Abtei lung IV
D-2684/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2684/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer – nigerianische Staatsangehörige – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. August 2008 verliessen
und am 23. August 2008 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie glei-
chentags ein Asylgesuch einreichten,
dass am 1. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
die Kurzbefragungen und am 31. März 2009 die Anhörungen zu den
Asylgründen durch das BFM erfolgten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person sowie
der Anhörung geltend machte, er sei im Jahr 2004 der Gruppierung D.
beigetreten,
dass er von D. bezahlt worden sei und an Entführungen teilgenommen
habe,
dass er von D.-Mitgliedern habe getötet werden sollen, als er am 3.
August 2008 aus der Gruppierung habe austreten wollen,
dass er sich jedoch versteckt gehalten habe, so dass die D.-Mitglieder
bei ihm zu Hause nur seine Schwester und seinen Bruder vorgefunden
hätten,
dass sein Bruder dabei erschossen und das Haus niedergebrannt wor-
den sei,
dass der Beschwerdeführer daraufhin mit seiner Ehefrau und seiner
Schwester am 4. August 2008 nach (...) zu einem Freund gereist sei,
wobei dieser die Ausreise aus Nigeria organisiert habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person
sowie der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei nur wegen der Probleme
ihres Ehemannes aus Nigeria ausgereist, selber habe sie keinen
Grund für das Verlassen ihrer Heimat gehabt,
dass die Beschwerdeführer am 23. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum aufgefordert wurden, rechtsgenügliche Identitäts-
papiere einzureichen, wobei sie dieser Aufforderung bis anhin keine
Folge geleistet haben,
Seite 2
D-2684/2009
dass am 25. September 2008 beim Beschwerdeführer – anlässlich ei-
ner Kontrolle der Kantonspolizei (...) – knapp 100g Kokain gefunden
wurden,
dass er deswegen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19
Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) vom Bezirksgericht (...) mit Urteil vom 28. Ja-
nuar 2009 zu einer 14-monatigen bedingten Freiheitsstrafe rechtskräf-
tig verurteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2009 in der Schweiz
einen Sohn zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2009 – eröffnet am 21. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführer hätten übereinstimmend erklärt, sie seien von Nigeria
bis in die Schweiz ohne Ausweispapiere gereist und dabei nie kontrol-
liert worden,
dass dies den Beschwerdeführern, die der englischen Sprache mäch-
tig seien, nicht geglaubt werden könne, zumal es unrealistisch sei,
dass sie auf der gesamten Reise nie kontrolliert worden sein sollen,
dass ihnen darüber hinaus auch nicht geglaubt werden könne, dass
sie nicht wüssten, in welchem Land sie von Bord des Schiffes gegan-
gen seien,
dass ihre Angaben den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern
entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzei-
gen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
den Beschwerdeführern verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapie-
re einzureichen,
Seite 3
D-2684/2009
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen kargen Schilderungen in
eine Vielzahl wesentlicher Widersprüche und Ungereimtheiten ver-
strickt habe,
dass er zum einen angegeben habe, er sei im Jahr 2004 der D.
beigetreten,
dass diese Gruppierung jedoch erst Ende 2005 gegründet worden sei,
dass der Beschwerdeführer zum anderen sowohl bei der Befragung
zur Person als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend ge-
macht habe, die Abkürzung D. stehe für (...),
dass indessen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte
selbst als Analphabet gewusst, dass D. für (...) stehe, wäre er
tatsächlich über mehrere Jahre hinweg Mitglied dieser Gruppierung
gewesen,
dass ihm infolgedessen die behauptete Mitgliedschaft in der D. nicht
geglaubt werden könne und von einem insgesamt konstruierten
Sachverhalt auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits unmissverständlich erklärt
habe, sie selber habe keinen Grund gehabt, ihr Heimatland zu verlas-
sen,
dass die Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien, womit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesu-
che nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen die-
se Verfügung beim BFM Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss
geltend machten, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Nichteintre-
tensentscheid gefällt,
dass sie überdies sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihnen sei der weitere Verbleib in der Schweiz
um des Kindes willen zu gestatten,
Seite 4
D-2684/2009
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
D-2684/2009
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
Seite 6
D-2684/2009
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass sich angesichts der gesamten Umstände – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch
gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass dies umso mehr gilt, als die Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene keinerlei Verfolgungsvorbringen geltend machten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 7
D-2684/2009
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin die Schule besuchte, Kenntnisse der
englischen Sprache aufweist und über Berufserfahrung als Coiffeuse
verfügt,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls Kenntnisse der englischen Spra-
che aufweist, eine Ausbildung als Automechaniker absolvierte und
über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt,
dass die Beschwerdeführer ausserdem auf ein familiäres Beziehungs-
netz zurückgreifen können, zumal die Eltern und Geschwister der Be-
schwerdeführerin nach wie vor in der Heimat leben,
Seite 8
D-2684/2009
dass auch die Geburt des gemeinsamen und gemäss Akten gesunden
Kindes für die Beschwerdeführer kein Wegweisungsvollzugshindernis
darstellt,
dass diesem Ereignis jedoch beim Vollzug der Wegweisung angemes-
sen Rechnung zu tragen ist,
dass angesichts der gesamten Sachlage nicht zu erwarten ist, die Be-
schwerdeführer gerieten bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-2684/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 10