Abtei lung IV
D-2693/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2693/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung vom 2. April 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der am 17. April 2009
ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, sie sei russische Staatsangehörige und stamme aus
C._______ (Russland),
dass sie im Jahre (...) mit ihrer Familie nach D._______ (Lettland)
gezogen sei, wo sie - weil ihre Angehörigen (...) aus Lettland
stammten - ein Aufenthaltsrecht erhalten habe,
dass sie von (...) bis (...) in D._______ eine Ausbildung zur (...)
absolviert habe,
dass sie sich im Jahre (...) von ihrem ersten Ehemann, welchen sie im
Jahre (...) geheiratet habe und welcher vermutlich (...)
Staatsangehöriger gewesen sei, habe scheiden lassen,
dass sie sich am (Datum) mit dem lettischen Staatsangehörigen
E._______ verheiratet habe,
dass sie sich nie politisch betätigt und auch nie Probleme mit den Be-
hörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt habe,
dass ihr Ehemann jedoch psychische Probleme habe beziehungsweise
an einer "(...) Krankheit" leide, in Lettland jedoch nicht die erforderliche
medizinische Behandlung erhalte und sie sich deshalb entschlossen
hätten, Lettland zu verlassen,
dass sie via F._______ und G._______ nach H._______, und dann am
27. März 2009 legal - mit ihren Reisepässen und ohne Visum - in die
Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden lediglich je
eine Faxkopie einer ihr und ihrer (...) (Verwandten) gehörenden
Ausweisschrift einreichte,
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dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie und ihr Ehemann
hätten nach der Einreise in die Schweiz ihre Reisepässe (sie selber
habe einen russischen Pass besessen) in einem Feld vergraben,
dass sich ihre Pässe - als sie sie wieder hätten holen wollen - nicht
mehr dort befunden hätten und die Erde beim Versteck aufgewühlt ge-
wesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 - der Beschwerdefüh-
rerin gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch vom 28. März 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom gleichen Tag auf das Asylgesuch
des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin (N ...), welcher
am 28. März 2009 bereits zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hatte, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat,
dass die Vorinstanz zur Begründung des die Beschwerdeführerin be-
treffenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Auffor-
derung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne ent-
schuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten
gegeben,
dass es sich bei den abgegebenen Faxkopien zweier Ausweisschriften
nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihren Reisepass
erst versteckt und dann nicht mehr gefunden zu haben, nicht plausibel
sei,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin
den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den
Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu ver-
unmöglichen beziehungsweise um ihre Identität zu verheimlichen,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es der
Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sodann weder die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte
(Jahr) Russland wegen privater Gründe verlassen, um in Lettland zu
leben, noch das Vorbringen, sie habe mit ihrem Ehemann die Ausreise
aus Lettland angetreten, weil dieser in Lettland medizinisch nicht be-
handelt werden könne, Asylrelevanz zu entfalten vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2009 (Post-
stempel: 27. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Gewährung des Asyls ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in (knapp) gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt
der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Asylgewährung beantragt wird,
dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
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dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, bei den abgegebenen
Faxkopien zweier Ausweisschriften - von denen nur die eine die Be-
schwerdeführerin betrifft - handle es sich nicht um Reise- oder Identi-
tätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1,
dass sodann die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe ihren
russischen Reisepass nach der Einreise in die Schweiz in einem Feld
vergraben, doch sei das Dokument später von Unbekannten wieder
ausgegraben worden, in der Tat nicht plausibel ist,
dass die Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde -
der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Grund für die Ausreise
(ihr Ehemann habe in Lettland nicht die erforderliche medizinische Be-
handlung erhalten) keine Asylrelevanz zu entfalten vermag,
dass schliesslich auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
(im Wesentlichen knappe Hinweise auf die angeblich bestehenden
Missstände im lettischen Gesundheitswesen beziehungsweise auf die
schlechte medizinische Versorgungslage in Lettland) nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR
142.20),
dass im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Russland (wo die Beschwerde-
führerin gemäss ihren Angaben geboren wurde und über dessen
Staatsangehörigkeit sie angeblich verfügt) als auch nach Lettland (wo
ihr angeblicher Ehemann herkommt, wo sie ihren Angaben zufolge seit
ihrem (...) Lebensjahr gewohnt, die Schulen besucht und gearbeitet
hat und wo sie gemäss eigenen Angaben über ein Aufenthaltsrecht
verfügt), zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Russland oder nach Lettland unzu-
mutbar wäre,
dass weder bezüglich Russland noch bezüglich Lettland - welches Mit-
gliedstaat der Europäischen Union (EU) ist und vom Bundesrat mit Be-
schluss vom 25. Juni 2003 als sogenannter verfolgungssicherer Staat
("safe country") bezeichnet wurde - unter den heute bestehenden Ver-
hältnissen von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre
Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden
kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Gründe gegen eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland oder Lettland spre-
chen,
dass die Beschwerdeführerin (...) ist, über eine (...) Schulbildung sowie
über Berufserfahrung als (...) verfügt und Verwandte und Bekannte in
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Russland (...) und in Lettland (Familie ihres angeblichen Ehemanns,
dessen am 24. April 2009 [Poststempel: 27. April 2009] gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. April 2009 erhobene
Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls - soweit darauf
einzutreten war - abgewiesen wurde [Verfahrensnummer]) hat,
dass - obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. April
2009 (Poststempel: 27. April 2009) geltend macht, sie sei selber auch
"nicht ganz gesund" - keine konreten Hinweise bestehen, dass der
Vollzug der Wegweisung nach Russland oder Lettland aus medizini-
schen Gründen nicht zumutbar sein könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russ-
land oder Lettland schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der dortigen
Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des BFM, (...)
- das BFM, (...) (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Russland
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-2693/2009 (N ...), Postfach,
CH-3000 Bern 14, zuzustellen.
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