Abtei lung IV
D-2685/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2685/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem
Schreiben vom 31. Oktober 2006 (Eingang Botschaft: 6. November
2006) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der
Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 forderte die Schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen
und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitäts-
papieren als seine letzte und bindende Eingabe („final and binding
submission“) bis zum 20. Dezember 2006 einzureichen, sofern er am
Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2006 (Eingang Botschaft: 28. Novem-
ber 2006) reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft ein Schrei-
ben ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneuerte und
welchem er Kopien der Todesscheine betreffend C._______ und
D._______ beilegte.
D.
Mit einem an die Botschaft gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2007
(Eingang Botschaft: 22. Januar 2007) ersuchte der Beschwerdeführer
um baldige Behandlung seines Asylgesuchs.
E.
In seiner Eingabe vom 18. Mai 2007 (Eingang Botschaft: 22. Mai 2007)
brachte der Beschwerdeführer einen erneuten kurzen Abriss seiner
Asylvorbringen vor und reichte mit dieser Kopien eines Schreibens der
Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), Kopien ausgestellter Karten der
SLMM, des International Committee of the Red Cross (ICRC), des
Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR), Kopien der bereits eingereichten Todesscheine sowie Ko-
pien seines Geburtsregisterauszuges und seiner Identitätskarte ein.
F.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 überwies die Schweizerische Bot-
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schaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben -
das Asylgesuch an das BFM.
G.
Mit Schreiben vom 14. und 27. November 2007 überwies die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo weitere Ergänzungsschreiben des Be-
schwerdeführers vom 22. August, 18. September, 4. Oktober, 6. und
21. November 2007 an das BFM.
H.
Mit E-Mail-Schreiben vom 10. Dezember 2007 ersuchte die Vorinstanz
die Schweizerische Botschaft in Colombo um Durchführung einer An-
hörung des Beschwerdeführers.
I.
Am 11. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo angehört. Dabei führte er zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe als (...) und als (...)
gearbeitet. Im Jahre Y._______ sei sein Vater von der srilankischen
Armee getötet worden. Während der Jahre (...) habe er die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mit Lebensmitteln
unterstützt. Im Jahre 1988 sei ihr ganzes Dorf von der Indian Peace
Keeping Force (IPKF) zwangsgeräumt worden und man habe ihn und
seine Familie vorübergehend umgesiedelt. Nach dem Abzug der IPKF
seien sie dann wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Zwischen (...)
respektive im Jahre Z._______ seien zwei Angehörige des Criminal
Investigation Departement (CID) in seinem Haus von den LTTE
aufgespürt und festgenommen worden, wobei einer die Flucht habe
ergreifen können. An der Festnahme des anderen CID-Beamten sei
ihm in der Folge seitens der srilankischen Sicherheitskräfte ein
Mitverschulden angelastet worden. Im Jahre W._______ sei eine
Granate auf ihr Haus niedergegangen, welche C._______ getötet und
in der Folge einen Wechsel ihres Wohnortes nach E._______ zur
Folge gehabt habe. Im V._______ habe ihn die srilankische Armee
während drei beziehungsweise vier Monaten ohne Anklage
festgehalten und gefoltert, wobei er zum Vorfall mit der Verhaftung des
CID-Angehörigen befragt worden sei. Auf Ersuchen eines Ar-
meeangehörigen, der sich für sie eingesetzt habe, sei er schliesslich
wieder freigelassen worden. Im Jahre U._______ sei D._______ im
Rahmen der Armee-Operation "Ranagosa" umgekommen, worauf sie
nach B._______ umgezogen seien. Ab dem Jahre T._______ hätten
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ihn Angehörige der srilankischen Armee wiederholt gesucht; er habe
sich aber versteckt gehalten und dies der SLMM gemeldet. Die
Belästigungen der Armee hätten jedoch angedauert, weshalb er in ein
neues Haus in F._______ in der Nähe von B._______ gezogen sei. Am
S._______ sei er in Begleitung von zwei weiteren Personen auf dem
Weg nach B._______ gewesen, als zwei unbekannte Personen seinen
Namen gerufen und anschliessend geschossen hätten. An seiner
Stelle sei jedoch einer der beiden ihn begleitenden Männer tödlich
getroffen worden. Schliesslich seien am R._______ zehn bis fünfzehn
bewaffnete und schwarz gekleidete Männer bei ihm zu Hause
erschienen und hätten seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt.
Man habe ihr ausgerichtet, dass er bei einer Rückkehr im Haus
bleiben und nicht flüchten solle.
J.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo - nebst Kopien der Beilagen zum Asylgesuch - das
Befragungsprotokoll der Botschaft gleichen Datums an das BFM.
K.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3
AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund ihrer
realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft beurteilt werden. Die
tragischen Ereignisse bezüglich (...) stellten Folgen der damaligen
Kriegssituation in seiner Herkunftsregion dar. Dabei handle es sich
nicht um Nachteile, welche als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG eingestuft werden könnten.
Die Verfügung wurde am 3. April 2008 durch Vermittlung der Schwei-
zerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt.
L.
Mit in englischer Sprache verfasster und an das BFM gerichteter Ein-
gabe vom 12. April 2008, welche - jeweils mit der Bitte um Prüfung, ob
es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handle - mit Schreiben
der Vorinstanz vom 25. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. April 2008) res-
pektive mit Schreiben der Botschaft vom 21. April 2008 an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwal-
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tungsgericht: 29. April 2008) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2008 und ersuchte um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sowie sinngemäss um Gewäh-
rung von Asyl. Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
er - um eine vollständige Antwort auf den BFM-Entscheid geben zu
können - eine englische Übersetzung desselben benötige.
M.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 überwies die Schweizerische Botschaft
in Colombo - nebst einem Schreiben der Botschaft an den Beschwer-
deführer, in welchem ihm das Dispositiv des angefochtenen Entschei-
des auf Englisch übersetzt, jedoch auf die Unmöglichkeit einer weiter-
gehenden Übersetzung hingewiesen wurde, Kopien bereits eingereich-
ter Beilagen zum Asylgesuch, dem angefochtenen Entscheid des BFM
sowie Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben Dritter - eine mit
"An Appeal to the decision made bei the BFM" betitelte Eingabe vom
1. Mai 2008 an das BFM. In dieser beantragte der Beschwerdeführer
(erneut) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März
2008. Die gleiche Eingabe vom 1. Mai 2008 wurde von der Botschaft in
Colombo am 13. Mai 2008 direkt an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet. Auf die Begründungen der Eingaben des Beschwerde-
führers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
N.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer
bei der Schweizer Botschaft in Colombo schriftlich nach einer Antwort
auf seine Beschwerde. Mit an die Vorinstanz und die Botschaft gerich-
teten und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingaben
vom 25. Dezember 2008 (Eingang BFM: 5. Januar 2009; Eingang Bot-
schaft und Bundesverwaltungsgericht: 6. und 12. Januar 2009) und je-
weils identischer und unter vier Malen eingereichter Eingabe vom
1. Mai beziehungsweise 1. August 2009 (Eingang BFM: 19. Mai 2009,
1. Juli 2009, 1. September 2009 und 6. November 2009; Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 20. Mai 2009, 2. Juli 2009, 10. September
2009 und 10. November 2009), wies der Beschwerdeführer erneut auf
seine schwierige Situation in Sri Lanka hin und dass auf seine Be-
schwerde bis dato noch nicht geantwortet worden sei. Bei drei von den
vier Mal eingereichten gleichen Schreiben legte der Beschwerdeführer
eine deutsche Übersetzung seiner Rechtsmitteleingabe bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde vom 12. April 2008 ist nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe zur
Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (teilweise sinnge-
mäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind.
Zudem wurde zur zunächst nur in englischer Sprache eingereichten
Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2008 mit der nachfolgenden, beim
BFM am 1. Juli 2009 eingegangenen Eingabe eine deutsche Überset-
zung eingereicht. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Spra-
che (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen.
3. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen
zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteili-
gungen zutreffend sind.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im We-
sentlichen aus, es müsse als realitätsfremd bezeichnet werden, dass
die srilankischen Sicherheitskräfte nicht unmittelbar nach dem Vorfall
im Jahre Z._______, bei welchem zwei Angehörige einer
Spezialeinheit derselben im Haus des Beschwerdeführers von den
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LTTE aufgespürt und festgenommen worden seien, gegen den
Beschwerdeführer vorgegangen seien, sondern erst im Jahre
Q._______. Daneben erscheine es unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer im Jahre Q._______ trotz des gravierenden
Verdachts, für die Festnahme eines Angehörigen der srilankischen
Sicherheitskräfte durch die LTTE verantwortlich gewesen zu sein,
allein aufgrund eines einzelnen mitleidigen Armeeangehörigen, der
auch noch seine Wunden gepflegt haben soll, wieder auf freien Fuss
gesetzt worden wäre. Hinsichtlich des Vorfalls vom S._______ in
B._______, wo auf den Beschwerdeführer geschossen, dabei jedoch
versehentlich sein ihn begleitender Freund getötet worden sei, falle
auf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen dieses
getöteten Freundes habe nennen können. Weiter habe der Beschwer-
deführer keinen nachvollziehbaren Grund dafür geliefert, aus welchem
Motiv die Männer auf ihn hätten schiessen sollen. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, dass diese Männer, die sich offenbar auf Hörweite
zum Beschwerdeführer befunden haben sollen, aus dieser kurzen
Distanz nicht ihn, sondern versehentlich seinen Freund getroffen hät-
ten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass
zehn bis fünfzehn Männer in schwarzer Kleidung am R._______ in
seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien und seine
Ehefrau unter Drohungen nach ihm gefragt hätten. Diesbezüglich
erstaune es, dass diese Männer ausgerechnet in seiner Abwesenheit
zu ihm nach Hause gekommen sein sollen, müsse man doch bei dem
geschilderten Verfolgungsinteresse eine vorherige Beobachtung der
Lage voraussetzen. Schliesslich sei es als lebensfremd zu erachten,
dass Armeeangehörige mehrfach vor dem Haus des Beschwerdefüh-
rers gestanden seien, ohne etwas zu unternehmen. Wäre tatsächlich
ein Verfolgungsinteresse vorhanden gewesen, dann hätte man sich
nicht mit diesem Vorgehen begnügt, sondern sofort weitergreifendere
Massnahmen unternommen. Die Asylvorbringen müssten daher
aufgrund ihrer realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft beurteilt
werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, da es sich bei diesen Bestätigungen in
erster Linie um auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellte
Schreiben handle und sich diese zudem im Wesentlichen auf dessen
eigene Angaben und nicht auf objektivierte Erkenntnisse stützen wür-
den.
Ferner stellten die tragischen Ereignisse bezüglich (...) Folgen der
damaligen Kriegssituation in der Herkunftsregion des
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Beschwerdeführers dar. Dabei handle es sich nicht um Nachteile,
welche als zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
eingestuft werden könnten. Diese belastenden Ereignisse vermöchten
daher keine Schutzbedürftigkeit zu begründen.
3.2 Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind nach Prü-
fung der Akten zu bestätigen. Insbesondere vermag der Beschwerde-
führer eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG nicht glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; d. h. sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss ein Gesuchsteller persön-
lich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
Diesen Voraussetzungen vermögen die Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent-
scheid in einlässlicher Weise die zu Recht erwogenen Unstimmigkei-
ten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers aufgelistet, denen
sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Dem
Beschwerdeführer gelingt es weder mit seinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene noch mit den in diesem Zusammenhang eingereichten
Beweismitteln, seine Vorbringen in einem anderen, mithin glaubhafte-
ren Licht darzustellen, zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen kei-
ne stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten vermag. Insbesondere
führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom
1. Mai 2008 im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhö-
rung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo zum angeblich
entscheidenden und die behördliche Verfolgung auslösenden Vorfall
des Jahres Z._______ - den der Beschwerdeführer notabene in sei-
nem Asylgesuch vom 31. Oktober 2006 noch in den Zeitraum (...) legte
- an, nicht Angehörige des CID seien durch die LTTE festgenommen,
sondern einer von zwei Angehörigen des LTTE-Kaders sei von
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Armeeangehörigen verhaftet worden, wobei der andere habe fliehen
können. Auch bezüglich des Attentatsversuchs im S._______, das vom
Beschwerdeführer einmal auf den 25. dann wieder auf den 26. des
erwähnten Monats datiert wurde, bleiben die Aussagen uneinheitlich.
So will der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner
Beschwerdeergänzung nun einen der in den bisherigen Eingaben für
ihn noch unbekannten Attentäter erkannt haben. Auch habe ihm dieser
Attentäter in der Folge ins Gesicht gesagt, er werde ihm nicht erlauben
zu leben. In diesem Zusammenhang bleibt aber nicht nachvollziehbar,
weshalb der Attentäter seine Drohung nicht bereits anlässlich des
Aussprechens dieser Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer
wahrgemacht hat. Überdies bleibt unerklärlich, weshalb die Attentäter -
die sich offenbar auf Hörweite zum Beschwerdeführer befunden haben
sollen - nach der Schussabgabe nicht sicherstellten, dass er auch
tatsächlich getroffen wurde. Zudem erstaunt, dass es dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in der Botschaft nicht
gelang, den Namen seines getöteten Freundes zu benennen, zumal er
dessen Namen nun in seiner Beschwerdeschrift problemlos
wiederzugeben imstande war. Jedenfalls vermag der Beschwer-
deführer aus dem Umstand der nachträglichen Angabe des Namens
seines getöteten Freundes mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieses
Sachverhaltselementes unter den geschilderten Umständen nichts zu
seinen Gunsten herzuleiten, zumal der Name dieses Freundes
G._______ sein soll, laut dem anlässlich der Anhörung vom 11. Januar
2008 vom Beschwerdeführer gezeigten Zeitungsartikel hingegen auf
H._______ lauten soll (vgl. A6/19, S. 12).
Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Bestätigungen vermö-
gen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, erweisen sich die-
se doch - soweit sie sich nicht bloss auf die Angaben des Beschwerde-
führers stützen - in einzelnen Sachverhaltselementen als im Wider-
spruch zu seinen Ausführungen stehend oder widersprechen sich un-
tereinander, so beispielsweise hinsichtlich der Umstände der Verhaf-
tung eines Armeeangehörigen beziehungsweise eines Kadermitglieds
der LTTE im Jahre Z._______, der Anzahl Attentäter und der genauen
Örtlichkeiten des Vorfalls im S._______.
Ferner hat das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend fest-
gestellt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Tötung (...)
unmittelbar eine Folge der damaligen Kriegsereignisse in Sri Lanka
gewesen sind. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Todesumstände
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von D._______ im Jahre U._______. Diese Ereignisse vermögen zum
heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse
praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Gewährung des Asyls zu führen.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Ein-
reise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts obiger Erwägungen, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des
Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewie-
sen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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