B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2686/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Ausreisestempel im Reisepass
am 16. Februar 2013 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreisten
und am 18. Februar 2013 legal in die Schweiz einreisten, wo sie am
4. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
um Asyl nachsuchten,
dass die Mutter und deren minderjähriger Sohn anlässlich der Befragun-
gen im EVZ M._______ vom 12. März 2013 sowie der direkten Anhörun-
gen vom 26. März 2013 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesu-
che im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Kurden aus
N._______ (Provinz Urfa) und des Ehemanns beziehungsweise Vaters
wegen vom Militär unter Druck gesetzt und bedroht worden,
dass die Repressionen bereits 1993 angefangen hätten, als in ihrem
Haus ihr Schwager sowie zwei Kämpfer der Guerilla getötet worden sei-
en,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anschliessend 14 Monate im
Gefängnis verbracht habe,
dass dieser vor rund sechs Jahren die Türkei verlassen habe, weil er sich
davor gefürchtet habe, erneut verhaftet zu werden,
dass es im ersten Jahr nach seiner Ausreise zu weiteren fünf Hausdurch-
suchungen gekommen sei, doch hätten dann die Belästigungen aufge-
hört,
dass Militärangehörige am 10. September 2012 das Haus erneut durch-
sucht und nach dem Verbleib des Ehemannes gefahndet hätten, doch sei
ihr in der Folge nichts weiter passiert,
dass jedoch ihr Sohn (N […]) an diesem Tag sowie zu einem späteren
Zeitpunkt bedroht worden sei, weshalb die Familie zum Schluss gekom-
men sei, sie müssten weggehen,
dass sie in der Folge nach Istanbul gefahren seien, sich mit Hilfe eines
Schleppers Pässe besorgt hätten und in der Folge am 16. Februar 2013
aus der Türkei ausgereist seien,
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dass die Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr zudem befürchte,
ihre Söhne müssten in den Militärdienst einrücken,
dass der minderjährige und zu seinen Asylgründen angehörte Sohn der
Beschwerdeführerin ebenfalls geltend machte, am 10. September 2012
habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden,
dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der älteste Sohn
(N […]) bereits in der Schweiz befinden und ihre jeweiligen Asylgesuche
am 21. September 2011 respektive 23. März 2012 durch das BFM abge-
lehnt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich eingereichten Be-
schwerden mit Urteilen vom 13. Februar 2013 abwies,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 11. April 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des minderjährigen Sohnes insbesondere seien wenig konkret und un-
substanziiert gewesen,
dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin insbesondere keine
Angaben habe machen können über die Ereignisse am Tag der Abreise,
dass sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert hätten,
insbesondere zur Bedrohung nach der Hausdurchsuchung, habe doch
die Beschwerdeführerin angegeben, ihr persönlich sei nach der Haus-
durchsuchung im September nichts mehr geschehen,
dass der minderjährige Sohn demgegenüber zu den Akten gegeben ha-
be, Militärangehörige seien noch ein- bis zweimal vorbei gekommen und
hätten nach dem Vater gefragt, wobei sie mit seiner Mutter sowie ihm
selbst gesprochen hätten,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im
Jahre 2012 nicht glaubhaft seien, weshalb es sich erübrige, die Asylrele-
vanz dieser Vorbringen zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin weitere Verfolgung in den Jahren 1993 bis
2008 geltend gemacht habe, wobei es insbesondere im ersten Jahr nach
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der Ausreise ihres Ehemannes vor sechs Jahren, zu fünf Hausdurchsu-
chungen gekommen sei,
dass zwischen diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aus-
reise der Familie im Februar 2013 kein genügend enger Kausalzusam-
menhang bestehe, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie befürchte, ihre
Söhne müssten bei einer Rückkehr in den Militärdienst einrücken,
dass zwar Schikanen durch Kameraden und Vorgesetzte der Söhne nicht
gänzlich ausgeschlossen werden könnten, doch handle es sich dabei
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes,
dass die Söhne der Beschwerdeführerin Militärdienst leisten müssten,
weil sie männliche, türkische Staatsangehörige seien, und insoweit keine
asylrelevante Verfolgung vorliege,
dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zudem keine Be-
fürchtungen bezüglich des Militärdienstes geäussert habe,
dass es bezüglich einer möglichen Reflexverfolgung für die Familie fest-
zuhalten gelte, dass die Asylgesuche des Ehemannes sowie des erwach-
senen Sohnes (N […]) bereits vom BFM abgewiesen worden seien,
dass bei beiden Gesuchen keine asylrechtlich relevante Verfolgung fest-
gestellt worden sei, und das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich
eingegangenen Beschwerden abgewiesen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen die Möglichkeit ei-
ner Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch oppo-
sitionellen Familie geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, es be-
stehe weder im Falle des Ehemanns noch im Falle des Sohnes ein Grund
zur Annahme, sie hätten bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung zu be-
fürchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Mai 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Beschwerdeführenden sei-
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en als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den unzulässig und unzumutbar erscheine. Den Beschwerdeführenden
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zugeben,
dass ausserdem um Vereinigung und gemeinsame Behandlung der bei-
den Verfahren ersucht werde,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des zweiten Asylverfahrens des Vaters zu sistieren sei,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass es keinen Anlass gibt, das vorliegende Verfahren mit dem Be-
schwerdeverfahren D-2684/2013 zu vereinigen, zumal prozessökonomi-
sche Gründe überwiegend dagegen sprechen,
dass die Verfügung des BFM vom 21. September 2011 in Rechtskraft er-
wachsen ist, und es sich in casu erübrigt, das Beschwerdeverfahren zu
sistieren, zumal es genügt, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
renden mit demjenigen des Vaters zu koordinieren (siehe unten),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Angaben des Beschwerdeführers seien wenig detailliert ausgefallen,
stünden aber in keiner Weise im Widerspruch zur Schilderung seiner Mut-
ter,
dass sich der Beschwerdeführer, wie aufgrund des Protokolls deutlich
werde, in der Befragungssituation nicht wohl gefühlt und deshalb – wie es
bei pubertierenden Teenagern vorkomme – ab einem bestimmten Mo-
ment alle weiterführenden Fragen abgeblockt habe,
dass es jedoch nicht angehe, die Hausdurchsuchung als solche in Zweifel
zu ziehen,
dass nämlich die in der Türkei verbliebenen Angehörigen der Familie Yil-
maz, wie sich neuerdings aus der aktuellen Beweislage im zweiten Asyl-
gesuch von Mehmet und Imran Yilmaz ergebe, von den Behörden behel-
ligt worden sein müssten,
dass die vom BFM vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen ver-
möchten, mache doch das gegen den Vater gerichtete Strafverfahren die
von Mazlum Dogan geschilderten Verfolgungsmassnahmen wie auch die
Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Familie überaus wahrscheinlich und
somit auch glaubhaft,
dass sich die geschilderten Ereignisse nahtlos in die sattsam bekannten
Verfolgungsmuster der türkischen Sicherheitskräfte einfügten,
dass indessen diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass die Mutter des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigte, in der
Zeit zwischen der Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 und ihrer
Ausreise aus der Türkei habe es keine Hausdurchsuchungen mehr gege-
ben und es sei ihr nichts mehr zugestossen (B11/9 F50 S. 6), während
der minderjährige Sohn demgegenüber ausführte, auch nach dem Vorfall
vom 10. September 2012 seien Militärangehörige ein- oder zweimal vor-
beigekommen und hätten ihn sowie die Mutter nach dem Verbleib des Va-
ters gefragt (B12/12 F53 – F55 S. 6),
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es gebe keine Wider-
sprüche zwischen den Vorbringen der Mutter und denjenigen des Be-
schwerdeführers, bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist,
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dass sich der Beschwerdeführer zu zahlreichen wesentlichen Einzelhei-
ten der geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich unsubstanziiert
äussern konnte,
dass er zahlreiche Fragen mit Nichtwissen beantwortete, über die eine
Person, die bei ihren Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen kann, substanziiert Auskunft geben kann
(B12/12 F50, F57/8, F62 S. 6),
dass sich bei dieser Sachlage der Schluss aufdrängt, die Beschwerdefüh-
renden hätten die geltend gemachte Verfolgungssituation rund um die
Hausdurchsuchung vom 10. September 2012 erfunden,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, alles, was ihnen widerfah-
ren sei, sei wegen ihres Mannes geschehen (B11/9 F5 S. 3),
dass dieser indessen, wie dem Urteil vom 13. Februar 2013 des Bundes-
verwaltungsgerichts zu entnehmen ist, seitens des Heimatstaats nichts zu
befürchten hat,
dass demnach die geltend gemachte Grundlage für eine Verfolgung der
Beschwerdeführenden entfällt,
dass an dieser Betrachtungsweise auch das vom Vater und dem älteren
Bruder des Beschwerdeführers in die Wege geleitete, zweite Asylverfah-
ren nichts ändert,
dass an dieser Stelle die Frage offen bleiben kann, wer wohl dem Denun-
zianten Zeki, der den türkischen Behörden im Vertrauen mitgeteilt hat, der
– seit Jahren in der Schweiz lebende – Vater des Beschwerdeführers ha-
be am 6. September 2012 eine Bombe vor dem BIM Market zur Explosi-
on gebracht, den Auftrag für diese Anzeige erteilt hat,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden
weiter einzugehen und im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des
BFM verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
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keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass indessen der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
mit demjenigen des Vaters zu koordinieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: