B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-269/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
und ihre Tochter
B._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus Eritrea. Be-
reits von 1984 bis 1996 habe sie sich im Sudan aufgehalten, sei dann je-
doch nach Eritrea zurückgekehrt, bis sie 2009 mit ihren Kindern erneut in
den Sudan gegangen sei. Am 20. Februar 2011 reichte sie bei der Schwei-
zer Vertretung in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreise
in die Schweiz (gemäss aArt. 20 AsylG [SR 142.31], aufgehoben am 29.
September 2012). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 9.
Januar 2012 abgelehnt. Eine verspätet eingereichte Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. April 2012 abgewiesen
(Verfahren D-1735/2012).
B.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Mai 2012 reichte die Beschwer-
deführerin ein zweites Asylgesuch für sich und ihre Kinder ein und ersuchte
sinngemäss erneut um Asyl und Einreisebewilligung in die Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte das BFM über die Schweizerische
Botschaft in Khartum mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstech-
nischen und strukturellen Aspekten sowie mangelnden Kapazitäten nicht
möglich sei und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, zur Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu be-
antworten.
D.
Am 26. August 2014 ging die Antwort der Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft ein. Sie erläuterte, sie habe den Kontakt zu ihrem
Ehegatten verloren, dieser sei 1997 in den Nationaldienst einberufen wor-
den, woraufhin er sich dem Dienst entzogen und zur Flucht entschlossen
habe. Sicherheitskräfte seien bei ihr zu Hause aufgetaucht und hätten ihn
gesucht und sie mit einer Busse von 50'000 Nakfa bedroht. Danach habe
sie nichts mehr von diesen Männern gehört. Sie sei daraufhin zunächst für
zwei Jahre nach C._______ gegangen, habe dann aber – weil sie die Rek-
rutierung ihrer Kinder in den Nationaldienst befürchtete –, Eritrea am 9. Ok-
tober 2009 verlassen und sich mit ihren drei jüngeren Kindern erneut in den
Sudan begeben. Dort habe sie vom 15. Oktober 2009 bis zum 18. Novem-
ber 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager in D._______ gelebt. Die Bedingun-
gen seien aber schlecht gewesen, weshalb sie dann nach Khartum gegan-
gen sei, wo sie seither lebe. Sie würde in den Strassen Tee verkaufen, ihre
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Kinder würden Wasser verkaufen und ihr helfen. Sie könne ihnen keine
gute Bildung ermöglichen und sie hätten keine Rechte im Sudan und kei-
nen gesicherten Aufenthalt, weshalb sie die Schweiz um Asyl bitte.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2014 wies das BFM die Asylgesuche für
die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ ab und verweigerte
ihnen die Einreise in die Schweiz. Vorab stellte das BFM fest, die Verfü-
gung betreffe nur die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter
B._______, die Gesuche der bereits volljährigen Kinder würden separat
entschieden. Das BFM beurteilte den Sachverhalt im Weiteren als erstellt
und verwies hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin-
nen auf die Rechtsprechung, welche die Einreise im Auslandsverfahren
von vornherein ausschliesse, sofern das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen begründet werde
(BVGE 2012/26, E. 7). Ferner sei weder in der Eingabe vom 20. Mai 2012
noch in der bei der Botschaft am 26. August 2014 eingegangenen Stellung-
nahme das Vorliegen einer konkret drohenden Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 glaubhaft
gemacht worden. Angesichts dieser Ausgangslage würde sich die Prüfung
zum Schutz bzw. zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Sudan und
einer vorliegenden Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen.
F.
Am 12. November 2014 erging hinsichtlich der Asylgesuche der beiden an-
deren Kinder ein Abschreibungsbeschluss.
G.
Am 2. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin die ablehnende Ver-
fügung des BFM eröffnet (vgl. Empfangsbestätigung, act. B10/8).
H.
Am 7. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen auf der Bot-
schaft in Khartum einen englischsprachigen "Letter of appeal" ein, dieser
ging dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2015 zu. Als Beilage
reichten sie Kopien der Geburtsurkunde der Tochter und der eritreischen
Identitätskarte der Mutter ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde wurde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst, vorliegend kann jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung ver-
zichtet werden, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen ge-
nügend verständlich sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden kann in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden werden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend
handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wurden, unter ande-
rem die aArt. 19, 20 und 52 AsylG in der damaligen Fassung gelten.
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.3 In der Regel führt die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden
Person eine Befragung durch (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies
nicht möglich ist, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend wurde
auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazi-
täten und unter Hinweis auf sicherheitstechnische und strukturelle Aspekte
verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt, welchen diese auch
beantwortete (vgl. act. B6/9).
4.4 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auf eine Befragung der Be-
schwerdeführerin verzichtet werden durfte. Die Beschwerdeführerin hatte
bereits zwei Asylgesuche auf der Botschaft deponiert und in jeder Eingabe
ihre Vorbringen dargelegt. Mit der Einladung zur Stellungnahme wurde den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan (vgl.
dazu BVGE 2007/30).
4.5 Praxisgemäss bewilligte das BFM Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
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den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Dagegen wurde die Ein-
reise in die Schweiz verweigert, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorlagen oder den Gesuchstellenden
zuzumuten war, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt.
52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend verneinte das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung zum Zeit-
punkt ihrer zweiten Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen konnte. Sie
führte zwar aus, dass nach der Flucht ihres Ehemannes vor dem National-
dienst Männer in Uniform zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihr
mit einer Busse in Höhe von 50'000 Nakfa drohten. Diese seien jedoch
dann nicht mehr gekommen ("they cease to come to us") und hätten sie
nicht weiter behelligt. Sie wisse nicht, was aus ihnen geworden sei. Auch
sei sie nach C._______ gegangen, um weiteren Nachfragen nach ihrem
Mann zu entgehen. Dorthin sei sie ausserdem auch gezogen, weil sie sich
dort bessere Arbeits- und Bildungschancen versprochen habe (vgl. act.
B6/9, F. 6). In den Sudan sei sie vor allem deshalb gegangen, um ihren
Kindern den Militärdienst zu ersparen. Dieser Umstand jedoch begründet
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2012/26, E. 7)
gerade keine im Auslandsasylverfahren zu berücksichtigende Verfolgung,
da das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erst durch das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe begründet wird. Auch hinsichtlich ihres inzwi-
schen mehrjährigen Aufenthalts im Sudan konnte die Beschwerdeführerin
keine glaubhafte Verfolgung von einer beachtlichen Intensität geltend ma-
chen. Sie schilderte Diskriminierungen und wirtschaftliche Probleme, den
Lebensunterhalt zu bestreiten und ihren Kindern eine gute Ausbildung zu
finanzieren (vgl. act. A4/11, Bst. c). Den sexuellen Behelligungen durch ih-
ren ersten Arbeitgeber habe sie sich nach eigenen Angaben durch Kündi-
gung entziehen können (vgl. act. A10/2, F. 2).
Aus diesen Gründen hat das BFM die Einreise zu Recht verweigert und die
Asylgesuche abgewiesen.
5.2 Zutreffend hat die Vorinstanz unter diesen Umständen auch auf wei-
tere Erörterungen der Situation der Beschwerdeführerinnen im Sudan ver-
zichtet, insbesondere zur Inanspruchnahme des Schutzes und der Zumut-
barkeit des weiteren Verbleibs im Drittstaat. Dazu ist festzuhalten, dass wie
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oben angesprochen, die Beschwerdeführerinnen zwar in bescheidenen
Verhältnissen lebten, sich jedoch mehrere Jahre über Wasser zu halten
vermochten. Auch auf die Frage der Beziehungsnähe muss unter diesen
Vorzeichen nicht weiter eingegangen werden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings verzichtet das
Gericht vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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