B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2681/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus B._______ (Provinz
C._______), ursprünglich ein Ajnabi, im Verlaufe des Jahres 2011 aber sy-
rischer Staatsbürger geworden,– verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge im Herbst 2014 in Richtung Türkei. Dort blieb er ungefähr ein Jahr
und arbeitete als Coiffeur. Danach gelangte er via Griechenland, Serbien,
Ungarn und Österreich am 11. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. August 2015 erhob das
SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Per-
sonalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu sei-
nen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums wies ihn
das Staatssekretariat für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zu. Am 30. Januar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den
Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe vom Jahr 2009 an ungefähr zwei Jahre lang bei einem
Bruder in F._______ gelebt. Dort habe er an einigen Kundgebungen teilge-
nommen. Danach habe ihn sein Vater wegen der unsicheren Lage in
F._______ aufgefordert, wieder nach Hause zurückzukehren. Im Septem-
ber 2014 habe er eine Vorladung für die Rekrutierung erhalten. Danach
hätte er sich am 23. September 2014 um acht Uhr morgens im Rekrutie-
rungsbüro B._______ melden müssen. Daraufhin habe er Syrien auf Anra-
ten seiner Eltern wenige Tage später verlassen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer die Originale seiner syrischen Identitätskarte vom 24. August 2011 und
eines Rekrutierungsbefehls vom 13. September 2014 sowie je eine Kopie
der Ajnabi-Bestätigung seines Vaters und des Familienregisterauszugs zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 – eröffnet am 11. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
seine vorläufige Aufnahme an.
Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers im Wesentlichen damit, dieser habe geltend gemacht, eine Vorla-
dung für die Rekrutierung erhalten, dieser jedoch keine Folge geleistet zu
haben. Zwar könne angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden,
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dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre.
Seinen Ausführungen sei indessen nicht zu entnehmen, dass er von der
syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen wor-
den wäre. So habe er zu Protokoll gegeben, er hätte sich in B._______ im
Rekrutierungsbüro melden müssen. Er habe dies jedoch nicht getan und
sich auch kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Demnach habe er keinen
direkten Kontakt mit den syrischen Militärbehörden gehabt und sei auch
nicht ausgehoben worden. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Ein-
zug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Pra-
xis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
begründen. Zu erwähnen bleibe, dass die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Vorladung für die Rekrutierung keinerlei fälschungssichere Merk-
male aufweise. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche
Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend
gering sei daher die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Dem-
nach hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylre-
levanz könne zudem darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 10. April 2018 Beschwerde.
Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 10. April 2018 sei aufzu-
heben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eine Unterstützungsbestäti-
gung der zuständigen Behörde könne „gegebenenfalls bei gewährter Frist
nachgereicht werden“.
In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe sich durch seine Ausreise im militärpflichtigen Alter seiner Militär-
dienstpflicht entzogen und habe deshalb eine staatliche Strafe zu gewärti-
gen. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten,
würden inhaftiert und verurteilt, wobei es in Haft zu Folter komme und Men-
schenrechtsorganisationen über Exekutionen von Deserteuren berichten
würden. Auch Familienangehörige würden verhaftet oder von den syri-
schen Behörden unter Druck gesetzt. Die Vorinstanz habe es versäumt,
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sich in ihrem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung des Beschwerde-
führers wegen Wehrdienstverweigerung auseinanderzusetzen. Im Übrigen
werde darauf hingewiesen, dass das SEM in der Praxis Syrer im dienst-
und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufgenommen habe
(vgl. N […], N […]; N […] und N […]), weshalb auch der Rechtsgrundsatz
der Rechtsgleichheit es gebiete, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Im Weiteren habe das syrische Parlament am 10. No-
vember 2017 weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Syrer verhängt,
die dem Militär- und Reservedienst ferngeblieben seien und sich bei den
Behörden nicht gemeldet hätten (vgl. Beschwerdebeilage 4). Danach seien
Art. 74 und 97 des syrischen Militärdienstgesetzes revidiert worden. Künf-
tig müssten 8000 USD für ein Militärdienstversäumnis entrichtet werden.
Bei Nichtzahlung dieses Betrages könne eine einjährige Freiheitsstrafe
ausgesprochen oder anderweitige Vermögenswerte des Fehlbaren be-
schlagnahmt werden (vgl. Beschwerde S. 10). Eine einlässliche deutsche
Übersetzung der beschlossenen Massnahmen und der Gesetzesrevision
könne auf Aufforderung des Gerichts unter Gewährung einer entsprechen-
den Frist nachgereicht werden.
Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer zwei am 28. März 2015 beziehungsweise am 23. März 2017 verfasste
Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Mobilisie-
rung in die syrische Armee beziehungsweise betreffend Zwangsrekrutie-
rung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien sowie den bereits vorste-
hend erwähnten fremdsprachigen Bericht der Nachrichtenagentur Sana
über einen Beschluss des syrischen Parlaments vom 10. November 2017
zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Nach Retournierung dieses
Schreibens mit dem postalischen Vermerk „Empfänger nicht ermittelbar/re-
tour an Absender“ stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer die Empfangsbestätigung am 18. Mai 2018 ein weiteres Mal an
seine aktuelle Adresse mit dem zusätzlichen Vermerk „Asylunterkunft“ zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie vorliegend aufgezeigt wird, um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei kurz vor seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im
Jahre 2014 zur Rekrutierung aufgeboten worden. Aufgrund seiner Weige-
rung, in Syrien Militärdienst zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnis-
mässige Bestrafung.
6.1.1 Zunächst ist hinsichtlich des auf erstinstanzlicher Ebene eingereich-
ten Rekrutierungsbefehls vom 13. September 2014 festzustellen, dass es
sich dabei, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend ausgeführt, lediglich um eine militärische Aushebung respektive eine
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anstehende Überprüfung der Diensttauglichkeit handelt. Somit ist aufgrund
der Akten davon auszugehen, dass die militärische Dienstpflicht des Be-
schwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden bis anhin noch
gar nicht festgestellt worden ist. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung
der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen da eine solche voraussetzt,
dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tat-
sächlich – durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein – festge-
stellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht.
Somit kann gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen wer-
den, der Beschwerdeführer habe sich einem Einberufungsbefehl wider-
setzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet. Zudem ist des-
sen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln. So können Dokumente von
der Art des eingereichten Rekrutierungsbefehls leicht käuflich erworben
werden, und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Dokument weist
keinerlei fälschungssichere Merkmale auf.
6.1.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweige-
rung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusam-
menhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu be-
gründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O.
E. 6.7.3; vgl. anstatt Vieler Urteil des BVGer D-2072/2018 vom 24. April
2018). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstella-
tion vor. So liegen den Akten keine Hinweise zugrunde, dass sich die Fa-
milie des Beschwerdeführers aktiv in der Opposition engagiert hätte. Dem
entspricht, dass sich nach Darstellung des Beschwerdeführers in der BzP
im Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise aus Syrien sowohl seine Eltern als
auch seine zwölf Geschwister nach wie vor in Syrien aufgehalten hätten
(vgl. act. A5/11 S. 4 f. Ziff. 3.01). Im Weiteren verneinte der Beschwerde-
führer sowohl die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, als auch dieje-
nige, ob er (in diesem Zusammenhang) jemals irgendwelche Anstände mit
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einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Orga-
nisation gehabt habe (vgl. act. A5/11 S. 6 Ziff. 7.02). Entsprechend ver-
mochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft
zu machen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des
neuen Parlamentsbeschlusses vom 10. November 2017 wegen Nichtleis-
tung des Militärdienstes allenfalls eine Geldstrafe von 8000 USD zahlen
müsste, handelt es sich hierbei doch im Ergebnis um eine Busse für die
Verweigerung der staatsbürgerlichen Pflicht, den Militärdienst zu leisten.
Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen
(hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestra-
fung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die
von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbe-
gründet. In der Beschwerde wird zwar unter Hinweis auf den Grundsatz
der Rechtsgleichheit vorgebracht, das SEM habe in der Praxis bereits Sy-
rer im dienst- und reservepflichtigen Alter vorläufig als Flüchtlinge aufge-
nommen (a.a.O. S. 9 f.). Dazu ist aber Folgendes zu bemerken: Die rechts-
anwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 BV gehalten, gleiche
Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln
(vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastro-
nardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundes-
verfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8; ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357,
BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE Ia 257
E. 3b S. 259). Im vorliegenden Fall wurden die angeblich vergleichbaren
tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen nicht in
ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer in-
dividuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen
kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise glei-
cher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asylentscheide
ergehen. Es bestehen im vorliegenden Fall überdies keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue
rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige rechtliche Unter-
scheidungen unterlassen hätte. So fällt etwa auf, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer genannten Fällen allesamt – im Unterschied zu ihm –
um Refraktäre gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Ent-
scheid auch unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes nicht zu be-
anstanden.
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6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Damit
erübrigt es sich, Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prü-
fen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen.
9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG). Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist auch das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: