B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2691/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…),
Georgien (Russland),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 4. April 2012 gestützt auf seine Aussagen und
auf einen Eurodac-Treffer vom (…) in Litauen, wo er gleichentags um
Asyl nachgesucht hatte, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Litauen gewährt wurde,
dass er dabei ausführte, er habe in Litauen keine (…) erhalten, zudem sei
er im Krieg (…) gewesen und in Litauen würden sich (…), welche (…),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (…),
dass das BFM aufgrund der erwähnten Daktyloskopierung (Eurodac) des
Beschwerdeführers in Litauen am (…) ein Übernahmeersuchen an die li-
tauischen Behörden stellte, welchem diese am (…) zustimmten,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit
Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 11. Mai 2012 – nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Litauen und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Litauen sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Nor-
wegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass angesichts dessen, dass Litauen der Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt habe, die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Litauen liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 4. No-
vember 2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Li-
tauen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass die medizinische Grundversorgung in Litauen grundsätzlich gewähr-
leistet sei, mithin keine Hinweise vorlägen, dass dieser Staat seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer
Hinsicht nachkommen würde und der Beschwerdeführer demnach gehal-
ten sei, sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die
zuständigen Stellen zu wenden,
dass Litauen ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden
sei, welche als schutzwillig und schutzfähig gelten würden, weshalb sich
der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen durch Privatpersonen
oder im Falle von tatsächlich erfolgten derartigen Übergriffen an die zu-
ständigen Stellen wenden könnte,
dass mithin die Aussagen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Litauen nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 4. Mai
2012 mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Datum des Poststempels) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erachten,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er würde in Li-
tauen mit dem Tod bedroht, da sich dort ein Offizier der Armee Ossetiens
aufhalte, welcher ihn bereits entführt und versucht hätte, ihn umzubrin-
gen,
dass ihm die Flucht gelungen sei und er seither versuche, in einem Land
Asyl zu erhalten,
dass (…),
dass ihm in Litauen Asyl gewährt worden sei, jedoch (…),
dass er schliesslich ärztliche Unterstützung benötige, da er an (…) leide,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Litauen und die ausdrückliche Zustim-
mung Litauens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der
Aktenlage feststehen,
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dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Litauen, das staatsver-
traglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein wer-
den,
dass Litauen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Litauen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass Litauen wie jeder Dublin-Staat die Verfahrens- und Aufnahmerichtli-
nien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf,
der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich adäquate Betreuung und
ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Litauen der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: