B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2696/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (…).
D-2696/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Muluba mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), sein Heimatland
angeblich am 24./25. November 2012 verliess, an einem ihm unbekann-
ten Ort in ein Flugzeug stieg und bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten
am 18. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 die Einrei-
se in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maxi-
mal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass er bei der Erstbefragung vom 23. April 2013 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 30. April 2013 sowie 3. Mai 2013 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Offizier
der Regierungsarmee gewesen und im Jahr 1998 nach B._______ ver-
setzt worden,
dass er Mitte März 2013 im Auftrag seines Vaters zum Geldwechseln in
die Stadt gegangen und dort von Uniformierten, die in seiner Tasche das
Geld gefunden hätten, mitgenommen und in eine Blechhütte gesperrt
worden sei,
dass diese ihm unbekannten Personen ihn zwei Wochen festgehalten
und versucht hätten, mehr Geld von ihm zu erhalten und ihn zu rekrutie-
ren,
dass er bei der Entführung verletzt und in Gefangenschaft misshandelt
worden sei,
dass ihn die Unbekannten zwei Wochen nach der Entführung mitgenom-
men und in der Nähe einer Kreuzung aus dem Auto geworfen hätten,
dass er von UNO-Truppen aufgegriffen worden sei, die ihn zur Pflege
seiner Wunde zum Roten Kreuz gebracht hätten,
dass man zur lokalen Polizei gegangen sei, die ihn nach Hause gebracht
habe,
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dass Rebellen (…) bei der Einnahme von B._______ am 20. November
2012 ins Haus seiner Familie eingedrungen seien, seinen Vater ange-
schossen, seine Mutter vergewaltigt und ihn verletzt hätten,
dass die Rebellen die Kinder aus dem Haus gebracht und ihn zu einem
Haus aus Lehm gebracht hätten,
dass sie ihn hätten rekrutieren wollen und, als er dies abgelehnt habe, ihn
geschlagen hätten,
dass zwei Tage später der Militärchef zu ihm gekommen sei und ihn nach
seinen Personalien gefragt habe,
dass dieser Mann, der offenbar seinen Vater gekannt habe, zu ihm nach
Hause gegangen sei und ihm danach gesagt habe, seine Eltern seien ge-
tötet worden,
dass der Militärchef über den Aufenthaltsort der beiden Schwestern des
Beschwerdeführers nichts habe herausfinden können, ihm aber eine Gür-
teltasche mit Geld gebracht habe, die sein Vater versteckt habe,
dass sein Vater in der Heimatprovinz D._______ der "Union pour la dé-
mocratie et le progrès social" (UDPS) angehört, sich später aber der Re-
gierungspartei angeschlossen habe, weshalb das Verhältnis seiner Fami-
lie zu den in D._______ lebenden Verwandten gestört sei und er deshalb
nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könne,
dass er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe und mit Hilfe
von Drittpersonen über Ruanda, Burundi, Tansania und Sambia in ein ihm
unbekanntes Land gereist sei, von dem aus er Mitte April nach Zürich-
Kloten geflogen sei,
dass er keine Angaben zu den für die Reise verwendeten Reisepapieren
und der Fluggesellschaft, mit der er gereist sei, machen könne,
dass Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass eine Person
mit Namen E._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit Kongo (Kin-
shasa), unter Verwendung des kongolesischen Reisepasses (…), gültig
bis 30. August 2015, mit der Fluggesellschaft F._______ am 17. April
2013 von G._______ nach Zürich geflogen sei,
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dass weitere Nachforschungen ergaben, dass eine Person dieses Na-
mens bei der (…)gesellschaft "(…)" in G._______ arbeitet,
dass das BFM die schweizerische Botschaft in H._______ (nachfolgend
Botschaft) am 24. April 2013 um die Vornahme weiterer Abklärungen bat,
dass die Botschaft gleichentags mitteilte, Abklärungen bei der betreffen-
den (…)gesellschaft hätten ergeben, dass eine Person dieser Identität
dort arbeite,
dass die (...)gesellschaft erklärt habe, es handle sich wahrscheinlich um
einen kongolesischen Staatsangehörigen, der erklärt habe, er werde am
14. April 2013 zu seinem auf dem Sterbebett liegenden Vater, der in der
Schweiz arbeite, nach Kongo oder Malawi reisen,
dass die Botschaft am 30. April 2013 auf Nachfrage des BFM mitteilte,
der Mitarbeiter der (...)gesellschaft sei am 29. April 2013 entgegen der
Abmachungen mit seinem Arbeitgeber nicht wieder zur Arbeit erschienen,
dass die (...)gesellschaft der Botschaft eine Fotografie, auf der die Beleg-
schaft der Firma abgebildet ist, übermittelte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesen Abklärungsergebnissen
am 3. Mai 2013 im Rahmen einer weiteren Anhörung das rechtliche Ge-
hör gewährte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2013
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich wegwies, ihn aufforderte, denselben – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer hätte über B._______, wo er von 1998 bis zu seiner Ausreise
gelebt habe, genaue Kenntnisse haben müssen, was nicht der Fall sei,
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dass es in der Provinz C._______ nicht wie von ihm geltend gemacht,
ausser B._______ nur kleine Dörfer gebe,
dass er die Namen bekannter Strassen in B._______ und eines sich dort
befindenden Stadions nicht richtig angegeben habe,
dass ihm auch der Name eines grossen Militärcamps im Zentrum der
Stadt nicht bekannt gewesen sei, und er den Flughafen nicht richtig situ-
iert habe,
dass seine Erklärungsversuche, er stamme aus einer anderen Provinz,
sein Vater habe ihn aufgefordert, sich nicht zu stark in die inneren Angele-
genheiten einzumischen und er sei nicht herumgereist, in Anbetracht an-
derer Ungereimtheiten nicht überzeugten,
dass er zu Beginn der Anhörung vom 3. Mai 2013 auf die gesundheitli-
chen Probleme, die er zu Beginn der Anhörung vom 30. April 2013 gel-
tend gemacht habe, hingewiesen und erklärt habe, es sei ihm nun mög-
lich, Fragen zu seiner Herkunftsgegend zu beantworten,
dass jedoch nicht davon auszugehen sei, dass es ihm die erwähnten ge-
sundheitlichen Probleme verunmöglicht hätten, die ihm gestellten Fragen
zu beantworten, habe er doch zu gewissen Punkten sehr ausführliche An-
gaben gemacht,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe sich nie in
der Provinz C._______ aufgehalten und sei dort nicht verfolgt worden,
dass er die zwei Wochen, die er im März 2012 angeblich bei seinen Ent-
führern verbracht habe und die Vorfälle im Rebellen-Camp im November
2012 trotz der Aufforderung, alles ausführlich zu erzählen, nur schemen-
haft wiedergegeben habe,
dass er aber andere Ereignisse aus einer Perspektive geschildert habe,
die eine beteiligte Person gar nicht haben könne,
dass er gesagt habe, die Rebellen hätten die Familie im November 2012
aufgefordert, aus dem Haus zu kommen, was sie jedoch nicht richtig ge-
hört hätten, worauf die Türe mit Gewalt geöffnet worden sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als durchführ-
bar zu erachten sei,
dass aufgrund der Abklärungen der Kantonspolizei Zürich und des BFM
davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer mit grösster
Wahrscheinlichkeit um E._______ handle, der wohl im Besitz einer (…)
Aufenthaltsbewilligung sei und somit nach I._______ zurückkehren kön-
ne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei, er sei
von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, es sei ihm ein un-
entgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass er des Weiteren beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt und das BFM einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zog (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschie-
bende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer angab, er wisse nicht, von wo aus und mit
welcher Fluggesellschaft er nach Zürich geflogen sei, und er könne auch
nicht sagen, was sein Helfer gemacht habe, damit er hierher habe fliegen
können (vgl. act. A9/20 S. 8 und 13),
dass diese Angaben angesichts der sonstigen Aufmerksamkeit des Be-
schwerdeführers, der die von ihm geltend gemachten Ereignisse in ge-
wissen Punkten detailgetreu schildern konnte, und dem Umstand, dass er
kein Analphabet ist und im Englischen über Schulkenntnisse verfügt, in
keiner Weise zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er auf dem
Luftweg in den Flughafen Zürich gelangte, zwingend im Besitz eines Rei-
sepasses und weiterer Dokumente gewesen sein muss, die er zwecks
Check-In und Boarding persönlich vorgewiesen haben muss, weshalb er
auch Auskunft über die verwendeten Dokumente und den Namen der
Fluggesellschaft hätte geben können müssen,
dass er auch zwingend hätte wissen müssen, unter welcher Identität er
nach Zürich gereist ist,
dass Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass er unter einer der
von ihm angegebenen sehr ähnlichen Identität von H._______ aus in die
Schweiz flog,
dass weitere Abklärungen des BFM ergaben, dass es sich bei ihm mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die Person handelt, die in
I._______ zu Studienzwecken bei einer (...)gesellschaft arbeitet,
dass die Schlussfolgerung des BFM, er müsse über eine (…) Aufent-
haltsbewilligung verfügen, zu überzeugen vermag,
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dass der Beschwerdeführer unbesehen des Wahrheitsgehalts der von
ihm geschilderten Ereignisse, die sich in Kongo (Kinshasa) zugetragen
haben sollen, schon aus diesem Grund nicht den Schutz der Schweiz be-
nötigt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise Zweifel
an der Aussage des Beschwerdeführers hegte, er habe von 1998 bis
2012 in B._______ gelebt,
dass er zahlreiche der ihm zu B._______ gestellten Fragen nicht oder
nicht richtig beantworten konnte,
dass die Erklärungen, die der Beschwerdeführer für sein Nichtwissen
gab, nicht zu überzeugen vermögen, zumal er in B._______ zwölf Jahre
lang die Schule besucht haben will (vgl. act. A9/20 S. 4), weshalb davon
auszugehen ist, er müsste über gute Kenntnisse dieser Stadt und der
Region verfügen,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom 30. April 2013
geltend machte, er fühle sich nicht gut, weil er sich in der vorangegange-
nen Nacht bei einem Sturz in der Dusche verletzt habe,
dass die Abklärungen bei der Betreuungsperson indessen ergaben, dass
es sich nicht um einen schwerwiegenden Zwischenfall gehandelt habe
(vgl. act. A19/14 S. 2 f.), und er offensichtlich in der Lage war, einlässlich
Auskunft über seine Vorbringen zu geben, so dass er ohne Weiteres auch
in der Lage hätte sein müssen, über geografische Gegebenheiten zur Re-
gion, in der er 14 Jahre lang gelebt haben will, korrekte Angaben zu ma-
chen,
dass das BFM aus diesem Grund berechtigterweise Zweifel am vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten langjährigen Aufenthalt in der Region
von B._______ hegte,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe bei
der Anhörung vom 3. Mai 2013 angeboten, weitere Auskünfte über die
Region von B._______ zu geben, sei aber nicht danach gefragt worden,
und seine ausführlichen Angaben in der Beschwerde über dieselbe nichts
daran zu ändern vermögen, dass sein Aufenthalt in dieser Region zwei-
felhaft ist,
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dass die Ereignisse, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörun-
gen geltend machte, sich nicht so, wie von ihm vorgetragen, ereignet ha-
ben können, woran die von ihm in der Beschwerde abgegebene Versi-
cherung, er habe in allen Punkten die Wahrheit gesagt, nichts zu ändern
vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es den Asylbehörden im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Anga-
ben zu seiner Identität und seinen persönlichen Verhältnissen gemacht
hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat (Kongo [Kinshasa] bzw.
I._______) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-2696/2013
Seite 12
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der allgemeinen Lage in
Kongo (Kinshasa) in konstanter Praxis davon ausgeht, dort herrsche kei-
ne landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes und in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen kam, nach der Niederlage von Bemba und dessen Reise ins Exil
nach Portugal sich die Lage wieder beruhigte und es danach in Kinshasa
zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr kam,
dass im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 zwar
aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen ge-
meldet wurden, die befürchteten grossen Unruhen jedoch ausblieben,
dass der Vollzug der Wegweisung – insbesondere auch nach I._______,
wo sich der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Bundesverwal-
tungsgerichts vor seiner Reise nach Zürich rechtmässig aufgehalten hat –
mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte auch als zumutbar
zu beurteilen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
(Kongo [Kinshasa] bzw. I._______) des Beschwerdeführers noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf diese einzutreten ist,
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dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, zufolge des direkten
Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass die Vollzugsbehörden gemäss Aktenlage bislang keinen Kontakt mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats des Beschwerdeführers
aufgenommen haben, weshalb der Antrag, bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsver-
treters (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) zufolge der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren, wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: