B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2693/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 14. März 2018 (B._______ [nachfol-
gend: Beschwerdeführerin] und drei der Kinder) beziehungsweise am
16. März 2018 (A._______ [nachfolgend: Beschwerdeführer] und zwei der
Kinder) auf dem Luftweg mit gültigen Pässen in die Schweiz einreisten, wo
sie am 19. März 2018 um Asyl nachsuchten,
dass sie am 20. März 2018 in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den
Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ)
H._______ zugewiesen wurden,
dass sie am 22. März 2018 die ihnen zugewiesene Rechtsberatungsstelle
zur Rechtsvertretung im Asylverfahren mandatierten und tags darauf im VZ
H._______ zu ihren Personalien befragt wurden,
dass die eingehenden Anhörungen (nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) am
19. April 2018 erfolgten,
dass die Beschwerdeführenden im Asylverfahren neben medizinischen In-
formationen der (…) die fünf Söhne betreffend auch medizinische Doku-
mente aus Mazedonien einreichten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien mazedonische Staatsangehörige der Ethnie der Roma
und zuletzt in I._______ wohnhaft gewesen, wo sie in verschiedener Hin-
sicht gegenüber der albanischen Bevölkerung benachteiligt gewesen und
von dieser auch nicht respektiert worden seien,
dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, da ihre gemietete und ohnehin
mangelhafte Unterkunft nach Überschwemmungen nicht mehr nutzbar ge-
wesen sei und sie keine andere Unterkunft hätten finden können,
dass die Beschwerdeführerin schwanger sei,
dass ihnen zudem die medizinische Behandlung des Sohnes E._______
im Krankenhaus verweigert worden sei, obwohl dieser unter anderem ei-
nen (…) habe, der operiert werden müsse, und an (…) leide,
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dass die Rechtsvertreterin dem SEM Arztberichte (medizinische Informati-
onen der […]) für die fünf Söhne der Beschwerdeführenden einreichte und
darauf hinwies, dass aus diesen unter anderem hervorgehe, dass der Sohn
E.______ an einem (…) leide,
dass E._______ gemäss telefonischer Auskunft des Gesundheitsdienstes
(…) am 25. April 2018 einen Arzttermin habe und am 23. Mai 2018 ein Ter-
min bei einem Spezialisten geplant sei,
dass den Beschwerdeführenden am 26. April 2018 der Verfügungsentwurf
zur Stellungnahme ausgehändigt wurde,
dass sie am 27. April 2018 durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellung-
nahme beim SEM einreichen liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2018 (gleichentags eröffnet) die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 19. März 2018 ablehnte, die
Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 30. April 2018 mitteilte, das
Mandatsverhältnis sei beendet,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Mai 2018 gegen den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 30. April 2018
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar oder unzulässig sei, entsprechend sei ihre vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass für die Begründung der Beschwerdebegehren auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2018 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in H._______ zudem die TestV zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112 b Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegwei-
sungsvollzug richtet, womit die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegwei-
sung) des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. April 2018 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen rügen, die Vorinstanz habe die (…) des Sohnes E._______ in der
Verfügung nicht gewürdigt, habe deshalb den Sachverhalt nicht vollständig
erhoben und sei ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachge-
kommen,
dass die Behörde verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12
VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese
- wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.),
dass in casu keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vorinstanz ihrer
Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie ihrer Begründungs-
pflicht hinsichtlich der (…) des Sohnes E._______ nicht nachgekommen
ist,
dass die Vorinstanz vielmehr in der Sachverhaltsschilderung der angefoch-
tenen Verfügung bezüglich der Erkrankungen des Sohnes aufführte, dass
den Beschwerdeführenden in Mazedonien gesagt worden sei, der Sohn
E._______ habe ein (…) (vgl. act. A61, S. 6),
dass auch in der Schweiz mitgeteilt worden sei, der Sohn habe (…), und
die Vorinstanz überdies auf die eingereichten Dokumente verwies,
dass in der vorinstanzlichen Verfügung zudem festgehalten wird, es werde
eine angemessene Ausreisefrist (31. Mai 2018) gewährt, damit der Sohn
den laufenden gesundheitlichen Behandlungen nachkommen könne (vgl.
act. A61, S. 6, 9),
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dass die (…) in den übrigen Erwägungen zwar nicht explizit genannt wer-
den, sie allerdings Bestandteil dieser genannten „laufenden gesundheitli-
chen Behandlungen“ sind, wegen denen eine angemessene Ausreisefrist
gewährt wurde,
dass nämlich unter die weit gefassten „laufenden gesundheitlichen Be-
handlungen“ alle notwendigen medizinischen Abklärungen zu fassen sind,
die bei E._______ aktuell durchgeführt werden, somit auch allfällig notwen-
dige Untersuchungen des (…),
dass sich aus der angefochtenen Verfügung überdies klar ergibt, dass die
Vorinstanz die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 27. April
2018 enthaltenen Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen von
E._______ zur Kenntnis genommen und in ihrer Beurteilung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzuges einbezogen hat,
dass sich dies auch darin zeigt, dass die Vorinstanz ihre Verfügung gegen-
über dem Entscheidentwurf entsprechend angepasst hat,
dass das SEM aber zudem mit der Aussage, es könne davon ausgegangen
werden, dass der Sohn E._______ „die entsprechende Behandlung in Ma-
zedonien erhalten“ könne, klarerweise auch die Untersuchungen (und all-
fällige Behandlung) des (…) gemeint hat,
dass bei dieser Sachlage für die Vorinstanz keine Veranlassung bestand,
weitere Untersuchungsergebnisse abzuwarten, zumal sich aus den einge-
reichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von ganz aus-
sergewöhnlichen medizinischen Umständen ergaben,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde zudem aufzeigen,
dass es ihnen möglich war, wirksam Beschwerde hinsichtlich der gesund-
heitlichen Situation des Sohnes zu erheben, weshalb eine Begründungs-
pflichtverletzung nicht in Betracht kommt,
dass somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegt, und sich die formellen Rü-
gen als unbegründet erweisen,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass zwar gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür aber ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung sind (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. ge-
gen Grossbritannien), die hier hinlänglich ausgeschlossen werden können
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Mazedonien gestützt auf die aktuelle politische Lage, die Menschenrechts-
situation sowie die allgemeinen Lebensumstände im Land als grundsätz-
lich zumutbar erachtet, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass weiter festzuhalten ist, dass die Lebensbedingungen für ethnische
Roma in Mazedonien zweifellos schwierig sind und nicht ausgeschlossen
werden kann, dass Angehörige dieser Minderheit in verschiedener Hinsicht
benachteiligt werden können,
dass diese möglichen Benachteiligungen indessen nicht so weit gehen, als
dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach
Mazedonien auszugehen wäre (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5796/2017
vom 23. Februar 2018),
dass eine Prüfung der Akten zum Schluss führt, dass der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführenden den entsprechenden Ausführungen des
SEM in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegensetzen,
dass deshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich
auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Vollständigkeit halber immerhin die folgenden Anmerkungen im
Zusammenhang mit der gesundheitliche Situation der Beschwerdeführen-
den angezeigt erscheinen,
dass – auch wenn die Besorgnis der Beschwerdeführenden verständlich
ist – die medizinischen Probleme des Sohnes E._______ kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen,
dass bei einer Erkrankung grundsätzlich nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,
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dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht dann vorliegt, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
dass der Sohn E._______ gemäss den medizinischen Informationen der
(…) vom 5. April 2018 und 25. April 2018 eine (…) aufweist und an Schmer-
zen aufgrund eines (…) leidet,
dass auch ein (…) vorliege (vgl. act. A60, S. 3, 4),
dass nach der Konsultation vom 25. April 2018 wegen der (…) eine Ope-
ration empfohlen sei, zudem eine Untersuchung der (…) und ein (…) des
(…) angezeigt sei (vgl. act. A60, S. 4),
dass am 25. April 2018 eine Überweisung an die (…) für das (…) und eine
Überweisung an das (…) für eine Operation wegen der (…) erfolgte,
dass das SEM zu Recht ausgeführt hat, die Kinder der Beschwerdeführen-
den seien in Mazedonien immer wieder medizinisch untersucht und behan-
delt worden, auch der Sohn E._______, was sich aus den von den Be-
schwerdeführenden eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Hei-
matland ergibt (vgl. act. A57, S. 10),
dass eine Operation von E._______ zudem auch in Mazedonien mehrfach
geplant gewesen ist, auch wenn sie wohl verschoben werden musste, und
dies für eine grundsätzliche Behandelbarkeit der (…) spricht,
dass nach Kenntnis des Gerichts grundsätzlich auch (…) Kontrolluntersu-
chungen im Heimatland, in staatlichen oder privaten Kliniken der Haupt-
stadt Skopje, durchgeführt werden können,
dass das SEM somit zu Recht hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankun-
gen des Sohnes E._______ zusammenfasst, diese könnten in Mazedonien
behandelt werden,
dass die Familie zudem gemäss eigenen Angaben über eine Krankenver-
sicherung verfügt (vgl. act. A58, S. 5),
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dass nach der zutreffenden Einschätzung des SEM in Mazedonien eine
obligatorische Krankenversicherung existiert, welche auf das Prinzip der
Universalität, d.h. der Deckung aller Bürger, der Solidarität sowie der
Gleichheit abstellt,
dass in Mazedonien Behandlungen über das ganze Territorium verteilt er-
hältlich sind und zwar auf primärer (Allgemeinmediziner, Hausärzte etc.),
sekundärer (Spezialisten) und tertiärer (Spitäler) Ebene (vgl. ADRIAN
SCHUSTER, Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung
für körperlich Behinderte, SFH, August 2012, S. 2 ff. m.w.H),
dass hinsichtlich der angeführten und durch die medizinischen Informatio-
nen der (…) belegten Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands von
E._______ den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer medizinischen Notlage in Mazedonien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu entnehmen sind,
dass das Gericht mit der Vorinstanz von einer individuellen Zugangsmög-
lichkeit der Beschwerdeführenden zum mazedonischen Gesundheitssys-
tem ausgeht,
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden
im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit haben, zusätz-
liche medizinische Hilfeleistungen für ihren Sohn E._______ (Kauf von Me-
dikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rück-
kehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) beim SEM zu beantra-
gen,
dass dem Gesundheitszustand des Sohnes E._______ – wie im übrigen
auch der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – beim Vollzug der
Wegweisung Rechnung zu tragen sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepa-
piere verfügen,
dass zusammengefasst der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich zu betrachten ist und nach dem Gesagten eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: