Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2696/2010
U r t e i l v om 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit Wohnsitz in B._______, suchte am 1. Oktober 2009 bei der
schweizerischen Botschaft in C._______ um Asyl in der Schweiz nach.
Dazu wurde sie am 26. Oktober 2009 auf der Botschaft angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie dabei im
Wesentlichen vor, sie sei Studentin und stamme aus einer politisch
aktiven Familie. So sei ihr Vater noch heute ein Führungsmitglied der
Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP). Sie selber sei seit ihrer
Kindheit Mitglied der Jugendorganisation der DTP gewesen. Auch
anderweitig habe sie sich politisch engagiert. So habe sie ständig an
Pressekundgebungen und Meetings teilgenommen. Im Zusammenhang
mit ihren politischen Aktivitäten seien in der Türkei zwei Strafverfahren
gegen sie eröffnet worden. Im ersten Verfahren habe man ihr
vorgeworfen, Propaganda zugunsten der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
gemacht zu haben, weswegen sie erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von
zehn Monaten verurteilt worden sei. Dieses Verfahren sei zur Zeit beim
Kassationshof hängig. Im zweiten Strafverfahren sei sie vor wenigen
Monaten erstinstanzlich ebenfalls wegen Propaganda zugunsten der PKK
zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auch dieses
Verfahren sei momentan beim Kassationshof hängig. Im Zusammenhang
mit diesen beiden Strafverfahren sei sie zweimal zwischen zwei und drei
Stunden von der Polizei in Gewahrsam genommen und befragt worden.
Sie befürchte, dass der Kassationshof in Kürze die beiden
erstinstanzlichen Urteile bestätige und sie die Haftstrafen verbüssen
müsse. Für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf das
Protokoll der Anhörung verwiesen.
A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
folgende Beweismittel zu den Akten: Kopien von zwei Nüfus Cüzdani,
auszugsweise Kopien eines Passes, eine Anklageschrift der
Oberstaatsanwaltschaft in D._______ vom 10. Oktober 2008 (in Kopie),
eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 27. April
2009 (in Kopie) sowie zwei Urteile des 3. Gerichts für schwere Straftaten
in D._______ vom 9. Juli 2009 beziehungsweise 20. August 2009 (in
Kopie).
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B.
Mit einem Kurzbericht vom 26. Oktober 2009 übermittelte die Botschaft in
C._______ die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – der Beschwerdeführerin gemäss
Rückschein der türkischen Post am 20. März 2010 zugestellt – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die
Einreise in die Schweiz.
D.
Mit Beschwerde vom 19. April 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 18. Februar
2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Als
vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr über die
schweizerische Botschaft in C._______ so rasch wie möglich die
Einreisebewilligung für die Schweiz zu erteilen. Zudem sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Schreiben des in der Türkei
domizilierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 1. April 2010
(inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 22. April 2010 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und wies den Antrag auf Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme ab. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur
Einreichung einer Stellungnahme sowie zur Vervollständigung der Akten
bis zum 7. Mai 2010 ein.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 26. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung.
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H.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – ein von ihr verfasstes Schreiben
(inklusive deutscher Übersetzung) sowie ein Schreiben der
Oberstaatsanwaltschaft am Kassationsgericht vom 17. Juni 2011 (in
Kopie, inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu
können, muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
das Heimatland verlassen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich
in ihrem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens
des Heimatlandes nicht. Das BFM hat mithin zu Recht über die Frage der
Flüchtlingseigenschaft nicht entschieden, da sich diese zurzeit gar nicht
stellt. Auf das Rechtsmittelbegehren, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ist somit mangels
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
4.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung werden
grundsätzlich restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind. Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
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der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in beiden
Strafverfahren nur wenige Stunden in Gewahrsam gewesen und habe die
erstinstanzliche Verurteilung in Freiheit abwarten können. Dies weise auf
einen für sie eher günstigen Ausgang dieser Strafverfahren hin. Weiter
habe sie gegen die erstinstanzlichen Urteile Beschwerde einlegen
können. Zudem sei es ihr offenbar möglich, auch den Ausgang der
Beschwerdeverfahren auf freiem Fuss abzuwarten. Gemäss den
Erfahrungen des BFM mit vergleichbaren Strafverfahren sei aufgrund der
der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte und des dafür
angewandten Strafmasses davon auszugehen, dass sie auch bei einer
allfälligen Bestätigung der erstinstanzlichen Urteile durch den
Kassationshof nicht mit einem sofortigen Haftantritt rechnen müsse.
Zudem handle es sich bei den von ihr erwähnten Strafverfahren um
Verfahren mit mehreren Angeklagten, was auf eine eher längere Dauer
des Beschwerdeverfahrens hinweise. Es sei ihr daher zuzumuten, den
Ausgang der gegen sie eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei
abzuwarten. Sollte es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung
kommen, habe sie die Möglichkeit, sich jederzeit an die schweizerische
Vertretung in Ankara zu wenden und erneut ein Einreisegesuch zu
stellen. Aufgrund obiger Darlegungen sei daher nicht davon auszugehen,
dass sie akut schutzbedürftig sei. Im Übrigen wäre es ihr zuzumuten,
allenfalls in Kroatien, wo sie visumsfrei einreisen könne, um Asyl
nachzusuchen.
5.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde zunächst
ihre Asylgründe und führt anschliessend unter anderem aus, der
Kassationshof könne jederzeit das Urteil fällen. In den darauf folgenden
Tagen oder Wochen würde gegen sie ein Haftbefehl erlassen. Während
dieser kurzen Zeit würde es ihr kaum gelingen, sich erneut an die
schweizerische Vertretung in C._______ mit der Bitte um Asyl zu
wenden. Selbst in diesem Fall würde wertvolle Zeit vergehen, bis die
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schweizerischen Asylbehörden entschieden hätten. Sie könnte jederzeit
und überall festgenommen werden. Aus diesem Grund wiederspreche
der Vorschlag der Vorinstanz, wonach sie das Urteil des Kassationshofes
in der Türkei abwarten solle, dem Sinn und Zweck des Asylgesetzes. Im
Falle einer Festnahme müsse sie eine Strafe von zwanzig Monaten
verbüssen. Es sei zu betonen, dass sie während der Haftverbüssung
einer ständigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Es
sei der Vorinstanz sicherlich bekannt, dass die türkischen Behörden mit
denjenigen, die im Zusammenhang mit der PKK verurteilt worden seien,
nicht zimperlich umgingen. Dies zeige, dass sie, entgegen der
Behauptung der Vorinstanz, tatsächlich im Sinne von Art. 3 AsylG
schutzbedürftig sei. Für die weitere Begründung wird auf die
Beschwerdeschrift verwiesen.
6.
6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das das BFM zur Recht das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und ihr die Einreise in die
Schweiz verweigert hat.
6.2. Den Akten zufolge wird die Beschwerdeführerin in der Türkei
strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen
eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar
wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um
sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat,
aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen
spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der
Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag
(beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte
vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der
Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D3027/2011 vom 11.
August 2011 E. 6.2).
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6.3. Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall bisher in zwei
Strafverfahren gestützt auf § 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes
Nr. 3713 (ATG) verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, sie habe an einem
Protestmarsch beziehungsweise an einer Versammlung teilgenommen
und dabei Slogans zugunsten der PKK und deren Führer Öcalan
skandiert. Deswegen wurde sie erstinstanzlich in zwei Urteilen zu je 10
Monaten Haft wegen Propagandatätigkeit für die PKK (§ 7/2 ATG)
verurteilt. Diese Strafe von insgesamt 20 Monaten erscheint zwar
angesichts der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen auf
den ersten Blick als relativ hoch; aus nachfolgenden Gründen kann
daraus aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen
werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die im ATG kodifizierten
Strafnormen dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen
Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung dienen. Diese
rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare
Grundrechte (namentlich die Presse und Meinungsäusserungsfreiheit)
teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch mit
Blick auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK anerkannt
werden, dass ein öffentliches Interesse an der Sanktionierung von
Propagandatätigkeiten zugunsten der PKK und ihrer Ziele, welche häufig
mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen
Institutionen des türkischen Staates einhergehen, besteht. Unter diesem
Blickwinkel erscheinen Verurteilungen gestützt auf das AntiterrorGesetz
nicht per se als illegitim und es besteht kein Grund zur Annahme, dass
die Einleitung der obgenannten Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin automatisch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv
beruht. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese
Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2
ATG beträgt 15 Jahre. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist im
türkischen Strafrecht nicht unüblich; zahlreiche Bestimmungen – auch
ausserhalb des ATGs – sehen diese Mindeststrafe vor (s. beispielsweise
Art. 114 des türkischen Strafgesetzbuches [TStGB] [Verhinderung der
Ausübung politischer Rechte], Art. 157 TStGB [Betrug], Art. 274 TSTGB
[falsches Zeugnis vor Gericht]). Andere Strafbestimmungen sehen noch
höhere Mindeststrafen vor, obwohl es sich dabei ebenfalls nicht um
Gewaltdelikte, d.h. Straftaten gegen Leib und Leben, handelt, so
beispielsweise Art. 197 TStGB (Geldfälscherei: 212 Jahre) und Art. 252
TStGB (Bestechung: 412 Jahre). Das Gericht hat sich im Falle der
Beschwerdeführerin darauf beschränkt, sie jeweils zur Mindeststrafe von
einem Jahr Haft zu verurteilen. Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen erscheint diese Strafe nicht als offensichtlich
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unverhältnismässig. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin
zudem jeweils eine Strafminderung von zwei Monaten, was nicht
Rückschlüsse auf eine unverhältnismässig hohe, politisch motivierte
Bestrafung zulässt. Nach dem Gesagten können die gegen die
Beschwerdeführerin ergangenen Urteile nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden, und aus der Höhe der Haftstrafe allein kann nicht auf
eine asylrelevante Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
geschlossen werden.
6.4. In den Akten finden sich im Weiteren keine konkreten Indizien dafür,
dass die gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren
rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würden oder nicht
gesetzeskonform geführt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde
respektive wird in den fraglichen Strafverfahren durch einen türkischen
Rechtsvertreter vertreten (vgl. Akten BFM A 2/7, S. 2), und es wurde ihr
zu den Anschuldigungen mehrfach das rechtliche Gehör gewährt. Es gibt
keine Hinweise auf rechtswidrig (beispielsweise unter Folter) erlangte
Aussagen. Die beiden Strafurteile vom 9. Juli 2009 und 20. August 2009
sind offensichtlich gestützt auf eine vorgängige Sachverhaltsermittlung
und nach Durchführung eines Beweisverfahrens (namentlich unter
Würdigung der Aussagen der Angeklagten, von Fotos,
Transkriptionsprotokollen und Expertenberichten) ergangen. Dies zeigt,
dass sich das Gericht differenziert mit dem Sachverhalt und den
anwendbaren Rechtsnormen auseinandergesetzt hat und ist ein weiteres
Indiz für die Rechtsstaatlichkeit und Willkürfreiheit der fraglichen
Strafverfahren, ebenso wie die bereits erwähnte Tatsache, dass jeweils
nur die Mindeststrafe ausgesprochen und der Beschwerdeführerin
Strafminderung zugestanden wurde. Nach dem Gesagten lässt somit
auch die Ausgestaltung der in Frage stehenden Strafverfahren nicht
darauf schliessen, dass die strafrechtliche Verfolgung der Handlungen
der Beschwerdeführerin (auch) dem sachfremden Zweck diente, sie für
ihre politische Überzeugung zu bestrafen.
6.5. Sollte die Beschwerdeführerin definitiv verurteilt werden, so drohen
ihr gemäss den beiden bisherigen Verurteilungen insgesamt 20 Monate
Haft. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass einschlägigen
Berichten zufolge die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz
rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist.
Namentlich tatsächliche oder mutmassliche Mitglieder von als
staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie der PKK sind
besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren
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Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin
stark verbreitet (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.). Im Falle der
Beschwerdeführerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie künftig
Folter oder anderweitige unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte.
Ihren Angaben zufolge wurde sie zwar während den in Gewahrsam
verbrachten Stunden beleidigt; physische Misshandlungen sind indessen
ausgeblieben. Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass die
Beschwerdeführerin, müsste sie die ihr auferlegte Strafe absitzen, unter
menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert würde.
6.6. Bisher sind die beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin jedoch
noch gar nicht rechtskräftig; die entsprechenden Berufungsverfahren sind
zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Im heutigen Zeitpunkt steht
somit noch nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin letztinstanzlich verurteilt werden wird. Weiter ist
festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit trotz zweier
hängiger Kassationsverfahren auf freiem Fuss befindet. Mit Blick auf die
Akten ist davon auszugehen, dass sie nicht gesucht wird und gegen sie
kein Ausreiseverbot verfügt wurde. Sie hält sich nach wie vor in der
Türkei auf und kann sich dort grundsätzlich ungehindert bewegen. Die
Beschwerdeführerin machte zwar anlässlich der Anhörung vom 26.
Oktober 2009 (sinngemäss) geltend, sie sei nach ihrer Entlassung aus
dem Gewahrsam von Zivilpolizisten zur Spitzeltätigkeit gedrängt worden,
wobei ihr gedroht worden sei, man würde sie sonst nicht weiterstudieren
lassen. Den Akten zufolge wurden dabei aber keine Drohungen gegen
Leib und Leben der Beschwerdeführerin ausgesprochen, und auch die
Drohung, sie dürfe nicht mehr weiterstudieren, ist offensichtlich nicht wahr
gemacht worden. Soweit die Beschwerdeführerin zudem auf
Beschwerdestufe geltend macht, sie werde unter Druck gesetzt und
ständig mit Worten belästigt, ist festzustellen, dass diese Vorbringen
wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb sie nicht
geglaubt werden können. Abgesehen davon wären diese behaupteten
Eingriffe zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein. Das Vorliegen einer
aktuellen und konkreten Verfolgungsfurcht ist bei dieser Sachlage zu
verneinen.
6.7. Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nach
Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs gegebenenfalls die
Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art.
34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu
klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu
Ende geführt würden oder sie in Zukunft konkreten Anlass hätte zu
befürchten, dass ihr im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen
könnten.
6.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht
als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, sie sei
im Heimatland im Zusammenhang mit den gegen sie laufenden
Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt. Es ist ihr nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle
und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist
ausserdem davon auszugehen, dass ihr der weitere Verbleib im
Heimatland zuzumuten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch ihre
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben nichts
zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Somit hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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