B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2683/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______
in Syrien. Am 10. Dezember 2016 sei sie – zusammen mit ihren Eltern –
ausgereist und am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am selben Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie per
Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen worden sei.
B.
Am 23. März 2017 wurden der Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung
zugewiesen.
C.
Am 27. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie
summarisch zu ihrem Reiseweg befragt.
D.
Mit der Beschwerdeführerin wurde am 30. März 2017 ein persönliches Ge-
spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum medizinischen Sachverhalt durchge-
führt.
E.
Am 13. und am 25. April 2017 fanden zwei Anhörungen der Beschwerde-
führerin statt. Ihr Asylgesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass
sie mit ihren Eltern und Geschwistern im Quartier D._______ in C._______
gewohnt und die Schule bis zur neunten Klasse besucht habe. Ausgereist
sei sie, weil sie von den „Apoci“ hätte rekrutiert werden sollen – ihre Brüder
seien aufgrund des Rekrutierungsrisikos schon wenige Jahre zuvor ins
Ausland geflüchtet. „Apoci“ sei eine allgemeine Bezeichnung für die PKK
(Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und die PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei). Am (…) 2016 seien
zwei Männer und zwei Frauen der „Apoci“ persönlich bei ihnen zuhause
vorbeigekommen und hätten gedroht, sie mit Zwang mitzunehmen. Da
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habe ihr Vater sie (die „Apoci“) beschimpft und beleidigt, woraufhin sie ihn
mit einem Maschinengewehr geschlagen hätten. Deswegen sei er zu Bo-
den gestürzt, wo sie ihn mit den Füssen getreten hätten. Dabei hätten sie
ihm auch mit dem Tod gedroht. Als er am Boden gelegen sei, sei ihre Mutter
zur Hilfe geeilt, wobei sie keine Luft mehr bekommen habe und bewusstlos
geworden sei. Daraufhin habe sie (die Beschwerdeführerin) ihren Eltern
helfen wollen. Die „Apoci“ hätten jedoch versucht, sie zu greifen und mit-
zunehmen. Sie habe ihnen daraufhin gesagt, dass sie ihre Eltern so nicht
zurücklassen könne, aber dass sie, wenn es ihnen wieder besser gehe, zur
YPG gehen werde. Danach seien die vier Leute gegangen. Dass sie tat-
sächlich in den Krieg gehen müsste, habe ihr Vater allerdings nicht zulas-
sen wollen. Und wenn er die Mitnahme ein weiteres Mal hätte verhindern
wollen, hätte ihm der Tod gedroht. Deswegen sei sie noch in derselben
Nacht mit ihren Eltern ins Ausland geflohen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi-
tätskarte zu den Akten.
F.
Am 2. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung
reichte am 3. Mai 2017eine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch
den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
H.
Am 4. Mai 2017 wurde das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
beendet erklärt.
I.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ver-
fügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt
wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie
als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
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Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zusammen mit der Beschwerde wurde der Artikel „America’s Favorite Sy-
rian Militia Rules With an Iron Fist“ von Roy Gutman vom 13. Februar 2017,
der Artikel „Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven“
von Human Rights Watch (HRW) vom 19. Juni 2014 und der Artikel „Wei-
tere Schwere Menschenrechtsverstösse der PYD (PKK) in Syrien“ von der
Europaorganisation der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien vom
25. Januar 2015 eingereicht.
J.
Am 11. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ
Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
D-2683/2017
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit jenem der Eltern der Be-
schwerdeführerin – E._______ und F._______ –
(D-2685/2017) zu behandeln.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
bezüglich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die YPG festzu-
halten sei, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und
die YPG kontrolliert würden, seit einiger Zeit Bestrebungen zur Rekrutie-
rung von Kämpfern gebe. Im Juli 2014 hätten die YPG eine militärische
Wehrpflicht deklariert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes handle es sich bei den Rekrutierungsbemühungen der YPG
mangels eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität je-
doch nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es stelle sich somit
die Frage, ob die Rekrutierungsbemühungen der YPG im Fall der Be-
schwerdeführerin als derart intensiv einzustufen seien, dass sie alleine auf-
grund ihrer Intensität ein asylrelevantes Ausmass annähmen. Die geltend
gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG hätten bestimmt in einem
gewissen Erwartungsdruck ihr gegenüber gemündet. Die geschilderten
Massnahmen der YPG gegen sie seien jedoch nicht als derart intensiv ein-
zustufen, als dass diese für sich bereits ein asylrelevantes Ausmass ange-
nommen hätten. Auch die geltend gemachte Furcht vor der Rekrutierung
durch die YPG aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht respektive eine al-
lenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung sei gemäss Rechtspre-
chung nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Die beschriebenen Rekrutie-
rungsbemühungen durch die YPG seien somit auf die zurzeit herrschende
Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrechtlich relevant einzu-
stufen, zumal die Benachteiligungen auch nicht aus den in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründen erfolgt sei. Auch die Gefahr einer asylrelevanten Verfol-
gung für Personen, welche sich einer Rekrutierung beziehungsweise der
Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern würden, sei nach
geltender Rechtsprechung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen.
Demnach würden zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür
vorliegen, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten
Kampf der Organisation ablehnen würden, als Verräter an der kurdischen
Sache betrachten und einer politisch motivierten unverhältnismässigen Be-
strafung zuführen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon
aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nord-
syriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen
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würden, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevan-
ten Sanktionen nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin gebe ferner an,
dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mitgenommen und in den Krieg
geschickt würde. Diese Furcht sei jedoch ebenfalls nicht asylrelevant. Auf-
grund vorstehender Ausführungen sei somit auch eine begründete Furcht
vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses durch die YPG aufgrund
ihrer Weigerung, sich diesen anzuschliessen, zu verneinen. Dem SEM
seien bisher auch keine Fälle bekannt, in welchen Rückkehrer konkreten
Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG ausgesetzt gewesen wären.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Ver-
fügung des SEM habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Entwurf nicht
einverstanden gezeigt. Dabei seien jedoch keine Tatsachen oder Beweis-
mittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des
SEM rechtfertigen könnten.
5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass die PKK durch ihre Tochterpartei PYD und deren Armee YPG
die Kontrolle in den kurdischen Gebieten innehabe. Die PKK terrorisiere
die anderen kurdischen Parteien und deren Angehörige. Wer ihr nicht an-
gehöre oder nahe stehe, werde als Feind und Verräter betrachtet. Die PKK
verwalte die Geschäfte in den kurdischen Gebieten, regiere aber auf kei-
nen Fall demokratisch sondern diktatorisch. Die Bekämpfung des IS diene
der PKK als Propaganda, was sie gegen die Bevölkerung dort effektiv an-
stelle, scheine niemanden zu interessieren. Wer jedoch von der PKK ver-
folgt werde, habe mit Haft, Folter und Ermordung zu rechnen. Es könne
gemäss aktuellen Berichten nicht mehr bestritten oder angezweifelt wer-
den, dass die YPG zwangsrekrutiere. Es scheine, als ob in der vorinstanz-
lichen Verfügung Sympathien für die YPG ausgedrückt würden, weil diese
gegen den IS kämpfe, wobei die Menschenrechtsverletzungen der YPG
übersehen beziehungsweise nicht beachtet würden. Die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste revidiert und nicht voll-
umfänglich auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Zahlreiche
junge Männer würden vor der Zwangsrekrutierung der YPG flüchten und
eine Verweigerung bringe schlimme Folgen mit sich. Gemäss aktuellen
Meldungen würden verstärkte Zwangsrekrutierungsmassnahmen in Afrin,
Qamishli und Maabadah beobachtet. Auch würden die „regressiven“ Mass-
nahmen gegen Medien und Journalisten weitergehen. Keine politische Op-
position werde zugelassen und Gegner würden unterdrückt, verfolgt, ins
Exil verbrannt oder verhaftet und gefoltert. Sie (die Beschwerdeführerin)
sei in Syrien kurz vor einer gewaltsamen Zwangsrekrutierung gestanden.
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Ihre Eltern seien deshalb geschlagen worden und sie habe sich etwas ein-
fallen lassen müssen, um sich selbst und ihre Eltern vor der Gewalt zu
schützen. Deshalb habe sie der YPG versichert, dass sie sich demnächst
freiwillig aus innerer Überzeugung der YPG anschliessen werde. Sie habe
grosse Angst gehabt, dass ihr Vater schwer verletzt oder gar erschossen
würde, weil er die YPG beschimpft habe. Die Situation sei sehr bedrohlich
gewesen. Sie habe nicht nur befürchten müssen, rekrutiert zu werden, son-
dern sie sei sehr nahe daran gewesen, direkt zu Rekrutierungszwecken
mitgenommen zu werden. Sie habe sich dem nur durch ihre Flucht entzie-
hen können. Sie müsse jedoch mit Folgen und Bestrafungen rechnen. Es
sei bekannt, dass Dienstverweigerung hart bestraft werde. Deshalb sei sie
weiterhin grossen Gefahren und Gewalt ausgesetzt. Die erste Massnahme
nach ihrer Flucht sei die Beschlagnahmung des Hauses ihrer Eltern gewe-
sen. Welche weiteren Massnahmen noch getroffen würden und welche
schweren Folgen diese haben werden, sei offen. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, mögliche Folgen zu beurteilen. Kein Mensch, welcher sich der
Rekrutierung der PYD/YPG entzogen habe, sei nach Syrien zurückge-
kehrt, weil er grossen Gefahren ausgesetzt sei und mit harten Bestrafun-
gen rechne. Deshalb seien der Vorinstanz bis jetzt auch keine Fälle be-
kannt. Die PYD sei keine Regierungspartei sondern eine Miliz, welche be-
stimmte Gebiete mit Gewalt erobert habe und Menschenrechte nicht be-
achte. Die Gefängnisse seien überfüllt mit Menschen, welche die Rekrutie-
rung verweigert beziehungsweise dagegen Widerstand geleistet hätten,
sowie mit politischen Gegnern und Kritikern. Es gebe nur Scheingerichte,
welche von Laien geführt würden, ohne dass ausgebildete Richter oder
qualifiziertes Personal involviert seien. Es gebe keine rechtlichen Instituti-
onen und nur Anhänger und Mitglieder der PYD würden die Geschäfte füh-
ren und wichtige Posten besetzen – ohne über die nötigen Qualifikationen
zu verfügen. Die Praxis des SEM führe zu falschen Einschätzungen.
Zu ihren Nachfluchtgründen sei anzumerken, dass der gewaltsame Rekru-
tierungsversuch der YPG nicht bestritten werde. Es werde weiter nicht be-
stritten, dass sie sich nur durch die Flucht der Zwangsrekrutierung habe
entziehen können. Sie gelte deshalb nun als Dienstverweigerin, weil sie –
entgegen ihrem Versprechen zu bleiben – geflüchtet sei. Die Strafen für
eine Dienstverweigerung seien nicht angemessen, weil die PYD eine Miliz
sei und ohne Gesetze regiere. Es würden ihr deshalb Strafmassnahmen
mit einem hohen Mass an Brutalität drohen, weshalb sie begründete Furcht
habe, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der
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Dienstverweigerung, der Anti-PYD-Haltung und der bereits geschehenen
Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht behauptet
oder ausgeschlossen werden, dass seitens der PYD kein Interesse mehr
an ihrer Person bestehe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann offen
gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Befürch-
tungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird.
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten
(Zwangs-)rekrutierung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese nicht
asylrelevant sind. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv
für die Verfolgungshandlung. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015
zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der
Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt
(vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Derzeit lie-
gen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe im
Dezember 2016 Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf
der Organisation ablehnten, als „Verräter“ betrachtet und sie daher einer
politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist da-
von auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Ge-
bieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-507/2015 vom 5. Mai 2017
Erw. 6.2).
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Seite 10
6.4 Ferner ist bezüglich des Rekrutierungsversuchs der Vollständigkeit hal-
ber anzumerken, dass die vier Angehörigen der YPG zwar gewaltbereit ge-
wesen sein sollen und der Vater der Beschwerdeführerin umgefallen und
geschlagen worden sei. Auch ihre Mutter sei vor ihnen auf den Boden ge-
fallen und dort bewusstlos liegen gelassen worden. Allerdings hätten die
Leute der YPG, nachdem eine der Frauen die Beschwerdeführerin am Arm
gehalten habe, von ihr abgelassen. Dies obschon es ein Leichtes für sie
gewesen wäre, die Beschwerdeführerin abzuführen. Stattdessen hätten
sie auf das Versprechen der Beschwerdeführerin hin, sich ihnen später an-
zuschliessen, nachgegeben und seien ohne die Beschwerdeführerin ge-
gangen. Dieses Vorgehen lässt sich mit der geschilderten Gewaltanwen-
dung gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin nur schlecht verein-
baren und spricht nicht für einen ernsthaften Rekrutierungswillen. Auf Be-
schwerdeebene wird weiter geltend gemacht, dass es mittlerweile eine
erste Massnahme seitens der YPG gegen sie und ihre Eltern in Form der
Beschlagnahmung ihres Hauses gegeben habe. Dazu ist jedoch zunächst
anzumerken, dass es sich hierbei um eine reine Behauptung der Be-
schwerdeführerin ohne jeden Beleg handelt. Zudem ist damit noch nicht
dargetan, dass von einer dauerhaften Massnahme auszugehen wäre, wel-
che überdies wohl keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzu-
stellen vermöchte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass es sich um eine
allgemeine Folge bei einer leer stehenden Liegenschaft handelt, indessen
nicht um eine direkte Konsequenz der verweigerten Rekrutierung. Im kon-
kreten Fall ist somit gestützt auf den vorgebrachten Rekrutierungsversuch
keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung,
die Beschwerdeführerin könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypo-
thetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt
keine Asylrelevanz zu.
6.5 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
6.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asyl-
gesuch somit zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung besteht kein Anlass.
D-2683/2017
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen der
Nichtauslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen wer-
den kann, nicht erfüllt ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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Seite 12
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2683/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: