Abtei lung IV
D-2688/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder
C._______, D._______, E._______, und F._______, Irak,
vertreten durch Catherine Weibel, BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse
16 A, Postfach, 4003 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März
2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2688/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie
und mandäischer Glaubensrichtung aus G._______ – verliessen nach
eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 16. April 2007 und gelangten
am 3. Mai 2007 in die Schweiz, wo sie tags darauf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der summarischen Befragung vom 7. Mai 2007 sowie der ein-
lässlichen Direktanhörung durch das BFM vom 25. Mai 2007 im We-
sentlichen vor, er habe mit seiner Familie in G._______ gelebt und als
Goldschmied ein eigenes Geschäft in H._______ (Provinz I._______)
im Süden der Hauptstadt betrieben. Dieses Geschäft sei Anfang 2007
ausgeraubt worden. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet,
welche die Anzeige zwar entgegen genommen, indessen keine
konkreten Untersuchungsmassnahmen eingeleitet habe. Im Nachgang
an seine Anzeige sei er seiner religiösen Zugehörigkeit zu den
Mandäern wegen von Angehörigen der Jaish El-Mahdi – einer
schiitischen Miliz – bedroht, zur Konversion zum Islam sowie zur
Beschneidung seiner Söhne aufgefordert worden. Im Februar 2007
hätten ihn die Islamisten in diesem Zusammenhang auf ihren Posten
Maktab Shahid Al Sadr in Kut zitiert, wo er habe konvertieren müssen,
und in der Folge sei er im April 2007 in seinem Wohnquartier in
G._______ unter Todesdrohungen zur Beschneidung der Söhne
aufgerufen worden. Während er selber im Rahmen des Übergriffs vom
April 2007 geschlagen worden sei, sei es bis zu ihrer Ausreise aus
dem Heimatstaat zu keinen tätlichen Übergriffen auf seine Ehefrau und
die Kinder – welche sie allerdings zu ihrem Schutz von der Schule
hätten nehmen müssen – gekommen. Er habe jedoch um die
Sicherheit seiner Familie gefürchtet, zumal die Mandäer seit dem im
Jahre 2003 erfolgten Sturz des Regimes von Saddam Hussein von
islamistischen Milizen immer stärker bedrängt würden und viele Glau-
bensangehörige bereits das Land verlassen hätten. Da ein Wohnsitz-
wechsel in die unter kurdischer Herrschaft stehenden nordirakischen
Provinzen für sie nicht realisierbar sei, weil sich dort keine Araber nie-
derlassen könnten, hätten sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlos-
sen.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen vom 7.
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und 25. Mai 2007 dieselben Asylgründe wie der Beschwerdeführer gel-
tend und gab ergänzend an, sie habe sich nach den muslimischen
Kleidervorschriften richten müssen, um ihr Haus verlassen zu können.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am 26. März 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte das Bundesamt
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, da den Beschwerdeführern
eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe; aufgrund der derzei-
tigen Lage in ihrem Heimatstaat und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage erscheine indessen der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. April 2009 erhoben die
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten deren Aufhebung sowie die Ge-
währung von Asyl; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist gut.
E.
Mit an das BFM gerichteter, vom Bundesamt zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weiter geleiteter Eingabe vom 6. Mai
2009 reichten die Beschwerdeführer ein eigenhändig verfasstes,
fremdsprachiges Schreiben zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2009 und ihre
Honorarnote vom 19. April 2009 ein.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung ihrer Ein-
gabe vom 6. Mai 2009 in eine der Amtssprachen des Bundes auf; die-
ser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer innert der ihnen ge-
setzten Frist nach. Auf den Inhalt ihrer Eingabe wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2009 – welche den Beschwerde-
führern zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, sind mithin zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2 Die Vorinstanz erachtet in der angefochtenen Verfügung die Vor-
bringen der Beschwerdeführer als glaubhaft und nach Prüfung der Ak-
ten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss; auf-
grund ihrer substanziierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren
Angaben im Rahmen der Befragungen sowie angesichts der zahlrei-
chen Berichte von staatlichen Stellen und Nichtregierungsorganisatio-
nen zur Situation der religiösen Minderheiten – namentlich auch der
Mandäer – im Zentral- und Südirak ist ohne weiteres vom Sachverhalt
auszugehen, den die Beschwerdeführer vorgebracht haben (vgl. zu
den Vorbringen der Beschwerdeführer Sachverhalt Bst. A, und zur Si-
tuation der religiösen Minderheiten exemplarisch Mandaean Human
Rights Group, Annual Report, März 2008; UNHCR Eligibility Guideli-
nes fro Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-
seekers, April 2009, S. 171-179; UK Border Agency, Country of Origin
Information Report Iraq, 10. Juli 2009, S. 136 f.).
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5.
5.1 Die Vorinstanz bezeichnet die Vorbringen der Beschwerdeführer
trotz ihrer Glaubhaftigkeit als asylrechtlich irrelevant und führt dazu in
der Begründung ihrer Verfügung vom 25. März 2009 im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführer würden Nachteile geltend machen, welche
sich aus regional auf den Zentral- und Südirak beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiteten. Als Angehörige der religiösen Minder-
heit der Mandäer seien sie in diesem Teil des irakischen Staatsterrito-
riums der fehlenden staatlichen Schutzinfrastruktur wegen bei nicht-
staatlicher Verfolgung nicht geschützt. Die Beschwerdeführer seien in-
dessen dennoch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie
sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in eine der
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Suleimaniya entziehen
könnten. In diesen Gebieten seien die staatlichen Behörden grund-
sätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
5.2 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Beschwerdeeingabe
vom 23. April 2009 und ihrem eigenhändig verfassten Schreiben vom
6. Mai 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, das BFM ziehe zu
Recht weder ihre Religionszugehörigkeit noch die von ihnen geltend
gemachten ernsthaften Nachteile in Zweifel, halte ihnen jedoch in un-
zutreffender Weise eine innerstaatliche Fluchtalternative in den nord-
irakischen Provinzen entgegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2008/4 ausführe, könne nämlich für Araber und andere nicht-
kurdische Iraker aus dem Zentral- und Südirak nicht automatisch vom
Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutz-
gewährung durch das KRG (Kurdistan Regional Government) ausge-
gangen werden; die Frage des Bestehens einer allfälligen Fluchtalter-
native bedürfe nach der Rechtsprechung vielmehr einer Einzelfallprü-
fung, wobei zu beachten sei, dass Arabern und anderen Nicht-Kurden
die Einreise in die nordirakischen Provinzen nur gewährt werde, wenn
sie dort über eine Gewährsperson verfügten. Diesbezüglich sei zu
berücksichtigen, dass die Mandäer im Nordirak – anders als beispiels-
weise die Christen – nicht über eine organisierte Gemeinde verfügten,
weshalb von vornherein fraglich sei, ob es den Angehörigen dieser
Religionsgemeinschaft überhaupt möglich sei, eine Gewährsperson zu
finden. Sie selber hätten jedenfalls weder verwandt- noch bekannt-
schaftliche Beziehungen zum Nordirak, weshalb es entgegen der An-
nahme der Vorinstanz eher unwahrscheinlich erscheine, dass ihnen
die Einreise in eine der kurdischen Provinzen bewilligt würde. Selbst
wenn sie dort Fuss fassen könnten, sei ferner gemäss BVGE 2008/4
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eine vertiefte Abklärung der Frage der effektiven Schutzgewährung
durch die KRG-Behörden vor Verfolgung durch Private notwendig. Be-
züglich des Nordiraks seien zwar grundsätzlich keine Übergriffe auf
Mandäer bekannt, was allerdings wohl darauf zurückzuführen sei,
dass dort nur vereinzelte Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft leb-
ten; es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Mandäer auch im
Nordirak von islamistischen Extremisten verfolgt würden, zumal sie im
Unterschied zu christlichen Minderheiten über keinerlei einflussreiche
Positionen innerhalb der kurdischen Parteien verfügten. Hinzu komme,
dass die mehrheitlich arabischsprachigen Mandäer von den Kurden oft
als Araber wahrgenommen und ihnen entsprechende Ressentiments
entgegengebracht würden, weshalb sie auch aus diesem Grund Über-
griffe befürchten müssten. Als sehr kleine Minderheit, die nicht in einer
Gemeinde organisiert sei, seien sie allfälligen Übergriffen schutzlos
ausgeliefert und überdies untersage ihnen ihre Religion jegliche Ge-
waltanwendung, mithin auch diejenige zur Selbstverteidigung. Vor
diesem Hintergrund bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalter-
native, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu
gewähren sei.
6.
6.1 Das Institut der innerstaatlichen Fluchtalternative gründet dogma-
tisch auf Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wonach Flüchtling
jede Person ist, "[...] die sich auf Grund von Ereignissen [...] oder be-
gründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staats-
zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimat-
landes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder we-
gen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will [...]" (Hervorhebung
durch das Bundesverwaltungsgericht). Aus dieser Bestimmung folgt e
contrario, dass kein Flüchtling ist, wer den Schutz seines Heimatstaa-
tes in Anspruch nehmen kann (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 66 f.; Handbuch des UNO-
Hochkommissariats für Flüchtlinge über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nichtamtliche Übersetzung,
Genf 2003, S. 26 Rn. 100); dass der Schutz auf dem gesamten Staats-
gebiet gewährt werden müsste, wird dabei nicht vorausgesetzt (Kälin,
a.a.O., S. 73). Gemäss der publizierten Rechtsprechung bedingt die
Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative allerdings das Vorlie-
gen wirksamen Schutzes vor Verfolgung am Zufluchtsort, wobei an
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dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.; EMARK 2000 Nr. 15 E. 7a S. 112 f.).
Die Frage der allgemeinen Lebensbedingungen am Zufluchtsort und
damit der diesbezüglichen Zumutbarkeit des Ergreifens einer unter
dem Sicherheitsaspekt valablen Fluchtalternative wird demgegenüber
nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern al-
lein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses von Art. 83 Abs.
4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) geprüft; diese Praxis wird – ver-
stärkt seit dem im Jahre 2006 erfolgten Übergang der schweizerischen
Rechtsprechung von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18) – in der Literatur kritisiert (vgl. exemplarisch
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.20), bedarf jedoch angesichts
der nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Fall keiner näheren
Überprüfung.
6.2 Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe vom
23. April 2009 zu Recht ausführen, kann nämlich nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts für Araber und andere nicht-kurdi-
sche Iraker aus dem Zentral- und Südirak nicht automatisch vom Be-
stehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzge-
währung durch das KRG (Kurdistan Regional Government) ausgegan-
gen werden; die Frage des Bestehens einer allfälligen Fluchtalternati-
ve bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1
S. 47 f.).
6.2.1 Was zunächst die Frage der Niederlassungsfreiheit im KRG-Ge-
biet anbelangt, ist aufgrund der Erkenntnisse des UNHCR (vgl. dazu
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, S. 53-55) derzeit von fol-
genden Einreise- und Niederlassungsbestimmungen für nicht ur-
sprünglich aus dem Nordirak stammende Personen auszugehen: In die
Provinz Dohuk können Familien ohne Restriktionen einreisen, wäh-
rend Einzelpersonen einer in der Provinz ansässigen Gewährsperson
bedürfen; die Niederlassung bedarf sodann einer Bewilligung durch
das Sicherheitsdepartement, für deren Erteilung Einzelpersonen wie-
derum eine Gewährsperson angeben müssen. Seit November 2006
begegnen sodann Araber und Kurden aus "umstrittenen Gebieten" –
das heisst von den Kurden beanspruchten Regionen um Kirkuk und
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Mosul – Schwierigkeiten bei der Registrierung. In der Provinz Erbil
wird für die Bewilligung eines Aufenthaltes von über einem Monat
Dauer eine in der Provinz ansässige Gewährsperson gefordert. Die
Einreise in die Provinz Suleimaniya ist schliesslich ohne Einschränk-
ung möglich, für Personen aus "umstrittenen Gebieten" jedoch – aus-
ser für blosse Besuchsreisen – faktisch unmöglich. Wer sich mehr als
einen Monat in der Provinz aufhalten will, muss grundsätzlich mit einer
Unterstützungsperson bei der Sicherheitsdirektion vorsprechen; eine
erteilte Bewilligung ist für sechs Monate gültig und kann verlängert
werden. Aus Kirkuk und Khanaqeen stammende Personen – ein-
schliesslich Kurden, Araber, Turkmenen und Angehörige anderer ethni-
scher oder religiöser Gruppen – erhalten aus demografischen und
politischen Gründen keine Niederlassungsbewilligung.
Vor diesem Hintergrund dürfte es nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts für die aus Bagdad stammenden Beschwerdeführer –
entgegen ihren Ausführungen – als Familie problemlos möglich sein,
auch ohne eine dort anwesende Gewährsperson zumindest in die Pro-
vinz Dohuk – wohin sich im Übrigen rund 70 Prozent aller irakischen
IDPs (Internally Displaced Persons) begeben (vgl. BVGE 2008/4 E.
6.6.1 S. 47) – einzureisen und sich dort legal niederzulassen; ob dies
unter Umständen auch in die Provinzen Erbil und Suleimaniya möglich
wäre, kann demnach offen bleiben.
6.2.2 Soweit die Sicherheitslage für Angehörige religiöser Minderhei-
ten betreffend, wird die Situation in den kurdisch dominierten Provin-
zen von unabhängigen Beobachtern unisono als gegenüber derjenigen
im Zentral- und Südirak wesentlich besser eingestuft; die Ausübung
der Religion ist dort auch für sie weitgehend ohne Behinderungen
durch die kurdischen Behörden möglich und letztere sind auch grund-
sätzlich gewillt, Angehörigen religiöser Minderheiten bei drohenden
Übergriffen durch fundamentalistische Islamisten Schutz zu gewähren
(vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Pro-
tection Needs of Iraqi Asylum-seekers, April 2009, Ziff. 310, S. 179;
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Situation von religiösen
Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniy-
ah, Erbil und Dohuk, Bern 2008, S. 7). Unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Berichte gelangt das Bundesverwaltungsgericht allerdings
zum Schluss, dass damit nicht von vornherein für alle religiösen Min-
derheiten von derselben Schutzintensität ausgegangen werden kann
und insbesondere die zahlenmässige Stärke der jeweiligen Glaubens-
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gemeinschaft im KRG-Gebiet eine massgebliche Rolle spielt. Auch
wenn zuverlässige statistische Angaben fehlen, kann davon ausgegan-
gen werden, dass im gesamten Irak rund 450'000 Christen und min-
destens ebensoviele Jeziden leben, von denen sich etwa 150'000
(Christen) beziehungsweise 50'000 (Jeziden) in den kurdischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufhalten (vgl. U.S. Department
of State, 2008 Report on International Religious Freedom – Iraq,
19. August 2008; SFH, Situation von religiösen Minderheiten in den
von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk,
Bern 2008, S. 14 f.); diese Gebiete stellen sodann ein traditionelles
Siedlungsgebiet dieser Minderheiten dar, auch wenn in den letzten
Jahren ein starke Zunahme von IDPs erfolgte, und bei den Jeziden
handelt es sich darüber hinaus um ethnische Kurden, was sie mit der
Mehrheitsbevölkerung verbindet. Demgegenüber stellen die Mandäer –
die auch Sabäer genannt werden – eine sich auf Johannes den Täufer
berufende kleine Glaubensgemeinschaft mit schätzungsweise nur
noch 3'500 – 6'000 im Irak, hauptsächlich in der Region um Bagdad
verbliebenen Anhängern dar, von denen lediglich einige Wenige – je
nach Quelle zwischen 13 Familien und rund 250 Personen – als IDPs
im KRG-Gebiet leben; ferner sprechen sie in aller Regel Arabisch und
werden von der kurdischen Bevölkerung daher als Araber betrachtet
und dementsprechend behandelt (vgl. UK Border Agency, Country of
Origin Information Report, Kurdistan Regional Government Area of
Iraq, 21. Mai 2009, S. 74; Mandaean Human Rights Group, Annual
Report, März 2008, S. 8; SFH, a.a.O., S. 18; International Organization
for Migration, Map of Minority Religious Groups in Iraq, Iraq-Atlas, IDP
Locations, Februar 2008, S. 1 und S. 11 f.). Generell finden zwar zu-
mindest bislang auch Mandäer im KRG-Gebiet eine sicherere Situa-
tion als in ihrer angestammten Region um Bagdad vor, und die kurdi-
sche Regionalregierung hat ein Komitee gegründet, welches einen Be-
richt zur Situation und zu den Anliegen der Mandäer mit Empfehlun-
gen erliess (vgl. SFH, a.a.O., S. 19); diese Angaben sind indessen in-
sofern zu relativieren, als es angesichts der sehr geringen Anzahl dort
niedergelassener Mandäer schon faktisch kaum zu öffentlich wahr-
nehmbaren Diskriminierungen kommen kann. Ferner ist zu berücksich-
tigen, dass die mandäische Glaubensgemeinschaft – im Gegensatz zu
denjenigen der Christen und der Jeziden – als Kleinstminorität ohne
Tradition im KRG-Gebiet kein wirkliches Gewicht hat, welches die Be-
hörden im Falle von nach wie vor nicht auszuschliessenden, flücht-
lingsrechtlich relevanten Übergriffen seitens Dritter unter speziellen
Handlungsdruck setzen würde. Mandäische Opfer von Übergriffen kön-
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nen sodann – wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen – bereits
aus demografischen Gründen nicht auf eigene familiäre oder soziale
Schutzstrukturen zurückgreifen und zusätzlich steht einer Selbstvertei-
digungsstrategie der für diese Gemeinschaft wesentliche Grundsatz
der Gewaltlosigkeit entgegen (vgl. SFH, a.a.O., S. 18; UNHCR Eligibili-
ty Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-seekers, April 2009, S. 177).
6.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den
Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Mandäer nicht nur im
Zentral- und Südirak, sondern auch im KRG-Gebiet um eine äusserst
verletzliche Gruppe handelt, deren einzelne Mitglieder praktisch auf
sich selber gestellt sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor
diesem Hintergrund zum Schluss, dass die hohen Anforderungen an
den am potentiellen Zufluchtsort gewährten Schutz vor Verfolgung
trotz an sich liberaler Praxis der kurdischen Behörden im Umgang mit
religiösen Minderheiten im heutigen Zeitpunkt bezüglich der Mandäer
nicht vorliegen, so dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für diese
Personen zu verneinen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer be-
gründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG haben, in ihrem Heimat-
staat landesweit erhebliche Nachteile erleiden zu müssen. Damit erfül-
len sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zu-
gleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälli-
ger Asylausschlussgründe ergeben, haben sie sodann Anspruch auf
die Erteilung von Asyl.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzu-
heissen, die Verfügung des BFM vom 25. März 2009 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewäh-
ren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); das von den Beschwerdeführern gestellte und
mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 gutgeheissene Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit hinfällig.
Seite 11
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9.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese ist aufgrund der als angemessen zu bezeichnenden
Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 19. April 2009 auf insgesamt
Fr. 1'125.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
25. März 2009 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'125.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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