B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2684/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Ausreisestempel im Reisepass am
16. Februar 2013 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und
am 18. Februar 2013 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. März
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 12. März 2013 im EVZ M._______
sowie der direkten Anhörung vom 26. März 2013 durch das BFM zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
ethnischer Kurde aus N._______ (Provinz Urfa),
dass seine Familie behördlich fichiert sei, seit sein Onkel väterlicherseits
im Jahre 1993 im Hause der Familie umgebracht worden sei,
dass ihn (den Beschwerdeführer) Gendarmen am 10. September 2012
mitgenommen und auf dem Militärposten verhört hätten, wobei sie hätten
in Erfahrung bringen wollen, wo sich sein Vater aufhalte,
dass er beim Verhör geschlagen worden sei und von den Gendarmen er-
fahren habe, sein Vater werde gesucht, weil er angeblich in einen Vorfall
in Istanbul verwickelt sei,
dass er während dieses Verhörs dahingehend bedroht worden sei, spä-
testens im Militärdienst werde mit ihm abgerechnet,
dass er gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt, doch in der folgen-
den Zeit von einem zivilen Fahrzeug beschattet worden sei,
dass besagtes Fahrzeug am 25. Januar 2013 neben ihm angehalten und
er darin habe Platz nehmen müssen,
dass er an einen abgelegenen Ort chauffiert und dort nochmals zum Auf-
enthaltsort seines Vaters befragt worden sei,
dass er Angst bekommen und sich deshalb dazu bereit erklärt habe, auf
dem Posten unterschriftlich zu bestätigen, sein Vater halte sich in Istanbul
auf,
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dass ihm dazu eine Frist von zwei Tagen eingeräumt worden sei, die er
nach Absprache mit seinem Vater dazu benutzt habe, die Ausreise der
Familie vorzubereiten,
dass er mit seiner Mutter und zwei jüngeren Geschwistern gleichentags
nach Istanbul gefahren und in der Folge in die Schweiz gereist sei,
dass er jetzt auch noch Übergriffe während des bevorstehenden Militär-
dienstes in der Türkei befürchte,
dass sich der Vater des Beschwerdeführers sowie der älteste Sohn
(N […]) schon vor dem Beschwerdeführer in der Schweiz eingefunden
haben und ihr jeweiliges Asylgesuch am 21. September 2011 respektive
am 23. März 2012 durch das BFM abgelehnt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingereichten Be-
schwerden mit Urteilen vom 13. Februar 2013 abwies,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. April 2013 – eröffnet am 16. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien bezüglich der Frage, ob er während des
Verhörs vom 25. Januar 2013 Fragen habe stellen können, widersprüch-
lich ausgefallen und enthielten Widersprüche zu Vorbringen seiner Mutter
bezüglich seiner Festnahme,
dass insbesondere die Angaben seines minderjährigen Bruders wenig
konkret und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin insbesondere keine
Angaben habe machen können über die Ereignisse am Tag der Abreise,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Geschwister seien
am Nachmittag der Abreise zu Hause gewesen, weshalb es gänzlich un-
erklärlich bleibe, wie sich sein fünfzehnjähriger Bruder nicht daran erin-
nern könne,
dass dieser darüber hinaus weder die Tageszeit noch den Tag der Abrei-
se habe benennen können und dies auf seine Vergesslichkeit zurückge-
führt habe, was indessen als Schutzbehauptung anzusehen sei,
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dass die vom Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Sachlage geltend
gemachten Probleme im Jahre 2012 nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend gemacht habe, einer-
seits wegen seines Vaters, andererseits aber auch verfolgt zu werden,
weil er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme,
dass das Asylgesuch des Vaters (N […]) sowie dasjenige des älteren
Bruders (N […]) bereits vom BFM abgewiesen worden seien, wobei bei
beiden Gesuchen keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe festge-
stellt werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingegangenen
Beschwerden abgewiesen und in beiden Urteilen die Möglichkeit einer
Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch oppositio-
nellen Familie geprüft habe,
dass das Gericht weder im Falle des Vaters noch im Falle des älteren
Bruders zum Schluss gekommen sei, es bestehe ein Grund zur Annah-
me, sie hätten bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu befürchten,
dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst umgebracht zu
werden, objektiv nicht begründet sei,
dass seine Pflicht zur Leistung des Militärdienstes nicht einer asylrelevan-
ten Verfolgung entspringe, sondern auf seine türkische Staatsangehörig-
keit zurückzuführen sei,
dass er noch dazu nach seinen eigenen Angaben noch kein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten habe,
dass es in der Türkei zahlreiche Möglichkeiten gebe, keinen oder nur ei-
nen abgekürzten Militärdienst leisten zu müssen,
dass daher zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht feststehe, ob er bei einer
Rückkehr überhaupt Militärdienst leisten müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an
die Flüchtlingseigenschaft standhielten,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei
als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell
sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzuläs-
sig und unzumutbar erscheine. Dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unter-
zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben,
dass ausserdem um Vereinigung mit dem Verfahren D-2686/2013 und
gemeinsame Behandlung der beiden Verfahren ersucht werde,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des zweiten Asylverfahrens des Vaters zu sistieren sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass es keinen Anlass gibt, das vorliegende Verfahren mit dem Be-
schwerdeverfahren D-2686/2013 zu vereinigen, zumal prozessökonomi-
sche Gründe überwiegend dagegen sprechen,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Vorinstanz halte die angebliche Hausdurchsuchung vom 10. September
2012 sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitnahmen,
Verhöre und Drohungen für unglaubhaft und verwerfe sowohl das Risiko
einer Verfolgung im Militärdienst als auch die Gefahr einer Reflexverfol-
gung wegen des Vaters,
dass jedoch der Beschwerdeführer wie auch seine Mutter und deren min-
derjähriger Sohn übereinstimmend geltend gemacht hätten, sie seien we-
gen des Ehemanns und Vaters, B._______, seit dem Jahre 1993 bis zur
Ausreise behördlich behelligt worden,
dass die vor Jahren durchgeführten Hausdurchsuchungen mangels eines
genügend engen Kausalzusammenhangs zugegebenermassen nicht
asylrelevant seien, doch seien sie im Sinne einer früher erlittenen Vorver-
folgung zu berücksichtigen, welche es ermögliche, neben der objektivier-
ten Sichtweise auch die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers und seiner Angehörigen in Betracht zu ziehen,
dass sich das Risiko einer zukünftigen Reflexverfolgung nur bei Berück-
sichtigung des Ergebnisses des zweiten Asylgesuchs von B._______ und
C._______ zutreffend beurteilen lasse,
dass das BFM die beiden Festnahmen des Beschwerdeführers in erster
Linie wegen geringfügiger Unstimmigkeiten in seinen eigenen sowie den
Angaben seiner Mutter und seines Bruders D._______ anzweifle,
dass die vom BFM vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen ver-
möchten, mache doch das gegen den Vater gerichtete Strafverfahren die
von A._______ geschilderten Verfolgungsmassnahmen wie auch die
Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Familie überaus wahrscheinlich und
somit auch glaubhaft,
dass sich die geschilderten Ereignisse nahtlos in die sattsam bekannten
Verfolgungsmuster der türkischen Sicherheitskräfte einfügten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise insofern widersprüchlich
äusserte, als er anlässlich der BzP geltend machte, er habe nach der
zweiten Festnahme vom 25. Januar 2013 keine Fragen stellen dürfen,
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sondern lediglich die Fragen seiner Befrager beantworten müssen (A3/12
Ziff. 7.01 S. 7), während er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber
geltend machte, er habe ständig nach dem Grund der Mitnahme gefragt
(A10/12 S. 3),
dass sich bei dieser Sachlage der Eindruck aufdrängt, der Beschwerde-
führer könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsäch-
liche Begebenheiten zurückgreifen,
dass auch die Vorbringen der übrigen Protagonisten, die sich gleichfalls
auf die Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 berufen, nicht mit
denjenigen des Beschwerdeführers kompatibel sind,
dass die Vorbringen des minderjährigen Bruders mit denjenigen des Be-
schwerdeführers zum Tag der Abreise unvereinbar sind, wie das BFM zu
Recht festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer im Kontext seiner ersten Festnahme geltend
machte, nach seiner Freilassung sei er zu seiner Mutter gegangen und
habe sie über die Festnahme informiert, zumal sie zu diesem Zeitpunkt
noch nichts gewusst habe (A10/12 F15 S. 5),
dass die Mutter des Beschwerdeführers demgegenüber behauptete, ihre
Nachbarn hätten ihr von der Festnahme des Beschwerdeführers Bericht
erstattet, und von ihrem Sohn habe sie nichts erfahren (N […]: B11/9
F25 – F27 S. 4),
dass die Mutter des Beschwerdeführers des Weiteren ausdrücklich bestä-
tigte, in der Zeit zwischen der Hausdurchsuchung vom 10. September
2012 und ihrer Ausreise aus der Türkei habe es keine Hausdurchsuchun-
gen mehr gegeben und es sei ihr nichts mehr zugestossen (N […]: B3/12
Ziff. 1.14 S. 3, B11/9 F38 S. 5, F50 S. 6), während der minderjährige Bru-
der demgegenüber ausführte, auch nach dem Vorfall vom 10. September
2012 seien Militärangehörige ein- oder zweimal vorbeigekommen und
hätten ihn sowie die Mutter nach dem Verbleib des Vaters gefragt (N […]:
B12/12 F53 – F55 S. 6),
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es gebe keine Wider-
sprüche zwischen den Vorbringen der Mutter und denjenigen des minder-
jährigen Bruders, bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist,
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dass sich der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers zu zahlrei-
chen wesentlichen Einzelheiten der geltend gemachten Verfolgungssitua-
tion lediglich unsubstanziiert äussern konnte,
dass er zahlreiche Fragen mit Nichtwissen beantwortete, über die eine
Person, die bei ihren Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen kann, substanziiert Auskunft geben kann
(N […]: B12/12 F50, F57/8, F62 S. 6),
dass sich bei dieser Sachlage der Schluss aufdrängt, die geltend ge-
machte Verfolgungssituation entspreche nicht den Tatsachen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers geltend machte, alles, was ihnen
widerfahren sei, sei wegen ihres Mannes geschehen (B11/9 F 5 S. 3),
dass dieser indessen, wie dem Urteil vom 13. Februar 2013 des Bundes-
verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, seitens des Heimatstaats nichts zu
befürchten hat,
dass die Verfügung vom 21. September 2011 in Rechtskraft erwachsen
ist, und es sich in casu erübrigt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren,
weil der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit demjenigen
des Vaters zu koordinieren ist (siehe unten),
dass demnach die geltend gemachte Grundlage für eine Verfolgung des
Beschwerdeführers entfällt,
dass an dieser Betrachtungsweise auch das vom Vater und dem älteren
Bruder des Beschwerdeführers in die Wege geleitete zweite Asylverfah-
ren nichts ändert,
dass davon auszugehen ist, die türkischen Behörden seien daran inte-
ressiert, den oder die Täter strafrechtlich zu belangen und nicht irgend-
welche, (trotz allem) erfolglose Asylgesuchsteller, die sich in Wirklichkeit
nichts haben zu Schulden kommen lassen,
dass somit die Frage, wer wohl dem Denunzianten Zeki, der den türki-
schen Behörden im Vertrauen mitgeteilt hat, der – seit Jahren in der
Schweiz lebende – Vater des Beschwerdeführers habe am 6. September
2012 eine Bombe vor dem BIM Market zur Explosion gebracht, den Auf-
trag für diese Anzeige erteilt hat, an dieser Stelle offen bleiben kann,
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dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wei-
ter einzugehen und im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf reichliche Einkünfte
der Familie aus einer Schreinerwerkstatt behördliche Mutmassungen ver-
bat, seine Ausreise sei aus ökonomischen Beweggründen zustande ge-
kommen, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erübri-
gen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit demjeni-
gen des Vaters zu koordinieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: