Abtei lung IV
D-2697/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2697/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2006 auf dem
Luftweg und gelangte zunächst via Qatar nach Italien, von wo aus er
die Reise in einem PW fortsetzte und am 20. September 2006 illegal in
die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 28. Sep-
tember 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kanto-
nale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 17. November 2006
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei im Jahr 1998 einmal durch die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) angehalten worden. Damals habe er sich
im Vanni-Gebiet aufgehalten. Die LTTE hätten von ihm verlangt, dass
er für sie spioniere, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei daraufhin
nach B._______ umgezogen, wo er ein College besucht habe. Im Mai
oder Juni 2002 sei er von den LTTE festgenommen worden. Er sei be-
schuldigt worden, die srilankische Armee respektive die Paramilitärs
zu unterstützen und Mitglieder der LTTE verraten zu haben. Die LTTE
hätten ihn damals sechs Monate lang festgehalten, wobei er befragt
und misshandelt worden sei. Die LTTE hätten ihm gedroht, sie würden
ihn und seine Familie umbringen, wenn er nicht mit ihnen zusammen-
arbeite. Angesichts dieser Drohungen habe er schliesslich in die Zu-
sammenarbeit eingewilligt, worauf er im Dezember 2002 freigelassen
worden sei. Da er Singhalesisch spreche, sei er ab November 2003
mehrmals von den LTTE abgeholt worden, um ihnen bei Einkäufen als
Dolmetscher zur Seite zu stehen. Ab Februar 2005 habe er in
B._______ für das Ceylon Transport Board (CTB) als Buskondukteur
gearbeitet. Im April 2006 habe er den LTTE auf deren Verlangen hin ei-
nen CTB-Bus zur Verfügung gestellt. Auch die anderen Konfliktparteien
(die Armee sowie die Paramilitärs) hätten manchmal CTB-Busse für
sich reserviert. Am 15. Juni 2006 sei in einem Bus eine Bombe explo-
diert. Der Bus sei auf dem Weg nach Kebitigollawe gewesen. Bei die-
sem Anschlag seien 64 Singhalesen ums Leben gekommen. Er sei da-
mals ebenfalls mit einem Bus unterwegs gewesen. Sein Bus sei im
Zeitpunkt des Anschlags ungefähr 200m vom Tatort entfernt gewesen.
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Alle Insassen seines Busses seien sofort ausgestiegen und wegge-
rannt. Auch er und der Buschauffeur seien zu Fuss nach B._______
zurückgekehrt, wo sie die Busgesellschaft informiert hätten. Als er am
19. Juni 2006 wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten Kollegen ihm mit-
geteilt, dass die srilankische Armee bereits vorbeigekommen sei, um
ihn zu befragen. Nachdem er ausserdem erfahren habe, dass die Ar-
mee nach einem Hinweis seines Arbeitgebers erneut auf dem Weg zu
seinem Arbeitsplatz sei, sei er umgehend wieder nach Hause gegan-
gen, um sich dort zu verstecken. Am 22. Juni 2006 sei er von der sri-
lankischen Armee zuhause festgenommen und ins Camp Joseph ge-
bracht worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglied der LTTE und Draht-
zieher des Bombenanschlages zu sein. Während der Haft sei er miss-
handelt worden. Nach ungefähr einer Woche sei er jedoch wieder frei-
gelassen worden, ohne dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden
wäre. Am 20. Juli 2006 sei er jedoch auch noch von der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) festgenommen worden. Er sei wie-
derum im Camp Joseph festgehalten und geschlagen worden. Auch
die EPDP habe ihn beschuldigt, am Anschlag auf den Bus beteiligt ge-
wesen zu sein. Ungefähr einen Monat nach seiner Festnahme sei er
nachts in einen Wald gebracht worden. Dort hätte er erschossen wer-
den sollen. Es sei ihm jedoch gelungen zu flüchten. Am 13. September
2006 sei er zu seinem Onkel nach Colombo gegangen, welcher für ihn
die Ausreise aus Sri Lanka organisiert und finanziert habe. Er befürch-
te, dass er im Heimatland durch die Armee sowie die EPDP gesucht
werde. Bei einer Rückkehr ins Heimatland könnte er von der LTTE, der
Armee oder der EPDP festgenommen werden. Diesfalls würde er be-
stimmt umgebracht werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten:
Identitätskarte, beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister, Kopie
seines Fahrausweises, Berufsausweis des (...).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. März 2008 – eröffnet am
26. März 2008 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2008
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor einer allfälligen
Gutheissung sei dem Rechtsvertreter Gelegenheit zu geben, eine Kos-
tennote einzureichen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Kopie des Geburts-
scheins des Beschwerdeführers, zwei Todesanzeigen in Kopie, Kopien
der Identitätspapiere, Geburtsscheine und des Heiratszeugnisses der
Familie der Schwester des Beschwerdeführers, verschiedene Beweis-
mittel im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Schwagers des Be-
schwerdeführers (Kopien), Kopie eines Briefs der Schwester des Be-
schwerdeführers, Kopie des Todesscheins des Vaters des Beschwer-
deführers, verschiedene Zeitungsartikel in Kopie.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 auf, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen und die eingereichten,
fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu las-
sen.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kopie des beim BFM anhängig gemachten Ge-
suchs um Erteilung von Asyl sowie einer Einreisebewilligung zuguns-
ten der Familie der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten.
F.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 15. Mai 2008 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer die Überset-
zungen der eingereichten Beweismittel zu den Akten reichen.
Seite 4
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H.
Im Verlaufe des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Ver-
fügung vom 25. März 2008 mit Verfügung vom 1. Juli 2008 hinsichtlich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 3. Juli 2008 um fristgerechte Mitteilung, ob er im Asyl-
punkt an seiner Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückzie-
hen wolle. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. Juli 2008
verlauten, er halte an der Beschwerde fest.
J.
In seiner auf den Asylpunkt beschränkten Vernehmlassung vom 8. Au-
gust 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in der Replik vom
27. August 2008 an der Beschwerde fest und bekräftigte sinngemäss
die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl.
L.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2009 eine Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE in den Jahren 1998
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und 2002 seien offensichtlich für seine Ausreise aus dem Heimatland
nicht kausal gewesen, da er sich nach diesen Ereignissen bis zu sei-
ner Flucht noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten habe. Die
entsprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Im Weite-
ren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen
Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Beispielsweise
habe er in der Erstbefragung erklärt, er habe den LTTE im April 2006
einen Bus zur Verfügung gestellt, sei hingegen vor diesem Datum nie
für die LTTE tätig gewesen, obwohl sie ihn gedrängt hätten. In der kan-
tonalen Befragung habe er dagegen vorgebracht, die LTTE hätten ihn
ab November 2003 mehrmals als Dolmetscher eingesetzt. Der Be-
schwerdeführer habe ausserdem in der Erstbefragung ausgesagt, er
sei einmal von den LTTE festgenommen und mit dem Tod bedroht wor-
den, weil er der Armee einen Bus zur Verfügung gestellt habe. Später
(auch in der kantonalen Anhörung) habe er jedoch lediglich eine im
Jahr 2002 erfolgte Festnahme erwähnt. Ausserdem habe er geltend
gemacht, er habe seit dem Jahr 2002 keinen Kontakt mit den LTTE
mehr gehabt. Diese Angaben seien indessen unvereinbar mit der Aus-
sage, wonach er seine Tätigkeit für das Busunternehmen erst im Jahr
2005 aufgenommen habe, da er in diesem Fall erst ab diesem Zeit-
punkt in der Lage gewesen wäre, der Armee einen Bus zur Verfügung
zu stellen. Hinsichtlich der Dauer der letzten Inhaftierung und des Da-
tums seiner Flucht aus dem Camp habe der Beschwerdeführer eben-
falls widersprüchliche Aussagen gemacht. Es sei im Übrigen eigenar-
tig, dass der Beschwerdeführer zwar die Festnahmen genau habe da-
tieren können, seine Freilassung respektive Flucht aus dem Camp da-
gegen nicht. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren unterschiedliche
Aussagen hinsichtlich seiner Flucht aus dem Camp gemacht, indem er
zunächst erklärt habe, er sei geflüchtet, weil er geschlagen worden
sei, später dagegen vorgebracht habe, er sei geflüchtet, als man ihn
eines Nachts in einen Wald gebracht habe, um ihn zu töten. Einige
Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem unplausibel. Eigenen
Angaben zufolge habe er sich zuhause versteckt, nachdem er an sei-
nem Arbeitsplatz erfahren habe, dass die Armee ihn suche. Dieses
Verhalten sei jedoch realitätsfremd. Es sei auch nicht logisch, dass die
Armee so lange mit der Kontaktierung der Verdächtigen gewartet
habe, zumal sie von der Busgesellschaft die Angaben über die Identi-
tät der Angestellten erhalten habe, welche am Tag des Anschlags im
Bus des Beschwerdeführers gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer
habe schliesslich vorgebracht, er sei nach einer Woche durch die
Armee freigelassen worden, weil er nicht mehr verdächtigt worden sei.
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Es sei daher unwahrscheinlich, dass er wegen desselben Ereignisses
erneut verhaftet worden sei. Die Verfolgungsvorbringen seien aus
diesen Gründen insgesamt nicht glaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Anschlag, bei
dem eine grosse Anzahl Singhalesen getötet worden sei, habe bei den
srilankischen Streitkräften ein enormes Rachebedürfnis ausgelöst. Für
die Sicherheitskräfte sei klar gewesen, dass die Täter unter den Mit-
fahrern des Busses, in welchem sich auch der Beschwerdeführer auf-
gehalten habe, zu suchen seien. Allerdings habe dem Beschwerdefüh-
rer die Täterschaft nicht nachgewiesen werden können, weshalb er
aus der Armeehaft entlassen worden sei. Das bestehende Rachebe-
dürfnis und die Überzeugung der Sicherheitskräfte, dass der Täter in
diesem Bus gewesen sein musste, erklärten die anschliessende Fest-
nahme durch die EPDP. Anschliessend wird gerügt, das BFM habe
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das BFM hätte die vorhande-
nen Dokumentationen zu diesem Anschlag beiziehen müssen, um die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass das BFM in dieser Richtung
tätig geworden sei, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren
sei. Der Beschwerdeführer habe nun seinerseits entsprechende Be-
weismittel beschafft. Über den Bombenanschlag sei beispielsweise in
einem Artikel der Zeitung "Virakesari" vom 16. Juni 2006 ausführlich
berichtet worden. Ausserdem werde eine Todesanzeige betreffend den
örtlichen Direktor der Verkehrsbetriebe CTB eingereicht. Aus den Um-
ständen seines Todes ergebe sich klar, dass dieser aus Rache vermut-
lich durch die EPDP hingerichtet worden sei. Eine zweite Todesanzei-
ge betreffe den Chauffeur des Busses, mit welchem der Beschwerde-
führer am 15. Juni 2006 unterwegs gewesen sei. Auch in diesem Fall
sei von einer extralegalen Hinrichtung auszugehen. Offensichtlich sei-
en die Verantwortungsträger (Direktor und Chauffeur) getötet worden,
nachdem die effektive Täterschaft des Anschlages nicht habe eruiert
werden können. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation absolut glaubhaft.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Busgesellschaft sei durch
entsprechende Beweismittel belegt. Seitens des Beschwerdeführers
wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass der Schwager des Be-
schwerdeführers am 17. Oktober 2007 verhaftet worden sei. Auch die-
ser sei bei der CTB (als Busfahrer) angestellt gewesen. Man habe ihm
vorgeworfen, in seinem Bus Waffen für die LTTE transportiert zu ha-
ben. Vermutlich stehe die Verhaftung des Schwagers jedoch (auch) in
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Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer infolge
dessen Anwesenheit in der Nähe des Bombenanschlags vom 15. Juni
2006. Aus einem Zeitungsartikel vom 5. November 2007 ergebe sich
ausserdem, dass in einem Nachbarhaus seiner Familie bei einem An-
schlag mehrere Personen getötet worden seien. Es dürfte sich dabei
ebenfalls um eine extralegale Hinrichtung durch die Armee oder die
EPDP handeln. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Übrigen im
Jahr 1996 ebenfalls bei einer Militäraktion zu Tode gekommen. Ge-
stützt auf die eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer in einer dramatischen Gefährdungssituation befinde
und überall in Sri Lanka mit seiner Tötung oder Inhaftierung rechnen
müsste. Falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und zur
korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werde, müsse das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt
vollständig und richtig abklären. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist
anzusetzen, damit die eingereichten Beweismittel zumindest ansatz-
weise übersetzt werden könnten. Sollten Zweifel an der Sachverhalts-
darstellung respektive an der Gefährdung des Beschwerdeführers be-
stehen, sei eine Botschaftsauskunft einzuholen. In der Beschwerde
wird anschliessend Stellung genommen zu den vom BFM angespro-
chenen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers. Da-
bei wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der kantonalen An-
hörung festgehalten, dass er nach seiner Freilassung durch die LTTE
im Dezember 2002 bis zum Abschluss des Waffenstillstandsabkom-
mens keine Tätigkeiten für die LTTE mehr ausgeübt habe. Diese Aus-
sage habe sich nur auf illegale Aktivitäten (Transport von Waffen, Un-
terstützungsleistungen) bezogen. Die Dolmetschertätigkeit sei indes-
sen damals nicht illegal gewesen. Den Bus habe der Beschwerdefüh-
rer der LTTE schliesslich erst im Jahr 2006 zur Verfügung gestellt. Sei-
ne Aussagen seien damit nicht widersprüchlich. Entgegen der Feststel-
lung des BFM habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, er sei im Jahr
2002 durch die LTTE festgenommen worden, weil er Jahre später der
Armee einen Bus zur Verfügung gestellt habe. Die Protokollstelle, auf
welche sich das BFM beziehe, ergebe keinen Sinn; daraus könne kein
Widerspruch zulasten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden. Es gehe auch nicht an, dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf das Datum der Flucht aus dem Camp wi-
dersprüchliche Aussagen vorzuwerfen, nachdem sich aus den Akten
klar ergebe, dass der Befrager dem Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Befragung ein falsches Datum suggeriert habe. Das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung gerügt, der Beschwerdeführer
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habe unterschiedliche Motive für seine Flucht aus dem Camp ge-
macht. Dieses Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sei jedoch gesucht, zumal namentlich mit Blick auf
die eingereichten Beweismittel klar sei, dass dem Beschwerdeführer
der Tod gedroht hätte. Es sei überdies nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer sich genau an die Festnahme-, nicht jedoch an die
Freilassungsdaten erinnern könne; denn er sei während der Haft je-
weils misshandelt worden und habe so jedes Zeitgefühl verloren. Es
sei schliesslich auch nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Freilassung durch die Armee erneut wegen desselben
Vorfalls durch die EPDP festgenommen worden sei. Dies sei nämlich
ohne Weiteres durch das enorme Rachebedürfnis der Sicherheitskräf-
te und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, die konkrete Täterschaft zu
ermitteln, zu erklären.
4.3 In der Vernehmlassung vom 8. August 2008 führt das BFM aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers und die geltend gemachte Ver-
folgungsfurcht seien nach wie vor nicht glaubhaft. Die eingereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu
ändern. Es sei nie bezweifelt worden, dass der Vorfall vom 15. Juni
2006 tatsächlich stattgefunden habe. Hingegen werde ernsthaft be-
zweifelt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die
geltend gemachten Probleme gehabt habe. Im Weiteren sei festzustel-
len, dass aus den eingereichten Beweismitteln kein Zusammenhang –
insbesondere auch kein zeitlicher – zwischen dem Tod des Buschauf-
feurs respektive des Direktors eines Busbetriebs und dem fraglichen
Anschlag erkennbar sei. Derselbe Einwand gelte auch für die geltend
gemachte Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers im Okto-
ber 2007.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Racheaktion der Sicherheitskräf-
te habe sich gegen alle Tamilen gerichtet, welche irgendwie mit dem
Bombenanschlag in Verbindung gebracht werden konnten. Da sich der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe aufgehal-
ten habe (als Kondukteur in einem anderen Bus), sei er sowie der
Chauffeur und die gesamte Busgesellschaft zwangsläufig ins Blickfeld
der Sicherheitskräfte geraten. Aufgrund der Aktenlage sei klar, dass
diesem Personenkreis die Schuld für den Anschlag zugeschoben wor-
den sei; diese Schlussfolgerung ergebe sich insbesondere aus der
Festnahme des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte, seiner
späteren Festnahme durch die EPDP sowie der damit verbundenen
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Todesdrohungen und der Tötung des Direktors der Verkehrsbetriebe
sowie des Chauffeurs des Busses, in welchem sich auch der Be-
schwerdeführer befunden habe. Natürlich bestehe die theoretische
Möglichkeit, dass die Tötung des Direktors der Verkehrsbetriebe und
des Chauffeurs andere Hintergründe habe. Aufgrund der Aktenlage sei
jedoch entgegen der Auffassung des BFM mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem Anschlag und
der Tötung dieser Personen sowie der Festnahme des Beschwerde-
führers ein Zusammenhang bestehe. Im Übrigen müsse sehr wahr-
scheinlich auch die Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers
sowie der Anschlag auf das Nachbarhaus der Mutter des Beschwerde-
führers in diesem Kontext gesehen werden, obwohl auch diesbezüg-
lich kein direkter Beweis vorliege.
5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, wonach
das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt habe (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), einzugehen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das BFM hätte weitere
Abklärungen zum Bombenanschlag vom 15. Juni 2006 vornehmen
müssen. Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
ist indessen zu entnehmen, dass der Vorfall vom 15. Juni 2006 an sich
nicht bezweifelt wird. Hingegen erachtet das BFM eine damit zusam-
menhängende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers als
unglaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwer-
deführer geforderten, weiteren Abklärungen zum Vorfall vom 15. Juni
2006 (namentlich die Beschaffung von diesbezüglichen Medienberich-
ten) für die Beantwortung dieser Frage hilfreich gewesen wären. Da
gegen den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nie ein offiziel-
les Verfahren eingeleitet worden war, hätte entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers auch eine Botschaftsabklärung zur Frage, ob
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem erwähnten An-
schlag im Heimatland gesucht wird, kaum ein brauchbares Ergebnis
geliefert. Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine
weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die be-
stehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren) abzuweisen.
Seite 11
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6.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
fälle in den Jahren 1998 (von den LTTE zur Zusammenarbeit ge-
drängt) und 2002 (sechs Monate lang von den LTTE festgehalten) hat
das BFM zu Recht festgestellt, dass zwischen diesen Ereignissen und
der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2006 weder ein
zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang ersichtlich ist. Demzufol-
ge sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten, zumal den
Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die LTTE im Zeitpunkt seiner Ausreise zu entnehmen sind.
6.2 An dieser Stelle ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Ver-
laufe der Anhörungen in Bezug auf seine angeblichen Kontakte zu den
LTTE widersprüchliche Angaben gemacht hat. So machte er in der
Erstbefragung geltend, er habe bei seiner Inhaftierung im Jahr 2002
letztmals Kontakt zu den LTTE gehabt (vgl. A1, S. 7). Andernorts führte
er im Widerspruch dazu aus, er sei im November 2003 von den LTTE
kontaktiert worden und habe in der Folge mehrmals für die LTTE dol-
metschen müssen (vgl. A8, S. 9). Ausserdem habe er den LTTE im Ap-
ril 2006 einen Bus zur Verfügung gestellt (vgl. A1, S. 6). Im Anschluss
daran erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, er habe vor
April 2006 nichts für die LTTE gemacht (vgl. A1, S. 6), was wiederum
dem eben erwähnten Vorbringen, wonach er ab November 2003 für die
LTTE als Dolmetscher tätig gewesen sei, widerspricht. In der Be-
schwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe bei seinen
Aussagen zwischen legaler und illegaler Tätigkeit für die LTTE unter-
schieden. Wenn man dies berücksichtige, könnten die vorstehend zi-
tierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich
aufgefasst werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Entgegen diesem Ein-
wand in der Beschwerde kann den protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers indessen nicht entnommen werden, dass dieser zwi-
schen legaler und illegaler Tätigkeit für die LTTE unterschied, weshalb
die festgestellten Widersprüche durch dieses Argument nicht entkräftet
werden. Die erwähnten Ungereimtheiten betreffen zwar keine wesentli-
chen Sachverhaltselemente, beeinträchtigen indessen die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner übrigen Verfolgungs-
vorbringen.
Seite 12
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6.3 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er werde im
Zusammenhang mit dem Anschlag auf einen Bus vom 15. Juni 2006
durch die Armee und die EPDP verfolgt. Diesbezüglich ist Folgendes
festzustellen:
6.3.1 Es ist unbestritten, dass am 15. Juni 2006 in der Nähe von Kebi-
tigollawe ein Anschlag auf einen Bus verübt worden war, bei welchem
über 60 Personen, vorwiegend Singhalesen, ums Leben kamen. Unbe-
stritten ist auch, dass die srilankischen Behörden die LTTE für diesen
Anschlag verantwortlich machten. Hingegen ist aufgrund der Aktenla-
ge zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
verfolgt wurde respektive noch heute in asylrelevanter Weise verfolgt
wird. In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass es be-
reits zweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Anschlags tatsächlich in dessen Nähe aufgehalten hat. Seine diesbe-
züglichen Ausführungen anlässlich der Anhörung sind nicht besonders
substanziiert ausgefallen (vgl. A8, S. 9). Ausserdem fällt auf, dass der
Beschwerdeführer zwar zahlreiche Unterlagen als Beweismittel zu den
Akten gereicht hat, darunter allerdings nichts, was (wie beispielsweise
eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers) allenfalls bele-
gen könnte, dass er sich damals tatsächlich in der Nähe des Tatorts
befunden hat.
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte wie erwähnt geltend, er habe
sich im Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe des Tatortes befunden,
und zwar ebenfalls in einem Bus, in welchem er als Kondukteur gear-
beitet habe. Die Armee habe sich im Anschluss an den Anschlag vom
15. Juni 2006 bei seinem Arbeitgeber nach der Identität der Angestell-
ten erkundigt, welche sich in diesem Bus aufgehalten hätten, da diese
zum Kreis der verdächtigen Personen gehört hätten. Sollten diese Vor-
bringen zutreffen, wäre davon auszugehen, dass die srilankische Ar-
mee nach den erfolgten Abklärungen bei der Busgesellschaft die Iden-
tität des Beschwerdeführers kannte. Da die Behörden ausserdem ein
grosses Interesse an der Aufklärung des Anschlags hatten, ist das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Armee ihn erst am
22. Juni 2006 zuhause aufgesucht habe, um ihn zwecks Befragungen
zu verhaften, als unplausibel zu erachten. Es ist ausserdem realitäts-
fremd, dass der Beschwerdeführer sich zuhause versteckte, nachdem
er am 19. Juni 2006 erfahren hatte, dass sein Arbeitgeber die Armee
informiert hatte; immerhin hätte er damit rechnen müssen, dass die Ar-
mee inzwischen nicht nur seinen Namen, sondern auch seinen Wohn-
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ort kannte und ihn dort suchen würde. Aus diesen Gründen ist ernst-
haft zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zusam-
menhang mit dem Busanschlag durch die Armee gesucht und
schliesslich verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer weist in der Be-
schwerde auf die angeblich am 17. Oktober 2007 erfolgte Verhaftung
seines Schwagers hin und vertritt die Auffassung, dessen Verhaftung
stehe im Zusammenhang mit seiner eigenen Verfolgung durch die Be-
hörden. Für einen derartigen Zusammenhang finden sich in den Akten
indessen keine konkreten Hinweise, zumal die Verhaftung des Schwa-
gers erst ungefähr ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Sri Lanka und den eingereichten Beweismitteln zufolge klarerwei-
se aus einem anderen Motiv (Waffentransport für die LTTE) erfolgte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Ver-
haftung des Schwagers des Beschwerdeführers daher nicht abgeleitet
werden, der Beschwerdeführer werde weiterhin im Zusammenhang mit
dem Busanschlag durch die srilankischen Behörden gesucht. Bei die-
ser Sachlage muss das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung durch die srilankische Armee im Zusammenhang
mit dem Anschlag vom 15. Juni 2006 verneint werden. Diese Schluss-
folgerung drängt sich im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftig-
keit der geltend gemachten Armeehaft auf, da der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge nach der angeblichen, einwöchigen Haft
ohne jegliche Auflagen durch die Armee freigelassen worden war, weil
man ihn für unschuldig hielt (vgl. A1, S. 6).
6.3.3 Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei nach sei-
ner Freilassung durch die Armee auch noch durch die EPDP verhaftet
worden, und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit dem Anschlag vom
15. Juni 2006. Wie bereits das BFM bemerkt hat, erscheint es aller-
dings wenig plausibel, dass die EPDP den Beschwerdeführer kurz
nach seiner Entlassung aus der Armeehaft erneut im Zusammenhang
mit derselben Sache verhaftete. In der Beschwerde wird entgegnet,
die Festnahme durch die EPDP sei erfolgt, weil die Armee dem Be-
schwerdeführer keine Schuld habe nachweisen können, aber ein gros-
ses Rachebedürfnis gegenüber den Urhebern des Anschlags bestan-
den habe. Das zweifellos vorhandene Rachebedürfnis der srilanki-
schen Armee angesichts des Todes von zahlreichen singhalesischen
Zivilisten erklärt indessen nicht, weshalb die EPDP, eine tamilische Or-
ganisation, welche vom Anschlag auf den Bus nicht direkt betroffen
war, ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt ha-
ben soll. Seitens des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammen-
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hang weiter ausgeführt, den eingereichten Beweismitteln sei zu ent-
nehmen, dass die EPDP im Jahr 2007 zwei Personen aus dem Umfeld
der Busgesellschaft (den Direktor eines Busbetriebs sowie einen
Chauffeur) umgebracht habe. Da die effektiven Drahtzieher des An-
schlags vom 15. Juni 2005 nicht hätten ermittelt werden können, habe
die EPDP die Verantwortungsträger umgebracht. Auch der Anschlag
auf das Nachbarhaus seiner Mutter sei möglicherweise durch die
EPDP verübt worden. Mit Blick auf diese extralegalen Hinrichtungen
erscheine es durchaus wahrscheinlich, dass die EPDP den Beschwer-
deführer auch nach dessen Freilassung durch die Armee erneut ver-
haftet und überdies versucht habe, ihn umzubringen (vgl. S. 5 und 6
der Beschwerde). Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Den
eingereichten Beweismitteln kann nicht entnommen werden, dass zwi-
schen dem Tod von V. T. und T. T. und den Asylgründen des Beschwer-
deführers ein Zusammenhang besteht. Zunächst ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass die Akten widersprüchliche Angaben darü-
ber enthalten, bei welcher Busgesellschaft der Beschwerdeführer tätig
war. Anlässlich der Anhörungen führte er aus, er habe für die CTB ge-
arbeitet. Dem eingereichten Berufsausweis zufolge war er indessen für
den (...) tätig. Der verstorbene Buschauffeur T. T. war seinerseits bei
der SLTB (Sri Lanka Transport Board), der Nachfolgeorganisation der
CTB, angestellt (vgl. die als Beweismittel eingereichte Todesanzeige
respektive Huldigung). Daraus kann geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht bei derselben
Busgesellschaft angestellt war wie T. T.. Es liegen auch keine weiteren
konkreten Indizien dafür vor, dass T. T. effektiv, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht, am 15. Juni 2006 mit ihm
zusammen im Bus war, als der Anschlag auf den anderen Bus verübt
wurde. Im Verlaufe der Anhörungen nannte der Beschwerdeführer den
Namen des Buschauffeurs bezeichnenderweise nicht. Der
eingereichten Huldigung ist auch nicht zu entnehmen, dass T. T.
gewaltsam ums Leben gekommen ist. Aus den Unterlagen zu den
Todesfällen von T. T. und V. T. ergibt sich ausserdem kein Hinweis da-
rauf, dass die EPDP etwas damit zu tun hätte. Schliesslich ist festzu-
stellen, dass zwischen dem Anschlag im Juni 2006 und den beiden To-
desfällen vom Januar respektive August 2007 offensichtlich auch kein
zeitlicher Zusammenhang besteht. In Bezug auf den in der Beschwer-
de erwähnten Anschlag auf das Nachbarhaus im November 2007 gel-
ten die erwähnten Einwände analog. Insgesamt ist festzustellen, dass
die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die nach der Frei-
lassung des Beschwerdeführers durch die Armee erfolgte, erneute
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Festnahme durch die EPDP als überwiegend wahrscheinlich erschei-
nen zu lassen. Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die Inhaftierung durch die EPDP auch deshalb als
unglaubhaft zu erachten, weil er dazu unplausible Aussagen gemacht
und für seine Flucht unterschiedliche Motive genannt hat. In der Erst-
befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei aus dem Camp ge-
flüchtet, weil er geschlagen worden sei (vgl. A1, S. 7). In der kantona-
len Anhörung machte er dagegen geltend, er sei geflüchtet, weil man
ihn in einen Wald gebracht und dort habe umbringen wollen (vgl. A8,
S. 10). Für diese unterschiedliche Darstellung der Ereignisse ist kein
nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb am Wahrheitsgehalt die-
ses Vorbringens gezweifelt werden muss. Ausserdem erscheint es rea-
litätsfremd, dass die EPDP den Beschwerdeführer zum Zweck der an-
geblich beabsichtigten Tötung in einen Wald brachte und dabei seine
Flucht riskierte, da sie ihn ohne weiteres auch im Camp hätte umbrin-
gen können. Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung
respektive Festnahme durch die EPDP im Ergebnis als unglaubhaft zu
qualifizieren. Unter diesen Umständen ist auch die Furcht des Be-
schwerdeführers vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die
EPDP als unbegründet zu erachten. Der Vollständigkeit halber ist da-
rauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass dem Beschwerdefüh-
rer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die EPDP
zuerkannt werden müsste, festzustellen wäre, dass dem Beschwerde-
führer im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, eine
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, da aufgrund
des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, dem Umstand,
dass ihm eine Beteiligung am Busanschlag vom Juni 2006 nicht nach-
gewiesen werden konnte sowie der Tatsache, dass es seither zu un-
zähligen weiteren Anschlägen gekommen ist, wodurch das vom Be-
schwerdeführer behauptete Bestreben der EPDP, sich an der Täter-
schaft des Anschlags vom 15. Juni 2006 zu rächen, in den Hintergrund
gerückt sein dürfte, nicht davon auszugehen wäre, die EPDP würde
ihn im heutigen Zeitpunkt landesweit verfolgen.
6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen insgesamt als unglaub-
haft respektive nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geltend ge-
machte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus den geltend ge-
machten Gründen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt zu sein, erscheint daher unbegründet.
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6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und der Replik sowie die übrigen, bisher nicht
ausdrücklich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 hat die Vorinstanz die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 25. März 2008 aufgehoben und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz ange-
ordnet. Damit ist die Beschwerde – soweit sie sich gegen den ur-
sprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug richtete – gegenstands-
los geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich jegliche Aus-
führungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
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schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 15. Mai 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer
der Überschuss von Fr. 300.– zurückzuerstatten ist.
10.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulas-
ten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 VGKE). Diese Entschä-
digung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss
um die Hälfte zu reduzieren. Der in der Kostennote vom 1. April 2009
geltend gemachte Aufwand von 17,5 Stunden sowie die Auslagen von
Fr. 43.30 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenan-
satz von Fr. 230.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorge-
nannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'188.75 (inkl. MWSt)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer der Über-
schuss von Fr. 300.– zurückerstattet.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'188.75 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse mit Antwortkuvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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