B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2691/2013/plo
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Juli 2009 und reiste
über die Türkei und Deutschland am 4. August 2009 in die Schweiz ein,
wo er am 6. August 2009 um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2009 wur-
de er summarisch befragt und am 4. September 2009 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe vor
seiner Ausreise in leitender Position im Ministerium für (…) gearbeitet.
Nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 habe er jeden Abend an
regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Am 20. Juni 2009 habe
er sich zusammen mit anderen jungen Männern an einer Demonstration
ein Wortgefecht mit einem Mitglied der Volksarmee geliefert. Daraufhin
seien sie von einem maskierten und bewaffneten Sondertrupp angegrif-
fen, heftig zusammengeschlagen und mitgenommen worden. In einem
Keller seien sie weiter misshandelt, registriert – dabei habe er eine fal-
sche Identität angegeben – und schliesslich mit der schriftlichen Verpflich-
tung, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, am selben
Abend wieder freigelassen worden. Am nächsten Tag sei er wieder zur
Arbeit gegangen. Da er dort Zugang zum von der Regierung gesperrten
Internet gehabt habe, habe er die Demonstrationsaufrufe verfolgen und
den Demonstranten den Ort und die Zeit der nächsten Demonstration mit-
teilen können. Im Vorfeld des 9. Juli 2009 seien zahlreiche Koordinatoren
der Demonstrationen in Haft genommen worden, um den Gedenkfeiertag
zum Studentenaufstand zu verhindern. Weil einer dieser Häftlinge ihn be-
schrieben habe, hätten die Behörden seine Adresse herausgefunden.
Zudem hätten sich wahrscheinlich auch Informanten unter die Demonst-
ranten gemischt. Am 4. Juli 2009 habe ihm seine Verlobte mitgeteilt, dass
in seine Wohnung eingebrochen und diese durchsucht worden sei; ge-
fehlt habe aber nur ein Diplom. Durch dieses hätten ihn die Leute erken-
nen können und er wäre festgenommen worden, wenn er am nächsten
Tag wieder zur Arbeit wäre. Deshalb habe er Urlaub beantragt und sei im
Elternhaus seiner Verlobten untergetaucht. Die Behörden hätten ihn in
seinem Büro gesucht, seinen Angestellten und Freund mitgenommen und
verhört. Trotz allem habe er am 9. Juli 2009 an der Gedenkfeier teilge-
nommen und dabei zwei Abfallcontainer umgestossen und angezündet,
um die Behörden am Angreifen zu hindern. Am 20. Juli 2009 sei er dann
ausgereist, da er als ranghoher Beamte im (…)ministerium wegen seiner
D-2691/2013
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Tätigkeiten als Koordinator bei den Demonstrationen im Falle einer Ver-
haftung zu Tode gefoltert oder lebenslänglich inhaftiert worden wäre.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Dokumente bezüglich seiner Identität und seiner beruflichen Ausbildung
und Tätigkeit sowie eine Fotografie von ihm an einer Demonstration zu
den Akten.
B.
Am 4. November 2010 heiratete der Beschwerdeführer im Rahmen einer
stellvertretend für ihn in Teheran geschlossenen Ehe die Beschwerdefüh-
rerin, mit welcher er nach eigenen Aussagen vor seiner Ausreise bereits
verlobt war. Zum Nachweis der Ehe reichten die Beschwerdeführenden
einen iranischen Ehevertrag ein.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran am 30. Oktober 2012, reiste am
16. November 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 19. November
2012 ebenfalls um Asyl. Am 21. November 2012 wurde sie summarisch
befragt.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, da die Vorbrin-
gen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen
würden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit überdies durch die oberflächli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rolle anläss-
lich der Demonstrationen erhärtet würden und die Aussagen schliesslich
auch der Logik des Handelns widersprechen würden.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. Dezember 2012 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine Kopie samt Übersetzung
der Kündigung seiner Arbeitsstelle (wegen mehr als zweimonatiger Ab-
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wesenheit ohne Ankündigung) vom 10. November 2009 und eines inter-
nen Briefes vom 9. Februar 2010 mit Hinweis auf die Verurteilung vom
27. Januar 2010 wegen Amtsmissbrauchs, welche sein Freund aus sei-
nem Dossier habe kopieren können, sowie einer Lohnabrechnung vom
März 2009 zu den Akten.
F.
Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 26. November 2012
auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung
mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren der Beschwerdeführerin so-
wie zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu-
rück. Namentlich sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 29 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich zu den
Asylgründen anzuhören.
G.
Am 28. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
habe im Kreis Gleichgesinnter Vorlesungen im Fachbereich Mystik be-
sucht und sich als Heilpädagogin betätigt. Da ihre Wissenschaft auf der
mystischen Ebene anzusiedeln sei, habe sie in Diskrepanz zu den Über-
zeugungen der islamischen Regierung gestanden. Nach der Verhaftung
des Gründers dieses Kreises im Jahre 2010 sei die Mystik verboten wor-
den. Deshalb hätten sie ihre Vorlesungen im Untergrund abgehalten.
Auch ihre Dozentin sei festgenommen worden und habe sie beauftragt,
die Vorlesungen fortzusetzen, was sie im Haus ihres Onkels getan habe.
Am 29. September 2012, als sie in der Bibliothek gewesen sei, hätten die
Behörden das Haus ihres Onkels und ihrer Eltern durchsucht und diverse
Ausweise mitgenommen. Daraufhin sei sie untergetaucht. Die Behörden
hätten sie zirka eine Woche später noch einmal gesucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Dokumente
zu ihrer Identität und ein Diplom des (…) vom 17. Juli 2009 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am 9. April 2013 – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchten sie das Bun-
desverwaltungsgericht, das BFM anzuweisen, die Einheit der Familie zu
wahren und sie als Ehepaar am gleichen Ort unterzubringen.
J.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM zu einer Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
M.
Vom Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2013 zu einer zweiten Ver-
nehmlassung eingeladen, hielt das BFM am 11. Juli 2013 an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 1. August 2013 (Poststempel) nahmen die Beschwerde-
führenden zur zweiten Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
O.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht
erneut ersucht, das BFM anzuweisen, die Einheit der Familie zu wahren
und die Beschwerdeführenden als Ehepaar am gleichen Ort unterzubrin-
gen.
D-2691/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 (VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher –
vorbehältlich E. 2 – zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bezüglich der Rüge, das BFM sei anzuweisen, die Einheit der Familie zu
wahren und sie als Ehepaar am gleichen Ort unterzubringen, erachtet
sich das Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig (vgl. Art. 33 VGG).
Das BFM hat gemäss seiner Verpflichtungen die verheirateten Be-
schwerdeführenden dem gleichen Kanton zuzuweisen (vgl. Art. 27
AsylG). Die Zuteilung zum Aufenthaltsort innerhalb des Kantons erfolgt
durch die kantonalen Behörden, deren Verfügungen nicht durch das Bun-
desverwaltungsgericht überprüft werden können, vielmehr steht diesbe-
züglich der kantonale Rechtsmittelweg offen. Die Beschwerdeführenden
wären gehalten gewesen, vom kantonalen Migrationsamt eine anfechtba-
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re Verfügung zu erwirken und diese bei der zuständigen Rechtsmit-
telinstanz anzufechten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Zunächst rügten die Beschwerdeführenden die Verletzung von Verfah-
rensgarantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
4.1 Einerseits rügten die Beschwerdeführenden, die Argumentation des
BFM in der vorliegenden Verfügung entspreche haargenau der in der Ver-
fügung vom 26. November 2012, obwohl das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 21. Januar 2013 diesen Entscheid aufgehoben und
zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückgewiesen habe. Das BFM
habe weder den Beschwerdeführer weiter angehört noch seine Rechts-
vertreterin zur Stellungnahme aufgefordert.
Wie das BFM in seiner Vernehmlassung richtig festhielt, hatte das Bun-
desverwaltungsgericht den Entscheid vom 26. November 2012 insbeson-
dere deshalb aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin noch nicht ange-
hört worden war und ihre Aussagen für eine vollständige Sachverhalts-
feststellung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers erheblich hätten
sein können. Daraufhin lud das BFM diese zur Anhörung vor und erliess
eine gemeinsame Verfügung für die beiden Asylgesuche. In Bezug auf
die Asylgründe des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdeführerin
jedoch keine weiteren relevanten Informationen geben, weshalb die Be-
gründung in der Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer gleich
bleiben durfte. In diesem Sinne wurden die Verfahren in einem genügen-
den Masse koordiniert. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers
oder eine Einladung der Rechtsvertreterin zur Stellungnahme waren
demzufolge nicht angezeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
4.2 Andrerseits wurde in der Beschwerde gerügt, das BFM gehe in seiner
Verfügung vom 5. April 2013 nicht auf die Vorbringen und Beweismittel
der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 ein. Somit sei die Verfügung
wegen der Verletzung von Verfahrensgarantien aufzuheben. In seiner
Vernehmlassung äusserte sich das BFM weder zu dieser Rüge noch zu
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Seite 8
den angesprochenen Dokumenten. In ihrer Replik hielten die Beschwer-
deführenden fest, da das BFM das eingereichte Kündigungsschreiben
und den internen Brief des (…)ministeriums betreffend den Beschwerde-
führer zu Unrecht nicht beachtet und damit eine grobe Verletzung der Un-
tersuchungsmaxime begangen habe, würden die genannten Dokumente
nochmals eingereicht. In seiner zweiten Vernehmlassung ging das BFM
schliesslich inhaltlich auf diese Dokumente ein.
Im vorliegenden Fall ging das BFM im Rahmen seiner Verfügung vom
5. April 2013 zwar nicht auf die Beweismittel ein, welche im ersten Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden waren. Auch
in seiner ersten Vernehmlassung unterliess es dies trotz entsprechender
Rüge. Damit hat das BFM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. Juli 2013
ging das BFM explizit auf die entsprechenden Beweismittel ein, indem es
ausführte, die zwei eingereichten Schreiben des Ministeriums für (…) an
den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers würden lediglich auf
dessen Abwesenheit vom Arbeitsplatz und dessen Kündigung, nicht aber
auf die geltend gemachte Verfolgung hinweisen. Damit wurde dem recht-
lichen Gehör genüge getan. Die Gehörsverletzung betraf sodann die Fra-
ge der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, was vom Bundesverwaltungsgericht in voller Kognition
überprüft werden kann. Demnach kann der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör – soweit dieser als verletzt zu erkennen war
– als auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden, zumal der rechtser-
hebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife ge-
geben ist.
4.3 Zur Rüge in der Replik vom 6. Juni 2013, das BFM habe in der ersten
Vernehmlassung den Sachverhalt falsch festgestellt, indem es der Mei-
nung sei, die Beschwerdeführenden kämen aus dem Nordirak, kann fest-
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gehalten werden, dass diese Aussage offensichtlich auf die Verwendung
eines falschen Textbausteins und nicht auf eine tatsächliche Annahme
des BFM zurückzuführen ist, die Beschwerdeführenden kämen aus dem
Nordirak. Dass das BFM weiss, dass die Beschwerdeführenden aus dem
Iran kommen, lässt sich klarerweise auch allen weiteren inhaltlichen Er-
wägungen des BFM entnehmen. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich
richtig festgestellt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung hielt das BFM fest, im
iranischen Kontext sei es als realitätsfremd einzustufen, dass der Be-
schwerdeführer an seinem Arbeitsplatz unbemerkt auf brisanten Internet-
seiten habe surfen können beziehungsweise überhaupt ein solches Risi-
ko eingegangen sein sollte, hätte er doch gerade an seinem Arbeitsplatz
in einem staatlichen Betrieb mit einer Überwachung seiner Internetaktivi-
täten rechnen müssen. Diese Zweifel würden erhärtet durch seine ober-
flächlichen Aussagen im Bezug auf seine politische Rolle, sodass ihm die
geltend gemachte Rolle als Anführer nicht geglaubt werden könne. So
habe er angegeben, er habe die im Internet gesammelten Informationen
jeweils mündlich weitergegeben, worauf sie sich wie ein Lauffeuer ver-
breitet hätten. Der Frage, wem er die Informationen weitergegeben habe,
sei er ausgewichen und habe gesagt, er habe es "ihnen" während der
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Seite 10
Demonstration mitgeteilt. Detailliertere Angaben zur angeblichen Organi-
sation von politischen Aktionen habe er nicht machen können. Weiter ha-
be er angeführt, dass in seinem Stadtteil zahlreiche politische Anführer
verhaftet worden seien, habe aber nur einen Anführer namentlich nennen
können, obschon er sich selber auch als Führer und Koordinator be-
zeichne. Schliesslich sei es realitätsfremd, dass die Behörden sein Haus
durchsucht und ihn anhand eines beschlagnahmten Diploms hätten iden-
tifizieren können, würde doch eine Person zuerst identifiziert und dann ihr
Haus durchsucht. Die Behörden könnten nicht, wie geltend gemacht, an-
hand einer optischen Beschreibung einen Namen oder gar eine Adresse
erschliessen. Das ins Recht gelegte Foto könne allenfalls eine Demonst-
rationsteilnahme beweisen, enthalte aber keinerlei Hinweise auf die gel-
tend gemachte Verfolgung.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien detailarm und wider-
sprüchlich. Zwar sei ersichtlich, dass sie ein Interesse an der Mystik habe
und auch Vorlesungen dazu besucht habe. Dass sie dabei aber eine
zentrale Rolle innegehabt habe, mit der sie das Interesse der Behörden
auf sich gezogen habe, sei nicht glaubhaft. Die Fragen zu den Aktivitäten
der Gruppe habe sie ausweichend beantwortet. Sie hätten jeweils zahl-
reiche Patientinnen gehabt, die geheilt worden seien, es sei zu freien
Diskussionen gekommen und sie hätten Fragen stellen können. Ange-
sprochen auf ihre Aufgabe als Lehrerin, habe sie lediglich ausgeführt,
dass sie die Räume gemietet und mündlich Leute zu den Treffen eingela-
den habe. Des Weiteren habe sie keinen konkreten Hinweis nennen kön-
nen, der auf eine Verfolgung durch die iranischen Behörden hindeute.
Zwar meine sie, als ihre Dozenten verhaftet worden seien, habe sie ge-
merkt, dass es auch für sie gefährlich werde. Zwischen der Verhaftung
der Dozentin im Jahre 2010 und der Hausdurchsuchung im Jahre 2012
könne aber kein Zusammenhang gesehen werden. Auch das Diplom, auf
dem gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin beide Dozenten un-
terschrieben hätten, sei kein Hinweis auf Verfolgung. Diese Zweifel wür-
den durch die vagen Aussagen zur Hausdurchsuchung erhärtet. So gebe
sie an, ihr Onkel habe ihr "persönlich" davon erzählt, eine Vorladung oder
einen Haftbefehl gebe es aber nicht. Dazu komme, dass sie an der Be-
fragung erwähnt habe, die Behörden hätten auch bei ihrer Mutter nach ihr
gefragt. An der Bundesanhörung habe sie dies aber nicht mehr vorge-
bracht, obwohl sie mehrfach nach weiteren Hinweisen auf Verfolgung ge-
fragt worden sei. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie
gemeint, sie habe die Hausdurchsuchung bei ihrer Mutter völlig verges-
sen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden schliesslich
D-2691/2013
Seite 11
erhärtet durch die legale Ausreise mit ihrem eigenen Pass und einem
Schengenvisum.
6.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen,
das Verhalten des Beschwerdeführers, die Informationen bezüglich der
Demonstrationen im Internet zu verfolgen, sei nicht realitätsfremd, son-
dern illoyal gegenüber seinem Arbeitgeber. Bezüglich seiner politischen
Rolle sei festzuhalten, dass er selber keine Demonstrationen organisiert
habe, sondern lediglich Informationen aus dem Internet den Menschen
mündlich weitergegeben habe. Weil der Mobilfunk nicht funktioniert habe,
hätten sich solche mündlichen Informationen tatsächlich wie ein Lauffeuer
verbreitet. Weiter möge zwar die Vorgehensweise der iranischen Behör-
den in den Augen der Schweizer Behörden fern aller Logik liegen. Ange-
sichts internationaler Berichte und Aussagen von Abertausenden von Ira-
nern über die exzessive Gewaltanwendung gegenüber den Demonstran-
ten seien seine Aussagen, dass er wahrscheinlich im Quartier bespitzelt
und seine Wohnung durchsucht worden sei, durchaus vorstellbar. Ob er
in seinem Quartier bespitzelt worden oder durch die Videoaufnahmen
identifiziert worden sei, wisse er nicht. Durch Beweismittel habe er belegt,
dass er sein Studium mit Auszeichnung abgeschlossen habe und beim
(…)ministerium mit überdurchschnittlich hohem Lohn angestellt gewesen
sei. Diese gesicherten Verhältnisse sowie seine Wohnung, seine Verlobte
und seine Familie hätte er nicht verlassen, hätten ihm keine ernsthaften
Nachteile gedroht. Erst nach seiner Flucht sei er aus dem Staatsdienst
entlassen worden und könne keinen staatlichen Dienst mehr antreten.
Vor Gericht sei er wegen Amtsmissbrauchs verurteilt worden.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass
ihr Onkel nur mit grosser Mühe seine Werkstatt wieder frei bekommen
habe und seinen Beruf weiter ausüben könne. Diesbezüglich werde ein
Gesuch seiner Anwältin um Wiederaufnahme der Ausbildungsstätte an
das Revolutionsgericht (…) Teheran vom (…) ins Recht gelegt. Ein ent-
sprechendes Urteil werde folgen. Weiter sei zwar der Anführer der Grup-
pe im Jahre 2010, ihre Dozentin aber erst im Sommer/Herbst 2012 ver-
haftet worden. Gemäss beigelegtem Internetbericht vom 6. Januar 2013
seien elf Hausfrauen in der Stadt Shahrud im Nordosten des Irans verhaf-
tet worden, weil sie zur Sekte (...) gehört hätten. Sie habe an ihrer Anhö-
rung zahlreiche Websites angegeben, welche über die Verfolgung dieser
Gruppe berichteten. Auch habe sie über die Heilung und Gespräche wäh-
rend dieser Treffen gesprochen und dass mit Handauflegen und Konzent-
ration geheilt worden sei. Sie sei sowohl für die Administration als auch
für den Inhalt der Gespräche und der Therapie verantwortlich gewesen.
D-2691/2013
Seite 12
Hinsichtlich ihrer Ausreise habe sie erwähnt, dass ihr Vater als Pilot gear-
beitet habe. Aufgrund seiner Position und des Fehlens eines Haftbefehls
habe sie die strengen Kontrollen passieren können.
Zur Stützung der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden einen
Internetbericht, Kopien des Gesuches um Wiederaufnahme der Ausbil-
dungsstätte vom (…) (in persischer Sprache) und des Berufsausweises
des Vaters der Beschwerdeführerin ein.
6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, den eingereichten Be-
weismitteln – Kopie des Gesuchs um Wiederaufnahme der Ausbildungs-
stätte auf Persisch und Kopie des Berufsausweises des Vaters der Be-
schwerdeführerin – seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Nordirak ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätten.
6.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden fest, da das BFM das
eingereichte Kündigungsschreiben und den internen Brief des
(…)ministeriums betreffend den Beschwerdeführer nicht beachtet habe,
würden die genannten Dokumente nochmals eingereicht. Weiter habe
sich der Onkel der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde angekün-
digt, mit Hilfe einer Anwältin um die Freigabe seiner Ausbildungsstätte
bei den iranischen Behörden bemüht. Die Staatsanwaltschaft des (…)
Bezirks von Teheran habe mit ihrem Schreiben vom (…) das Verfahren
gegen den Onkel eingestellt. Diesbezüglich werde das Gesuch um Wie-
deraufnahme und das Schreiben des Staatsanwaltes eingereicht. Weil
das BFM nicht glauben wolle, dass die iranischen Behörden ihn anhand
des Fotos der Demonstrationsteilnahme hätten identifizieren können be-
ziehungsweise dass es sich bei der Person um ihn handle, reiche er sei-
nen rechten Schuh und eine Vergrösserung des Fotos ein, auf der klar
ersichtlich sei, dass es sich um denselben Schuh handle.
Zur Stützung der Replik reichten die Beschwerdeführenden neu eine
Übersetzung des mit Beschwerde eingereichten Gesuches um Wieder-
aufnahme der Ausbildungsstätte vom (…) und die entsprechende Einstel-
lungsverfügung vom (…) mit Übersetzung sowie einen Schuh zu den Ak-
ten.
6.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM fest, der Turnschuh
könne nicht als Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung qualifiziert
werden. Wie das Foto beweise er bestenfalls die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer Demonstration. Die zwei eingereichten Schrei-
ben des Ministeriums für (…) an den ehemaligen Arbeitgeber des Be-
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schwerdeführers würden lediglich auf dessen Abwesenheit vom Arbeits-
platz und dessen Kündigung, nicht aber auf die geltend gemachte Verfol-
gung hinweisen. Bei den Schreiben der Anwältin und beim Gerichtsurteil
handle es sich lediglich um Kopien. Iranische Gerichtsurteile seien zudem
leicht käuflich erwerblich. Diesen Beweismitteln komme somit wenig Be-
weiskraft zu. Zudem würden sie im besten Fall beweisen, dass ein gegen
den Onkel der Beschwerdeführerin eingeleitetes Gerichtsverfahren ein-
gestellt worden sei, seien jedoch kein Beleg für die geltend gemachte
Verfolgung der Beschwerdeführenden.
6.6 In ihrer Duplik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, den
Akten sei zu entnehmen, dass das Bild des Beschwerdeführers auf
Fahndungslisten veröffentlicht worden sei. Dies sei ein stichhaltiger Be-
weis für eine gezielte staatliche Verfolgung. Weil er anhand dieses Fotos
identifiziert worden sei, hätten die Behörden seine Wohnung durchsucht
und seien so zu weiteren Informationen über seine Stelle beim
(…)ministerium gekommen. Als Staatsangestellter hätte er an den De-
monstrationen nicht teilnehmen dürfen, sei deshalb entlassen worden und
dürfe keine weitere staatliche Stelle mehr antreten. All dies seien plausib-
le und schlüssige sowie nachvollziehbare konkrete Hinweise auf eine ge-
zielte Verfolgung. Bezüglich der Beschwerdeführerin werte das BFM den
Sachverhalt tendenziell einseitig ab, obwohl die Angaben mit den bekann-
ten Fakten und der allgemeinen Erfahrung übereinstimmten. Bezüglich
Glaubwürdigkeit eines Iraners werde auf ein Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, R.C. gegen Schweden hin-
gewiesen. Schliesslich habe ein Sprecher des iranischen Justizministeri-
ums am 21. Juli 2013 bekanntgegeben, Rückkehrer würden für ihre
Verbrechen und die Beteiligung an den Ausschreitungen von 2008 straf-
rechtlich verfolgt.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
D-2691/2013
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stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
7.2 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann fest-
gehalten werden, dass er zwar an der Befragung relativ ausführliche und
übereinstimmende Auskünfte zu den Ereignissen und Demonstrationen
rund um die Wahl von Ahmadinejad gab. Seine Aussagen zur späteren
Identifikation durch die Behörden sowie die darauf folgende Suche nach
ihm fielen dann aber eher knapp und substanzlos aus. An der Anhörung
wiederholte er diese Informationen lediglich und war trotz Rückfragen
nicht in der Lage, vertiefte Angaben zu machen.
7.2.1 Insgesamt kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer an den Demonstrationen nach der Wahl von Ahmadine-
jad teilgenommen hat, dies jedoch wie Millionen von anderen Iranern.
Auch wenn er dies als leitender Staatsangestellter tat, kann daraus für
sich allein auf keine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Dies
auch nicht angesichts des Vorbringens, er sei bei einer Demonstration
zusammen mit unzähligen weiteren Demonstranten festgehalten und erst
am Abend wieder freigelassen worden, gab der Beschwerdeführer doch
an, er habe falsche Personalien angeben können, und war so für die Be-
hörden gar nicht identifizierbar. Zudem gab der Beschwerdeführer selber
an, diese Festhaltung habe nichts mit seiner Tätigkeit zu tun gehabt und
habe auch keinen Einfluss darauf gehabt (vgl. Akten des BFM A10 F40).
Dass er während der Haft, wie angegeben, schwerstens misshandelt
worden sei, kann ihm nicht geglaubt werden, bleiben die diesbezüglichen
Aussagen doch durchwegs unsubstanziiert und widersprüchlich. So gab
er an der Befragung lediglich an, sie seien spitalreif geprügelt worden
D-2691/2013
Seite 15
(vgl. A1 S. 6), und sagte an der Anhörung aus, sie seien fest geschlagen
– wörtlich fest geschlagen worden (vgl. A10 F32 und F51). Ein Spitalbe-
such war dann aber offenbar doch nicht notwendig, da er die Prellungen
und Blutergüsse mit Naturheilmitteln habe kurieren können (vgl. A1 S. 6
und A10 F33). Die Tatsache, dass er am gleichen Abend wieder aus der
Haft entlassen wurde, ist vielmehr als Hinweis darauf zu werten, dass die
iranischen Behörden ihn eben gerade nicht als Anführer identifizierten
und davon ausgingen, dass er keine weitere Gefahr für das Regime dar-
stelle. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Be-
schwerde, indem er bezüglich seiner politischen Rolle festhielt, dass er
selber keine Demonstrationen organisiert, sondern nur Informationen aus
dem Internet weitergegeben habe. Das Vorbringen, dass er an seinem
Arbeitsplatz die Demonstrationsaufrufe verfolgt und diese Informationen
mündlich weitergegeben haben will, kann aber ebenso wenig als Hinweis
auf eine asylrelevante Verfolgung gewertet werden, macht der Beschwer-
deführer doch gar nicht geltend, dass dieses Verhalten von seinem Ar-
beitgeber beziehungsweise von den Behörden aufgedeckt worden sei.
Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, für seine politischen Tätigkeiten
hätten den Behörden keine Beweise vorgelegen (vgl. A10 F42 f.).
7.2.2 Den weiteren Vorbringen rund um seine Identifikation durch die ira-
nischen Behörden kann kein Glauben geschenkt werden. Wie vom BFM
richtig ausgeführt, erscheint es realitätsfern, dass die Behörden anhand
einer optischen Beschreibung eines im Vorfeld des 9. Juli 2009 verhafte-
ten Demonstrationsanführers – wie der Beschwerdeführer an diese In-
formation gekommen sein will, bleibt ebenfalls unklar – seinen Namen
oder gar seine Adresse hätten erschliessen können und daraufhin seine
Wohnung durchsucht hätten. Ebenso ist die Begründung, weshalb sie ihn
nicht an seinem Arbeitsplatz anstatt zu Hause aufgesucht haben, nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten seinen Ar-
beitsplatz erst anhand des bei ihm gefundenen Diploms ausfindig ma-
chen können (vgl. A10 F47). Dazu reicht aber schon sein Name und sei-
ne Adresse. Auch dass sie zu seiner Identifikation lediglich ein Diplom
und keine anderen Ausweisschriften – dass er diese zu Hause alle in ei-
nem Tresor aufbewahrte, muss bezweifelt werden – mitgenommen hätten
und keine weiteren Sachen beschlagnahmten, die sein politisches Enga-
gement belegt hätten, wie beispielsweise seinen Computer, scheint nicht
nachvollziehbar. Dass er, wie erst auf Beschwerdeebene angegeben, an-
hand des eingereichten Fotos beziehungsweise Videos von der Demonst-
ration von den iranischen Behörden identifiziert worden sei, kann auch
nicht nachvollzogen werden, zumal er nicht dartut, woher das Foto
D-2691/2013
Seite 16
stammt, auf welcher Website es publiziert worden sein soll beziehungs-
weise wie es von den Behörden hätte eingesehen werden können. Dass
sein Foto auf Fahndungslisten publiziert worden sei, wurde vom Be-
schwerdeführer selber erst in der Duplik geltend gemacht und muss somit
als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet werden, zumal hierzu keine
weitergehenden Informationen oder Belege geliefert wurden. Die Aussa-
ge der Beschwerdeführerin allein, sie habe von einem Freund erfahren,
dass das Bild des Beschwerdeführers auf Fahndungslisten veröffentlicht
worden sei, kann jedenfalls nicht als stichhaltiger Beweis für eine gezielte
staatliche Verfolgung gewertet werden. Dass er auch durch einen Infor-
manten aufgedeckt worden sein könnte, machte er lediglich am Rand gel-
tend und führte er nicht weiter aus (vgl. A1 S. 8). Schliesslich sind auch
die Aussagen zu der Suche der Behörden an seinem Arbeitsplatz sehr
dürftig und widersprüchlich. So gab er an der Befragung an, sein guter
Freund und Angestellter sei am 5. und 6. Juli 2009 zum Überwachungs-
dienst des (…)ministeriums gebracht und ausführlich verhört worden (vgl.
A1 S. 7 und 9). Wieso ihm der Freund dies erst drei oder vier Tage später
mitgeteilt haben sollte (vgl. A1 S. 9), scheint ebenfalls nicht nachvollzieh-
bar. Zudem sagte die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu aus, die-
ser Freund habe am Tag nach dem Einbruch, also am Tag des ersten
Verhörs, angerufen (vgl. B25 F56). An der Anhörung sagte der Be-
schwerdeführer hingegen aus, am 5. und 6. Juli 2009 seien verschiedene
Kollegen im Büro mehrmals gefragt worden, ob sie wüssten, wo er wäre
und wo er wohne (vgl. A10 F32). Bezüglich der Aussagen der Beschwer-
deführerin zu den Problemen ihres Mannes fällt zudem auf, dass sie noch
an der Befragung aussagte, sie habe von den Problemen ihres Mannes
persönlich nichts mitbekommen (vgl. B6 S. 10), obwohl sie ja – gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers und ihren eigenen späteren Aussagen
– den Einbruch in der Wohnung entdeckt und das Telefonat des Arbeits-
kollegen des Beschwerdeführers mitbekommen haben will (vgl. B25 F46
ff.). Ihre Erklärung, sie habe die Hausdurchsuchung nicht erwähnt, weil
diesbezüglich keine Fragen gestellt worden seien (vgl. B25 F58), vermag
nicht zu überzeugen, wurde sie doch immerhin gefragt, weshalb ihr Mann
die Heimat verlassen habe und ob sie persönlich von seinen Problemen
etwas mitbekommen habe (vgl. B6 S. 10).
7.2.3 Schliesslich sind auch die vorgebrachte und durch Beweismittel
(Kündigung und interner Brief) belegte Kündigung wegen Amtsmiss-
brauchs und der Ausschluss vom Staatsdienst für sich alleine eben gera-
de keine Beweise für eine asylrelevante Verfolgung, zumal nicht näher
dargetan wird, worin dieser Amtsmissbrauch bestanden hat, und somit
D-2691/2013
Seite 17
keine Rückschlüsse auf eine Aufdeckung des geltend gemachten Inter-
netmissbrauchs gezogen werden können.
7.2.4 Auch die weiteren Beweismittel vermögen zu keiner anderen Auf-
fassung zu führen. Bezüglich des ins Recht gelegten Fotos inklusive da-
zugehörigem Schuh kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden,
dass diese Beweismittel allenfalls eine Demonstrationsteilnahme bewei-
sen können, was aber vorliegend gar nicht in Zweifel gezogen wird.
7.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin können ebenfalls nicht als
glaubhaft qualifiziert werden. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführe-
rin leidet schon durch ihre Falschangaben zum Reiseweg. So gab sie an
der Befragung an, sie sei mit dem Pass einer anderen Person, mit ihrem
Foto und einem gefälschten Schengen-Visum aus dem Iran ausgereist,
dann auf dem Landweg nach Z._______ und von dort mit dem Flugzeug
nach Mailand gereist, von wo sie mit dem Auto nach Zürich gefahren
worden sei (vgl. B6 S. 7 f.). Den Pass habe der Schlepper zerrissen. Auf
die Frage, wie man einen Pass zerreisse, antwortete sie, er habe ihn ihr
weggenommen und so getan, als ob er ihn zerreisse. Konfrontiert mit ei-
nem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Foto versehenen französi-
schen Schengen-Visum, sagte sie weiterhin aus, sie habe nie ein solches
beantragt. Auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, sagte sie, sie
sei jetzt blockiert, und erbat sich kurze Zeit zum Überlegen, blieb aber
schliesslich doch bei ihren Aussagen (vgl. B6 S. 11). Erst zu Beginn der
Anhörung gab sie zu, dass sie bezüglich des Reiseweges gelogen habe,
weil die Schlepperin sie unter Druck gesetzt habe. Diese habe sie bis in
die Schweiz begleitet. Sie gab ihren Pass ab mit einem Schengen-Visum,
gemäss ihren Aussagen mit echtem Label, aber gefälschten Eintragun-
gen, welches sie über die Schlepperin auf der französischen Botschaft
erhalten habe (vgl. B25 F3 ff.). Auf Beschwerdeebene gab sie an, da ihr
Vater als Pilot gearbeitet habe und aufgrund des Fehlens eines Haftbe-
fehls habe sie die strengen Kontrollen am Flughafen passieren können.
Entgegen diesen Aussagen der Beschwerdeführerin handelt es sich je-
doch um ein echtes Schengen-Visum, sodass tatsächlich davon auszu-
gehen ist, dass sie den Iran legal verlassen hat, was grundsätzlich gegen
die geltend gemachte Verfolgung spricht.
7.3.1 Bezüglich der materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann
zwar, wie vom BFM richtig festgehalten, ein Interesse ihrerseits an der
Mystik festgestellt und davon ausgegangen werden, dass sie an entspre-
chenden Treffen teilgenommen und ein Diplom erhalten hat. Das Diplom,
auf dem gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin beide Dozenten
D-2691/2013
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unterschrieben hätten, kann an sich nicht als Hinweis auf eine Verfolgung
gewertet werden. Dass sie darüber hinaus bei diesen Treffen eine zentra-
le Rolle innegehabt habe, mit der sie das Interesse der Behörden auf sich
gezogen habe, hat das BFM richtig als nicht glaubhaft qualifiziert, da sie
Fragen zu den Aktivitäten der Gruppe durchwegs ausweichend beantwor-
tete. So gab sie an, sie hätten jeweils zahlreiche Patientinnen gehabt, die
geheilt worden seien, es sei zu freien Diskussionen gekommen und sie
hätten Fragen stellen können (vgl. B25 F26). Auch bezüglich ihrer Rolle
als Lehrerin bleiben ihre Angaben durchwegs substanzlos (vgl. B25 F33).
Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Auf-
fassung zu führen, zumal sie auch in der Beschwerde diesbezüglich nicht
genauer wird. So wies sie lediglich unsubstanziiert daraufhin, sie habe
über die Heilung und Gespräche während dieser Treffen gesprochen und
dass mit Handauflegen und Konzentration geheilt worden sei. Der wie-
derum allgemein gehaltene Hinweis, sie sei sowohl für die Administration
als auch für den Inhalt der Gespräche und der Therapie verantwortlich
gewesen, ist als nachträgliche Erklärung ohnehin unbehelflich. Dass sie,
wie in der Beschwerde geltend gemacht, an der Anhörung zahlreiche
Websites angegeben habe, welche über die Verfolgung dieser Gruppe
berichteten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und würde auch nichts
über ihr eigenes Engagement in der Gruppe aussagen. Bezüglich der
Räumlichkeiten, die sie für die Treffen organisiert habe, verstrickt sich die
Beschwerdeführerin in Widersprüche, indem sie an der Befragung angab,
sie hätten im Haus der Grossmutter (vgl. B6 S. 9), und an der Anhörung
aussagte, sie hätten in der Werkstatt des Onkels stattgefunden (vgl. B25
F8). Ihre Erklärung, als sie auf diesen Widerspruch an der Anhörung an-
gesprochen wurde, das Haus des Onkels gehöre eigentlich der Gross-
mutter und ihr Onkel habe daraus eine Werkstatt gemacht (vgl. B25 F63),
überzeugt wenig, zumal sie an der Befragung nie erwähnte, dass der On-
kel das Haus bewirtschaftete, sondern durchwegs vom Haus ihrer Gross-
mutter sprach.
7.3.2 Erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin ent-
stehen aber im Zusammenhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung.
Erstens widerspricht sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Datums,
wann diese Durchsuchung stattgefunden haben soll, indem sie an der
Befragung angab, sie habe am 29. Oktober 2012 stattgefunden (vgl. B6
S. 9), an der Anhörung aber ausführte, es sei der 30. September 2011
gewesen (vgl. B25 F38). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht,
sagte sie, das Datum sei falsch umgerechnet worden, im Oktober sei sie
ja schon einen Monat hier gewesen – die Beschwerdeführerin kam aber
D-2691/2013
Seite 19
gemäss ihren Angaben erst im November in die Schweiz –, sie habe sich
im Jahr geirrt. Auf die Rückfrage, wann die Hausdurchsuchung nun statt-
gefunden habe, gab sie nochmals ein anderes Datum an, nämlich den
29. September 2012 (vgl. B25 F59 ff.). Einen weit gravierenderen Wider-
spruch stellt jedoch die Tatsache dar, dass sie an der Befragung angab,
es sei auch bei ihr zu Hause zu einer Durchsuchung gekommen (vgl. B6
S. 9), während sie dies an der Anhörung mit keinem Wort erwähnte (vgl.
B25 F8). Ihre Erklärung, als sie am Ende der Anhörung auf diesen Wider-
spruch aufmerksam gemacht wurde, sie habe es vergessen (vgl. B25
F66), überzeugt angesichts der zentralen Rolle dieser Hausdurchsuchung
für ihre Asylvorbringen nicht und ist als reine Schutzbehauptung zu wer-
ten. Auch bezüglich der Frage, was sie gemacht habe, nachdem sie von
der Durchsuchung bei ihrem Onkel gehört habe, machte sie widersprüch-
liche Angaben, indem sie an der Befragung ausführte, ihre Mutter habe
sie danach angerufen und ihr von der zweiten Hausdurchsuchung bei ihr
zu Hause erzählt und sie aufgefordert, nicht mehr nach Hause zu kom-
men. Ihr Vater sei nicht zu Hause gewesen. Dann sei sie zu einer Freun-
din gegangen. Als ihr Vater von der Arbeit zurückgekommen sei, hätten
sie entschieden, dass sie zu ihrem Haus in Y._______ gehe und sich dort
bis zur Ausreise verstecke (vgl. B6 S. 9). An der Anhörung gab sie jedoch
an, sie habe nach der Hausdurchsuchung ihren Vater angerufen und ihm
vom Vorfall erzählt. Ihr Vater habe ihr geraten, zu ihrer Freundin zu fah-
ren, dort habe er sie abgeholt und zu ihrer Villa im Norden gefahren (vgl.
B25 F8). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich
einer weiteren Suche nach ihr widersprüchliche Angaben, indem sie an
der Befragung angab, eine Woche nach der ersten Hausdurchsuchung,
also noch vor ihrer Ausreise, seien die Behörden ein zweites Mal zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie sich
stellen solle (vgl. B6 S. 9). An der Anhörung erwähnte sie dies jedoch
nicht. Darauf angesprochen, dass sie doch an der Befragung gesagt ha-
be, sie sei zweimal gesucht worden, bejahte sie dies, sprach aber auf
einmal noch von einem anderen Besuch der Behörden, sie sei nämlich
nach ihrer Ausreise erneut in der Werkstatt des Onkels gesucht worden
(vgl. B25 F64). Dies hatte sie bis anhin aber nie erwähnt.
7.3.3 Die eingereichten Beweismittel vermögen die genannten Zweifel
nicht auszuräumen. Dem Internetbericht vom 6. Januar 2013 ist lediglich
zu entnehmen, es seien elf Hausfrauen im Nordosten des Irans verhaftet
worden, weil sie zur Sekte (...) gehört hätten. Namen werden, abgesehen
vom Gründer, nicht genannt. So taucht auch der Name der Beschwerde-
führerin nicht auf. Auch die Dokumente rund um die Freigabe der Werk-
D-2691/2013
Seite 20
statt des Onkels können nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus-
gelegt werden. Das Schreiben der Anwältin ist ein Parteischreiben ohne
Aussagewert über eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführerin
durch die Behörden. Zudem wird lediglich behauptet, die Beschwerdefüh-
rerin habe die Räumlichkeiten gemietet und Treffen veranstaltet. Konkrete
Aussagen über die geltend gemachte weitergehende Rolle in der Gruppe
werden nicht gemacht. Das eingereichte Schreiben des Untersuchungs-
richters vermag allenfalls eine Einstellung des gegen den Onkel eingelei-
teten Gerichtsverfahrens, nicht aber die geltend gemachte Verfolgung der
Beschwerdeführerin zu belegen. Dass das Verfahren gegen ihn einge-
stellt wurde, wäre vielmehr als weiterer Hinweis darauf zu werten, dass
die Behörden auch an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht in-
teressiert sind.
7.4 Nach dem Gesagten sind die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Ereignisse in dieser Form nicht glaubhaft. Daran vermag auch
der Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März
2010, Nr. 41827/07, R.C. gegen Schweden, nichts zu ändern, betrifft dies
doch offenbar einen anders gelagerten Fall, wo der Beschwerdeführer ei-
ne zweijährige Haft und Misshandlungen durch das iranische Regime
glaubhaft machen konnte. Im Asylverfahren sind aber die spezifischen
Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend. Für den vorliegenden Fall
kann aus diesem Urteil jedenfalls konkret nichts abgeleitet werden. Das
gleiche gilt für die allgemeine Aussage des Sprechers des iranischen Jus-
tizministeriums vom 21. Juli 2013, wonach Rückkehrer für ihre Verbre-
chen und die Beteiligung an den Ausschreitungen von 2008 strafrechtlich
verfolgt würden.
7.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu
genügen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach
dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-2691/2013
Seite 21
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-2691/2013
Seite 22
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführ-
enden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.5 Angesichts der Lage im Iran kann nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhält-
nissen gesprochen werden, weshalb für die Beschwerdeführenden in die-
ser Hinsicht bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht. Die
Beschwerdeführenden verfügen beide über einen universitären Ab-
schluss. So hat der Beschwerdeführer einen Master in Staatsmanage-
ment und war lange Zeit im Staatsdienst in leitender Position tätig (vgl.
A1, S. 2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat an der Universität ein
Psychologiestudium abgeschlossen und war dabei, auf diesem Gebiet
den Master zu machen; nebenbei arbeitete sie als Verkaufsmanagerin
(vgl. B6, S. 4). Ferner bewohnte der Beschwerdeführer in Teheran eine
eigene Wohnung, wo ihn auch die Beschwerdeführerin zeitweise besuch-
te (vgl. A1, S. 1). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt zudem über
ein fünfstöckiges Haus (vgl. A1 S. 3) und auch die Familie der Beschwer-
deführerin verfügt über Liegenschaften (vgl. B6 S. 8). Es ist davon aus-
D-2691/2013
Seite 23
zugehen, dass ihre im Iran wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und
Geschwister [vgl. A1 S. 3 und B6 S. 6]) ihnen bei der Integration behilflich
sein werden. Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend
gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG verbietet
grundsätzlich eine nicht gleichzeitige Wegweisung der verheirateten Be-
schwerdeführenden. Der Wegweisungsvollzug hat soweit möglich auf ko-
ordinierte Weise zu erfolgen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
12.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM wurde in
der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch
durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Verfah-
renskosten wären daher in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen. Da den
Beschwerdeführenden jedoch mit Verfügung vom 16. Mai 2013 die un-
entgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend keine Kosten
aufzuerlegen.
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Seite 24
12.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen
aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens-
mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der einge-
reichten Kostennote vom 6. Juni 2013 macht die Rechtsvertreterin unter
Hinweis auf ihre Mehrwertsteuerpflicht insgesamt einen Arbeitsaufwand
von zwölf Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 20.– geltend, was
zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'820.– führen würde. Vorliegend ist
eine Parteientschädigung jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu
gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorin-
stanz zurückzuführen sind. Der Aufwand ist zudem insofern zu relativie-
ren, als der zeitliche Aufwand der in Asylfragen versierten Vertreterin für
die Eingabe vom 10. Mai 2013 in der Höhe von insgesamt acht Stunden
als zu hoch erscheint, zumal in der Eingabe bezüglich den Beschwerde-
führer lediglich die Argumente aus der Beschwerde im ersten Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht wiederholt werden. Dementsprechend und
in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2691/2013
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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