Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2696/2011
Urteil vom 3. Juni 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein erstes Asylgesuch des Gesuchstellers vom Bundesamt mit
Verfügung vom 21. Oktober 2005 abgelehnt, der Wegweisungsvollzug
jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass das BFM die angeordnete vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom
15. Oktober 2007 aufhob und den Gesuchsteller zum Verlassen der
Schweiz aufforderte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Folge eingereichte
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit Urteil vom
11. März 2008 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2009 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches mit Verfügung vom
10. Juni 2009 abgewiesen wurde,
dass vom Gesuchsteller am 18. November 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch eingereicht
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2011 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und aufforderte, die Schweiz bis
1. März 2011 zu verlassen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 unter anderem
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass das an den Gesuchsteller adressierte Kuvert zusammen mit der
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, worauf auf
die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Urteil vom
7. März 2011 – eröffnet am 11. März 2011 – nicht eingetreten wurde,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 7. April
2011 beim Bundesverwaltungsgericht um Gewährung der Akteneinsicht
ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 11. April
2011 Kopien der Beschwerdeakten zukommen liess,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
11. Mai 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einreichen liess,
dass dem Gesuch als Beweismittel eine Nachtragsmeldung der ABS
Betreuungsservice AG, eine Bestätigung Eintritt per 1.2.2011 sowie ein
Empfangsschein über eine Einzahlung von Fr. 600.- an das
Bundesverwaltungsgericht beilagen, welche von der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts per Baranweisung vom 12. Mai 2011 an den
Gesuchsteller rückbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art.
31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]), und auch für die Behandlung von Gesuchen
um Fristwiederherstellung zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei
Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht
unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
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Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen
Zuständigkeiten fallen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des
Fristwiederherstellungsgesuches geltend macht, das Gericht habe die
Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 zwar richtigerweise an die ihm
letztbekannte Adresse des Gesuchstellers zugestellt, doch habe sich
dieser zum Zeitpunkt der Verfügungszustellung nicht mehr an jener
Adresse aufgehalten, da er per 1. Februar 2011 einen neuen
Aufenthaltsort zugewiesen erhalten habe,
dass die Abholungseinladung offenbar einem Betreuer an der früheren
Adresse übergeben, der Gesuchsteller jedoch von diesem nicht
kontaktiert worden sei,
dass die Abholungseinladung überdies weder an den Gesuchsteller
weitergeleitet, noch der schweizerischen Post die neue Adresse mitgeteilt
worden sei, obschon der Betreuer von der neuen Adresse des
Gesuchstellers gewusst habe,
dass der Gesuchsteller somit bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Akten
am 12. April 2011 keine Kenntnis von der Zwischenverfügung vom
8. Februar 2011 gehabt habe, und er somit unverschuldeterweise davon
abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln und den
Kostenvorschuss zu leisten,
dass er diese Rechtshandlung in der Zwischenzeit nachgeholt und den
Kostenvorschuss am 5. Mai 2011 geleistet habe,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass ein Hindernis als weggefallen gilt, sobald es dem Betroffenen
objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine
Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen (STEFAN VOGEL, in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. März 2011 festhielt,
in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 sei der Gesuchsteller zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden, die mit
eingeschriebener Post gesandte Zwischenverfügung sei dem
Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert
worden und die Zwischenverfügung sei als dem Gesuchsteller am
16. Februar 2011 rechtsgültig eröffnet zu betrachten,
dass der Gesuchsteller angesichts dieser Erwägung mit Eröffnung dieses
Urteils am 11. März 2011 Kenntnis von der Zwischenverfügung und dem
ihm auferlegten Kostenvorschuss erhielt,
dass bei dieser Sachlage die 30-tägige Frist zur Einreichung eines
Fristwiederherstellungsgesuches am 12. März 2011 zu laufen begann
und am 11. April 2011 endete (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Gesuchsteller sein
Fristwiederherstellungsgesuch erst nach gewährter Akteneinsicht hätte
einreichen können,
dass der Gesuchsteller seinen Rechtsvertreter im Übrigen bereits am
15. März 2011 mandatierte (vgl. Beilage zum Akteneinsichtsgesuch
[D-2092/2011]) und es demzufolge ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Urteils sowohl Akteneinsicht
zu verlangen als auch ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen,
dass das Akteneinsichtsgesuch vom 7. April 2011 durch den anwaltlich
vertretenen Gesuchsteller nicht als Fristwiederherstellungsgesuch
betrachtet werden kann,
dass sich das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Mai 2011
demzufolge als verspätet erweist, weshalb die Frage des Verschuldens
offen gelassen werden kann,
dass im Übrigen die versäumte Rechtshandlung – die Leistung des
Kostenvorschusses – entgegen der Behauptung im
Fristwiederherstellungsgesuch ebenfalls nicht fristgemäss erfolgte,
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dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist
vom 11. Mai 2011 mangels Erfüllens der formellen Voraussetzungen von
Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist wird
nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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