B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2684/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. April 2009
von Colombo aus auf dem Luftweg ausreiste und am 22. April 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 24. April 2009 zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direkt-
anhörung vom 12. Mai 2009 durch das BFM zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus N._______
(Mullaitivu), wo er mit seiner Familie gelebt und in der Landwirtschaft ge-
arbeitet habe,
dass ihn Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seit dem
Jahre 2001 mehrere Male zu Hause aufgesucht hätten, weil sie ihn zum
Beitritt hätten zwingen wollen,
dass er aber meistens in Bunkern und draussen übernachtet habe,
dass es in seinem heimatlichen Gebiet oft zu Kämpfen und Artilleriege-
fechten gekommen sei, weshalb er sich im Frühjahr 2009 nach Colombo
begeben habe, um von dort aus den Heimatstaat zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 9. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare
Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei,
weshalb sie auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedro-
hung mehr darstellen könne,
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dass Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter
oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden
geahndet würden,
dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, er sei aktives oder
gar führendes Mitglied der LTTE gewesen,
dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers zudem keine
Hinweise finden liessen, wonach die sri-lankischen Behörden rund drei
Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran
haben sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, weshalb er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf
das Asylgesuch einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Fax-Eingabe vom 16. Mai 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei
die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu prü-
fen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei festzustel-
len, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs-
zentrum M._______ am 24. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 12. Mai 2009 zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend macht, er sei in der Endphase des Bürgerkriegs aus dem Haupt-
kriegsgebiet geflüchtet, weshalb ihm angesichts dieser Situation nicht
auch noch vorgeworfen werden könne, er habe zwar das Geld einge-
steckt, nicht aber seine Identitätskarte,
dass er seine Verwandten nicht habe kontaktieren können,
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dass die Argumentation der Vorinstanz insofern erstaunen lasse, als von
einem tamilischen Bauern mit geringer Schulbildung aus einem kleinen
Dorf in der Nordprovinz erwartet werde, er könne die englische Schrift le-
sen und sich für ihn ziemlich irrelevante Namen merken,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weil er in Sri Lanka kein
tragfähiges Beziehungsnetz habe, seien doch die "Verwandten" in Co-
lombo gar nicht mit ihm verwandt, zumal einige Übernachtungen bei die-
sen Leuten noch kein tragfähiges Beziehungsnetz entstehen liessen,
dass die Tante in O._______ bereits verstorben sei, und er kein Lebens-
zeichen seiner übrigen Familienangehörigen habe,
dass die wirtschaftlichen Perspektiven im Norden Sri Lankas katastrophal
seien und im Übrigen nicht ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer als
Landwirt in den Städten O._______ und Colombo eine Arbeit finden soll-
te, zumal gerade in Colombo Englisch oder Singhalesisch-Kenntnisse
unabdingbar seien,
dass derartige Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23 - 29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten ist, er habe zwar sein Geld
eingesteckt, die Identitätskarte aber zu Hause gelassen,
dass der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er sei auf dem
Luftweg von Colombo aus abgereist, weshalb er in der Lage hätte sein
müssen, zumindest das für den Flug benötigte Reise- oder Identitätspa-
pier, in casu den angeblich gefälschten sri-lankischen Reisepass ab-
zugeben (A1/9 Ziff. 16 S. 5),
dass ein Schlepper zwar nützlich sein kann, um eine Staatsgrenze unter
Umgehung der Grenzkontrolle illegal zu überschreiten,
dass es im Luftverkehr demgegenüber weder eines Schleppers noch ei-
nes Begleiters bedarf (A1/9 Ziff. 16 S. 5, A7/14 F19 S. 4), weshalb nicht
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anzunehmen ist, der für die Reise benützte Pass sei bei dieser Person
geblieben,
dass sich der Beschwerdeführer demnach nicht auf entschuldbare Grün-
de im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offen-
kundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entge-
gen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6 - 8
S. 725 - 733 und E. 10 S. 733 - 737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer nach der militärischen Vernichtung der LTTE
nämlich nicht damit zu rechnen hat, er werde von Angehörigen der LTTE
mitgenommen,
dass ebenso wenig anzunehmen ist, auf der anderen Seite würden Artille-
riegeschosse einschlagen (A7/14 F 110 S. 11),
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf begründete Furcht vor Verfol-
gung im Heimatstaat berufen kann,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesent-
lichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, und es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kas-
sieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
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nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist, weil der Beschwerde-
führer in Sri Lanka über Alternativen zu einer Rückkehr ins Vanni-Gebiet
verfügt, welche nach der aktuellen Rechtsprechung als unzumutbar gilt
(vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2.),
dass er nach eigenen Angaben nämlich "Verwandte" in Colombo hat
(A7/14 F19 S. 4), die seine Emigration aus dem Heimatstaat massgeblich
finanziell unterstützten (A7/14 F46 – F49 S. 6), weshalb bezüglich der
Tragfähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes keine begründeten Zweifel
bestehen,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, keine Ahnung
zu haben, was aus diesen Personen geworden sei, und er überhaupt kei-
ne Kontakte zu irgendeinem Verwandten in Sri Lanka, somit auch kein
Beziehungsnetz habe,
dass derartige Vorbringen ebenso wirklichkeitsfremd und unglaubhaft
sind wie diejenigen zu seiner Ausreise, seinem Reisepass und zur angeb-
lichen Verfolgungssituation, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er dis-
simuliere das in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz,
dass er darüber hinaus geltend machte, seine Tante in O._______ sei
verstorben, und er werde gelegentlich einen sri-lankischen Todesschein
zu den Akten reichen,
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dass es sich indessen angesichts des geringen Beweiswerts derartiger
Urkunden aus Sri Lanka erübrigt, dem Beschwerdeführer zur Beschaf-
fung dieses Dokuments eine Frist anzusetzen oder den Eingang des Pa-
piers abzuwarten,
dass der Sachverhalt nämlich gestützt auf die vorliegende Aktenlage aus-
reichend festgestellt ist, und – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung – ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162,
119 Ib 505 f.),
dass der Beschwerdeführer bislang seinen Lebensunterhalt im Heimat-
staat als Bauer verdient hat (A1/9 Ziff. 8 S. 2), und es zur Bearbeitung der
Scholle keiner spezifischen Sprachkenntnisse bedarf, auch nicht des
Englischen oder Singhalesischen, weshalb nicht zu befürchten ist, der
Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr mit einer existenzbedro-
henden Situation konfrontiert,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-2684/2012
Seite 11
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: