B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2693/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kind
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 (Eingang bei der Botschaft am 18. März
2010) gelangte die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: Botschaft) und ersuchte um Asyl. Als Beweismittel lagen dem Schrei-
ben Kopien zweier Vermisstenanzeigen, eine Kopie einer Haftbestätigung,
Kopien von drei Todesurkunden, Kopien zweier Karten des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und eine Kopie einer Bestätigung einer
Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka bei.
B.
Mit Schreiben vom 22. März 2010 gab die Botschaft der Beschwerdefüh-
rerin Gelegenheit, ihre Gesuchsgründe spezifischer darzulegen.
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu
den Gesuchsgründen und reichte Kopien der Ausweise von ihr und ihrem
Ehemann (A._______, nachfolgend: Beschwerdeführer), drei Übersetzun-
gen von Todesregisterauszügen, eine Übersetzung einer Haftbescheini-
gung, eine Kopie einer Tsunami-Betroffenheits-Karte, eine Heiratsurkunde
mit Übersetzung und vier Geburtsscheine ein.
D.
Am 3. Dezember 2014 wurden beide Beschwerdeführenden von der Bot-
schaft angehört. Dabei reichten sie drei Bestätigungsschreiben ein.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 (Ausgang beim SEM am gleichen Tag)
lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden
ab.
F.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
21. April 2015 (Eingang bei der Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106
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Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Be-
schwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation
vorgesehen]).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art.
111a AsylG).
5.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
6.
6.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
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sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie
sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie seien. Der Beschwerde-
führer sei 1990 verdächtigt worden, bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) aktiv zu sein. Deswegen sei er verhaftet und gefoltert wor-
den. Er habe jedoch fliehen können und sei nach (Staat) gereist. Im Jahre
2001 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführe-
rin geheiratet. Da die Familie seiner Ehefrau jedoch dem Verdacht einer
Zusammenarbeit mit den LTTE ausgesetzt gewesen sei, sei er erneut nach
(Staat) gereist, wo er bis nach Kriegsende im Jahre 2009 geblieben sei.
Nachdem er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, habe er sich aufgrund der
immer noch anhaltenden Probleme entschlossen, nach (…) zu gehen. Bei
der Überfahrt sei er jedoch von der sri-lankischen Marine aufgegriffen und
für etwas mehr als zwei Monate inhaftiert worden. Bei der Freilassung habe
er ein Geständnis hinsichtlich terroristischer Aktivitäten unterzeichnen
müssen und Offiziere des Criminal Investigation Department (CID) hätten
ihm gesagt, dass er regelmässig zu Befragungen vorgeladen werde. Nach-
dem er an seinen Wohnort zurückgekehrt sei, hätten Unbekannte sein
Haus aufgesucht und in aufgefordert, sich beim CID zu melden. Er habe
dies zweimal gemacht und sei jeweils betreffend seine Beteiligung bei den
LTTE befragt worden. Er habe jedoch keine Informationen preisgegeben
und sei deshalb geschlagen worden. Einer dritten Vorladung sei er nicht
gefolgt. Er habe sich versteckt und sei dann erneut nach (Staat) gereist.
Derzeit würde er immer noch dort leben, jedoch regelmässig für eine ge-
wisse Zeit nach Sri Lanka zurückkehren. Bei den Ein- und Ausreisen über
den Flughafen in Colombo habe er jeweils keine Probleme. Im Jahre 2013
sei er wegen (behördlicher Termine) sechs Monate in Sri Lanka gewesen.
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Er habe sich in diesem Zeitraum jedoch nicht zuhause, sondern bei Be-
kannten aufgehalten. Als im Februar 2014 wiederum Unbekannte bei sei-
ner Frau nach ihm gefragt hätten, sei er wieder nach (Staat) gelangt.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, im Jahre 1990 seien
ihre Mutter und einer ihrer Brüder durch die sri-lankischen Streitkräfte ge-
tötet worden. 1995 sei ein weiterer Bruder getötet worden, da er bei den
LTTE aktiv gewesen sei. Wenn sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka
aufhalte, habe sie Angst, er werde zu Befragungen vorgeladen und wenn
er nicht da sei, habe sie ebenfalls Angst und würde deswegen mit ihrer
Tochter jeweils bei Verwandten nächtigen.
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass für die Beurteilung
des Gesuchs die gegenwärtige Gefährdungslage ausschlaggebend sei
und es nicht darum gehe, vergangenes Unrecht auszugleichen. Nachteile,
die die Beschwerdeführenden durch die LTTE erlitten hätten, seien daher
im heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer mache
geltend, seit der Entlassung aus der Haft im Jahre 2009 mehrmals zu Ver-
nehmungen vorgeladen worden zu sein. Diesen Aufforderungen sei er
zweimal nachgekommen, bevor er schliesslich nach (Staat) gegangen sei.
Die Beschwerdeführerin beziehe sich in erster Linie auf die Probleme des
Ehemannes respektive des Beschwerdeführers. Die geltend gemachte
Furcht vor zukünftigen Übergriffen sei unbegründet. Der sri-lankische Staat
setze zwar alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, wes-
halb er nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE
vorgehe. Dadurch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Be-
schwerdeführenden weiterhin unter staatlicher Beobachtung stünden. Der-
artige Massnahmen seien jedoch zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen könnte. Die Auffor-
derung zur Unterzeichnung eines Geständnisses bei Haftentlassung wie
auch die mehrmaligen Befragungen durch das CID würden der üblichen
Vorgehensweise entsprechen. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass die
Behörden ein ausdrückliches Interesse an der Person des Beschwerdefüh-
rers hätten. Die Problemlosigkeit der Ein- und Ausreisen über den Flugha-
fen in Colombo weise darauf hin, dass er nicht aktiv im Fokus der Behörden
stehe. Somit sei das Vorliegen einer begründeten Furcht einer asylrelevan-
ten Verfolgung zu verneinen.
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7.3 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wie-
derholung der bereits geltend gemachten Vorbringen. Die Beschwerdefüh-
renden reichten drei Todesbescheinigung sowie ein Bestätigungsschreiben
des Todes eines Bruders der Beschwerdeführerin ein.
8.
Das SEM hat das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu
Recht abgewiesen. Dabei ist in Wiederholung der vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen vorauszuschicken, dass die Gewährung von Asyl nicht die Abgel-
tung erlittenen Unrechts, sondern den Schutz von Personen vor einer ge-
genwärtigen Verfolgungsgefahr bezweckt. Die Erlebnisse der Beschwer-
deführenden während des Bürgerkrieges, insbesondere die Tötung der An-
gehörigen der Familie der Beschwerdeführerin sind daher für das vorlie-
gende Verfahren nicht zentral, wobei noch anzumerken bleibt, dass derar-
tigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung einer gegenwärti-
gen Gefährdung selbstverständlich Relevanz zukommen kann. Das Vorlie-
gen einer Verfolgungsgefahr ist bei den Beschwerdeführenden im heutigen
Zeitpunkt jedoch zu verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzu-
heben, dass es dem Beschwerdeführer wiederholt möglich war, unbehelligt
nach Sri Lanka ein- und auszureisen, und dies über den Flughafen in Co-
lombo. So war ihm etwa eine problemlose Reise nach Sri Lanka möglich,
um im Dezember 2014 persönlich für die Anhörung auf der Botschaft zu
erscheinen. Zudem hatte er im Rahmen des (Verfahrens) im Jahre
2013/2014 intensiven Kontakt zu den Behörden, indem er etwa vor Gericht
Dokumente zu unterschreiben hatte (vgl. act. A10 S. 4). Auch dabei kam
es zu keinerlei Schwierigkeiten.
Aufgrund dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden klar zu verneinen. Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen
werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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