Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2693/2011
law/rep
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger vom
Stamme der B._______ (Subclan: C._______), seine Heimat eigenen
Angaben zufolge am 19. Oktober 2008 verliess und am 30. Oktober 2008
via Äthiopien und Frankreich in die Schweiz gelangte, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 20. November 2008 im Transitzentrum D._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg und –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen befragte (vgl. act. A1/11),
dass das BFM ihn am 4. Februar 2010 in E._______ einlässlich zu seinen
Asylgründen anhörte (vgl. act. A14/10),
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages
im Wesentlichen vorbrachte, er sei in F._______, Quartier G._______,
Subquartier H._______ geboren, wo er nach dem Tode seines Vaters im
Jahre 1996 zusammen mit seiner älteren Halbschwester und deren
Ehemann gelebt habe,
dass sein Schwager im Jahre 1999 in jenem Stadtteil ein Ton- und
Fotostudio eröffnet habe,
dass er selbst seit Ende 1999 bis Mitte des Jahres 2008 die Schule
besucht habe,
dass er seit etwa dem Jahr 2004 nachmittags regelmässig im Musik- und
Fotostudio seines Schwagers mitgearbeitet habe,
dass dieses Studio im Verlaufe des Jahres 2006 auf Geheiss neu an die
Macht gelangter islamistischer Kreise geschlossen worden sei,
dass sein Schwager indessen das Studio im Februar 2007 wieder
eröffnet habe, nachdem die Islamisten im Januar 2007 von äthiopischen
Truppen aus dem Stadtteil G._______ vertrieben worden seien,
dass er und sein Schwager deswegen mehrere Male von
Untergrundkämpfern bedroht worden seien, die weiterhin Anstoss an
ihrem Studio genommen hätten,
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dass im Juli beziehungsweise August 2007 drei Untergrundkämpfer in
ihrem Studio erschienen seien, sie mit Waffen bedroht und das Studio
angezündet hätten,
dass er, sein Schwager und ein Kunde aus dem Studio entkommen
seien, wobei sein Schwager leicht verletzt worden sei,
dass er selbst nach diesem Vorfall in einen anderen Stadtteil in
F._______ (I._______-Quartier) umgezogen sei, wo er bei einem Freund
seines Vaters gelebt und dort die J._______ besucht habe,
dass sein Schwager nach der Zerstörung seines Studios als Soldat bei
der Übergangsregierung gearbeitet habe,
dass dieser im Februar 2008 von Untergrundkämpfern hingerichtet
worden sei,
dass die Untergrundkämpfer später auch bei seiner Schwester
aufgetaucht seien und damit gedroht hätten, auch ihn – den
Beschwerdeführer – umzubringen,
dass er schliesslich im Oktober 2008 Somalia verlassen habe, nachdem
seine Schwester die Geldmittel zur Finanzierung der
Schlepperorganisation besorgt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, worin er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1 und
2 des Dispositivs aufzuheben und ihm in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmittelschrift eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des TRZ K._______ vom 10. Mai
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2011 sowie Kopien eines Artikels der Zeitung L._______ vom 4. Februar
2008 und einer Werbeschrift für das M._______, welche ihm seine in
F._______ lebende Schwester per E-Mail zugestellt habe, beifügte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 3. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 31. Mai 2011
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen nicht
geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerde – von der
pauschalen Behauptung abgesehen, die beiden von ihm eingereichten
Beweismittel würden seine Verfolgungssituation belegen – keinen
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Versuch unternommen hat, die von der Vorinstanz namhaft gemachten
Widersprüche und Ungereimtheiten plausibel auszuräumen,
dass das BFM in seiner Verfügung zunächst zutreffend erwogen hat, die
Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers erschienen angesichts
unterschiedlicher Angaben zu wesentlichen Punkten als zweifelhaft, da er
einerseits angegeben habe, sein Schwager sei im Februar 2008 von
Leuten der islamischen Gerichte umgebracht worden, weil er das Studio
nicht geschlossen habe (vgl. act. A1/11 S. 6 Ziff. 15), andererseits aber
erklärt habe, das Studio sei im Jahre 2007 von Leuten der islamischen
Gerichte angezündet und zerstört worden, wobei sein Schwager leicht
verletzt worden sei; letzterer sei im Februar 2008 von
Untergrundkämpfern getötet worden, nachdem er bei der
Übergangsregierung als Soldat zu arbeiten begonnen habe (vgl. act.
A14/10 S. 5 Antw. 34 i.V.m. S. 6 Antw. 43),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Transitzentrum D._______
(act. A1/11) auch nicht als verkürzte Erzählversion seiner Schilderungen
beim BFM (act. A14/10) gelten können, sondern als Widerspruch zu
betrachten sind, handelt es sich doch bei der Brandstiftung am Studio des
Schwagers um ein zentrales Vorkommnis, das er anlässlich der ersten
Befragung im Transitzentrum nicht einmal ansatzweise thematisiert hat
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Transitzentrum die
ergänzenden Fragen, ob er "persönlich schon jemals Probleme mit der
Übergangsregierung, den äthiopischen Soldaten, irgendwelchen Milizen,
der Union der islamischen Gerichte, irgendwelchen Clans oder den
Behörden gehabt habe" beziehungsweise ob ihm "sonst noch etwas
passiert" sei (vgl. act. A1/11 S. 6 Ziff. 15), wohl nicht verneint hätte, wenn
ihn im Juli beziehungsweise August 2007 tatsächlich drei Personen im
Studio mit Pistolen bedroht und dieses anschliessend in Brand gesetzt
hätten, wobei ihm, seinem Schwager und einem ihrer Kunden nur knapp
die Rettung aus einem Fenster des Studios gelungen sei (vgl. act. A14/10
S. 5 f. Antw. 34 und 43 f.),
dass somit die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
sind,
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dass überdies ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Kernvorbringen
auffällt, dass der Beschwerdeführer erst bei der einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen geltend machte, die Milizen hätten nach der
Brandstiftung beziehungsweise nach der Tötung seines Schwagers auch
nach ihm gesucht (vgl. act. A14/10 S. 5 Antw. 34 und S. 6/7 Antw. 51 f.),
wogegen er bei der ersten Befragung im Transitzentrum die Frage, ob
nach der Tötung seines Schwagers noch etwas passiert sei, verneint und
lediglich angefügt hat, er habe nicht gewusst, was er machen sollte und
keine Zukunftsperspektive gesehen (vgl. act. A1/11 S. 6 Ziff. 15),
dass somit keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass er selbst
nach der angeblichen Tötung seines Schwagers durch Leute der
islamischen Gerichte beziehungsweise Untergrundkämpfer ebenfalls um
sein Leben fürchten musste,
dass an dieser Einschätzung auch der mit der Beschwerde und lediglich
in Kopie eingereichte Artikel aus der Zeitung L._______ vom 4. Februar
2008, worin ein gewisser N._______ eine Warnung für das M._______
ausgesprochen habe, nichts zu ändern vermag, da sich allein daraus
keine Gefährdung für die Person des Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. April 2011 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich weitere
Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
erübrigen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 31. Mai 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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