B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2685/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
c/o C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (…) (vormals
N […]).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus
D._______ in Syrien. Am 10. Dezember 2016 seien sie – zusammen mit
ihrer Tochter – ausgereist und am 20. März 2017 in die Schweiz gelangt,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am selben Tag wurde ihnen mit-
geteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) Zürich zugewiesen worden seien.
B.
Am 23. März 2017 wurden den Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsver-
tretung zugewiesen.
C.
Am 27. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person so-
wie summarisch zu ihrem Reiseweg und befragt.
D.
Mit den Beschwerdeführenden wurde am 30. März 2017 je ein persönli-
ches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und zum medizinischen Sachverhalt durch-
geführt.
E.
Am 6. und 12. April 2017 reichte die Rechtsvertretung je einen Arztbericht
bezüglich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu den Akten.
F.
Die eingehende Anhörung der Beschwerdeführenden fand am 25. April
2017 statt. Ihre Asylgesuche begründeten sie im Wesentlichen damit, dass
sie mit ihren Kindern im Quartier E._______ in D._______ gewohnt hätten
und der Beschwerdeführer anfänglich als Tagelöhner und später als Taxi-
fahrer gearbeitet habe. Ausgereist seien sie, weil ihre Tochter von den
Apoci hätte rekrutiert werden sollen – zwei Söhne seien aufgrund des Rek-
rutierungsrisikos schon wenige Jahre zuvor ins Ausland geflüchtet. „Apoci“
sei eine allgemeine Bezeichnung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê;
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Arbeiterpartei Kurdistans), die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksvertei-
digungseinheiten) und die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
Einheitspartei). Die Rekrutierung der Tochter habe der Beschwerdeführer
jedoch nicht zulassen wollen, da sie sonst in den Krieg geschickt worden
und ihr Tod so fast sicher gewesen wäre. Als am (…) 2016 zwei Männer
und zwei Frauen der „Apoci“ persönlich vorbeigekommen seien und ge-
droht hätten, die Tochter mitzunehmen, habe er diese Personen be-
schimpft, woraufhin sie ihn mit einem Maschinengewehr geschlagen hät-
ten. Deswegen sei er zu Boden gestürzt, wo sie ihn mit den Füssen getre-
ten hätten. Dabei hätten sie ihm auch mit dem Tod gedroht. Als er am Bo-
den gelegen sei, sei ihm B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
zur Hilfe geeilt, wobei sie ebenfalls umgefallen sei. Daraufhin sei auch die
Tochter dazugekommen, um ihren Eltern zu helfen. Bei dieser Gelegenheit
hätten die „Apoci“ umgehend versucht, sie mitzunehmen. Sie habe ihnen
dann gesagt, dass sie ihre Eltern so nicht zurücklassen könne, aber dass
sie, wenn es ihnen wieder besser gehe, zur YPG gehen werde. Danach
seien die vier Leute gegangen. Dass die Tochter tatsächlich in den Krieg
gehen müsste, habe der Beschwerdeführer allerdings nicht zulassen wol-
len. Und wenn er die Mitnahme ein weiteres Mal hätte verhindern wollen,
hätte ihm der Tod gedroht. Deswegen seien sie noch in derselben Nacht
ins Ausland geflohen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Iden-
titätskarten zu den Akten.
G.
Am 26. April 2017 reichte die Rechtsvertretung drei Arztberichte bezüglich
der Beschwerdeführerin zu den Akten.
H.
Am 2. Mai 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung
reichte am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme ein.
I.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob
jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
D-2685/2017
Seite 4
J.
Am 4. Mai 2017 wurde das Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerde-
führenden und der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich
als beendet erklärt.
K.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Be-
antragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anwei-
sung der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Even-
tualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Zusammen mit der Beschwerde wurde der Artikel „America’s Favorite Sy-
rian Militia Rules With an Iron Fist“ von Roy Gutman vom 13. Februar 2017,
der Artikel „Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven“
von Human Rights Watch (HRW) vom 19. Juni 2014 und der Artikel „Wei-
tere Schwere Menschenrechtsverstösse der PYD (PKK) in Syrien“ von der
Europaorganisation der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien vom
25. Januar 2015 eingereicht.
L.
Am 11. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Verfahren ist koordiniert mit jenem der Tochter der Be-
schwerdeführenden – F._______ – (D-2683/2017) zu behandeln.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
bezüglich des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die YPG festzu-
halten sei, dass es in jüngerer Zeit (seit Oktober 2014), wie auch vorher
vereinzelt, zu erzwungenen Rekrutierungen gekommen sei. Im Juli 2014
hätten die autonomen Kantone Nordsyriens (Afrin, Kobane, Jazira) ein Ge-
setz eingeführt, welches den „Defense Service“ für die Bewohner der be-
treffenden Gebiete zwischen 18 und 30 Jahren als soziale und ethische
Pflicht umschreibe und jede Familie verpflichtet sei, eine Person mit deren
Ausübung zu beauftragen. Das Gesetz sehe im Falle der Verweigerung der
Dienstpflicht „disziplinarische Massnahmen“ vor, die nicht näher umschrie-
ben würden. Die gesetzlich verankerte Dienstpflicht knüpfe dabei nicht an
eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. So handle es sich ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei den Rekrutie-
rungsbemühungen der YPG mangels eines Verfolgungsmotivs und man-
gels hinreichender Intensität um keine asylrechtlich relevante Verfolgung.
Auch die vorgebrachte Furcht einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch
die YPG sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es könne daher grund-
sätzlich offen bleiben, ob allfällige „disziplinarische Massnahmen“ intensiv
genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen. Die Beschwerdeführenden hätten berichtet, die
YPG sei einmal bei ihnen vorbeigekommen und habe ihre Tochter mitneh-
men wollen. Es sei der erste Versuch der YPG gewesen, die Tochter zu
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rekrutieren und einen konkreten Anlass für den Zeitpunkt des Rekrutie-
rungsversuchs habe es nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei ausser-
dem vorgeworfen worden, bereits zwei Söhnen zur Ausreise und der Ver-
eitelung einer Rekrutierung durch die YPG verholfen zu haben. Gemäss
den Beschwerdeführenden sei ihr Leben deswegen in Gefahr. Sie hätten
allerdings weder von konkreten Konsequenzen wegen der Dienstverwei-
gerung ihrer Söhne berichtet, noch scheine es, dass diese vorherigen Ver-
hinderungen einer Rekrutierung einen Einfluss auf die aktuellen Bemühun-
gen zur Mitnahme der Tochter gehabt hätten. Schliesslich seien die Ange-
hörigen der YPG abgezogen, da ihre Tochter eingewilligt habe, später
selbst bei der YPG zu erscheinen. Die Rekrutierungsbemühungen der YPG
hätten wohl in einem gewissen Erwartungsdruck den Beschwerdeführen-
den gegenüber gemündet. Die geschilderten Massnahmen gegen sie
seien jedoch nicht als derart intensiv einzustufen, als dass diese für sich
bereits ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Gleiches gelte
für die geltend gemachten Drohungen. Es sei dem Beschwerdeführer mit-
geteilt worden, er werde umgebracht und seine Tochter mitgenommen. Die
Beschwerdeführenden seien dabei beide auf dem Boden gelegen, die Be-
schwerdeführerin sei sogar bewusstlos gewesen. Die beschriebene Situa-
tion lasse die Absichten der YPG allerdings inkonsequent und wenig über-
zeugt erscheinen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht zu erklären
vermocht, weshalb er nicht direkt getötet worden sei. Schliesslich hätten
ihre Peiniger sie in ihrem Haus alleine zurückgelassen. Die beschriebenen
Rekrutierungsbemühungen und die hierin erfolgte Drohung durch die YPG
seien auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht
als asylrechtlich relevant einzustufen. Auch die Gefahr einer asylrelevan-
ten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise
der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern würden, sei
nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im ge-
genwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Das Gericht gehe davon aus, dass in
den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden, eine
Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktio-
nen nach sich ziehe.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Ver-
fügung des SEM hätten sich die Beschwerdeführenden nicht einverstan-
den mit dem Entscheidentwurf gezeigt. Sie würden sich frei bewegen und
ihre Verwandten im Ausland besuchen wollen. Dabei seien indes keine Tat-
sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
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Seite 8
5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass gemäss aktuellen Berichten nicht mehr bestritten oder ange-
zweifelt werden könne, dass die YPG zwangsrekrutiere. Es scheine, als ob
in der vorinstanzlichen Verfügung Sympathien für die YPG ausgedrückt
würden, weil diese gegen den IS kämpfe, wobei die Menschenrechtsver-
letzungen der YPG übersehen beziehungsweise nicht beachtet würden.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste revi-
diert und nicht vollumfänglich auf den vorliegenden Fall angewendet wer-
den. Zahlreiche junge Männer würden vor der Zwangsrekrutierung der
YPG flüchten und eine Verweigerung bringe schlimme Folgen mit sich. Ge-
mäss aktuellen Meldungen würden verstärkte Zwangsrekrutierungsmass-
nahmen in Afrin, Qamishli und Maabadah beobachtet. Auch würden die
„regressiven“ Massnahmen gegen Medien und Journalisten weitergehen.
Keine politische Opposition werde zugelassen und Gegner würden unter-
drückt, verfolgt, ins Exil verbrannt oder verhaftet und gefoltert. Die PYD
regiere diktatorisch und übe eine autokratische Macht aus. Nach dem Ver-
such der Zwangsrekrutierung ihrer Tochter hätten sie grosse Angst, und es
wäre nicht bei diesem einzigen Mal geblieben, wenn sie nicht geflüchtet
wären. Sie wüssten zwar nicht, was sie für Folgen beziehungsweise Stra-
fen und Massnahmen zu erwarten hätten, allgemein sei jedoch bekannt,
dass Personen, welche sich der PKK oder der PYD gegenüber kritisch äus-
sern oder diese beleidigen, bestraft würden. Sie hätten auch nicht gewusst,
was die Angehörigen der YPG nach dem misslungenen Rekrutierungsver-
such der Parteiführung erzählen würden und was das für Reaktionen her-
vorrufen würde. Die Vorinstanz habe es unterlassen, mögliche Folgen und
Gefahren dieses Ereignisses zu beurteilen. Eine Verallgemeinerung sei in
ihrem Fall nicht geeignet, denn sie seien ernsthaften Gefahren ausgesetzt
gewesen. Es seien eigentlich viele Fälle bekannt, allerdings würden diese
infolge der Medien-Blackout-Politik nicht dokumentiert. Deshalb seien der
Vorinstanz auch keine Fälle bekannt. Viele Personen seien bei der Rück-
kehr verhaftet und ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten worden. Eine
erste Reaktion nach dem Ereignis sei die Beschlagnahme ihres Hauses
gewesen, was ihnen Verwandte und Freunde kürzlich mitgeteilt hätten.
Wenn eine Person als Gegner erachtet werde und die Flucht ergreife,
werde ihr Eigentum beschlagnahmt und an Mitglieder verteilt.
Zu ihren Nachfluchtgründen sei anzumerken, dass nicht bestritten werde,
dass versucht worden sei, ihre Tochter unter Zwang zu rekrutieren, sie sich
dem widersetzt hätten und deshalb geschlagen worden seien. Es sei ihnen
weiter vorgeworfen worden, ihren Söhnen zur Flucht verholfen zu haben,
damit diese nicht rekrutiert werden könnten. Es werde auch nicht bestritten,
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Seite 9
dass der Beschwerdeführer die PYD, die YPG und die PKK beschimpft
habe. All dies würde sicherlich nicht ohne Folgen bleiben. Ihre Tochter habe
den Leuten der YPG versprochen, sich ihnen anzuschliessen, jedoch habe
sie diesem Versprechen nicht Folge geleistet, weil sie geflüchtet seien. So-
mit sei sie zur Dienstverweigerin geworden und habe mit harten Strafen
und Folgen zu rechnen. Zusammengefasst seien sie in Syrien grossen Ge-
fahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Es liege Verfolgung
beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinne vor, weshalb sie als Flüchtlinge aufzunehmen seien.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM
verwiesen werden. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann of-
fen gelassen werden, da die geltend gemachten Vorkommnisse und Be-
fürchtungen nicht asylrelevant sind, wie nachfolgend ausgeführt wird.
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.3 In Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten
(Zwangs)rekrutierung der Tochter der Beschwerdeführenden ist der Vor-
instanz zuzustimmen, dass diese nicht asylrelevant sind. Es fehlt an einem
in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung – der vor-
gebrachte, zu verurteilende, harsche Umgang der Angehörigen der YPG
anlässlich ihres Besuches bei den Beschwerdeführenden vermag daran
nichts zu ändern. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verwei-
sen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutie-
rung durch die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
6.4 In Bezug auf die Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise sowie nach erfolgter Ausreise ist Folgendes festzuhalten. Inwiefern
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Seite 10
die Beschwerdeführenden tatsächliche Konsequenzen für die Verweige-
rung der Zwangsrekrutierung ihrer Tochter zu befürchten hatten bezie-
hungsweise haben, ist – für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft – nicht
genügend klar ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei mit dem Tod bedroht worden, wenn er seine Tochter nicht den YPG zur
Rekrutierung übergebe. Allerdings ist dieser verbalen Drohung für sich al-
lein keine genügende Intensität zuzusprechen, zumal ein entsprechendes
Verhalten der YPG – nämlich die Tötung von Angehörigen nicht eingerück-
ter Personen – dem Gericht nicht bekannt ist. Auf Beschwerdeebene wird
weiter geltend gemacht, dass es mittlerweile eine erste Massnahme sei-
tens der YPG gegen sie in Form der Beschlagnahmung ihres Hauses ge-
geben habe. Dazu ist jedoch zunächst anzumerken, dass es sich hierbei
um eine reine Behauptung der Beschwerdeführenden ohne jeden Beleg
handelt. Zudem ist damit noch nicht dargetan, dass von einer dauerhaften
Massnahme auszugehen wäre, welche überdies wohl keinen Nachteil im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen vermöchte. Auch ist nicht aus-
zuschliessen, dass es sich um eine allgemeine Folge bei einer leer stehen-
den Liegenschaft handelt, indessen nicht um eine direkte Konsequenz der
verweigerten Rekrutierung. Im konkreten Fall ist somit bezüglich des vor-
gebrachten Rekrutierungsversuchs und den dabei ausgesprochenen Dro-
hungen keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben. Auch der Be-
fürchtung, die Beschwerdeführenden könnten in der Zukunft bei einer all-
fälligen (hypothetischen) Rückkehr von der YPG bestraft oder deren Toch-
ter rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu.
6.5 Die in der Beschwerde ausgeführte generelle Angst der Beschwerde-
führenden, als Oppositionelle in Nordsyrien verfolgt zu werden, reicht für
sich allein ebenfalls nicht für eine asylrelevante Gefährdung aus.
6.6 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und
deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre
Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass.
D-2685/2017
Seite 11
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzung der Nicht-
aussichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen wer-
den kann, nicht erfüllt ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Seite 12
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2685/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: