Abtei lung IV
D-2691/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Lettland,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
bis 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2691/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein lettischer Staatsangehöriger russi-
scher Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
26. März 2009 verliess und am 27. März 2009 via (...), (...), (...) und
(...) in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag in
Begleitung seiner angeblichen Ehefrau A.Z. (N _______) ein drittes
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2002 unter der Identität B.,
geboren am (...), ohne Nationalität, in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er seit dem 8. November 2002 unbekannten Aufenthaltes war,
weshalb das vormals zuständige BFF mit Verfügung vom 4. Dezember
2002 auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass er am 14. Juni 2004 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein-
reichte, worauf das BFF mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2004 gegen
diese Verfügung bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erhob,
dass das BFF die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2004 im
Rahmen einer Vernehmlassung wiedererwägungsweise durch eine
neue Verfügung vom 3. Dezember 2004 ersetzte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die ARK die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
3. Februar 2005 abwies,
dass die für den 19. Oktober 2005 geplante Rückführung des Be-
schwerdeführers nach Lettland nicht stattfinden konnte, da er seit dem
10. Oktober 2005 untergetaucht war,
dass er sich am 5. Januar 2006 einer Rückführung widersetzte, so
dass die Ausschaffung abgebrochen werden musste,
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dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2007 begleitet in seinen
Heimatstaat zurückgeführt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 2. April 2009 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM vom 16. April 2009 zur Begründung sei-
nes dritten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit
seiner Kindheit invalid und benötige lebenslange psychiatrische sowie
auch stationäre Behandlung,
dass die Spitäler in Lettland jedoch zu wenig staatlich unterstützt wür-
den, und er die dringend benötigte stationäre Behandlung nicht erhal-
te,
dass er letztmals im März 2009 in der Poliklinik von (...) in ärztlicher
Behandlung gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer dem BFM lediglich einen Invalidenausweis
zu den Akten reichte, indes der Aufforderung, rechtsgenügliche Identi-
tätspapiere abzugeben bis anhin nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet gleichen-
tags – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch vom
28. März 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, Lett-
land sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie, der die grund-
legenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere,
dass Grundfreiheiten wie die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und
Religionsfreiheit verfassungsmässig verankert und auch gewährleistet
seien,
dass darüber hinaus ein breites Parteienspektrum bestehe und die
Gewaltentrennung durch die Verfassung garantiert sei,
dass das lettische Gerichtswesen unabhängig sei, wobei seine Ent-
scheide als verbindlich anerkannt würden,
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dass Lettland Mitglied des Europarates sei und folglich die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe,
dass Lettland auch weitere internationale Verpflichtungen eingegangen
sei, indem es beispielsweise das Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) unterzeichnet habe,
dass Lettland im Weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)
sei,
dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten Situation mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 Lettland als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
habe,
dass das BFM deshalb auf Asylgesuche lettischer Staatsangehöriger
nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfol-
gung,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, in seinem Heimat-
staat könnten seine psychischen Probleme nur unzureichend behan-
delt werden,
dass er indessen bei der Vorinstanz keinerlei Verfolgungsvorbringen
gemäss Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK deponiert, mithin die Schweiz
nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht habe,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wel-
che die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG um-
stossen könnten,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 (Post-
stempel vom 27. April 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss geltend
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machte, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf sein Asylgesuch
eingetreten,
dass er im Weiteren sinngemäss beantragte, es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung infolge seiner gesund-
heitlichen Probleme abzusehen,
dass er darüber hinaus ein Arztzeugnis in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge lettischer
Staatsangehöriger ist, der Bundesrat Lettland mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Lettland bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wi-
derlegen könnten,
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dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssi-
cheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer als Grund für die Einreichung seines Asyl-
gesuchs lediglich geltend machte, seine psychischen Probleme könn-
ten in Lettland nur unzureichend behandelt werden,
dass sich demgegenüber in casu keine Hinweise ergeben, welche die
widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs keinerlei Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG oder
Art. 3 EMRK geltend machte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK
und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Lettland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass es ihm insbesondere zumutbar ist, seine vorgebrachten psychi-
schen Probleme in seinem Heimatland behandeln zu lassen, zumal
dort die allgemeine medizinische Versorgung ausreichend gewährleis-
tet, die Versorgung mit Medikamenten unproblematisch und die Aus-
stattung auch mit Spezialkliniken befriedigend ist,
dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend machte, er sei in Lettland wegen seiner psychischen Probleme
sowohl ambulant als auch stationär behandelt worden (vgl. Befra-
gungsprotokoll; D1/15, S. 9), mithin seine Krankengeschichte bekannt
ist und entsprechende therapeutische Massnahmen nach seiner Rück-
kehr rasch wieder aufgenommen werden können,
dass bei dieser Sachlage auf die Abnahme des in Aussicht gestellten
Arztberichts verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Lettland die Schule besuch-
te, Kenntnisse der deutschen, französischen und englischen Sprache
aufweist und über Berufserfahrung als Maler und Zimmermann verfügt,
dass er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, zumal seine Eltern und sein Bruder nach wie vor in Lettland le-
ben,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwer-
deführer gerate bei einer Rückkehr nach Lettland in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (vorab per Telefax;
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; Beilagen: Einzahlungsschein,
Empfangsbestätigung)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Lettland
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2009
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-2691/2009 (N _______), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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