B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2696/2017
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) ;
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Mai 2011 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2013 ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-4100/2013 vom 17. März 2014 ab.
C.
Der Beschwerdeführer verliess in der Folge die Schweiz und reiste nach
Deutschland, von wo aus er am 4. März 2015 gestützt auf das Dublin Ab-
kommen wieder in die Schweiz überstellt und in der Folge dem Kanton
B._______ zugewiesen wurde.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer auf schriftli-
chem Weg erneut ein Asylgesuch ein. Im Rahmen dieses Gesuchs machte
er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien gestorben als er sechs
Jahre alt gewesen sei. Daraufhin sei er von seiner Tante grossgezogen
worden, deren Ehemann ihn aber oft geschlagen und einmal sogar mit ei-
ner Pistole bedroht habe. In Teheran habe er sieben Jahre die Schule be-
sucht. Auch dort sei er regelmässig geschlagen worden. Im Alter von zehn
Jahren sei er währen der Sommerferien bei seinen Grosseltern von einem
Schafhirten sexuell missbraucht worden. Nach Abschluss der Schulzeit sei
er von seinem Onkel gezwungen worden, zwei Jahre lang als Früchtever-
käufer zu arbeiten. Mit achtzehn Jahren sei er ins Militär eingezogen wor-
den. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich entschieden, zum Christentum zu
konvertieren. Während des Militärdiensts sei er von einem Vorgesetzten
missbraucht und später durch diesen (und zwei andere Vorgesetzte) ver-
gewaltigt worden. Ausserdem sei er immer wieder gefoltert worden. Einem
Freund von ihm seien sogar die Finger mit einer Säge abgeschnitten wor-
den. Deshalb sei er aus dem Militärdienst geflohen und nach C.______
gegangen, da er in Teheran gesucht worden sei. Im Jahr 2003 sei er aus
dem Iran ausgereist, später aber zurückgekehrt, weil seine Tante an Krebs
erkrankt sei. Im Jahr 2011 sei er erneut aus seinem Heimatland geflohen,
dieses Mal zusammen mit seinem Cousin, dessen Ehefrau und deren ge-
meinsamen Kind. Diese seien aber unterwegs aufgegriffen und in den Iran
zurückgeschafft worden. Seither habe er nichts mehr von seinem Cousin
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gehört. Vermutlich sei dieser tot. Die Ehefrau des Cousins sei bis heute im
Iran inhaftiert. Im März 2015 habe er zudem erfahren, dass ein weiterer
Cousin erschossen worden sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte
ein.
E.
Mit Verfügung vom 5. April 2017 – eröffnet am 10. April 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung vom
5. April 2017 (sowie jene vom 13. Juni 2013) sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Sa-
che zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht
vom (…). April 2017 ein.
G.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die
Beschwerde die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen be-
antragte, unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut. Im Übrigen wies er diese Gesuche ab und erhob
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 375.– . Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.
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I.
Am 1. Juni 2017 wurde der Kostenvorschuss beim Gericht eingezahlt.
J.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein und ergänzte seine Ausführungen der Beschwerde.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 verwies die Vorinstanz auf ihre Er-
wägungen und verzichtete auf weitere Ausführungen.
M.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter
Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im asylrechtlichen Bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im
Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs sowie Ermessensfehler) er-
hebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zu-
mal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern
die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-
instanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe
des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des vor-
getragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf ver-
zichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vor-in-
stanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von de-
nen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungs-
weise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie
die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde viel-
mehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt,
welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten
besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen
Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer soweit sie den gel-
tend gemachten Missbrauch, die vorgebrachten Misshandlungen in der
Kindheit und im Militärdienst sowie die Flucht aus dem Militärdienst beträ-
fen, asylrechtlich nicht relevant seien, da der erforderliche zeitliche und
kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorbringen und
der (zweiten) Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 nicht gegeben
sei. Betreffend die geltend gemachte Konversion zum Christentum sei zu-
nächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Per-
son noch angegeben habe, dass er Zoroastrier sei. Sodann könne hinsicht-
lich der Situation von Konvertiten im Iran nicht von einer automatischen
Verfolgung durch die Behörden ausgegangen werden. Vielmehr setze eine
potentielle Gefährdung voraus, dass ein Konvertit innerhalb seiner neuen
Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funk-
tion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seines neuen
Glaubensbekenntnisses einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interes-
sen handle. Den Akten seien jedoch keine Hinweise auf eine exponierte
Stellung oder Funktion innerhalb der christlichen (oder zoroastrischen)
Glaubensgemeinschaft zu entnehmen. Darüber hinaus bestünden auch
keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von seiner christlichen
(oder zoroastrischen) Religionszugehörigkeit Kenntnis erlangt hätten.
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Diesbezüglich habe er auch an der Befragung zur Person noch angege-
ben, im Iran noch nie Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit ge-
habt zu haben. Da er in seinem Heimatland auch nicht wegen einer regie-
rungsfeindlichen Haltung negativ aufgefallen sei, bestehe insgesamt kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund seiner Religionszuge-
hörigkeit in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt wäre, weshalb das Vorbringen ebenfalls asylrechtlich nicht re-
levant sei. Was schliesslich die Befürchtung des Beschwerdeführers, im
Iran aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer asylbeachtlichen Verfol-
gung ausgesetzt zu werden, angehe, so sei zunächst darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass Homosexuelle
im Iran nicht einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und dass die
Homo- oder Bisexualität eines iranischen Gesuchstellers zwar als Risiko
für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten sei, für sich alleine
genommen aber noch nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Vorliegend seien jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach
dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Iran eine asylbe-
achtliche Verfolgung drohe. So seien den Akten keine Hinweise zu entneh-
men, wonach er seine sexuelle Neigung gegenüber einem grösseren Per-
sonenkreis oder gar dem iranischen Staat offenbart habe. Entsprechend
habe er sich im Iran mit seiner sexuellen Neigung nicht exponiert. Deshalb
bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er aufgrund sei-
ner Bisexualität in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft staatlichen oder privaten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt wäre, weshalb das Vorbringen gleichermassen nicht als
asylrelevant zu werten sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vo-
rinstanz als durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass beim Beschwerde-
führer eine schwere und chronische Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS), unter welche auch (…) Symptome subsumiert würden, ebenso wie
eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Im Hinblick auf
diese schwere Erkrankung sei festzuhalten, dass sie lange in latenter Form
bestehen und nicht selten Jahre später in offenkundiger und massiver
Form ausbrechen könne. Aus diesem Grund lasse sich die Ansicht der Vor-
instanz, dass die Asylrelevanz aufgrund des fehlenden Kausalzusammen-
hanges nicht gegeben sei, nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz habe die
zugefügten Rechtsverletzungen in keiner Weise aus Sicht des Schutzan-
spruches des Beschwerdeführers gewürdigt, sondern einzig auf ein mut-
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massliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staates in der Vergangen-
heit abgestellt. Was die Konversion zum Christentum angehe, so seien
diesbezüglich gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) die Umstände gründlich abzuklären. Gemäss
EGMR soll eine Person, welche sich in glaubhafter Art und Weise vom Is-
lam abgewandt habe, oder welcher die Hinwendung zu einem neuen Glau-
ben zugeschrieben werden könne, nicht in den Iran zurückgeschickt wer-
den, da ihr dort Verfolgung drohe. Eine besondere Exponierung, beispiels-
weise durch eine leitende Funktion, sei dabei laut EGMR nicht erforderlich.
Im Iran bestehe kein Recht für Muslime, die Religion zu wechseln, oder
ohne Glauben zu leben. Wenn auch das Strafrecht keine Sanktion für
Apostasie vorsehe, könne ein Richter dennoch die Todesstrafe gestützt auf
das Scharia-Recht aussprechen. Konvertiten würden belästigt und verhaf-
tet und es werde über verschiedene Personen berichtet, die aktuell wegen
Konversion inhaftiert seien. Betreffend seine Bisexualität habe schliesslich
der UK Supreme Court zu Recht entschieden, dass einer homosexuellen
Person nicht zugemutet werden könne, die sexuelle Orientierung im Ver-
steckten zu leben.
In der Beweismittelergänzung führt der Beschwerdeführer schliesslich
noch aus, dass bei Würdigung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft
begründet sei, sämtliche Faktoren einzubeziehen und in einen Gesamtzu-
sammenhang zu bringen seien.
5.
5.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuchs lediglich eine
neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz
vom 13. Juni 2013 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4100/2013 vom 17. März 2014) geltend
machen kann. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
Flüchtlingseigenschaft und Asyl demnach die Vorgänge im Iran weit vor
seiner Ausreise betreffen, ist festzustellen, dass diese von der Vorinstanz
gar nicht hätten gehört werden dürfen. Die Vorinstanz wäre mithin gehalten
gewesen, auf diese Vorbringen nicht einzutreten. Auch wenn die diesbe-
züglichen Vorbringen indessen hätten geprüft werden müssen, wäre die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz, auf die vorliegend verwiesen werden
kann, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden
und die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
18. Mai 2017 zu bestätigen.
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Was die geltend gemachte christliche Religionszugehörigkeit und Bisexu-
alität betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan
hat, inwiefern seit Rechtskraft des Abschlusses des ersten Asylverfahrens,
das heisst seit dem 17. März 2014 eine erhebliche, nachträgliche Verän-
derung des Sachverhalts eingetreten sein soll, welche die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen vermöchte. Die Religionszugehörigkeit bezie-
hungsweise sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers standen bereits
zu einem Zeitpunkt fest, bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlos-
sen war. Eine diesbezügliche erhebliche, nachträgliche Veränderung der
Sachlage wurde seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan. In dieser
Hinsicht wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewe-
sen, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diese Umstände auf-
merksam zu machen, was er indessen unterlassen hat.
5.2 Das SEM hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der
Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, sein Asylgesuch abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist
bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Ap-
ril 2017 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
äussert und beides bejaht.
Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-4100/2013 vom
17. März 2014 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
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Seite 9
des Beschwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der landes- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 6.2). Die
Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung,
da weder – mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-
Prinzip tangiert ist noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der
massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass
eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils
aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen
ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran
begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom
15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des
BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
EGMR). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen
Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage
kann jedoch nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit
ausgegangen werden, dass sie einem Wegweisungsvollzug in den Iran
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entgegenstehen würde. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei
einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Pra-
xis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu
nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Über-
stellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der weg-
weisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entspre-
chenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid
des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland,
33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälli-
gen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur
bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen
ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist
bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und ihm medizinische
Rückkehrhilfe zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer macht erhebliche gesundheitliche Probleme gel-
tend. Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet er an PTBS und an
einer schweren depressiven Episode mit (…) Symptomen. Eine längerfris-
tige und intensive Therapie sei medizinisch notwendig. Es sei von einem
hohen Suizidrisiko und einer Eskalation mittels Suizid bei Rückführung in
den Iran auszugehen. Die Rückführung würde zu einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes führen, die der Beschwerdeführer wohl nicht
überleben würde.
Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass
bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die
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Seite 11
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Er-
kenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen
und Traumata grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization,
Mental health systems in the Eastern Mediterranean Region – Report ba-
sed on the WHO assessment instrument for mental health systems, S. 18,
vgl. , zuletzt abgeru-
fen am 25. April 2018), genauso wie der Zugang zu Psychopharmaka auf
ärztliche Verschreibung hin gewährleistet ist (World Health Organization,
Mental Health Atlas 2014, Iran, vgl.
dence/atlas/profiles-2014/irn.pdf, zuletzt abgerufen am 25. April 2018). In
ständiger Rechtsprechung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht des-
halb den Vollzug einer Wegweisung in den Iran auch bei Vorliegen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung als zumutbar (vgl. etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-5028/2014 vom 22. August 2016 E. 8.3
m.w.H.). Die gemäss den eingereichten Arztberichten erforderliche Be-
handlung ist auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich.
Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weswegen im Weite-
ren vollumfänglich auf die Ausführungen des ersten Beschwerdeentschei-
des im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden kann (vgl. Urteil des
BVGer D-4100/2013 vom 17. März 2014 E. 6.3).
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz mit Verfügung vom
13. Juni 2013 verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allerdings
teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens sind somit bloss teil-
weise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 375.– festzusetzen
(vgl. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die
Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2696/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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