Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2695/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht, C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April
2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Serbien am 26. September 2010 auf dem Landweg verliess und
gleichentags via D._______, E._______, F._______ und G._______ legal
in die Schweiz gelangte, wo sie am 15. November 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 29. November 2010 im H._______ befragt und am
13. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen,
dass ihr als alleinstehender Person ein Leben in Serbien nicht mehr
möglich gewesen sei, da sie keine Arbeit mehr gefunden habe und in der
Folge kein Geld für Unterkunft, Nahrungsmittel und medizinische
Versorgung gehabt habe, weshalb sie zum Beispiel von September 2009
bis April 2010 in einem leer stehenden Haus ohne Elektrizität, Wasser
und Heizung gelebt habe,
dass sie vom Staat keine Sozialhilfe erhalten habe und sie seit vier
beziehungsweise fünf Jahren auch von ihrem in I._______ lebenden
Sohn keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten habe,
dass sie in die Schweiz gelangt sei, weil ihr von einem Vermittler eine
Arbeitsstelle in einem Hotel in der Schweiz zugesichert worden sei,
dass sie aber nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in einem Hotel,
sondern bei einer Familie habe arbeiten müssen,
dass diese Familie sie nicht habe bezahlen wollen und ihr erklärt habe, in
Serbien gebe es viele Frauen, die bereit wären, in der Schweiz für Kost
und Logis zu arbeiten,
dass sie bei dieser Familie vom 27. September 2010 bis zum 15.
November 2010 gearbeitet habe, worauf sie gleichentags – am 15.
November 2010 – bei den schweizerischen Behörden um Asyl ersucht
habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2011 - eröffnet am nächsten
Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 7. Juni 2011 zu
verlassen,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, die Beschwerdeführerin mache ausschliesslich ökonomische
Ausreisegründe geltend, welche auf die allgemeine Lage in Serbien
zurückzuführen seien,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass aufgrund fehlender Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergäben, der Beschwerdeführerin würde im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien
sprechen würden,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergeben würden,
dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei und immer wieder mit
verschiedenen Arbeiten habe Geld verdienen können,
dass sie zudem einen Sohn in I._______ habe, der sie bei Bedarf
unterstützen könne, und zudem Freundinnen in ihrem Heimatstaat habe,
darunter auch eine, welche ihr bereits mehrmals geholfen habe,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen in Serbien verschiedene Formen
staatlicher Unterstützung bestehen würden (Arbeitslosenunterstützung,
Sozialhilfe, staatliche Krankenversicherung sowie kostenlose
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Behandlungen, sofern eine Krankenversicherung bestehe) und eine
ärztliche Notfallversorgung auch für nicht versicherte Personen
gewährleitstet sei,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass in Serbien
bestimmten Personengruppen der gesetzlich vorgeschriebene Zugang zu
Sozialleistungen und zur Krankenversicherung verwehrt würde,
dass zudem der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vom 12. April 2011 verwiesen werden kann,
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dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, indem sie
unter Vortäuschung einer bezahlten, rechtmässigen Arbeit in die Schweiz
gebracht und hier durch unbezahlte Arbeit ausgebeutet worden sei
beziehungsweise hätte ausgebeutet werden sollen,
dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien begründete Furcht habe,
erneut Opfer von Menschenhandel zu werden beziehungsweise
geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder
anlässlich der Kurzbefragung noch bei der Direktbefragung
diesbezügliche Befürchtungen zu Protokoll gab, sondern explizit
bestätigte, sie habe Serbien aus ökonomischen Gründen verlassen und
könne aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in ihr Heimatland
zurückkehren, weshalb die behauptete Gefährdung, Opfer von
Menschenhandel zu werden, als nachgeschoben zu qualifizieren ist,
dass zudem festzuhalten ist, dass es sich bei Menschenhandel um einen
strafrechtlich relevanten Tatbestand handelt, und – unabhängig von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen – eine Asylrelevanz lediglich dann zu
bejahen ist, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht
und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt,
dass die Beschwerdeführerin die objektive Möglichkeit hat und es ihr
subjektiv zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die heimatlichen Behörden
zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, zumal auch in Serbien
Menschenhandel eine Straftat darstellt,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht von der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit sowie des Schutzwillens des
Heimatstaates der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, und
auch nicht geltend gemacht wird, die serbischen Behörden würden der
Beschwerdeführerin aus einem Grund nach Art. 3 AsylG den Schutz
verweigern,
dass die Beschwerdeführerin ferner die Möglichkeit hatte und hat, die
geltend gemachten Übergriffe (sie sei von der Familie, bei der sie in der
Schweiz gearbeitet habe, zwei Mal geohrfeigt worden und sie hätten ihr
gedroht, falls sie Anzeige bei der Polizei erstatten würde) zu beanzeigen,
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dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinerlei Vorbringen
geltend machen kann, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, weshalb es sich erübrigt, näher auf die weiteren
diesbezüglichen Ausführungen einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Unsicherheit, in Serbien eine Anstellung zu finden, festzuhalten ist, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1.),
dass alleinstehende Frauen serbischer Staatsangehörigkeit Zugang zu
sämtlichen vom serbischen Staat gewährten sozialen und ökonomischen
Schutzmassnahmen haben, und insbesondere der Zugang zu sozialen
und medizinischen Strukturen - entgegen den gegenteiligen Vorbringen in
der Beschwerde - als gewährleistet erachtet werden kann, so gibt es
gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
Serbien für verletzliche Bevölkerungsgruppen oder solche mit
erheblichem Armutsrisiko mehr als 20 Sozialhilfe-Programme,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Serbien
während acht Jahren die Schule besuchte, während 28 Jahren als
Arbeiterin für verschiedene serbische Firmen tätig war und von 2005 bis
2009 in der J._______ sowie in verschiedenen Haushalten als K._______
und L._______ arbeitete sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
weshalb trotz der nicht einfachen Arbeitsmarktlage davon auszugehen ist,
dass ihr – unter allfälliger Inanspruchnahme der ihr zustehenden
Sozialleistungen sowie der ihr bis anhin zuteil gekommenen
Unterstützung durch ihre Freundin (vgl. z.B. A8/15, S. 9, F87) – der
Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass an dieser Beurteilung die in der Beschwerde auszugsweise
angeführten Berichte zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Serbien
nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: