B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2679/2019
brl
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Marokkos – am
17. Dezember 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass sein Asylverfahren im Verfahrenszentrum B._______ nach den
Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) geführt wurde,
dass er am 27. Dezember 2018 zu seiner Person, zum Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde
(BzP),
dass er am 16. Mai 2019 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört
wurde,
dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der
ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin verfügte, welche bei der Befragung
und der Anhörung zugegen war,
dass ihm am 9. Mai 2019 wegen renitenten Verhaltens vorübergehend
Hausverbot im Bundesasylzentrum auferlegt wurde,
dass er im Rahmen der Befragung und Anhörung angab, er habe seine
Heimat bereits 2016 verlassen und habe sich danach in Spanien aufgehal-
ten, bis er von dort aus in die Schweiz gereist sei,
dass der einzige Grund für seine Ausreise aus Marokko gewesen sei, dass
er dort niemanden gehabt habe,
dass er gleichzeitig auf Nachfrage hin angab, er habe keine persönlichen
Probleme mit den Behörden in Marokko gehabt,
dass er indes nichts Genaueres über sein Leben in Marokko sagen könne,
da er mittlerweile sein gesamtes Leben vor seiner Ankunft in der Schweiz
vergessen habe,
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden am
21. Mai 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte,
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dass die Rechtsvertreterin am 22. Mai 2019 eine Stellungnahme einreichte
und erklärte, der Beschwerdeführer könne den ablehnenden Entscheid
nicht nachvollziehen, da er niemanden in der Heimat habe und bei einer
Rückweisung ganz auf sich allein gestellt wäre, weshalb das SEM im Ent-
scheid darauf eingehen solle, wie es sich seine Rückkehr vorstelle,
dass das SEM vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 23. Mai 2019
– gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die gesuchstellende Person
zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersu-
che,
dass der Beschwerdeführende jedoch lediglich wirtschaftliche Gründe für
sein Asylgesuch und keine Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass nach der Entscheideröffnung das bisherige Vertretungsverhältnis von
der zugewiesenen Rechtsvertreterin als beendet erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2019 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid selbständig beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als
Flüchtling aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei, subsubeventualiter
sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive Kostenvorschusserlass ersucht,
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dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend
macht, nicht nach Marokko zurück zu wollen, da er dort auf sich alleine
gestellt wäre,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei es auf
dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), auf-
grund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in B._______ zudem die TestV zur Anwendung kommt
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
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Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demzufolge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz indes die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt,
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut na-
mentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in
diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird
(Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss zu
verstehen gab, in der Schweiz nur aus wirtschaftlichen Gründen ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben, beziehungsweise dass er aussagte, er sei ledig-
lich deshalb aus Marokko ausgereist, da er dort niemanden gehabt habe
(Anhörung F27),
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dass er in der Schweiz eigentlich gar kein Asylgesuch habe stellen wollen,
ihm jedoch gesagt worden sei, sonst müsse er das Land verlassen (Anhö-
rung F35+86),
dass er jedoch nicht nach Marokko zurück möchte, dort habe er von milden
Gaben leben müssen (Anhörung F72-76), sei ein Vagabund gewesen (An-
hörung F33) und habe auf der Strasse gelebt, bis er durch Zufall in der
Schweiz gelandet sei (Anhörung F35), und hier gefalle es ihm (Anhörung
F26),
dass er in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 zum Entscheidentwurf
wiederholte, er wolle nicht nach Marokko zurück, dort habe er keine Per-
spektive und würde keine Unterstützung erhalten,
dass er auch auf Beschwerdeebene ausführte, nicht nach Marokko zurück-
zuwollen, da er dort niemanden habe,
dass sich aus seinen Ausführungen – wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auch die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine An-
spruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AIG), da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht hat (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und aufgrund der Aktenlage auch
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keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem als zumutbar zu erkennen ist
(Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse
noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
dass in Marokko zunächst keine Lage der allgemeinen Gewalt herrscht und
im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe ersicht-
lich sind, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden,
dass die Anhörung zwar zunächst aus gesundheitlichen Problemen ver-
schoben werden musste, da der Beschwerdeführer Fieber gehabt habe,
dieser indes bei der Anhörung zu Protokoll gab, es sei jetzt besser (Anhö-
rung F3), dass es ihm heute wieder gut beziehungsweise "super" gehe
(Anhörung F39),
dass somit davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, gesunden Mann handelt,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne nicht in die Hei-
mat zurück, da er weder Schulbildung noch Familie habe, weshalb die Ge-
fahr bestehe, dass er auf der Strasse landen würde,
dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung zu zentralen Fragen wie beispielweise dem Beziehungsnetz in der
Heimat jedoch bei jeglichen Nachfragen behauptete, sich nicht daran erin-
nern zu können, indes festgestellt werden kann, dass diese Vorbringen als
unsubstanziiert und haltlos und somit nicht glaubhaft zu erkennen sind,
dass er ausserdem mindestens über zwei Jahre Arbeitserfahrung als Fi-
scher verfügt (Anhörung F22-F24),
dass zudem gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedro-
hende Situation darstellen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spre-
chen würden (BVGE 2010/41 E. 8.3.6),
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer an der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug
der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen auch keine Grundlage für die sub-
subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung gegeben ist, sondern die angefochtene Verfügung
vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdever-
fahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde von Anfang
an aussichtslos war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: