B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2691/2016
law/rep
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger usbeki-
scher Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Novem-
ber 2015 und gelangte am 14. Dezember 2015 über den Iran, die Türkei,
Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder via B._______ illegal in
die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben
vom 22. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei
per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo
sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde.
A.b Am 23. Dezember 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum Zürich
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summa-
risch – zu seinen Ausreisegründen.
A.c Am 23. Dezember 2015 hielt die Fachstelle Dokumente des Grenz-
wachkorps-Kommandos C._______ in ihrem Bericht fest, an der vom Be-
schwerdeführer eingereichten persönlichen Tazkara hätten keine objekti-
ven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Beim vorliegenden
Dokument sei infolge fehlenden Vergleichsmaterials indessen keine ab-
schliessende Beurteilung möglich.
A.d Am 25. Januar 2015 fand im Verfahrenszentrum Zürich ein beratendes
Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei teilte das SEM dem
Beschwerdeführer einerseits mit, möglicherweise sei B._______ für die
Behandlung seines Asylgesuches zuständig, da er über dieses Land mit
dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Andererseits nahm das SEM davon
Vermerk, dass der Beschwerdeführer zufolge einer vor einem Jahr seitens
der Taliban zugefügten Schussverletzung an der Hand nachts immer
Schmerzen und sich deshalb in der Schweiz in ärztliche Behandlung be-
geben habe. Gleichzeitig wies das SEM ihn darauf hin, dass er sich bei
gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst in seiner aktuellen
Unterkunft wenden könne.
A.e Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet wurde und das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
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A.f Mit Begleitschreiben vom 8. März 2016 reichte die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers diverse Beweismittel (eine Kopie der Tazkara der
Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Schulabschlusszeugnis des Be-
schwerdeführers im Original, mehrere Fotos, die ihn bei der Arbeit für das
Militär beziehungsweise seine Ehefrau als Hebamme in der Frauenklinik
von D._______ zeigen, ein Schreiben seines Kommandanten an die ihn
wegen einer Schussverletzung behandelnde Klinik und ein Antwortschrei-
ben des Spitaldirektors an den Kommandanten, ein Schreiben des Be-
schwerdeführers an den Verwalter des Bezirks E._______ der Provinz
F._______, worin ein zweimaliger Angriff auf das Dorf D._______ durch die
Taliban zur Anzeige gebracht beziehungsweise durch den Bezirksverwalter
bestätigt wird, sowie mehrere Ausbildungsdiplome seiner Ehefrau im Ge-
sundheitswesen) zu den Akten.
A.g Am 15. März 2016 (vgl. act. A23/14) sowie am 12. April 2016 (vgl. act.
A24/18) hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte er dabei geltend, er stamme aus dem Dorf D._______/ Bezirk
E._______/ Provinz F._______. Abgesehen von den letzten drei Jahren,
die er wegen des Schulbesuchs in der Provinzhauptstadt G._______ zu-
gebracht habe, sei sein Wohnort immer das Dorf D._______ gewesen. In
den Jahren 2011/ 2012 habe er das Gymnasium an der (…)-Schule abge-
schlossen. Danach habe er zwei Jahre lang einen Dorfladen betrieben, um
seine Familie ernähren zu können. Seine Frau habe als Ärztin und Heb-
amme in der Frauenklinik des Dorfes D._______ gearbeitet, welche von
der Weltbank organisiert und finanziert worden sei.
Seit ungefähr November 2013 seien die Taliban immer wieder im Dorf
D._______ aufgetaucht. In der Folge habe seine Ehefrau wegen ihrer Tä-
tigkeit für eine internationale Organisation Drohanrufe erhalten. Aus die-
sem Grunde habe er selbst ab März 2014 eine Stelle bei der Armee ange-
treten und dabei bewirken können, als Wache bei der Frauenklinik einge-
setzt zu werden. Er sei dieser Tätigkeit bis zum 10. November 2015 nach-
gegangen.
Am 27. Juli 2014 habe ein Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ statt-
gefunden. Zwei Taliban hätten die Frauenklinik angegriffen. Die restlichen
zahlreichen Taliban-Kämpfer hätten einen ehemaligen Militärkommandan-
ten angegriffen, in dessen Besitz sich zahlreiche Waffen befunden hätten.
Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) mit Hilfe einer zweiten beim Spital be-
findlichen Person gelungen, die beiden Angreifer zurückzuschlagen.
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Gleichzeitig habe er seinen Kommandanten angerufen und um Hilfe gebe-
ten. Etwa zwei Stunden später sei das örtliche Militär ins Dorf eingerückt.
Dabei sei es dem Kommandanten gelungen, auch die restlichen Taliban
zum Rückzug zu zwingen. Anschliessend habe ihn dieser zur medizini-
schen Behandlung nach G._______ gebracht. Er sei überzeugt, dass die-
ser Angriff der Taliban letztlich ihm, seiner Ehefrau sowie dem ehemaligen
Militärkommandanten gegolten habe.
Etwa einen Monat lang habe er zusammen mit seiner Familie in G._______
gelebt. Ausserdem sei er für weitere medizinische Behandlungen auch
nach Kabul gereist. In dieser Zeit sei die Sicherheitslage in D._______ sehr
schlecht gewesen. Er habe deswegen den Kommandanten dazu gedrängt,
etwas zu unternehmen. In der Folge seien dieser sowie zehn weitere Per-
sonen als Zivilpolizei zum Schutze des Dorfes eingesetzt worden. Es sei
den Zivilpolizisten mit Unterstützung des Militärs schliesslich gelungen, die
Sicherheit im Dorf wiederherzustellen und mehr als ein Jahr lang aufrecht
zu erhalten.
Einen Monat später sei er zusammen mit seiner Familie wieder ins Dorf
zurückgekehrt, wo sie ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen hätten. Jeden
Monat seien er und seine Ehefrau nach G._______ gefahren, um ihren
Lohn abzuholen. In dieser Zeit habe er weiterhin telefonische Drohanrufe
seitens der Taliban erhalten. Diese hätten ihn dazu gedrängt, ihnen Medi-
kamente, sein Dienstwaffe und einen Teil seines Gehalts auszuhändigen,
ansonsten er umgebracht werde. Er habe sich indessen geweigert, diesen
Forderungen nachzukommen. Konkrete tätliche Übergriffe auf ihn respek-
tive seine Ehefrau habe es indes nicht gegeben.
Am 9. November 2015 sei es zu einem erneuten Angriff der Taliban auf das
Dorf D._______ gekommen. Nachdem er beobachtet habe, wie die Zivil-
polizisten im Dorf immer mehr zurückgedrängt worden seien und sich ein
grosses Feuergefecht entwickelt habe, hätten er und seine Ehefrau sich
zur Flucht entschlossen. Zunächst seien sie gemeinsam mit dem Auto ei-
nes Nachbarn nach G._______ geflohen. In den folgenden Tagen habe er
vernommen, dass die Frauenklinik in D._______ bei dem genannten An-
griff zerstört und das Dorf nach mehrtägigem Kampf am 15. November
2015 von den Taliban erobert worden sei. Von dort aus habe er sich allein
auf den Weg in Richtung Europa und die Schweiz begeben. Seine Ehefrau
sowie die drei gemeinsamen Kinder seien aus Furcht vor Vergeltungshand-
lungen der Taliban nach Pakistan geflohen, wo sie sich auch aktuell noch
aufhalten würden.
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Seite 5
B.
Am 20. April 2016 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu.
C.
Am 21. April 2016 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine
entsprechende Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, die Ent-
scheidbegründung des SEM betreffend den Vorfall im Juni 2014 sei unlo-
gisch und widersprüchlich ausgefallen. Das SEM gehe implizit von einer
Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz
F._______ aus. Diese Einschätzung stehe in diametralem Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sicherheits-
lage in vielen Landesteilen Afghanistans, auch in der Provinz F._______,
als prekär einzustufen sei und nicht von einer Schutzfähigkeit der dortigen
Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Selbst wenn im fragli-
chen Zeitraum von der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden in der
Provinz F._______ ausgegangen würde, könne letztlich nicht von einer
wirksamen Unterstützung die Rede sein, wenn die Behörden wie im vorlie-
genden Fall erst mit zwei Stunden Verspätung am Ort des Geschehens
eintreffen würden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er (als Angehöriger
der Sicherheitskräfte) und seine Frau (als im Gesundheitswesen tätige Per-
son) per se zu den in Afghanistan speziell gefährdeten Personengruppen
zählen würden, weshalb sie auch beim Angriff im November 2015 ein pri-
märes Ziel der Taliban gewesen seien. Schliesslich sei zu bemängeln, dass
bei der Abschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers der
Umstand, dass bereits sein Vater für das Militär tätig gewesen sei (vgl. act.
A23 F79) und mithin die Familie schon seit geraumer Zeit als regierungs-
nah eingestuft werde und als solche bekannt sei, nicht berücksichtigt wor-
den sei.
D.
Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 22. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Ferner stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit we-
gen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die vorläufige Aufnahme dauere
ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse er die Schweiz verlassen, an-
D-2691/2016
Seite 6
sonsten er in Haft genommen unter Zwang in den Heimatstaat zurückge-
führt werden könne. Der Kanton H._______ werde mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme beauftragt.
E.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 2. Mai
2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Im Wei-
teren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbe-
sondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Be-
schwerde beigelegt wurden die Kopie eines seitens des afghanischen Ver-
teidigungsministeriums ausgestellten Ausweises des Vaters der Beschwer-
deführers, dem zufolge dieser einen hohen Offiziersposten bekleidet habe,
sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. April 2016
zu Afghanistan (Hebammen-Ausbildungsprogramme, Family Health Hou-
ses, Angriffe der Taliban im Distrikt E._______ 2014 und 2015).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerde-
führer dem Kanton H._______ zu.
G.
Am 4. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
16. Juni 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwer-
de nicht eingetreten werde.
I.
Mit Begleitschreiben vom 14. Juni 2016 reichte die Rechtsvertretung eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers zu den Akten.
D-2691/2016
Seite 7
J.
Am 14. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Juli 2016 ein.
K.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 2. August 2016 zu und
räumte ihr ein Replikrecht ein.
M.
Am 19. August 2016 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
innert einmalig erstreckter Frist von dem ihr eingeräumten Replikrecht Ge-
brauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten
Begehren.
N.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 stellte die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, in der Person von I._______,
Rechtsanwältin, Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft. Zur Begrün-
dung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Zuweisungsentscheid
vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewie-
sen und dem Kanton H._______ zugeteilt worden. Nach Art. 25 Abs. 3
i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung
nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für
das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (vgl.
hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7554/2014 vom
17. Februar 2016). Gemäss Art. 110a AsylG bestelle das angerufene Ge-
richt auf Antrag der asylsuchenden Person bei Beschwerden gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a-d AsylG einen amtlichen Rechtsbeistand. Vorlie-
gend werde Beschwerde gegen einen ablehnenden Asyl- und Wegwei-
sungsentscheid geführt. Die unterzeichnende Juristin verfüge über das An-
waltspatent. Die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG seien somit gegeben. Gleichzeitig legte die Rechtsvertre-
tung ihrer Eingabe eine Kostennote für die Abfassung der Replik in Höhe
von Fr. 620.– bei.
D-2691/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 22. April 2016 die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf
die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
ist.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
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wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid vom 22. April
2016 namentlich damit, die afghanischen Sicherheitsbehörden seien ihrer
Schutzpflicht beim ersten Überfall auf das Dorf am 27. Juni (recte: Juli)
2014 nachgekommen. So sei der Angriff auf das Dorf abgewehrt und in der
Folge dort eine zehnköpfige Zivilpolizei unter Führung des ehemaligen
Kommandanten eingesetzt worden, was denn auch zur Wiederherstellung
der Sicherheit im Dorf D._______ geführt habe. In Bezug auf den zweiten
Angriff auf das Dorf durch die Taliban am 9. November 2015 bestünden
demgegenüber keine Hinweise darauf, dass dieser Angriff konkret gegen
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichtet gewesen sei. Vielmehr
gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass die Taliban in seiner Region
einfach an Macht gewonnen und ihr Einflussgebiet auszudehnen vermocht
hätten, weshalb dieser Angriff keine konkret gegen ihn gerichtete Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Soweit der Beschwerdeführer
behaupte, er sei auch nach der Rückkehr ins Dorf weiterhin von den Tali-
ban telefonisch bedroht und dabei aufgefordert worden, ihnen Medika-
mente, seine Dienstwaffe beziehungsweise einen Teil seines Lohnes aus-
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Seite 10
zuhändigen, sei festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu kei-
nerlei tätlichen Übergriffen auf ihn beziehungsweise seine Frau gekommen
sei. Es sei aber nicht glaubhaft, dass die Taliban es über ein Jahr lang bei
Drohungen belassen hätte, wenn sie wirklich an Medikamenten, Waffen
und Geld von seiner Seite interessiert gewesen wären. Zudem könne da-
von ausgegangen werden, dass er sowie seine Ehefrau ihr Heimatdorf be-
reits früher verlassen hätten, wenn sie tatsächlich akut mit dem Tode be-
droht gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zwar
ausgesagt, er habe damals angenommen, dass sich die Lage in Zukunft
verbessern werde. Ausserdem habe er sich auf den zuständigen Komman-
danten der Zivilpolizei verlassen. Ausserdem hätten er und seine Frau ih-
rem Lande dienen wollen. Damit vermöge er indessen nicht plausibel dar-
zulegen, weshalb er sich mehr als ein Jahr lang ständiger Lebensgefahr
hätte aussetzen sollen. Im Übrigen widerspreche die Tatsache, dass er
15 Monate lang in einer angeblich gefährlichen Situation verharrt habe, sei-
nem Verhalten während des zweiten Angriffs auf sein Dorf vom 9. Novem-
ber 2015, da er dieses eigenen Angaben zufolge bereits kurz nach dem
Angriff verlassen habe. Ergänzend hielt das SEM in Beantwortung der Stel-
lungnahme der Rechtsvertreterin vom 21. April 2016 (vgl. Sachverhalt
Bst. C) fest, das Staatssekretariat gehe nicht von einer grundsätzlichen
Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz
F._______ aus. Die individuelle Prüfung eines Asylgesuchs gehe indes je-
der generellen Einschätzung vor. Selbst in einer allgemein schwierigen Si-
cherheitslage sei es möglich, dass eine bedrohte Person Schutz erhalte.
Der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen selber bestätigt, ef-
fektiven Schutz erhalten zu haben. Das SEM erachte die Unterstützung,
die er erhalten habe, als wirksam. Selbst in Europa komme es vor, dass
die Sicherheitsbehörden erst nach einigen Stunden Hilfe leisten könnten.
Der Umstand, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden erst nach zwei
Stunden (im Dorf D._______) eingetroffen seien, belege somit nicht deren
Wirkungslosigkeit. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er beim
Angriff im November 2015 ein primäres Ziel der Taliban gewesen sei. Es
könne nicht von einer kollektiven Verfolgung aller Personen in Afghanistan,
die für den Staat oder ausländische Organisationen arbeiten würden, aus-
gegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektiv-
verfolgung seien gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgericht-
licher Rechtsprechung hoch. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmoti-
vation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollek-
tivverfolgung in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Vielmehr kämen bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der
D-2691/2016
Seite 11
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zur Anwendung.
5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus
einer regierungsnahen Familie, was auch durch die als Beschwerdebeilage
eingereichte Kopie eines vom afghanischen Verteidigungsministerium aus-
gestellten Ausweises seines Vaters, wonach dieser früher ein hochrangiger
Offizier gewesen sei, belegt werde. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rer selbst ebenfalls den nationalen Sicherheitskräften angehört, während
seine Ehefrau als Hebamme in einer international geführten Gesundheits-
einrichtung gearbeitet habe. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie zu den durch die Taliban besonders gefährdeten Perso-
nen mit einem besonderen Schutzbedürfnis gehören würden.
In der Provinz F._______ existiere keine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur. Dies habe sich auf mit Blick auf den Angriff der Taliban
auf das Dorf D._______ am 27. Juli 2014 gezeigt. So seien die angefor-
derten Sicherheitskräfte erst mit zwei Stunden Verspätung eingetroffen.
Der Beschwerdeführer selbst hätte den Angriff der Taliban auf die Frauen-
klinik wahrscheinlich nicht überlebt, wenn er nicht zufällig in der Person des
Ehemannes einer damals zur Niederkunft in die Klinik eingewiesenen Frau
Hilfe bekommen hätte. Ausserdem seien nach diesem Angriff bis zur spä-
teren Schaffung einer Zivilpolizei noch täglich Taliban ins Dorf gekommen,
hätten bei Leuten an Türen geklopft und sie für ein allfälliges Missverhalten
bestraft.
Der Angriff der Taliban auf das Dorf am 9. November 2015 sei zwar gegen
sein Dorf insgesamt gerichtet gewesen. Nichtsdestotrotz seien er und
seine Frau zufolge ihres erhöhten Gefährdungsprofils und ihrer Tätigkeiten
für das Family Health House ein primäres Angriffsziel dieser Talibanoffen-
sive gewesen.
Er und seine Frau hätten ihre latenten Ängste vor den Taliban zwischen
den beiden Angriffen letztlich dadurch überwinden können, dass sie dem
Kommandanten vertraut hätten und seine Ehefrau durch ihre Tätigkeit
schwangeren Frauen habe helfen wollen.
5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 fest, es wider-
spreche grundsätzlich der Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wo-
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Seite 12
nach Angehörige der afghanischen Behörden, Mitarbeiter von internationa-
len Organisationen und regierungsfreundliche Familien generell stärker als
andere Personen im Fokus der Taliban stünden und vermehrt Übergriffe
durch diese erfahren würden. Dennoch sei in diesem Zusammenhang da-
rauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, welche in
besonderem Fokus der Taliban stehe, für sich allein die Flüchtlingseigen-
schaft noch nicht zu begründen vermöge, da auch bei diesen Personen-
gruppen an den Kriterien der erlebten ernsthaften Nachteile beziehungs-
weise einer diesbezüglich begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG festzu-
halten sei.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen
zufolge während des Angriffs vom 27. Juli 2014 Unterstützung erhalten
habe, sein Vorgesetzter danach seine medizinische Versorgung veranlasst
habe, und später auch seiner Aufforderung, im Dorf für Sicherheit zu sor-
gen, mit weiteren Massnahmen nachgekommen sei, sei für das SEM nicht
nachvollziehbar, inwiefern der afghanische Staat im vorliegenden Fall sei-
ner Schutzpflicht nicht nachgekommen sein sollte.
Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe auch nicht hervor,
dass er und seine Frau ein primäres Ziel des Angriffs vom 9. November
2015 gewesen seien. Davon sei insbesondere deshalb nicht auszugehen,
weil er und seine Familie gemäss seinen Aussagen ihr Dorf bereits verlas-
sen hätten, bevor die Taliban bei ihnen angekommen seien. Nach ihrem
Weggang hätten die Kämpfe im Dorf sechs weitere Tage angehalten und
in der Übernahme des Dorfes durch die Taliban gemündet. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass es bei dem Angriff der Taliban primär um die
Machtübernahme im Dorf gegangen sei und nicht auf einen Angriff auf ein-
zelne Personen.
5.4 In der Replik wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, angesichts
der Tatsache, dass die Taliban bereits vor dem ersten Angriff vom 27. Juli
2014 ihr Missfallen an der „Ausländer-Klinik“ kundgetan und mittels Spit-
zeln Mitarbeiter derselben observiert hätten, liege es auf der Hand, dass
die Taliban regierungs- und ausländerfreundliche Personen wie den Be-
schwerdeführer und seine Frau, die trotz Einschüchterungsversuchen un-
nachgiebig geblieben seien, ausfindig und zu einem erklärten Ziel gemacht
hätten. Es könne somit nicht sein, dass die Übergriffe der Taliban auf den
Beschwerdeführer rein zufällig erfolgt seien. Die Frage der Wirksamkeit der
D-2691/2016
Seite 13
Schutzgewährung beim Angriff vom 27. Juli 2014 könne vor dem Hinter-
grund, dass es den afghanischen Sicherheitskräften am Ende doch nicht
gelungen sei, das Dorf zu halten, dahingestellt bleiben.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er gehöre als Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte zu den
durch die Taliban besonders gefährdeten Personen mit einem besonderen
Schutzbedürfnis. Hinzu komme, dass seine Ehefrau in einer internationa-
len organisierten Gesundheitseinrichtung gearbeitet habe und damit eben-
falls zu einer seitens der Taliban besonders gefährdeten Personengruppe
zugehöre. Aus diesem Grunde seien sowohl er als auch seine Frau beim
am 9. November 2015 erfolgten Angriff der Taliban auf das Dorf D._______
ein primäres Angriffsziel der Taliban gewesen.
6.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass an der Glaub-
haftigkeit des Angriffs der Taliban auf das Dorf D._______ am 9. November
2015 und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Flucht des Beschwer-
deführers sowie dessen Familie ernsthafte Zweifel bestehen. Zunächst ist
– wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2016 zu Recht ange-
merkt hat – schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bereits
am ersten Tag des Angriffs aus dem Dorf geflohen sein soll, wenn er zuvor
trotz diverser Drohanrufe seitens der Taliban über ein Jahr lang im Dorf
verblieben ist (vgl. act. A30/11 S. 7 Abs. 1 in fine). In diesem Zusammen-
hang kommt dazu, dass er eigenen Angaben zufolge seit März 2014 den
Auftrag hatte, als Angehöriger der Sicherheitskräfte das Family Health
House in D._______ zu bewachen (vgl. act. A23 S. 6, F und A43 i.V.m.
act. A24 S. 4 f., F und A19 bis 22), was umso weniger mit seiner vorzeitigen
Flucht aus dem Dorf vereinbar gewesen wäre. Noch weniger verständlich
ist, wie es ihm ohne weiteres möglich gewesen sein soll, kurz nach seiner
Flucht einfach seine Waffe bei den zuständigen Militärbehörden zu hinter-
legen (vgl. act. A23 S. 12 F und A81 i.V.m. act. A24 S. 11, F und A63), hätte
dies doch mit grösster Wahrscheinlichkeit zur Einleitung eines militärstraf-
rechtlichen Verfahrens gegen ihn geführt. Schliesslich fällt auf, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers laut einer sich bei den Akten befindlichen
Ausbildungsbestätigung nur wenige Tage nach ihrer gemeinsamen Flucht,
nämlich vom 22. bis am 26. November 2015, an einem von der Agency for
Assistance and Development of Afghanistan durchgeführten Ernährungs-
kurs teilgenommen hat, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie
kurz vorher mit ihrem Mann die Flucht vor den Taliban angetreten hätte.
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6.3 Letztlich kann indessen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit des unmittelbaren Ausreiseanlasses des Beschwerdeführers offen
bleiben. Denn selbst wenn von einem Überfall der Taliban auf das Dorf
D._______ am 9. November 2015 und einer sofortigen Flucht des Be-
schwerdeführers ausgegangen würde, sind keine Hinweise auf eine Ver-
folgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aus asylbeachtlichen
Motiven ersichtlich: Zweifellos hätte der Beschwerdeführer im Falle einer
persönlichen Beteiligung an der Verteidigung des Dorfes als Angehöriger
der afghanischen Sicherheitsbehörden das erhöhte Risiko getragen, bei
den Kampfhandlungen mit den Taliban ums Leben zu kommen. Dieses Ge-
fährdungsrisiko hätte er aber in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer
Kriegspartei in einem Bürgerkrieg grundsätzlich tragen müssen. Er entzog
sich diesen Kampfhandlungen indessen rechtzeitig durch Flucht. So bese-
hen, lag damals auch keine gezielte Verfolgung seiner Person durch die
Taliban vor. Die Einnahme des Dorfes durch die Taliban nach sechstägigen
Kämpfen erweist sich demgegenüber faktisch als Zugewinn an Macht und
Land durch die Taliban und ist damit im Ergebnis – wie das SEM in seiner
Verfügung zutreffend erwogen hat – Ausdruck der instabilen und wechsel-
haften Sicherheitslage in Afghanistan.
6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb sein Asylgesuch zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
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Seite 15
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zu-
folge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund
der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, wes-
halb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2
9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom
23. September 2016 nachträglich Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gestellt. Sie
begründete ihr Gesuch damit, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdefüh-
rer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai
2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gleichzeitig dem Kanton
H._______ zugeteilt worden. Ausserhalb des Testphasenverfahrens bezie-
hungsweise im erweiterten Verfahren seien die Aufwände der Rechtsver-
tretung durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpau-
schale nicht abgedeckt.
9.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Abschluss der Vorberei-
tungsphase (Art. 16 TestV) das beschleunigte Verfahren, welches zwi-
schen acht und zehn Arbeitstagen dauert (Art. 17 Abs. 1 TestV). Nach der
Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs erfolgt eine Triage, mit der das SEM bestimmt, ob das
beschleunigte Verfahren fortgesetzt wird oder ein Wechsel in das Verfah-
ren ausserhalb der Testphasen erfolgt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Steht
fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Ver-
fahren getroffen werden kann, erfolgt ein Wechsel in das Verfahren aus-
serhalb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone (Art. 19 Abs. 1
TestV). Erfolgt kein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen,
wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren ge-
troffen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TestV erfolgt ein Wechsel in das Verfahren
ausserhalb der Testphasen insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen
erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach
Art. 37b AsylG beschlossen hat.
9.2.3 Das beschleunigte Verfahren ist ein besonders geregeltes (Art. 7
TestV) erstinstanzliches Verfahren, welches als solches mit der Eröffnung
des Asylentscheides des SEM endet (Art. 17 Abs. 2 Bst. h TestV). Ein
Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der
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Testphasen ist nur während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgesehen
(Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Wurde der Asylentscheid im beschleunigten
Verfahren getroffen, ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, und
es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein (erstinstanzliches)
Verfahren ausserhalb der Testphasen.
9.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV wird jeder asylsuchenden Person für die
Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfah-
ren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person
nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung dauert im be-
schleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheides
oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens aus-
serhalb der Testphasen (Art. 25 Abs. 3 TestV). Im beschleunigten Verfah-
ren enthält die mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegte Pau-
schale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten auch die
Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerde-
verfahren anfallen (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d
TestV). Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen
werden hingegen lediglich die bis dahin geleistete Information und Bera-
tung der Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der
Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum
abgegolten (Art. 28 Abs. 2 TestV).
9.2.5 Das SEM hat seinen Asylentscheid vom 22. April 2016 im beschleu-
nigten Verfahren getroffen. Für einen Wechsel in das Verfahren ausserhalb
der Testphasen besteht mithin kein Raum mehr. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ge-
stützt auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1 als Folge der verfügten
vorläufigen Aufnahme (Art. 22 TestV) dem Kanton H._______ zugewiesen
wurde. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dauert
somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Art. 25 Abs. 3 TestV)
und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch
die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (Art. 28
Abs. 3 TestV), so dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren keine
Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen. Es besteht daher kein Grund
für die Anordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. Der nachträglich eingereichte
Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird ab-
gewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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