B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2681/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 /_______.
D-2681/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Kurde, reichte
am 1. April 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 10. Mai 2019 fand
– im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – seine Anhörung
statt.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, sein
(Nennung Verwandter) – der den gleichen Namen trage wie er – sei im
selben Quartier in B._______ wie seine Familie wohnhaft gewesen und
von den Behörden wegen dessen Mitgliedschaft bei der C._______ ge-
sucht worden. Seine Probleme (Beschwerdeführer) hätten (...) begonnen.
Nachdem der (Nennung Verwandter) Syrien verlassen habe, hätten die Be-
hörden jeweils seinen Namen mit demjenigen des behördlich gesuchten
(Nennung Verwandter) verwechselt. So sei er (...) an einem Checkpoint
kontrolliert und registriert worden, da er einen Ausweis aus dem Zivilregis-
ter mit sich geführt habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht würde.
Er sei insgesamt während (Nennung Dauer) festgehalten, befragt und ge-
schlagen worden. Gedroht habe man ihm jedoch nicht. Wegen des gleich-
lautenden Namens sei er (Nennung Zeitraum) später erneut von Angehö-
rigen der Militärsicherheit zuhause gesucht worden. Er habe sich zu jenem
Zeitpunkt zufällig an einem anderen Ort aufgehalten. In der Folge habe er
nicht mehr zuhause, sondern bei seinen Verwandten übernachtet, sich
aber manchmal nachts zu Besuchen nach Hause zurückbegeben.
Schliesslich seien Angehörige der Militärsicherheit noch ein zweites Mal
zuhause erschienen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich wegen die-
ser Umstände keine Identitätskarte ausstellen lassen können. Wegen der
Befürchtung, aufgrund einer Namensverwechslung mit seinem (Nennung
Verwandter) von den Behörden eines Tages umgebracht zu werden, habe
er sich zur Flucht aus Syrien entschieden. Der erwähnte (Nennung Ver-
wandter) sei zu jenem Zeitpunkt bereits in D._______ gewesen und habe
Geld geschickt, um seinen Weggang aus Syrien zu finanzieren. Er habe
sich zunächst nach E._______ zu einer in F._______ lebenden (Nennung
Verwandte) begeben, wohin auch weitere Familienangehörige (…) nach-
gereist seien, von wo aus sie nach (...) Monaten nach D._______ zu ihrem
(Nennung Verwandter) weitergereist seien. Da der Name jenes (Nennung
Verwandter) auch den Behörden von D._______ bekannt gewesen sei, sei
er wegen des gleichlautenden Namens auch von den Behörden von
D._______ wiederholt behelligt worden. So habe man ihn zwei Mal auf den
Polizeiposten mitgenommen und drei Mal auf der Strasse angehalten. Auf
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dem Posten hätten ihn die Beamten nach dem Aufenthaltsort seines (Nen-
nung Verwandter) befragt, geschlagen und jeweils nach (...) Stunden wie-
der entlassen. Auch seine übrigen in D._______ weilenden Familienange-
hörigen seien aus dem gleichen Grund den Behelligungen der Behörden
ausgesetzt gewesen. (Darlegung der Behelligungen von Familienangehö-
rigen). Schliesslich habe er sich mit (Nennung Familienangehörige) nach
G._______ begeben, wo seine (Nennung Verwandte) verstorben sei.
Der Beschwerdeführer reiste schliesslich von G._______ am 26. März
2019 im Rahmen von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) mit einer Einreisebewilligung
des SEM in die Schweiz
A.c Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) ein.
B.
Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf des SEM vom 17. Mai
2019 mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die
Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschus-
ses.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
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Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte beim SEM die Akten N_______
(Dossier des [Nennung Verwandter]) an, welche am 5. Juni 2019 eingin-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die vorgebrachte allgemein schlechte Situation in Syrien sei asylrechtlich
nicht erheblich, da damit nicht eine gezielte Verfolgung aus einem asyl-
rechtlichen Motiv nach Art. 3 AsylG einhergehe. Die seit (...) erlittenen Be-
helligungen durch die syrischen Sicherheitskräfte, welche nach dem (Nen-
nung Verwandter) gleichen Namens gesucht hätten, seien zwar äusserst
bedauerlich, würden jedoch keine hinreichend intensiven Eingriffe in seine
persönliche Freiheit darstellen. Aufgrund des jugendlichen Alters des Be-
schwerdeführers und dem Altersunterschied von über (...) Jahren zum be-
sagten (Nennung Verwandter) müsse davon ausgegangen werden, dass
die Personenverwechslung zwischen ihm und dem (Nennung Verwandter)
schnell habe geklärt werden können. Er habe denn auch geltend gemacht,
dass es bei der Überprüfung am Checkpoint schnell klargeworden sei,
dass er nichts mit der C._______ zu tun gehabt habe. Er sei zwar geschla-
gen, aber nicht bedroht worden. Nachdem er über seinen (Nennung Ver-
wandter) befragt worden sei, habe ihn der Offizier denn auch wieder gehen
lassen. Hinsichtlich der zweimaligen Vorsprache von Mitgliedern der Mili-
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tärsicherheit an seinem Wohnsitz sei anzuführen, dass es sich dabei ledig-
lich um mündliche Behelligungen der Behörden gehandelt habe. Die gel-
tend gemachten Übergriffe der syrischen Sicherheitskräfte würden dem-
nach keine asylrelevante Intensität aufweisen. Soweit der Beschwerdefüh-
rer befürchte, bei einer Rückkehr wegen seines (Nennung Verwandter) ei-
ner Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sei zunächst festzuhalten, dass
dieser (Nennung Verwandter) mit Verfügung des SEM vom (...) als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen worden sei. Auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5759/2016 vom
16. November 2016 nicht eingetreten. Wie bereits dargelegt, sei die vom
Beschwerdeführer wegen seines (Nennung Verwandter) dargelegte Re-
flexverfolgung als zu wenig intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu qualifi-
zieren. Er sei von den syrischen Sicherheitskräften nie an Leib und Leben
gefährdet oder in seiner Freiheit beschnitten gewesen. Man habe ihn we-
der festgenommen noch in Haft gesetzt. Es seien sodann keine objektiven
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er bei einer Rückkehr nach
B._______ befürchten müsse, wegen seines (Nennung Verwandter) Über-
griffen durch das syrische Regime ausgesetzt zu werden. Er habe eindeu-
tig zu Protokoll gegeben, dass die Militärsicherheit nicht wegen ihm, son-
dern wegen seines (Nennung Verwandter) zuhause erschienen sei, dass
er über kein politisches Profil verfüge und selber nie etwas mit der
C._______ zu tun gehabt habe. Ausser dem erwähnten (Nennung Ver-
wandter) habe sich auch niemand sonst in seiner Familie politisch enga-
giert. Es seien daher keine Anhaltspunkte für ein Interesse der syrischen
Behörden an seiner Person erkennbar. Allein der gleichlautende Name mit
seinem (Nennung Verwandter) vermöge ein solch ernsthaftes Interesse
noch nicht zu begründen. Ebenfalls dagegen spreche, dass sich die syri-
sche Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens –
mit Ausnahme der Städte Al-Hassake und Al-Qamishli – zurückgezogen
habe und seit diesem Zeitpunkt die Kurden und deren Sicherheitskräfte
respektive der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. „Partei der Demokratischen
Union“, PYD) die Kontrolle im Nordosten des Landes hätten. Auch die
Asylakten des (Nennung Verwandter) würden keine Hinweise liefern, dass
er wegen ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten
hätte. Im Weiteren seien die Vorbringen bezüglich der in D._______ erlit-
tenen Nachteile, namentlich die wiederholten Kontrollen der Behörden und
die Übergriffe auf andere Familienangehörige flüchtlingsrechtlich grund-
sätzlich irrelevant, da D._______ weder der Heimat- noch der Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers sei und nicht davon ausgegangen werden
müsse, dass er aufgrund der angeführten Ereignisse in Syrien irgendwel-
che Probleme zu befürchten hätte. Auf die vorgebrachten Probleme in
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D._______ sei deshalb nicht weiter einzugehen. Die in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf erhobenen Einwände vermöchten keine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken.
4.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, es sei nicht einzig die schlechte Lage in sei-
ner Heimat gewesen, welche ihn und seine Familie zur Flucht bewegt
habe, sondern auch die wiederholten intensiven Bedrohungen seiner Per-
son und die mehrmaligen Besuche der syrischen Behörden bei seinem
Bruder und anderen Familienmitgliedern. Bei einem weiteren Verbleib in
Syrien hätte der ganzen Familie Unheil gedroht. Bei den Hausbesuchen
der militärischen Sicherheitsbehörden sei er jeweils nicht zugegen gewe-
sen, weshalb er die Drohungen nicht selber miterlebt und auch keine Ein-
zelheiten dazu habe schildern können. Da er bei der Ausreise erst (...)-
jährig gewesen sei, sei nachvollziehbar, dass ihm die Familienmitglieder
aus Rücksicht auf sein Kindesalter nicht alle Gefahren und Bedrohungen,
die ihnen im Nachhinein noch widerfahren seien, im Detail dargelegt hät-
ten. Dies habe er im Rahmen der Anhörung denn auch so angegeben. Hin-
sichtlich der Intensität der Verfolgung sei hervorzuheben, dass sich die ge-
gen ihn ausgeübte Gewalt (…) im Jahr (...) angesichts seines damaligen
Alters faktisch wie gegen ein Kind gerichtet habe, weshalb die Anforderun-
gen an die Intensität der Verfolgungshandlungen deutlich herabzusetzen
seien. Zudem habe im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung bestanden, da die Behörden wiederholt bei ihm zu-
hause vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er habe eine
Festnahme und seine spätere Tötung befürchtet. Da bereits gezielte Hand-
lungen gegen ihn vorgenommen worden seien, sei diese subjektiv empfun-
dene Verfolgung auch aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbar. So-
dann seien die Übergriffe in D._______ bei der Würdigung der Verfolgung
zumindest miteinzubeziehen. Ferner bestehe aufgrund der Nähe zu sei-
nem (Nennung Verwandter), dem er letztlich bis in die Schweiz nachgereist
sei und der sich auch in der Schweiz weiterhin für die C._______ einsetzen
wolle, die Gefahr einer Reflexverfolgung. Die sich in Syrien manifestie-
rende Reflexverfolgung habe sich sodann in D._______ weiter zugespitzt.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
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bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
(als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich
seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist
belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch
des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7.2).
5.2 Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, ge-
mäss welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die
Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer diverse Behelligungen durch Angehörige der
syrischen Sicherheitskräfte respektive Militärsicherheit anlässlich einer
Kontrolle an einem Checkpoint oder bei Vorsprachen derselben bei ihm
zuhause anführt, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse –
so unangenehm sie für den Beschwerdeführer auch gewesen sein müssen
– in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv zu erachten sind, um ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. So wurde er weder
jemals verhaftet oder inhaftiert noch wurde er bedroht. Im Wesentlichen sei
den Akten zufolge eine Namensverwechslung mit dem gleichlautenden Na-
men seines (Nennung Verwandter) der Grund für die behördlichen Nach-
fragen gewesen und bei der Kontrolle am Checkpoint sei dem zuständigen
Offizier relativ schnell klar geworden, dass es sich bei ihm nicht um den
Gesuchten handle (vgl. act. 13/21 S. 7 und 13). Weiter machte der Be-
schwerdeführer an keiner Stelle geltend, dass seinen Familienangehörigen
im Nachgang zu den Besuchen der Militärsicherheit irgendwelche behörd-
lichen Konsequenzen erwachsen seien. Auch wenn ihm diesbezüglich von
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seiner Familie nicht alle Details der Vorsprachen mitgeteilt worden sein sol-
len, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die auf Beschwer-
deebene angeführte Behauptung, es seien ihm wegen seines jugendlichen
Alters bewusst Informationen vorenthalten worden, stellt sich als blosse
Mutmassung dar. Diesbezüglich blieben seine Aussagen zu den Familien-
angehörigen, welche anlässlich dieser Vorsprachen mit den Angehörigen
der Militärsicherheit gesprochen hätten, uneinheitlich. So gab er anlässlich
der Anhörung bei seiner freien Erzählung an, diese hätten mit seinem (Nen-
nung Verwandter) gesprochen, um später anzuführen, es sei sein (Nen-
nung Verwandter) gewesen (vgl. act. 13/21 S. 7 und 14 f.). Sein diesbe-
züglicher Einwand, es könne nicht sein (Nennung Verwandter) gewesen
sein, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt bereits ausserhalb von Syrien
aufgehalten habe, erscheint wenig überzeugend, zumal er sich an den ge-
nauen Zeitpunkt, wann dieser Syrien verlassen habe, nicht genau zu erin-
nern vermochte und verschiedene zeitliche Varianten zu Protokoll gab (vgl.
act. 13/21 S. 3 und 15).
5.3 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Ver-
wandtschaft zum (Nennung Verwandter) betrifft, ist Folgendes festzuhal-
ten:
5.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom
23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen ver-
meintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen
Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unter-
schiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Opposi-
tioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um
Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die
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Seite 10
ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionel-
len zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015
vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
5.3.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf
schliessen, dass die syrischen Behörden wegen des besagten (Nennung
Verwandter) mit einem relevanten Nachdruck gegen den Beschwerdefüh-
rer und seine Familie vorgegangen wären. So soll er einmal an einem
Checkpoint kontrolliert sowie registriert worden sein. In der Folge seien An-
gehörige der Militärsicherheit erst (Nennung Dauer) später erstmals bei
ihm zuhause erschienen, um nicht primär nach ihm, sondern nach seinem
(Nennung Verwandter) zu suchen (vgl. act. 13/21 S. 14). Dieser Punkt
spricht klarerweise gegen ein ernsthaftes Interesse der syrischen Behör-
den an seiner Person. Auch der zweite Besuch derselben Behörden noch-
mal einige Tage später sei in der Suche nach seinem (Nennung Verwand-
ter) begründet gewesen. Da er denselben Namen wie der (Nennung Ver-
wandter) trage, hätten die Behörden vermutet, dass dieser im selben Haus
lebe. Sodann sei der (Nennung Verwandter) immer nur an der gleichen
Adresse – wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe – gesucht worden,
weshalb er sich bei objektiver Betrachtung unbehelligt bei seinen übrigen
Verwandten aufhalten konnte, auch wenn er sich subjektiv in Syrien nir-
gends sicher gefühlt haben will (vgl. act. 13/21 S. 16). Nachdem weder der
Beschwerdeführer irgendetwas mit Politik zu tun gehabt habe (vgl. act.
13/21 S. 17 unten), noch seine Familienangehörigen – ausser dem er-
wähnten (Nennung Verwandter) – in irgendeiner Form politisch tätig gewe-
sen seien (vgl. act. 13/21 S. 10), spricht nach dem Gesagten nichts dafür,
die heimatlichen Behörden hätten ausser am besagten (Nennung Ver-
wandter) auch am Beschwerdeführer ein relevantes Interesse gehabt. Es
ist demnach mit dem SEM darin einig zu gehen, dass insgesamt kein An-
lass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe jemals im Fokus
der heimatlichen Sicherheitskräfte gestanden.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die – ebenfalls wegen
seines (Nennung Verwandter) – in D._______ erlittenen Benachteiligungen
seiner Person sowie seiner Familie hinweist, ist Folgendes anzuführen: Die
Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“
bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. bspw. Urteil des BVGer D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf
staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssitu-
ation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, vorlie-
gend Syrien, bestehen. Die angeführten Probleme von ihm und anderen
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Seite 11
Familienangehörigen (Nennung Probleme) haben sich seinen Ausführun-
gen zufolge in D._______ und somit in einem Drittstaat, nicht aber in sei-
nem Heimatstaat verwirklicht. Die dargelegten Behelligungen und Unter-
lassungen der Sicherheitskräfte und Justizbehörden von D._______ ver-
mögen daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
gewährung zu führen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Nen-
nung Beweismittel) sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu be-
wirken. Am Rande vermerkt sei in diesem Zusammenhang, dass aus die-
sen (Nennung Beweismittel) keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und
den Ort von deren Entstehung sowie auf die darin abgebildeten Personen
gezogen werden können. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen
in D._______ sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Syrien hindeuten würden.
5.5 Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
zur allgemeinen Lage in Syrien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
sich aus dieser Situation ergebenden Nachteile betreffen viele Personen
gleichermassen, weshalb solchen allgemeinen, durch die Konfliktlage be-
dingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt.
5.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da in seinem Fall
nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen
werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon aus-
zugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
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Seite 12
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
D-2681/2019
Seite 13
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom (...) von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die
Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als
aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2681/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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