Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2680/2011
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______B._______, geboren [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 13. April 2011
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Sachverhalt:
A.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ B._______ [...], wurde mit
Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 18. April 2008 als
Flüchtling anerkannt; zugleich wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 stellte B._______ B._______ beim
BFM in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Familienzusammenführung beziehungsweise um Einbezug in seine
Flüchtlingseigenschaft.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 bewilligte das Bundesamt die
Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. In der Folge reiste die
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2011 in die Schweiz ein.
D.
Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2011
summarisch und am 1. April 2011 eingehend zu den Gründen ihrer
Gesuchstellung.
E.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 lehnte das BFM das Gesuch um
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______ B._______ ab. Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Indessen ordnete das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2011 focht die
Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 13. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, es sei die Ziff. 1 im
Dispositiv der genannten Verfügung aufzuheben, und sie sei gemäss
Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes einzubeziehen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie ausserdem darum, es seien ihr die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Mai 2011 wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Akteneinsicht gutgeheissen. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit erteilt, bis zum 3. Juni 2011 eine
Ergänzung ihrer Beschwerde einzureichen. In Bezug auf die mit der
Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde
die Beschwerdeführerin zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse
aufgefordert.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2011 reichte die
Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, drei ärztliche Zeugnisse
sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2011 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2011
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1. Nachdem das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
27. Dezember 2010 die Einreise in die Schweiz bewilligte und mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. April 2011 deren vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen,
ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei auch nicht in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes B._______ B._______
einzubeziehen.
3.2. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurden weder gegenüber dem
BFM noch im vorliegenden Verfahren spezifische, sich auf ihre eigene
Person beziehende Gründe im flüchtlingsrechtlichen Sinn vorgebracht.
Insofern hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise die
Einschätzung getroffen, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.3. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Bundesamt auch die
Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Sohnes B._______ B._______ zu Recht abgelehnt hat.
3.3.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe
Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu
berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund
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auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.3.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge bedürfen, die nur die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in
der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3,
EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Ausnahmsweise
kann die Abhängigkeit und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als
Flüchtling anerkannten und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK
1994 Nr. 9 E. 2c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
3.3.3. Das BFM hat das Vorhandensein der soeben umschriebenen
Voraussetzungen des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen folgendermassen verneint: Bei der Anhörung vom 1. April
2011 habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Eritrea sei oft ihre
Tochter zu ihr nach Hause gekommen und habe sich um sie gekümmert.
Auch die Kinder ihrer verstorbenen Schwester hätten sie besucht und
Erledigungen gemacht. Ihr in der Schweiz lebender Sohn habe sie
finanziell unterstützt und ihr die von ihrem Arzt in Eritrea verschriebenen
Medikamente geschickt. Anlässlich der genannten Anhörung habe die
Beschwerdeführerin ausserdem ausgeführt, sie wolle nicht bei ihrem
Sohn B._______ B._______ beziehungsweise ihrer Schwiegertochter
wohnen, sondern in einer eigenen Unterkunft leben. Angesichts dessen
könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gesprochen werden, weshalb sich
ein Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen lasse.
3.3.4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird im Wesentlichen
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Situation in Eritrea
anlässlich ihrer Befragungen beschönigt dargestellt, da sie ihre Familie
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nicht in ein schlechtes Licht habe stellen wollen. Sie habe eine betagte
Schwester, von der sie aber höchstens einmal jährlich besucht worden
sei. Die Kinder ihrer Schwester hätten sie ebenfalls nur selten besucht.
Ihre beiden Grossneffen seien berufstätig und hätten kaum je bei ihr
vorbeikommen können. Ihre Grossnichte habe selbst fünf Kinder und
kaum je Zeit für sie. Ihre Tochter lebe in der Umgebung von Asmara mit
ihrem Kind und den betagten Schwiegereltern. Von der Tochter habe die
Beschwerdeführerin zwar Besuch erhalten, aber nicht so oft, wie
anlässlich der Anhörungen angegeben. Insbesondere aber sei es jener
völlig unmöglich gewesen, die Beschwerdeführerin bei sich
aufzunehmen. Die Hilfeleistungen ihrer Verwandten in Eritrea seien
ungenügend. Insbesondere sei es zu Schwierigkeiten gekommen, wenn
sie schnell Hilfe benötigt habe. Sie sei deshalb dringend auf die
Unterstützung ihres Sohnes in der Schweiz angewiesen gewesen,
weshalb sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. Die
Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen, sie wolle
in der Schweiz alleine wohnen, sei auf ihren Stolz und einen Mangel an
Realitätssinn zurückzuführen. Indessen könne sie nicht mehr alleine in
einer Wohnung leben und sei auf die Hilfe ihrer Schwiegertochter
angewiesen. Sie sei nahezu blind und habe grosse Schwierigkeiten mit
dem Gehen. Insofern sei sie in hohem Mass auf die persönliche Hilfe
ihrer Familienangehörigen in der Schweiz angewiesen, womit die
Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihre
Sohnes B._______ B._______ gegeben seien.
3.3.5. Aus den mit der Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2011
eingereichten ärztlichen Zeugnissen geht im Wesentlichen Folgendes
hervor: Gemäss einem Schreiben von Dr. med. C._______ D._______,
Ärztin für Allgemeine Medizin in E._______, vom 29. April 2011 stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Auge blind sei. Aus
einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F._______ G._______, Augenarzt
in E._______, vom 9. Mai 2011 geht hauptsächlich hervor, dass die
Beschwerdeführerin verschiedene Augenleiden habe, wobei der
Fernvisus (Sehschärfe ab einer Entfernung von einem Meter) nicht
überprüfbar sei. Aus einem weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med.
C._______ D._______ vom 23. Mai 2011 ergibt sich ausserdem, dass die
Beschwerdeführerin beim Gehen in den Beinen Schmerzen habe und an
einer Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenks) leide. Sie benötige
sicherlich Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags. Sie könne wohl selber
kochen, waschen und sich ankleiden, benötige aber im Haushalt beim
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Heben schwererer Gegenstände Hilfe. Beim Einkaufen und bei
Arztbesuchen brauche sie jemanden, der übersetze.
3.3.6. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse ist nicht zu
bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin, die 73 Jahre alt ist, an
gesundheitlichen Problemen leidet, die sie in ihrem Alltag in nicht
unerheblichem Ausmass von der Unterstützung anderer Personen
abhängig machen. Allerdings ist hinsichtlich der gesetzlichen
Voraussetzungen der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits in Eritrea von
mehreren Familienangehörigen verschiedenen Verwandtschaftsgrads in
gewisser Weise Unterstützung erfuhr, wenn auch in unterschiedlicher
Intensität und Häufigkeit. Im Einzelnen erwähnte die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang ihre Schwester und deren Kinder, ihre
Grossneffen, ihre Grossnichte sowie insbesondere ihre Tochter. Es ist
davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin in Eritrea nicht
immer einfach gewesen sein dürfte, jederzeit nämlich im Alltag, wie die
im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse nahelegen
die adäquate Unterstützung ihrer Verwandten zu erlangen. Jedoch
erscheint es aus Sicht der persönlichen Lebensumstände in Eritrea
gleichwohl und zwar unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
Leiden nicht eindeutig ersichtlich, weshalb einzig ihr in der Schweiz
lebender Sohn dazu hätte in der Lage sein sollen, der
Beschwerdeführerin die erforderliche Unterstützung zu leisten. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. C._______ D._______ vom 23. Mai 2011 zwar auf
eine gewisse Unterstützung in Belangen des täglichen Lebens
angewiesen ist; von einer eigentlichen Pflegebedürftigkeit ist jedoch nicht
die Rede. So ist zwar möglicherweise davon auszugehen, dass es für die
Angehörigen der Beschwerdeführerin in Eritrea einer gewissen Härte
gleichgekommen wäre, für die Beschwerdeführerin eine regelmässige
Unterstützung und Pflege zu organisieren oder sie allenfalls sogar bei
sich aufzunehmen. Gleichzeitig ist aber nicht einzusehen, weshalb es
insbesondere für die (wie die Beschwerdeführerin selbst in der
Hauptstadt Asmara lebende) Tochter H._______ hätte ausgeschlossen
sein sollen, gegebenenfalls mit Hilfe weiterer Verwandter für die nötige
Unterstützung der Beschwerdeführerin zu sorgen.
3.3.7. Zusammenfassend erweist sich somit, dass die gesetzlichen und
praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. E. 3.3.1 f.) für einen Einschluss
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes
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B._______ B._______ nicht erfüllt sind. Nachdem das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffenderweise abgelehnt hat
(E. 3.2), erfolgte somit auch die Ablehnung des Gesuchs um
Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu Recht.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.4. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 13. April 2011 die
Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Wegweisung
respektive zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergänzend ist
zu erwähnen, dass jene Dispositivziffern der genannten Verfügung,
welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, durch
die Beschwerdeführerin nicht angefochten worden sind.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
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Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 gutgeheissen. Somit hat die
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: