Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2679/2011
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Eritrea,
und
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie
Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom
11. April 2011 / N_______.
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Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und
lehnte sein Asylgesuch vom 8. September 2007 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 6. September 2010 stellte
A._______ ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie
um Familiennachzug jeweils zugunsten seiner sich in D._______
aufhaltenden Ehefrau B._______ und Tochter C._______. Zur
Begründung führte A._______ aus, er habe am (...) seine Ehefrau
geheiratet, wie aus der beigelegten Heiratsurkunde ersichtlich sei. Seine
Ehefrau habe nach seiner Flucht (im Jahre [...]) bis im Jahre 2009 nicht
gewusst, wo er sich aufhalte. Seine Ehefrau habe sich in einer
schwierigen ökonomischen Situation befunden und habe
abwechslungsweise bei ihrer und seiner Familie gewohnt und sich durch
die Bestellung eines kleinen Feldes über Wasser halten können. Ende
Mai 2009 habe seine Ehefrau zwei Briefe der eritreischen Behörden
erhalten. Man habe ihr mitgeteilt, dass ihr Feld beschlagnahmt werde und
sie zudem eine Strafe zahlen müsse, da den Behörden seine Flucht
bekannt geworden sei. Kurz darauf sei seine Ehefrau von der Polizei bei
seinen Eltern gesucht worden. Seine Ehefrau habe sich aber im
erwähnten Zeitpunkt bei ihren eigenen Eltern aufgehalten. In der Folge
habe sie sich versteckt und sei einige Tage später zusammen mit ihrer
Tochter von einem Cousin abgeholt worden, mit welchem sie nach
D._______ geflohen seien und sich dort mittlerweile in einem
Flüchtlingslager des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) aufhalten würden. Seine Ehefrau habe
Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb sie
bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe.
Hinzu komme die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner Person.
Seine Ehefrau verfüge im UNHCR-Lager weder über ein Einkommen
noch habe sie enge Familienangehörige, die in der Nähe leben würden.
Die Situation sei für eine auf sich alleine gestellte Frau mit einem kleinen
Kind prekär, weshalb diesen ein längerer Aufenthalt in D._______ nicht
zugemutet werden könne. Hingegen sei die Beziehungsnähe zur Schweiz
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aufgrund seines Flüchtlingsstatus offensichtlich gegeben. Unter
Berücksichtigung des Familienlebens und des Kindeswohls könne der
Familie ein Leben in einem Drittstaat, getrennt von Ehemann und Vater,
klarerweise nicht zugemutet werden. Sodann könne D._______ aufgrund
der hohen Flüchtlingszahlen, des erschwerten Zugangs zu einem
Asylverfahren, der Gefahr einer Rückschaffung nach Eritrea und der
angespannten Situation zwischen Eritrea und D._______ nicht als
sicherer Drittstaat bezeichnet werden.
Mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – wies das
BFM das für seine Familie eingereichte Einreise- und Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 52 Abs. 2 AsylG, Art. 51
AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG sowie Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, da sich die
Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ in D._______
aufhielten sei zu prüfen, ob es diesen gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Dies sei vorliegend zu bejahen. Auch wenn die Lage vor Ort
nicht einfach sei, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, ein weiterer Verbleib in D._______ sei für B._______ und
C._______ schlechterdings nicht möglich oder nicht zumutbar. Diese
würden sich dem Vernehmen nach in E._______aufhalten, obwohl sie
dem Flüchtlingslager F._______ zugeteilt worden seien. Die zahlreichen
eritreischen Flüchtlinge in D._______ verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige
Versorgung erhielten. Es sei daher B._______ und C._______
zuzumuten, sich zu diesem Zweck wieder in das ihnen zugeteilte
Flüchtlingslager zurückzubegeben. Weiter sei die Befürchtung von
B._______ und C._______, von den Behörden von D._______ nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden, gestützt auf öffentliche Quellen als
klar unbegründet zu erachten, zumal es seit bald zehn Jahren keine
solchen Rückschaffungen mehr gegeben habe. Die
Beschwerdeführerinnen würden daher den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Die
Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu
keinem anderen Ergebnis. So seien die dabei zu beachtenden
Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 8 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht
erfüllt.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erhob A._______ beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise für
B._______ und C._______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens in
der Schweiz. Ferner sei die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung
wiederholte A._______ zunächst die bereits im Gesuch vom
6. September 2010 vorgebrachte Situation seiner Ehefrau und seiner
Tochter und führte im Wesentlichen aus, das BFM habe die genauen
Lebensumstände im Flüchtlingscamp des UNHCR nie genau abgeklärt,
was jedoch zwingend hätte geschehen müssen, zumal vorliegend keine
Botschaftsabklärung durchgeführt worden sei. Dadurch habe die
Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise verletzt.
Seine Ehefrau und die Tochter würden im Flüchtlingscamp F._______
nicht ausreichend vorsorgt und die medizinische Hilfe für seine ständig
kranke Tochter sei nicht ausreichend. B._______ und C._______
gehörten zur Gruppe der verletzlichen Personen und hätten folglich zum
Vornherein mit schwierigen Bedingungen zu kämpfen. Es sei diesen nicht
zumutbar, weiter in D._______ zu verbleiben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE
2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
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kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall
gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das
Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7).
2.2. In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba
keine Befragung von B._______ und C._______ zu ihrem Asylgesuch
vom 6. September 2010 durchgeführt. Die Vorinstanz begründete den
Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen B._______ und
C._______ damit, dass die Schweizer Vertretung in Addis Abeba
aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Vorliegend erübrige sich
jedoch eine solche Befragung, da das schriftliche Asylgesuch bereits alle
entscheidrelevanten Informationen enthalte, mithin gestützt auf die
Aktenlage die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen
B._______ und C._______ abschliessend beurteilt werden könne. Selbst
wenn diese Auffassung zutreffend wäre – dies kann erst nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte
das BFM den Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass
des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. vorstehend
E. 2.1), was indessen unterlassen wurde. Überdies ist dem Gesuch vom
6. September 2010 zu entnehmen, dass diesem eine von B._______ an
A._______ per Telefon mündlich übermittelte Schilderung der
Geschehnisse zugrundeliege. Mit Hilfe eines Dolmetschers sei diese
Schilderung übersetzt und nachfolgend zu Papier gebracht worden. In
zutreffender Weise wird in der Gesuchseingabe danach der Schluss
gezogen, dass aufgrund der langen Informationskette gewisse
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Ungenauigkeiten zwischen dem im Gesuch dargelegten Sachverhalt und
den von der Beschwerdeführerin B._______ erlebten Tatsachen
bestehen könnten. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs vermöchte
somit nicht nur die bereits vorliegenden Informationen zu ergänzen,
sondern auch allenfalls aufgetretene Unstimmigkeiten oder
Ungenauigkeiten im bisherigen Sachverhaltsvortrag zu beseitigen.
2.3. Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführerinnen zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung
zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser
Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und
Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene
Handlungen nachzuholen.
3.
Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen B._______
und C._______ das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht
dazu, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund
zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt –
respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht
geschlossen werden, dass ihnen zur persönlichen Anhörung oder der
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend
konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in
D._______ für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
4.
4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre,
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2011 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen B._______ und
C._______ das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen
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Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in
der Sache neu zu entscheiden.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
als gegenstandslos erweist.
Zudem ist mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses hinfällig geworden.
5.2. Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die
selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, den Beschwerdeführern B._______ und C._______
das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen
Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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