Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2692/2010
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Kroatien,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2010 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am _______ in _______ einen in der
Schweiz anerkannten Flüchtling aus Kosovo heiratete,
dass sie am 18. Mai 2009 beziehungsweise 26. Februar 2010 beim BFM
ein Asylgesuch respektive ein Gesuch um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten stellen liess,
dass sie dazu am 5. März 2010 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz gleichentags eine Anhörung durchführte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, von Geburt an bis zum
31. Januar 2010 in _______ (Kroatien) Wohnsitz gehabt zu haben,
dass sie darlegte, keine eigenen Asylgründe zu haben,
dass sie Ende Januar 2010 in die Schweiz gereist sei, um mit ihrem
Ehemann zusammenzuleben,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2010 –
eröffnet am selben Tag – gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte
und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Beschwerdeführerin mache keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
geltend,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde, wenn keine
besonderen Gründe dagegen sprächen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar als Flüchtling anerkannt
worden sei und in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
verfüge,
dass die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsbürgerin visumsfrei
und somit jederzeit legal in die Schweiz einreisen könne,
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dass sie nicht geltend mache, im Heimatland Probleme gehabt zu haben,
dass sowohl Serbien wie auch Kroatien als "Safe Country" im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gälten,
dass mithin nicht davon auszugehen sei, der Ehemann der
Beschwerdeführerin, welcher sich gemäss Aktenlage bereits in Kroatien
aufgehalten habe, riskiere dort eine Gefährdung,
dass hinreichend Anhaltspunkte dafür bestünden, der Ehemann, welcher
mutmasslich der kroatischen Sprache mächtig sei, sehr gut Deutsch
spreche und über Arbeitserfahrung verfüge, werde zusammen mit seiner
Gattin vor Ort zumutbare Existenzbedingungen antreffen, zumal in
_______ auch Angehörige der Beschwerdeführerin lebten,
dass es den Eheleuten mithin zuzumuten sei, die Ehe im Heimatland der
Beschwerdeführerin zu leben, weshalb ihr kein Asyl zu erteilen
beziehungsweise sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten
einzubeziehen sei,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 14 verwies,
dass nach dem Gesagten besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG vorlägen,
dass es der Beschwerdeführerin indes unbenommen sei, ein Verfahren
um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Wohnsitzkanton
des Ehemannes einzuleiten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kroatien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, den Ausgang des
allenfalls in der Schweiz eingeleiteten Verfahrens um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung in ihrem Heimatland abzuwarten,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit zwei eigenen und einer
Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht,
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dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, den Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten beziehungsweise die
Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragen liess,
dass sie zur Begründung geltend machte, die Anhörung durch die
Vorinstanz sei sehr knapp ausgefallen,
dass die Probleme ihres Gatten im Falle des Ehelebens in Kroatien
unberücksichtigt geblieben und sie sowie ihr Gatte dazu zu befragen
seien,
dass ihr Gatte als ethnischer Albaner einer in Kroatien de facto nicht
geduldeten Minderheit angehöre,
dass er bei der versuchten Eheschliessung in Kroatien und dem später
versuchten Eintrag der in der Schweiz geschlossenen Ehe staatlich
diskriminiert worden sei,
dass er über keine heimatlichen Papiere verfüge und auch keine solchen
erhältlich machen könne,
dass er in Kroatien als unerwünschte Person angesehen werde,
dass auch die Eltern der Beschwerdeführerin Mühe mit der
gemischtethnischen Ehe bekundeten,
dass ihr Gatte und letztlich auch sie selber in Kroatien diskriminiert
würden, was klarerweise ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zur
Folge haben müsse,
dass ihr Mann seit 21 Jahren in der Schweiz lebe und für ihn und mithin
auch sie in Kroatien im Rahmen der Ehe keine zumutbaren Perspektiven
bestünden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. April
2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 30. April 2010 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
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dass die Vorinstanz darin hervorhob, eine erneute Befragung erübrige
sich, da die Beschwerdeführerin bei der Anhörung keine Probleme in
Kroatien geltend gemacht habe,
dass ihre angeblichen behördlichen Probleme im Zusammenhang mit der
Ehe in Anbetracht der rechtsstaatlichen Verhältnisse vor Ort nicht
nachvollzogen werden könnten,
dass es ihrem Gatten gemäss einer Auskunft der kroatischen Botschaft
_______ vielmehr ohne weiteres möglich sei, eine Aufenthaltsbewilligung
für Kroatien zu erhalten,
dass sich in Anbetracht der aktuellen Situation in Kosovo überdies die
Fragen betreffend Widerruf des Asyls des Gatten und der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft stellten,
dass die Vorinstanz erneut auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in der Schweiz verwies,
dass die Beschwerdeführerin nach gewährten Fristerstreckungen mit
Replik vom 13. Oktober 2010 an ihren bisherigen Vorbringen festhielt,
dass sie darlegte, ihr Ehemann hätte in Kroatien aufgrund seiner
albanischen Wurzeln nach wie vor mit Diskriminierungen zu rechnen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2011 dem Ehegatten der
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft entzog und ihm das Asyl
aberkannte,
dass dieser Entscheid den Akten zufolge unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass in der Beschwerde insbesondere ein Einbezug der
Beschwerdeführerin in den vormaligen Status ihres Gatten beantragt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend mit
Zwischenverfügung vom 24. August 2011 der Beschwerdeführerin
Gelegenheit einräumte, angesichts der veränderten Sachlage eine
Stellungnahme einzureichen,
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dass in dieser Verfügung ferner auf die Niederlassungsbewilligung des
Gatten in der Schweiz hingewiesen wurde,
dass vor diesem Hintergrund ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz grundsätzlich als gegeben
erscheine,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage noch kein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen
Behörde gestellt habe,
dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten
sei, innert anzusetzender Frist ein entsprechendes Gesuch bei der
kantonalen Behörde zu stellen und einen Beleg für die
Gesuchseinreichung dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln,
dass bei unbenutztem Fristablauf respektive negativer Antwort davon
auszugehen sei, die Beschwerdeführerin verzichte auf die
Geltendmachung entsprechender Wegweisungshindernisse vor dem
Bundesverwaltungsgericht,
dass das Gesuch um Fristerstreckung der Beschwerdeführerin vom 22.
September 2011 am 24. September 2011 gutgeheissen wurde,
dass innert der bis zum 6. Oktober 2011 erstreckter Frist beim
Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme eintraf,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – aktuell
als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung keine eigenen
Asylgründe geltend machte,
dass sie in die Schweiz gereist sei, um mit ihrem Ehemann
zusammenzuleben,
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dass sie auf Nachfragen erklärte, es gebe keine Gründe, die sie noch
nicht erwähnte habe und die gegen die Rückkehr ins Heimatland
sprechen würden,
dass vor diesem Hintergrund dem BFM entgegen den
Beschwerdevorbringen nicht anzulasten ist, es habe den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt, und sich erneute Befragungen erübrigen,
dass das BFM ausserdem zu Recht auf die demokratische Entwicklung in
Kroatien hinweist und der Schweizerische Bundesrat dieses Land im
Januar 2007 als verfolgungssicheren Staat bezeichnete,
dass gewisse Diskriminierungen ethnischer Minderheiten durch lokale
Behörden zwar nach wie vor nicht generell ausgeschlossen werden
können und sich insoweit bei der Anerkennung der Ehe der
Beschwerdeführerin möglicherweise gewisse Schwierigkeiten ergeben
haben könnten,
dass es ihr indes möglich und zumutbar gewesen wäre, auf dem
Rechtsweg gegen allfällig fehlbare Beamte vorzugehen,
dass jedenfalls nicht von einer erlittenen oder drohenden Verfolgung
asylrelevanten Ausmasses wegen der gemischtethnischen Ehe
auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht explizit geltend
macht und insbesondere einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Gatten beantragte,
dass diesem indes am 12. Juli 2011 die Flüchtlingseigenschaft entzogen
und ihm das Asyl aberkannt wurde, wobei der Entscheid gemäss
Aktenlage unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass entsprechend eine Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zum Vornherein nicht
mehr in Betracht kommen,
dass die Beschwerdeführerin zum neuen Sachverhalt bis zum heutigen
Datum keine Stellungnahme eingereicht hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung jedoch nicht anzuordnen ist beziehungsweise die
vom BFM angeordnete Wegweisung gegenstandslos wird, wenn die
betroffene Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass von der Anordnung der Wegweisung praxisgemäss auch dann
abzusehen ist, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht,
dies jedoch bedingt, dass der entsprechende Anspruch bei der
zuständigen ausländerrechtlichen Behörde geltend gemacht worden ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 911),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und damit die
Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung
bisher kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bei den
zuständigen Behörden gestellt hat, weshalb die Anordnung der
Wegweisung vorliegend zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kroatien droht,
dass zwar Art. 8 EMRK vorliegend dem Vollzug der Wegweisung im
Wege stehen könnte, nachdem es die Beschwerdeführerin jedoch
unterlassen hat, ihre diesbezüglichen Rechte bei der zuständigen
Behörde geltend zu machen, bleibt eine entsprechende Prüfung
vorliegend androhungsgemäss ausgeschlossen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im safe country Kroatien offensichtlich nicht von einer
Gewaltsituation im obenerwähnten Sinne auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin, welche vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte
verfügt, im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die allfälligen Schwierigkeiten bei der behördlichen Anerkennung
der Ehe wie erwähnt bei den zuständigen vorgesetzten Stellen zu rügen
wären,
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dass das BFM im Übrigen zurecht auf Integrationsfaktoren auch zu
Gunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinweist, sollte er
seiner Gattin nach Kroatien folgen,
dass es ihr im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen überdies
unbenommen ist, ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz von dort aus oder bei einer erneuten visumsfreien Einreise in die
Schweiz zu stellen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung allenfalls
noch erforderlicher gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: