbar ist.
Um die Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK zu überprüfen, wäre es daher in die-
sem konkreten Einzelfall wenigstens angezeigt gewesen, von den slowe-
nischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft so-
wie des Zugangs zur vorliegend benötigten medizinischen Versorgung ein-
zuholen.
7.6
7.6.1 Nach dem Gesagten trifft die Vorinstanz in der vorliegenden Konstel-
lation eine weitergehende Prüfungspflicht. Das SEM hat zu Unrecht darauf
verzichtet, weitere Abklärungen betreffend die medizinische Versorgung in
Slowenien vorzunehmen. Damit wurde der relevante Sachverhalt nicht
vollständig und nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
D-2677/2015
Seite 24
7.6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vor-
liegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine
Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
8.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 21. April 2015 ist aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 6. Mai 2015 ohnehin gutgeheissen wurde.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon
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auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28
TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1
TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxis-
gemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikos-
ten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014
E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2015 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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