B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2680/2014
law/auj
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland (Tschetschenien),
vertreten durch Ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
D-2680/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetscheni-
scher Herkunft aus B._______ bei C._______ verliess eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat Anfang Mai 2013 und gelangte am 8. Mai
2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Das BFM erhob am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen. Am
27. Mai 2013 hörte das Amt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
C.
Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, am 18. April 2013 abends hätten uniformierte Männer,
wahrscheinlich Polizisten der Drogenabteilung, ihn auf dem Weg nach
Hause angehalten, sein Auto durchsucht und dabei zwei Päckchen mit
Marihuana gefunden. Als er die Männer bezichtigt habe, die Drogen in
sein Auto gelegt zu haben, seien diese aggressiv geworden und hätten
ihn in ein Amtsgebäude nach Grozny gebracht. Dort hätten sie ein Brett
auf seinen Kopf gelegt und mit Gummiknüppeln auf das Brett geschlagen;
sie hätten ihn auch mittels Elektroschocks "von hinten" gefoltert, bis er
den Drogenfund in seinem Auto unterschriftlich bestätigt habe. Daraufhin
hätten sie ihm angeboten, das Geständnis zu vernichten, die Sache nicht
an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ihm so eine Gefängnisstrafe
zu ersparen, falls er innert zehn Tagen eine Mio. Rubel (zirka 28'000 Eu-
ro) bezahlen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Polizisten ihn
mehrmals angerufen. Der Verkauf seines Autos und seiner Tiere habe
ihm lediglich 200'000 Rubel eingebracht. Seine Mutter habe ihn inständig
gebeten, sich zu retten. Wer in Tschetschenien in die Hände der Leute
von Ramzan Kadyrov gerate, werde zum Krüppel geschlagen oder lande
unschuldig im Gefängnis. Wer könne, verlasse das Land, andere würden
sich den Kämpfern anschliessen. Er habe sich schliesslich nach Ingu-
schetien begeben und sei zusammen mit einem dort lebenden Cousin
mithilfe eines Schleppers nach Europa gefahren. Nach seiner Ausreise
habe die Polizei bei seiner Familie mehrmals nach ihm gefragt, und er
habe Vorladungen erhalten. Die Polizei denke wohl, dass er zu den Re-
bellen in die Berge gegangen sei.
D-2680/2014
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei für zusätzliche Abklärungen
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer eine der an
der Anhörung erwähnten Vorladungen im Original einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies das BFM den Beschwerdefüh-
rer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zu.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3161/2013 vom 19. No-
vember 2013 die Beschwerde vom 3. Juni 2013 gut, hob die angefochte-
ne Verfügung vom 28. Mai 2013 auf und wies die Sache zwecks zusätzli-
cher Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurück, wobei es
das Bundesamt anwies, den Beschwerdeführer zu den geschlechtsspezi-
fischen Vorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen.
I.
I.a Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. und 22. Januar durch
ein reines Männerteam an.
I.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Tschetschenisch spre-
chenden Männer in schwarzen Uniformen, die ihn auf dem Heimweg kon-
trolliert hätten, seien wohl Polizisten bzw. Leute einer Einheit von Kadyrov
oder von der Mafia gewesen. Weil er mit seinem Wagen unterwegs ge-
wesen sei und er Werkzeuge dabei gehabt habe, hätten sie gedacht, er
sei wohlhabend, und ihm deshalb zwei Päckchen Marihuana ins Fahr-
zeug gelegt in der Annahme, sie könnten von ihm Geld erpressen. Als er
sich im Gebäude in Grozny, wo sie ihn festgehalten hätten, geweigert ha-
D-2680/2014
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be, ein Protokoll zu unterzeichnen, hätten sie ihm zunächst drei oder vier
Mal Elektroschocks im Anus zugefügt; danach habe er sich hinknien
müssen, und die Männer hätten auf ein auf seinen Kopf gelegtes Holz-
brett eingeschlagen. Sie hätten kaum mit ihm gesprochen, sondern ihn
ständig beschimpft und sich über ihn lustig gemacht. Schliesslich seien
sie zu einer anderen Foltermethode übergegangen. Er habe leicht in die
Knie gehen und die Arme hinter den Beinen platzieren müssen. Zwischen
Armen und Beinen hätten sie eine Stange durchgeführt und ihn daran
aufgehängt. Die Fortsetzung dieser Foltermethode, welche man im Jar-
gon "Televisor" nenne, bestehe darin, dass zwei unter Strom stehende
Drähte in den Anus eingeführt würden. Um dem Televisor zu entgehen,
habe er ein Geständnis unterschrieben, dass er im Besitz von Drogen
gewesen sei beziehungsweise damit gehandelt habe. Als die Männer ihm
angeboten hätten, das Geständnis zu vernichten, wenn er innerhalb von
zehn Tagen eine Mio. Rubel bezahle, habe er eingewilligt, obwohl er ge-
wusst habe, dass er diesen Betrag nicht würde aufbringen können. Nach
seiner Freilassung habe er sein Fahrzeug und drei Rinder verkauft und
ein wenig Geld von seiner Mutter erhalten, was insgesamt 200'000 Rubel
ergeben habe. Das Haus habe er nicht verkaufen wollen. Er habe mit
dem Gedanken gespielt, das Geld für seine Ausreise zu verwenden, und
seine Mutter und seine Ehefrau hätten ihn darin bestärkt. Die Erpresser
seien die ersten zwei bis drei Monate seit dem Vorfall in Grozny immer
wieder bei seinem Haus aufgetaucht und hätten seiner Ehefrau gesagt,
dass er ihnen Geld schulde. Die Besuche hätten erst in letzter Zeit aufge-
hört, wohl nachdem die Männer von seiner Ausreise erfahren hätten. Sei-
ner Familie seien zwei Vorladungen von der Polizei in C._______ zuge-
stellt worden. Er gehe nicht davon aus, dass eine Untersuchung oder ein
Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus Kostengründen
und weil man in Tschetschenien ohne Beziehungen zu Kadyrov ausgelie-
fert sei, habe er keine Abklärungen über den Stand des Verfahrens gegen
ihn veranlasst und auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet. Er
habe in Tschetschenien auch Probleme mit dem russischen Militär ge-
habt, welche allerdings nicht der Grund seines Asylgesuches seien. Rus-
sische Militärs hätten immer wieder sein Dorf umzingelt und dabei Perso-
nenkontrollen, insbesondere von Männern, vorgenommen. Einmal sei
sein Dorf während dreier Monate umzingelt gewesen, und niemand habe
das Areal verlassen dürfen. Sein Bruder sei festgenommen und entführt
worden. In Tschetschenien wisse man nie, wann man selber festgenom-
men werden würde.
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Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 – eröffnet am 25. April 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Mai 2013 gestützt auf Art. 7 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
K.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
aktuellen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben und dabei beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean-
tragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der Unterzeichnende sei gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
L.
Am 27. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
N.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer eine vom
17. Juni 2014 datierende Fürsorgebestätigung nachreichen.
O.
O.a Bei Recherchen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be-
schwerdeverfahren stiess das Bundesverwaltungsgericht in der russi-
schen Datenbank auf ei-
nen Beschluss des Stadtgerichts C._______, welcher am (…) Juni 2013
gegen eine Person mit dem Namen A._______ ergangen war. Mit diesem
Beschluss vom (…) Juni 2013 hatte das Stadtgericht C._______ in Ab-
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Seite 6
wesenheit des Beklagten diesen dazu verpflichtet, innerhalb eines Mo-
nats dem Vormundschaftsamt von C._______ Rechenschaft über die
Verwendung von Vermögenswerten abzulegen, welche ihm in seiner
Funktion als Vormund von zwei Minderjährigen anvertraut worden waren.
O.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund
der Übereinstimmung des Namens des Beklagten im Verfahren in
C._______ mit dem Namen auf der vom Beschwerdeführer eingereichten
Polizeivorladung vom 26. April 2013 sowie wegen der zeitlichen Koinzi-
denz des Verfahrens in C._______ mit der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers und der Asylgesuchstellung in der Schweiz anzunehmen sei, dass es
sich beim Beklagten im genannten Verfahren um den Beschwerdeführer
handle und aufgrund dieser Sachlage die Vermutung nahe liege, dieser
habe Tschetschenien wegen des gegen ihn in C._______ laufenden Ver-
fahrens verlassen und nicht aus den im Asylverfahren angegebenen
Gründen. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Beschluss des Stadtgerichts C._______ vom
(…) Juni 2013 und den Schlussfolgerungen, die das Gericht daraus zu
ziehen beabsichtige.
P.
In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2014 räumte der Beschwerdeführer
ein, dass der Beschluss des Stadtgerichtes C._______ vom (…) Juni
2014 tatsächlich gegen seine Person ergangen sei. Er hielt fest, dass es
sich bei diesem Verfahren allerdings um eine zivilrechtliche Angelegen-
heit handle, die nichts mit den erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu tun
habe. Als sein Bruder verstorben sei, habe er die Vormundschaft für des-
sen zwei Töchter übernommen. Es sei lediglich um sehr geringe monatli-
che Beiträge für Essen und Kleidung für die Mädchen gegangen, und die
im Beschluss geforderten Rechenschaftsberichte habe er mittlerweile
nachgereicht. Er habe sich als Vormund nicht bereichert, sondern im Ge-
genteil der medizinischen Fakultät 300'000 Rubel an Schwarzgeld aus
der eigenen Tasche bezahlt, um einer der Nichten eine gute Ausbildung
zu sichern. Ein strafrechtliches Verfahren wegen Betrugs oder Veruntreu-
ung sei in der russischen Datenbank denn auch nicht verzeichnet. Er sei
kein Betrüger und kein Vermögenshinterzieher, sondern ein liebevoller
Familienvater, und er würde lieber den Freitod wählen, als nochmals in
die Hände seiner Folterer zu geraten.
D-2680/2014
Seite 7
Q.
Am 30. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht die Kopie
einer Quittung über die Bezahlung von 48'000 Rubel ein als Beweis, dass
er die Schuld aus der Beistandschaft vollständig zurückbezahlt habe.
Ferner machte er geltend, die geringe Höhe des Betrages von umge-
rechnet zirka Fr. 1200.– belege, dass das zivilrechtliche Verfahren kein
fluchtbegründendes Ereignis dargestellt habe, es somit in keinem Zu-
sammenhang mit dem Asylverfahren stehe und daher bei der Prüfung der
Asylgründe nicht zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe
demnach keine asylrelevanten Tatsachen verschwiegen und seine Mitwir-
kungspflicht nicht verletzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2680/2014
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand. Im Einzelnen
führte es aus, die amtsinterne Analyse der eingereichten Vorladung habe
ergeben, dass diese zwar im Wesentlichen der in Russland üblichen
Form entspreche und keine offensichtlichen Fälschungs- oder Manipulati-
onsmerkmale aufweise. Mangels Vergleichsmaterials und eines einheitli-
chen Layouts solcher Dokumente könne die Authentizität der Vorladung
jedoch nicht zuverlässig festgestellt werden. In Russland und insbeson-
dere den nordkaukasischen Republiken könnten authentische Dokumen-
te aufgrund der verbreiteten Korruption käuflich erworben werden. Daher
lasse sich der Beweiswert der eingereichten Vorladung vom 26. April
2013 nur in Berücksichtigung des Gesamtkontextes, insbesondere der
Aussagen im Asylverfahren, würdigen. Dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, seine Asylvorbringen differenziert und substanziiert zu
schildern. Die Angaben, die er anlässlich der Anhörungen zur geltend
gemachten Mitnahme und Inhaftierung in Grozny gemacht habe, wirkten
schemenhaft; insbesondere die knappen Angaben zu den Folterungen
wiesen auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Überdies habe er bei der
zweiten Anhörung am 16. Januar 2014 schwerwiegende Vorfälle bei der
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Seite 9
Wagenkontrolle durch die Polizisten nicht mehr erwähnt, welche er an der
ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 noch geschildert habe und die ihm
besonders in Erinnerung hätten bleiben müssen.
4.1.2 Das Bundesamt führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns widersprechen. So sei davon auszugehen, dass
eine Person, die von Behördenvertretern unter Androhung strafrechtlicher
Massnahmen erpresst werde und deshalb flüchte, interessiert sei zu er-
fahren, was nach ihrem Verschwinden geschehen sei und ob die Famili-
enangehörigen ihretwegen Probleme habe. Vor diesem Hintergrund über-
rasche, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seiner Familie
aufgenommen habe, als er sich vor der Ausreise noch bei Verwandten in
Tschetschenien und Inguschetien aufgehalten habe. Überdies sei unver-
ständlich, weshalb er zu den beiden Vorladungen nur ungenaue Angaben
habe machen können. Weiter habe er nicht einmal ungefähr angeben
können, bis zu welchem Zeitpunkt die Erpresser zu seiner Familie nach
Hause gekommen seien; als er erfahren habe, dass die Besuche aufge-
hört hätten, habe er sich nicht bemüht herauszufinden, ob gegen ihn ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Solche Abklärungen zu
veranlassen, wäre ihm jedoch auch von der Schweiz aus und zu geringen
Kosten möglich gewesen. Seine Aussage anlässlich der zweiten Anhö-
rung, er kenne sich nicht aus und würde keinen Unterschied zwischen
Polizei und Untersuchungsrichter machen, überzeuge nicht. Der Unter-
schied zwischen den beiden Institutionen hätte ihm bekannt sein müssen,
zumal er an der ersten Anhörung festgehalten habe, die Erpresser hätten
ihm gedroht, die Sache an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wei-
terzuleiten, falls er nicht zahlen würde, und er sich sicherlich nach einer
solchen Drohung genauer informiert hätte. Aus dem Datum der Vorladung
(26. April 2013) sei zu schliessen, dass die Erpresser die Sache schon
vor Ablauf der zehntägigen Frist dem Untersuchungsrichter übergeben
hätten, was bedeuten würde, dass sie bereits vor Ablauf der Frist davon
ausgegangen seien, dass er den geforderten Betrag nicht bezahlen wer-
de. Dies lasse sich jedoch nur schwerlich mit seiner Aussage vereinba-
ren, wonach die Erpresser nach seinem Verschwinden noch während
zwei oder drei Monaten von seiner Ehefrau Geld verlangt hätten. Hätten
die Erpresser mit dem Untersuchungsrichter unter einer Decke gesteckt,
hätten die Polizisten die Ehefrau des Beschwerdeführers sicherlich dar-
über informiert, dass die Angelegenheit in der Zwischenzeit an den Un-
tersuchungsrichter überwiesen worden sei und jener bereit wäre, die An-
klage bei Bezahlung der verlangen Summe fallen zu lassen. Sodann sei
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Seite 10
es erstaunlich, dass die Erpresser eine Mio. Rubel und damit eine Sum-
me verlangt hätten, welche weit über die finanziellen Möglichkeiten des
Beschwerdeführers hinausgegangen sei, und dieser nicht versucht habe,
die Erpresser mit dem Teilbetrag, den er habe aufbringen können, zufrie-
denzustellen.
4.1.3 Das BFM hielt sodann fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
erwiesen sich in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich. So habe die-
ser an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 ausgesagt, er habe bis an-
hin noch keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, und seine
Ehefrau habe seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin über das Inter-
net mitgeteilt, dass die Polizei mehrmals bei ihr gewesen sei. An der An-
hörung vom 22. Januar 2014 hingegen habe er angegeben, in einem Te-
lefongespräch mit seiner Ehefrau von den Besuchen der Polizei erfahren
zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung er-
klärt, sein Cousin habe ihm nach der Kontaktnahme mit der Ehefrau mit-
geteilt, die tschetschenischen Behörden dächten, er habe sich den Kämp-
fern in den Bergen angeschlossen. An der dritten Anhörung hingegen ha-
be er solche Anschuldigungen nicht mehr erwähnt, und auf seine früheren
Aussagen angesprochen habe er erklärt, so etwas sei ihm nicht mitgeteilt
worden. Ferner habe er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Anga-
ben zum Ort gemacht, an dem man ihn angeblich festgehalten und gefol-
tert habe (keine Polizeistation, Drogenabteilung, Polizei- oder Amtsge-
bäude, Polizeiposten, Stelle zur Drogenbekämpfung).
4.1.4 Schliesslich hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers enthielten auch Unstimmigkeiten, die sich nicht mit Gedächtnislücken
infolge von Schlägen, mit Stress während der Polizeikontrolle, mit den
besonderen Umständen in Tschetschenien oder damit erklären liessen,
dass Russisch nicht seine Muttersprache sei. Er habe bei der Erstbefra-
gung erklärt, man könne ihn auf Russisch anhören, und es seien keine
Hinweise dafür ersichtlich, dass er an den Anhörungen Probleme gehabt
habe, sich in dieser Sprache auszudrücken. Da es ihm nicht gelungen
sei, seine Asylvorbringen ausreichend zu begründen oder sich diese als
widersprüchlich erwiesen hätten, seien die geltend gemachten behördli-
chen Verfolgungsmassnahmen, insbesondere die geschlechtsspezifische
Verfolgung, nicht glaubhaft. Daher erübrige es sich, weitere Unstimmig-
keiten zu erwähnen und sei davon auszugehen, dass es sich bei der ein-
gereichten Vorladung eines Untersuchungsrichters um eine Fälschung
handle oder dieses Dokument käuflich erworben worden sei.
D-2680/2014
Seite 11
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungs-
gericht habe bereits im Kassationsurteil D-3161/2013 vom 19. November
2013 E. 5.3.2 eine eigene Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers vorgenommen und diese bejaht. Das BFM versuche nun, eine
Würdigung alleine anhand der Anhörungen vom 16. und 22. Januar 2014
vorzunehmen, obwohl das Gericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers bereits festgestellt habe. Dessen neue Aussagen
bestätigten jedoch seine früheren Vorbringen, so dass nicht nachvollzieh-
bar sei, weshalb die neuen Anhörungen die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers erschüttern sollten.
4.2.2 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen
der Ansicht der Vorinstanz auch an der zweiten Anhörung die Gescheh-
nisse während der Wagenkontrolle erneut geschildert, so dass die
Schlussfolgerung des BFM, daraus auf einen konstruierten Sachverhalt
zu schliessen, nicht haltbar sei. Dass der Beschwerdeführer in den weni-
gen Tagen, in denen er bei Verwandten untergekommen sei und bis er
sich endgültig in Sicherheit gebracht habe, den Kontakt zu seiner Familie
vermieden habe, sei nicht verwunderlich. Hinsichtlich der vom BFM als
ungenau bezeichneten Angaben zu den beiden Vorladungen wurde aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe an der zweiten Anhörung das Datum
der Zustellung genannt und glaubhaft dargelegt, dass er nicht wisse, ob
seine Ehefrau oder die Mutter die Vorladung entgegengenommen habe,
zumal er in diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr vor Ort gewesen sei. Dass
der Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Vorfälle nach seiner
Flucht jeglichen Kontakt zu Gerichten und Behörden seiner Heimat ver-
mieden habe, sei nachvollziehbar und könne ihm nicht zur Last gelegt
werden. Er habe mehrfach dargelegt, wie korrupt die Behörden in seiner
Heimat seien und habe ernsthafte Nachteile für sich und seine Familie zu
befürchten, wenn er sich weiter mit den Behörden auseinandersetzen
würde. Auch könne man ihm nicht anlasten, dass er bezüglich der Unter-
scheidung von Polizei und Staatsanwaltschaft (recte: Untersuchungsrich-
ter) über keine genauen rechtlichen Kenntnisse verfüge. Der Beschwer-
deführer habe eine Vorladung eines Ermittlungsrichters aus C._______
erhalten, was vermutlich bedeute, dass die Ermittlungsergebnisse der Po-
lizei an die Staatsanwaltschaft und schliesslich auch an das Gericht ge-
langt sein müssten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Erpresser auf ih-
re Forderungen verzichten würden. Sofern es sich bei diesen um Männer
von Kadyrov handle, sei festzuhalten, dass Polizei und Justiz den Anord-
D-2680/2014
Seite 12
nungen des tschetschenischen Präsidenten sowie denjenigen seiner Ein-
heiten folgten. Doch auch die Mafia habe einen grossen Einfluss in der
Region, und tschetschenische Behörden seien korrupt. Dass der Unter-
suchungsrichter nach der Zahlung der verlangten Geldsumme das Ver-
fahren einstellen würde, sei daher nicht unwahrscheinlich, selbst wenn
der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nichts wisse oder man dies
seiner Familie nicht ausdrücklich mitgeteilt habe. Die Erpresser hätten
dem Beschwerdeführer dementsprechend gesagt, das Geständnis würde
vernichtet, falls er das Geld zahle. Weiter wird geltend gemacht, die Vor-
ladungen dienten jedenfalls als Druckmittel, um aufzuzeigen, dass ein
solches Vorgehen jederzeit wieder möglich sei. Nachdem der Beschwer-
deführer geflohen sei, versuchten die korrupten Polizisten letztlich alles,
um doch noch an ihr Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer habe er-
klärt, dass mit den Männern von Kadyrov und der Mafia über eine Herab-
setzung der geforderten Summe nicht zu verhandeln sei. Allen Menschen
in der Region sei bekannt, dass Feilschen in solchen Fällen nicht möglich
sei, da die Erpresser ansonsten ihre Glaubwürdigkeit verlieren würden.
Wohin genau in Grozny man ihn gebracht habe, habe der Beschwerde-
führer nicht erkennen können, da er von Männern umringt in Handschel-
len abgeführt worden sei. Er habe jedoch berichtet, dass man ihn in den
zweiten Stock eines Gebäudes gebracht habe, und die dortigen Ereignis-
se lebhaft und detailliert beschrieben. Zwar sei es ihm auch in einem rei-
nen Männerteam sichtlich schwergefallen, über die dritte Foltermethode,
den "Televisor", zu sprechen, doch habe er diese Methode genau darge-
stellt und seine Ängste geschildert. Ausser der Angst vor dem "Televisor"
habe er wenig emotionale Regung gezeigt; eine solche Abspaltung der
Gefühlsebene sei jedoch bei Folteropfern häufig anzutreffen. Hinsichtlich
der eingereichten Vorladung wird in der Beschwerde argumentiert, der
Umstand, dass kein Vergleichsmaterial vorliege, dürfe nicht dem Be-
schwerdeführer angelastet werden, und wenn keine Fälschungsmerkmale
vorlägen, sei das Dokument als echt anzuerkennen. Der Beschwerdefüh-
rer habe somit glaubhaft gemacht, dass er in seinem Heimatland seitens
der Sicherheitsbehörden verfolgt sei. Er sei innerhalb eines Jahres vier-
mal angehört worden; dass dabei Erinnerungen verblassten und sich ein-
zelne Widersprüche und Ungenauigkeiten ergäben, sei unvermeidbar.
Die Vorinstanz habe überspannte Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gestellt und damit Art. 7 AsylG verletzt.
4.2.3 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe glaubhaft dargelegt und mit der Vorladung bewie-
sen, dass er begründete Furcht habe, in Tschetschenien wegen eines fal-
D-2680/2014
Seite 13
schen Vorwurfs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt zu wer-
den. Ein Gerichtsverfahren sei bereits eröffnet worden, und aufgrund des
durch die Folter erzwungenen Geständnisses sei eine Verurteilung zu er-
warten. Des Weiteren drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verfolgung
durch die Polizisten. Es sei höchstwahrscheinlich, dass sie ihre Drohun-
gen fortsetzen würden, um in Besitz des geforderten Geldes zu gelangen.
Unter Hinweis auf Berichte von NGOs aus den Jahren 2010 und 2011 zur
Menschenrechtslage in Tschetschenien wird geltend gemacht, Willkür und
Übergriffe von Sicherheitsbehörden seien dort an der Tagesordnung.
Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche "Fluchtalternati-
ve" innerhalb der Russischen Föderation (Beschwerde S. 10) zur Verfü-
gung, zumal er in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt
und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden sei und daher ein Wegzug
in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen nicht effektiv zu un-
terbinden vermöge.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.;
2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktuali-
tät der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1
S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
D-2680/2014
Seite 14
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
S. 1016 f.).
5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussage in der Beschwerde, das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3161/2013 vom 19. Novem-
ber 2013 die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ge-
prüft und bejaht, unzutreffend ist. Im erwähnten Entscheid hat das Gericht
zum einen dargelegt, dass im ersten Verfahren die Richtigkeit der Sach-
verhaltsabklärung unter anderem aufgrund des Verstosses gegen Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hin-
sichtlich des Vorbringens der geschlechtsspezifischen Folter nicht ge-
währleistet war, und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer
zu diesem Vorbringen durch ein reines Männerteam zu befragen. Zum
D-2680/2014
Seite 15
anderen hat das Gericht im Urteil aufgezeigt, dass sich nicht schon auf-
grund einer bloss summarischen Prüfung feststellen liess, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft, und die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz einer vertieften Ausei-
nandersetzung mit seinen Vorbringen und einer eingehenderen Begrün-
dung bedurft hätte, weshalb das BFM unter Missachtung von Art. 32
Abs. 3 Bst. c aAsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, uniformierte Männer – Polizis-
ten beziehungsweise Schergen des tschetschenischen Präsidenten Ka-
dyrov oder der Mafia – hätten ihm am 18. April 2013 bei einer Personen-
kontrolle Drogen in sein Auto gelegt und ihn anschliessend in einem
Amtsgebäude in Grozny durch schwere Folterungen dazu gebracht, den
Drogenbesitz zu gestehen. Da er ausgereist sei, ohne den von ihnen ge-
forderten Betrag von einer Mio. Rubel zu bezahlen, müsse er bei der
Rückkehr damit rechnen, dass sie sich an ihm rächen würden und/oder
dass er in einem Gerichtsverfahren zu einer hohen Gefängnisstrafe verur-
teilt werden würde.
5.4.1 Die Lektüre der Protokolle der Anhörungen vom 16. und 22. Januar
2014, welche das BFM in einem reinen Männerteam durchgeführt hat,
ergibt zum einen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Fol-
termethoden sehr distanziert beschrieb. Wie in der Beschwerde zu Recht
festgehalten wird, ist eine solche "Abspaltung der Gefühlsebene" bei Fol-
teropfern häufig anzutreffen, weshalb alleine daraus noch keine Rück-
schlüsse im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Foltervorbringens zuläs-
sig sind. Zum andern ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an der dritten Anhörung zur dritten Foltermethode, dem
sogenannten "Televisor" angab, die Männer hätten eine Eisenstange zwi-
schen seinen nach hinten gelegten Armen und den Beinen durchgeführt
und ihn an der Stange aufgehängt, woraufhin er zugesagt habe, das Ges-
tändnis zu unterschreiben, weil er damit der Fortsetzung dieser Folterme-
thode – Einführen von zwei unter Strom stehenden Drähten in den Anus –
habe entgehen wollen. Er habe über den "Televisor" Bescheid gewusst,
da ein guter Freund von ihm auf diese Weise gefoltert worden sei, weil
man davon ausging, dass er die Aufständischen unterstützt habe (vgl.
act. A68/21 F111 ff. S. 14 f.). An der vierten Anhörung sechs Tage später
hingegen sagte er auf Nachfrage des BFM-Mitarbeiters, man habe ihm
mit der Anwendung der Foltermethode "Televisor" gedroht, jedoch keine
konkreten Schritte unternommen, diese Folter auch durchzuführen (vgl.
D-2680/2014
Seite 16
act. 75/19 F26 ff. S. 5). Den Widerspruch zur ursprünglichen Aussage,
wonach er an der Stange aufgehängt worden sei, vermochte er auch auf
explizite Nachfrage des BFM-Mitarbeiters nicht aufzulösen (vgl. act. 75/19
F108 f. S. 13 f.). Ein derartiger Widerspruch zwischen zwei Aussagen,
welche innerhalb von sechs Tagen erfolgten, lässt sich jedoch weder mit
Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen noch mit Gedächtnislü-
cken oder damit erklären, dass die Anhörungen in russischer und nicht in
tschetschenischer Sprache durchgeführt wurden. Die Beschwerde (vgl.
S. 7) schweigt sich zu diesem Widerspruch denn auch aus. Aus diesen
Gründen können die geltend gemachte Folter und das dabei angeblich
unterschriebene Geständnis über den Drogenbesitz nicht geglaubt wer-
den.
5.4.2 Als einziges Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer am 24. Juni 2013 eine von einem Untersuchungsrichter
in C._______ am 26. April 2013 ausgestellte Vorladung im Original ein.
Gemäss dieser hätte er am 28. April 2013, mithin wenige Tage vor seiner
Ausreise, bei der Polizei in C._______ zu einer Befragung erscheinen
müssen. Diese (und eine weitere) Vorladung hatte der Beschwerdeführer
erstmals an der ersten Anhörung vom 27. Mai 2013 im Zusammenhang
damit erwähnt, dass die tschetschenischen Behörden ihn "als einen Re-
bellen darstellen" wollten und manchen Leuten "gewisse Sachen" unter-
schieben würden, um sie dann festzunehmen (vgl. act. A8/14 F4 f. S. 2).
An der zweiten Anhörung vom 16. Januar 2014 gab er einerseits zu Pro-
tokoll, die Vorladung hänge damit zusammen, dass die Polizei ihn suche,
da er ihr einen gewissen Betrag schulde bzw. hätte übergeben sollen;
andererseits sagte er, die Befragung sei nur ein Vorwand, und man wolle
sich an ihm rächen (vgl. act. A68/21 F. 37 und 40 S. 5, F60 S. 7). Wes-
halb die eingereichte Vorladung von einem Untersuchungsrichter ausge-
stellt wurde und nicht von der Polizei, wie der Beschwerdeführer behaup-
tet hatte, vermochte er nicht überzeugend zu erklären (vgl. act. A68/21
F68 f. S. 8, act. A75/19 F89 S. 11). Als der Mitarbeiter des BFM sich ge-
gen Ende der vierten Anhörung nach dem Stand des Verfahrens in Tsche-
tschenien erkundigte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehe
davon aus, dass noch keine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden
sei (vgl. act. A75/19 F87 S.10). In der Folge sagte er, nach seiner Ausrei-
se müsse sein Fall von Grozny nach C._______ "transferiert" worden
sein, da die Vorladung ja von dort stamme (a.a.O. F88 S. 11). Auf die
Frage des BFM-Mitarbeiters, ob er denn nichts unternommen habe, um
den Verfahrensstand abzuklären, antwortete er, er gehe davon aus, dass
der Fall "nach der Übergabe nach C._______ komplett geändert" habe
D-2680/2014
Seite 17
und man ihm "etwas anderes unterschoben" habe (a.a.O., F92 S. 11);
dies habe er sich gedacht, als er gesehen habe, dass die Vorladung aus
C._______ gekommen sei (a.a.O., F95 S. 11). Mit seiner Antwort auf die
Frage des BFM-Mitarbeiters, was man ihm denn nun konkret vorwerfe,
verstrickte er sich in weitere Widersprüche zu den vorherigen Ausführun-
gen: "Eigentlich macht es keinen Unterschied. C._______ und Grozny ist
alles dasselbe. Ich kann annehmen, dass mir das Gleiche zur Schuld ge-
legt wird. Denn diese Leute besitzen ja ein Geständnis, das von mir un-
terschrieben wurde" (a.a.O., F96 S. 12). Mit dem einzigen Beweismittel
konfrontiert, das er zum Beleg seines Vorbringens selbst eingereicht hat,
verstrickte sich der Beschwerdeführer somit in Widersprüche und war
nicht in der Lage, die gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfe substanzi-
iert und schlüssig anzugeben – dies, obwohl er nach der Kassation der
ersten Verfügung des BFM von diesem während beinahe 12 Stunden und
durch ein reines Männerteam angehört worden war. Vor diesem Hinter-
grund erstaunt es nicht, dass er die zweite Vorladung, welche seiner Fa-
milie im Juni/Juli 2013 zugestellt worden sein soll, gar nicht mehr ein-
reichte. Seine Aussage, er habe den tschetschenischen Freund, dem sei-
ne Ehefrau die Vorladung übergeben habe, an seinem Wohnort in Öster-
reich nicht kontaktieren können, ist jedenfalls nicht plausibel (vgl.
act. A 68/21 S. 5ff., A75/19 S. 3 f.).
5.4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer
anderen Einschätzung zu führen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem
Beschwerdeführer keineswegs gelungen, mit der eingereichten Vorladung
zu beweisen, dass er begründete Furcht habe, in Tschetschenien wegen
eines falschen Vorwurfs zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt
zu werden. Auch die Behauptung in der Beschwerde, ein Gerichtsverfah-
ren sei bereits eröffnet worden, wird in keiner Weise substanziiert und ist
überdies mit den gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht
zu vereinbaren, der nicht davon ausgeht, dass eine Untersuchung (ge-
schweige denn ein Gerichtsverfahren) gegen ihn eingeleitet worden sei
(vgl. act. A75/19 F87 S. 10). Dass dem Beschwerdeführer zudem eine
Verfolgung durch die Polizisten drohe, die höchstwahrscheinlich ihre Dro-
hungen fortsetzen würden, um doch noch in den Besitz des Geldes zu
gelangen, ist ebenfalls nicht weiter belegte Behauptung, die überdies mit
den Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss denen die Besuche bei
seiner Familie aufgehört hätten; nicht in Einklang stehen. Die geltend
gemachten Drohungen durch die angeblichen Erpresser vermochte er
zudem ohnehin nicht hinreichend zu konkretisieren (vgl. act. A75/19
F68 ff. S. 9 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat
D-2680/2014
Seite 18
das BFM nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art.7 AsylG gestellt. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht schon glaubhaft
gemacht, wenn – wie in der Beschwerde – alle möglichen, nicht völlig
unwahrscheinlichen Verfolgungsszenarien aufgezählt werden, sondern
erst dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
5.4.4 Hinsichtlich der Vorladung, welche ein Untersuchungsrichter in
C._______ am 26. April 2013 auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestellt hat, liegt aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung die Vermu-
tung nahe, dass die Vorladung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor
dem Stadtgericht C._______ zur Rechenschaftsablage über die Verwen-
dung von Vermögenswerten erging, welche dem Beschwerdeführer in
seiner Funktion als Vormund anvertraut worden waren (vgl. Sachverhalt
Bst. O). Diese Vermutung wird mit der Stellungnahme vom 24. Juli 2014
und der Einreichung der Kopie einer Quittung über die Bezahlung von
48'000 Rubel (vgl. Sachverhalt Bst. P und Q) nicht widerlegt. Denkbar ist
auch, dass die Vorladung im Zusammenhang mit der Einziehung des
Führerausweises des Beschwerdeführers durch die Verkehrspolizei steht,
welche ebenfalls vor seiner Ausreise erfolgte (vgl. act. A68/21 F26 S. 5).
Hierzu bleibt anzufügen, dass die Flucht vor legitimer Strafverfolgung kei-
nen Grund für die Anerkennung als Flüchtling bildet und die Bestrafung
für gemeinrechtliche Delikte in der Regel keine Verfolgung im flüchtlings-
rechtlichen Sinn darstellt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, 1990, S. 112 ff.).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmit-
telbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung
vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
D-2680/2014
Seite 19
die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwen-
dung (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1;
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zuläs-
sig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/24
E. 10.2 S. 502, STÖCKLI, a.a.O. S. 567 f. Rz. 11.148).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien ist unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie
dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkre-
D-2680/2014
Seite 20
ten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle ei-
ner Rückschaffung nach Tschetschenien mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR
[Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Russischen Föderation einschliesslich Tschetscheniens in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. HRW,
World Report 2014, S. 471 ff.). In Bezug auf die Person des Beschwerde-
führers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf
schliessen liessen, dass er den tschetschenischen oder den russischen
Behörden in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im
Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder men-
schenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt, doch herrscht
dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender nicht generell unzu-
mutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Diese Einschätzung hat nach wie
vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien wei-
terhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen nach wie vor
verbreitet sind. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaff-
neter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen
Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf
der anderen Seite zu verzeichnen (vgl. Urteil des BVGer E-4413/2011
vom 4. Juli 2013 E. 6.1, insbes. E. 6.1.1). Sodann gehört der Beschwer-
deführer keiner der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 erwähnten Personenkate-
gorien an, welche am ehesten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
sind. Aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien ist somit nicht von
D-2680/2014
Seite 21
einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimat-
land auszugehen.
7.4.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge im Dorf
B._______ in der Nähe der Stadt C._______ aufgewachsen und hat dort
bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter, der Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind gelebt. Er erwähnte an den Befragungen einen Bru-
der, eine Schwester, eine Halbschwester sowie einen Cousin, wobei die
drei letztgenannten ebenfalls in Tschetschenien leben. Der Beschwerde-
führer ist gesund, hat eine elfjährige Schulbildung und war bis kurz vor
der Ausreise als (…) und (…) tätig. Seine Ehefrau ist (…) und die Mutter
bezieht eine Rente (vgl. act. A5/12 S. 4, A68/21 S. 2 f., F71 S. 9 und
S. 18, A75/19 S. 3). Er verfügt daher an seinem Herkunftsort über ein fa-
miliäres und soziales Beziehungsnetz und hat eine überdurchschnittliche
Schuldbildung sowie Berufserfahrung, an die er bei einer Rückkehr wird
anknüpfen können.
7.4.4 Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr nach Tschetschenien aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
D-2680/2014
Seite 22
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Da die prozessua-
le Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Für-
sorgebestätigung belegt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzu-
heissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdefüh-
rer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG zu bestellen. Das
Bundesverwaltungsgericht bestellt bei Beschwerden gegen ablehnende
Asyl- und Wegweisungsentscheide i.S.v. Art. 44 AsylG auf Antrag der
asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechts-
beistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Da das Gesuch des Beschwer-
deführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auch
seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung zu entsprechen. Der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren,
Ass. iur. Urs Jehle, verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss
der Humboldt Universität von Berlin, hat die deutsche Rechtsanwaltsprü-
fung abgelegt und ist seit 15. August 2013 als juristischer Mitarbeiter in
der Abteilung Anwaltschaft der Caritas Schweiz hauptberuflich tätig. Er er-
füllt somit die in Art. 110a AsylG genannten Voraussetzungen, so dass
dem Gesuch stattzugeben ist und er dem Beschwerdeführer als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet wird.
9.3 Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter ist eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten. Er wies in der Beschwerde vom
16. Mai 2014 (S. 11) einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 194.– (inkl.
Mehrwertsteuer) aus und bezifferte die Kosten für das Beschwerdeverfah-
ren einschliesslich einer Spesenpauschale von Fr. 50.– auf Fr. 1'214.–.
Der geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage ange-
messen. Für die Stellungnahme vom 24. Juli 2014 und eine weitere Ein-
gabe vom 30. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter keine Kostennote ein,
weshalb die diesbezügliche Entschädigung auf Grund der Akten festzule-
gen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-2680/2014
Seite 23
[VGKE, SR 173.320.2]) ist die Entschädigung insgesamt auf Fr. 1'514.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist dieser Betrag als
amtliches Honorar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2680/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
gutgeheissen. Ass. iur. Urs Jehle, juristischer Mitarbeiter der Abteilung
Anwaltschaft von Caritas Schweiz, wird dem Beschwerdeführer als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Dem Rechtsbeistand wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar von Fr. 1514.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: