B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2677/2019
lan
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner, Bettlachstrasse 8,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass er am 2. November 2016 summarisch befragt und am 22. Oktober
2018 einlässlich angehört wurde,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei sri-lankischer Staatsange-
höriger christlichen Glaubens und stamme aus Jaffna, wo er zunächst auch
seine Kindheit verbracht habe,
dass er einige Zeit – bis zum Kriegsende 2009 – mit seiner Familie im
Vanni-Gebiet gelebt und nach der Rückkehr nach B._______, Distrikt
Jaffna, Meldepflichten und der Beobachtung unterstanden habe,
dass er von 2011 bis 2015 in C._______ gelebt und gearbeitet habe, dann
aber nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
dass er im September 2016 an einer Demonstration (Eluga Tamil) teilge-
nommen und bei den praktischen Vorbereitungen geholfen habe,
dass er in der Folge anonyme Anrufe erhalten habe, von vier zivilen Mitar-
beitenden des Staatsapparates in einem Van von zu Hause zu einem Orts-
armeecamp verbracht und dort kurze Zeit festgehalten worden sei,
dass die Personen von seiner Teilnahme an der Demonstration gewusst,
ihn eingeschüchtert und verboten hätten, künftig ohne Bewilligung wegzu-
gehen, woraufhin er freigelassen worden sei,
dass er aus Angst kurz darauf ausgereist und danach zweimal von unbe-
kannten Personen daheim gesucht worden sei,
dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen
seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein in Kopie sowie zwei aus-
gefüllte Anzeigeformulare von einem Polizeiposten in D._______ vom
27. Oktober 2016 und 28. Oktober 2017 zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. April 2019 – eröffnet am 30. April
2019 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein
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Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug anordnete,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Schilde-
rungen zum Inhalt, Ablauf, seiner Rolle und seinen Beweggründen für die
Teilnahme an der Demonstration, zu den Personen, welche ihn abgeholt
haben sollen, sowie zu seiner Fluchtgeschichte seien auch auf Nachfrage
substanzarm, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, was darauf
schliessen lasse, er habe diese nicht wie dargelegt erlebt,
dass darüber hinaus seine widersprüchlichen Angaben zur angeblichen
Rückkehr aus C._______ nach Sri Lanka sowie die unklaren Angaben zu
seinem letzten Aufenthaltsdomizil den Schluss nahelegten, er habe vor sei-
ner Reise in die Schweiz nicht mehr in seiner Heimat gelebt, was seinen
Vorbringen gänzlich die Glaubhaftigkeit abspreche,
dass es sich bei den Anzeigeformularen um Polizei-Formulare zur Entge-
gennahme von Strafanzeigen handle und ihnen lediglich der Name der an-
zeigenden Person zu entnehmen sei, weshalb sie nicht in Zusammenhang
mit seinen Vorbringen gebracht werden könnten und somit nicht als Be-
weismittel taugten,
dass mangels Glaubhaftmachung die Asylrelevanz seiner Angaben nicht
mehr geprüft werden müsse und es sich erübrige, auf weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente einzugehen,
dass auch keine Risikofaktoren im Fall des Beschwerdeführers ersichtlich
seien, aufgrund derer er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt würde (Befragung bei Wiedereinreise grund-
sätzlich nicht asylrelevant, unglaubhafte Vorverfolgung, keine Probleme
bei Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2015, Hilfeleistung für Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam [LTTE], aber keine Mitgliedschaft und keine Teil-
nahme an Kampfhandlungen, keine Angaben, was er bei Rückkehr zu be-
fürchten habe),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
31. Mai 2019 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
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instanz wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, Verlet-
zung der Begründungspflicht sowie unrichtiger und unvollständiger Sach-
verhaltsabklärung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit
und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ersuchte,
dass er eine aktuelle Unterstützungsbestätigung, einen Zeitungsartikel
samt Übersetzung, weitere Zeitungs- und Medienberichte betreffend Sri
Lanka, einen USB-Stick mit Medienberichten sowie das Schreiben eines
Pfarrers vom 21. Mai 2019 einreichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abgewiesen und der Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Juni
2019 aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2019 und damit fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer die formellen Rügen der unrichtigen und un-
vollständigen Sachverhaltsaufklärung und der Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie der Begründungspflicht erhebt,
dass sie vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sich aber im Sinne
nachstehender Erwägungen unter keinem Gesichtspunkt als berechtigt er-
weisen,
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen
Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör
haben und damit die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsäch-
lich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemes-
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sen zu berücksichtigen, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün-
dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1),
dass das SEM entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers den Sach-
verhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass in der Beschwerde zu den beiden Anzeigeformularen nämlich ein voll-
kommen neuer Sachverhalt dargelegt wurde, wonach diese auf Anzeigen
der Mutter aufgrund von Besuchen durch unbekannte Personen zurückge-
hen sollen,
dass diese Angaben zu keinem Zeitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren
gemacht wurden, womit auch keine Veranlassung bzw. keine Möglichkeit
für das SEM bestand, diese weiter abzuklären, deren Echtheit weiterge-
hend zu prüfen oder sie in ihrem Entscheid in der nun behaupteten Weise
zu berücksichtigen,
dass sodann keine Verletzung der Sachverhaltsabklärung und auch nicht
der Begründungspflicht in der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu
erblicken ist, zumal sich die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auf
reine Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz beschränken und auch
keine substantiierten Erklärungen beinhalten, welche über die Wiederho-
lung von Asylvorbringen hinausgehen würden und eine andere Beurteilung
erlauben könnten,
dass die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka nach den Terroranschlä-
gen im April 2019 ebenfalls keine Neubeurteilung im konkreten Fall erfor-
derlich macht,
dass in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht hinreichend dargelegt wird,
inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri
Lanka als Angehöriger der tamilischen Ethnie persönlich betroffen sein
könnte, weshalb sich auch insoweit eine weitergehende Auseinanderset-
zung durch die Vorinstanz nicht aufdrängte,
dass letztlich das Gericht von Amtes wegen seinen Entscheiden die jeweils
aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt,
dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung daher auch nicht dadurch verletzt hat, dass sie die in der
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Beschwerdeschrift erwähnten aktuellen Länderinformationen (vgl. Be-
schwerde S. 12) nicht einbezogen hat,
dass der Beschwerdeführer überdies mit der Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht in Bezug auf eine fehlende
Berücksichtigung der Risikofaktoren bei der Prüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht durchdringt, da das SEM das Vorliegen von
Risikofaktoren praxisgemäss im Rahmen der Asylrelevanz geprüft und
festgehalten hat, es bestünde kein Anlass zur Annahme einer asylrelevan-
ten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, weshalb der Verweis
auf fehlende Anhaltspunkte in den Akten unter dem Aspekt der Zulässigkeit
der Begründungspflicht genügt,
dass weiter das Beschwerdevorbringen aktenwidrig ist, die Vorinstanz
habe eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung unterlassen, weshalb sich
auch insoweit die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbe-
gründet erweist,
dass nach dem Gesagten eine Aufhebung der Verfügung und Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ausser Betracht fällt und
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass vorliegend bereits das Argument des Beschwerdeführers nicht ver-
fängt, die Vorbringen seien aufgrund seiner herabgesetzten kognitiven Fä-
higkeiten eher als glaubhaft zu erachten, zumal sich dafür keine Anhalts-
punkte in den Akten finden,
dass abgesehen davon die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen
sind,
dass seine Angaben zur behaupteten Demonstration in der Tat vage aus-
fielen und er auch auf Nachfrage nur allgemeine Angaben ohne erkenn-
bare Realkennzeichen machen konnte (Dauer der Veranstaltung, Reden
mehrerer Personen), welche den Schluss nahelegen, er habe das Erzählte
nicht wie dargelegt erlebt,
dass dies auch für die Schilderungen zu seiner nur untergeordneten Rolle
und seinen unklaren Beweggründen für die Teilnahme an der Demonstra-
tion zutrifft, zumal vor diesem Hintergrund wenig plausibel erscheint, er
solle nur wenige Tage danach Probleme mit den Behörden bekommen ha-
ben,
dass sodann seine Angaben zu den Personen, welche ihn abgeholt haben
sollen, widersprüchlich ausfielen (einmal Criminal Investigation Depart-
ment, ein anderes Mal Armeesoldaten) und er auch auf Nachfrage keine
konsistente Antwort geben konnte,
dass es mangels weiterer Anhaltspunkte für Probleme mit den Behörden
auch wenig nachvollziehbar erscheint, bereits die einmalige Androhung, er
werde aufgrund der Teilnahme Probleme bekommen, habe ihn zur Aus-
reise bewogen,
dass auch die Aussagen zum Datum seiner Ausreise sowie seinen letzten
Aufenthaltsdomizilen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ge-
wisse Widersprüche aufweisen und als unplausibel zu erachten sind,
dass letztlich die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe vor
seiner Reise in die Schweiz nicht mehr in seiner Heimat gelebt, vor dem
Hintergrund voriger Erwägungen und angesichts der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Rückkehr aus
C._______ nach Sri Lanka nicht von der Hand zu weisen ist,
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dass der Beschwerdeführer den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegenhält,
dass entgegen der – nicht näher untermauerten – Behauptung des Be-
schwerdeführers aus den Akten kaum Realkennzeichen ersichtlich wer-
den,
dass die Beschwerdevorbringen zu den von der Mutter eingereichten An-
zeigen nicht nur als nachgeschoben zu erachten sind, sondern auch im
Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stehen,
er sei angezeigt worden,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verbindung mit einer
Person namens «E._______», welche an der gleichen Demonstration teil-
genommen und wie er zuvor in C._______ gearbeitet haben soll, wo er ihn
kennengelernt habe, erst recht als nachgeschobene, unbewiesene Partei-
behauptung zurückzuweisen ist,
dass abgesehen davon auch nicht ersichtlich wird, wie der Tod dieser Per-
son im Jahr 2018 die Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2016 un-
termauern sollte, weshalb sich weitere Ausführungen dazu sowie zu den
Zeitungsartikeln, Medienberichten und dem – ohnehin als Gefälligkeits-
schreiben zu erachtenden – Schreiben des Kirchgemeindepfarrers betref-
fend die Todesumstände von «E._______» und der Gefährdung des Be-
schwerdeführers erübrigen,
dass nach dem Gesagten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb die Vorinstanz die Asylrele-
vanz der Vorbringen zu Recht nicht zu prüfen brauchte,
dass mit der Vorinstanz für das Gericht beim Beschwerdeführer keine Ri-
sikofaktoren ersichtlich sind, aufgrund derer er bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde,
dass hinsichtlich der von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren
auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. E. 8) verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht
hat,
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dass er lediglich zivile Hilfeleistungen für die LTTE in der Vergangenheit
vorbrachte, welche gemäss Aktenlage nicht über das hinausgehen dürften,
was die Zivilbevölkerung typischerweise im Norden Sri Lankas zu Kriegs-
zeiten gegenüber den LTTE leisten musste,
dass er zudem angab, weder Mitglied der LTTE gewesen zu sein, noch an
Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein,
dass allein der Vorhalt, der Verdacht einer LTTE-Unterstützung genüge für
die Annahme asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen, nicht überzeugt,
zumal sich nach dem zuvor Gesagten und auch im Weiteren aus den Akten
keine Anhaltspunkte für weitergehende Verbindungen zu den LTTE oder
Probleme diesbezüglich ergeben (zwei Jahre nach Kriegsende unbehelligt
gelebt und keine Probleme bei Ausreise nach C._______ und Wiederein-
reise nach Sri Lanka im Jahr 2015),
dass die sri-lankischen Behörden zwar gegenüber Personen tamilischer
Ethnie, welche nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren, eine erhöhte
Wachsamkeit aufweisen, dies alleine jedoch nicht den Anforderungen von
Art. 3 AsylG genügt,
dass selbst seine Herkunft aus dem Norden – trotz allenfalls erhöhter Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise
und Wiedereingliederung – und seine lange Landesabwesenheit in einem
tamilischen Diasporazentrum wie die Schweiz keinen hinreichend begrün-
deten Grund zur Annahme bietet, er habe Massnahmen zu befürchten,
welche über einen sogenannten Background Check (Befragungen, Über-
prüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus-
land) hinausgehen,
dass die Risikoprüfung daher, wie von der Vorinstanz festgehalten, zu un-
gunsten des Beschwerdeführers ausfällt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen
in Sri Lanka weder generell noch im Einzelfall – Anhaltspunkte für eine im
Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR zur Gefährdungssituation
von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie im Einzelfall an-
hand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen wer-
den müsse (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit den massgeblichen
Risikofaktoren auseinandergesetzt hat, und hier festgestellt wurde, dass
diese im Falle des Beschwerdeführers nicht durchdringend sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass sich die Lage in Sri Lanka gemäss konstanter Rechtsprechung sub-
stantiell verbessert hat und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zu-
mutbar zu erachten ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka am und
nach dem 21. April 2019 sowie der am 22. April 2019 von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer von der Halbinsel Jaffna in der Nordprovinz Sri
Lankas stammt und wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, über ein
Beziehungsnetz verfügt und ihm aufgrund seines jungen Alters, seines gu-
ten Gesundheitszustandes, seiner Schulbildung und seiner mehrjährigen
Berufserfahrung als (…), einschliesslich in C._______, die Wiederauf-
nahme einer Tätigkeit in Sri-Lanka zugemutet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 26. Juni 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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