B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2697/2009
law/joc
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009 / N (…).
D-2697/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Gemeinde C._______, Pro-
vinz D._______) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte in der Schweiz am 12. Mai 2004 erstmals um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Februar
2005 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 15. März 2005 nicht ein.
D.
Mit Verfügung vom 18. März 2005 forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer auf, die Schweiz bis spätestens am 13. Mai 2005 zu verlassen. Ein
vom Beschwerdeführer mit psychischen Gründen geltend gemachtes Ge-
such um Verlängerung der Ausreisefrist lehnte das BFM mit Verfügung
vom 28. April 2005 ab und hielt an der angeordneten Ausreisefrist fest.
Seit dem 11. Mai 2005 galt der Beschwerdeführer bei den Schweizer Be-
hörden als verschwunden.
E.
Am 2. März 2009 wurde der Beschwerdeführer in E._______ von der Po-
lizei festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am
20. März 2009 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und dem
zuständigen kantonalen Migrationsamt zugeführt. Im Hinblick auf die An-
ordnung einer Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer am glei-
chen Tag das rechtliche Gehör gewährt. Dabei ersuchte der Beschwerde-
führer erneut um Asyl nach.
F.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsanwalt dem BFM unter anderem mitteilen, dass er in der
Schweiz mit einer türkischen Staatsangehörigen verlobt sei, welche über
eine vorläufige Aufnahme verfüge.
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Seite 3
G.
Am 27. März 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Am 6. April 2009 hörte es den Beschwerdeführer zu
den Asylgründen an.
Im Rahmen dieser Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, zirka vor vier oder fünf Jahren respektive nach Erhalt des ne-
gativen Asylentscheides des BFM habe er sich nach Deutschland und
von dort aus mittels eines gefälschten Passes auf dem Luftweg von
Y._______ aus nach M._______ begeben. In der Türkei habe er sich im
Auftrag der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans)
etwa vier Monate lang aufgehalten und an Kundgebungen teilgenommen.
Danach sei er erneut nach Deutschland gereist und habe bei kurdischen
Familien Spendengelder für die Organisation gesammelt. Er halte sich
nunmehr seit zirka zwölf Jahren in Europa auf, davon vermutlich zirka
drei Jahre in Frankreich. Von Frankreich aus sei er immer wieder zwecks
Tätigkeiten für die PKK in die Schweiz gelangt. In Frankreich habe man
ihn – vermutlich vor einem Jahr – erwischt und er sei 31 Tage lang im
Gefängnis gewesen. Nach fünf Gerichtsverhandlungen habe man ihn
aufgefordert, das Land zu verlassen. Am 2. März 2009 sei er von Frank-
reich aus illegal in die Schweiz eingereist. In die Schweiz habe er sich
begeben, weil er hier eine Freundin namens F._______ habe. Mit ihr sei
er schon vorher liiert gewesen. Er wolle sie heiraten. Eigentlich habe er
kein Asylgesuch mehr stellen wollen, da er mit der Schweizer Polizei
schlechte Erfahrungen gemacht habe. Nach seiner Einreise aus Frank-
reich sei er erkrankt und habe sich wegen geschwollener Mandeln in Spi-
talpflege begeben müssen. Dafür habe er die Papiere einer anderen Per-
son benützt. Er sei festgenommen und ins Gefängnis überführt worden.
Während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei er in ärztlicher Kontrolle
gewesen, da er psychisch stark angeschlagen gewesen sei und sich
manchmal nicht normal fühle. In Europa sei er durch die Polizei mehr ge-
foltert worden, als in der Türkei. In der Schweiz seien ihm Fussfesseln
angelegt und er sei auf dem Polizeiposten gestossen und beschimpft
worden. In geschlossenen Räumen verliere er fast das Bewusstsein. Er
sei in der Türkei und in Deutschland in psychologischer Behandlung ge-
wesen und habe Tabletten erhalten. Auch während seines Spitalaufent-
haltes habe man ihn psychologisch betreut und ihm Medikamente verab-
reicht. Er wisse aber nicht, welches psychologische Problem er habe.
Man habe ihm diesbezüglich vorgeworfen, zu lügen. Im Weiteren gab der
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Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er – wie er bereits bei seiner ersten
Gesuchseinreichung angegeben habe – in G._______ gesucht werde,
weil er dort die Guerillas unterstützt habe. In die Türkei könne er nicht
mehr zurück, da er in der Schweiz für die Organisation aktiv sei.
H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 17. April 2009 – eröffnet am 20. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 20. März 2009 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens
an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer nur zusammen mit Frau F._______ weggewiesen werden
könne.
Der Beschwerde lag ein Bericht des E._______ vom 11. März 2009, ein
Einvernahmeprotokoll vom 5. März 2009 des Y._______ betreffend
F._______, ein Befragungsprotokoll vom 4. März 2009 derselben Behör-
de betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Schreiben des H._______
vom 20. März 2009 ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf,
bis zum 26. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
K.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Zahlung vom 26. Mai
2009 nach.
L.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Seite 5
M.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 26. Juni 2009. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote zu den Akten ge-
reicht.
N.
Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2009 hielt das BFM an seinem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
O.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Juli 2009 seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, erklärte der
Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. August
2009, sich zwischenzeitlich nicht in der Asylunterkunft, sondern bei seiner
Schwester in I._______ aufgehalten zu haben.
P.
Am 20. August 2009 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen
F._______ (nach Eheschluss: J._______) ein.
Q.
Mit Eingabe vom 27. August 2009 liess der Beschwerdeführer einen Aus-
zug aus dem Zivilstandsregister einreichen. Gleichzeitig wurde in der
Eingabe geltend gemacht, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer mit Frau J._______ verheiratet sei, müsse der Vollzug der Weg-
weisung in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG aufgehoben werden.
R.
Mit Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer dem Aufenthaltskanton seiner Ehefrau zugeteilt.
S.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 liess die zuständige kantonale
Migrationsbehörde dem BFM ein Schreiben des Sozialamtes der Ein-
wohnergemeinde K._______ vom 18. Dezember 2009 zukommen. Darin
teilte das Sozialamt im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit,
dass sich das Ehepaar getrennt habe und ein Zusammenleben nie statt-
gefunden habe. Die Ehefrau habe deshalb am 19. November 2009 beim
Zivilgericht eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Ob an dieser Klage fest-
gehalten werde, sei offen. Die Ehefrau werde aber vor Gericht das Ge-
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trenntleben beantragen. Vermutlich lebe der Beschwerdeführer noch im-
mer bei seiner Schwester.
T.
Gemäss Auskunft des L._______ wurde die Ehe zwischen J._______ und
dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 geschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem
der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1. Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit – so-
fern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles (früheres Asylver-
fahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im
Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
3.3. Das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213; EMARK 1998
Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.) ist offensichtlich erfüllt. Das BFM lehnte das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2004 mit Verfügung vom 18. Januar
2005 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ARK mit Urteil
vom 15. März 2005 – mangels Bezahlung des geforderten Kostenvor-
schusses – nicht ein. Der Entscheid des BFM erwuchs demnach mit Er-
lass des Urteils der ARK in Rechtskraft.
3.4. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Er-
eignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen. Gleichzeitig kommt jedoch ein gegenüber der Glaubhaftma-
chung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch
ist deshalb bereits dann einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine rele-
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Seite 8
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). Ist eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt, ist demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE
2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18).
4.
4.1. Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass das BFM – wenn auch in
der Begründung recht knapp – im Ergebnis zu Recht folgerte, der Be-
schwerdeführer mache seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens keine Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gel-
tend, die geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.2. Der Beschwerdeführer erklärte an der Erstbefragung im EVZ, er sei
von Mitte Mai 2005 bis März 2009 in Frankreich, Deutschland und Spa-
nien für die PKK beschäftigt gewesen, und er habe sich 2004/2005 zirka
vier Monate in der Türkei aufgehalten, wo er vermummt an Kundgebun-
gen teilgenommen und Leute organisiert habe. Danach habe er in
Deutschland seine Tätigkeiten fortgesetzt. Auf ausdrückliche Frage, was
für Tätigkeiten dies dort gewesen seien, antwortete er wenig anschaulich,
sie hätten Geld gesammelt und für die erhaltenen Beträge eine Quittung
ausgestellt (vgl. act. B1/10 S. 5 f.). Er sei auch von Frankreich aus, wo er
sich jahrelang aufgehalten habe, immer wieder in die Schweiz gekom-
men. Auf die Frage nach dem Grund dafür, antwortete er wiederum undif-
ferenziert, die PKK habe ihn wegen Organisationstätigkeiten in die
Schweiz beordert (vgl. act. B1/10 S. 7). Auch im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, ein auch nur an-
satzweise kohärentes Bild seiner genauen Aktivitäten für die PKK zu
zeichnen. Seine Äusserungen, mit der Organisation zusammen zu arbei-
ten, für die Rechte der Kurden zu kämpfen und in der Schweiz politisch
für die PKK aktiv gewesen zu sein, indem er an einer Demonstration und
einer Versammlung teilgenommen habe (vgl. act. B13/11 S. 3 f.), sind le-
diglich allgemein gehalten und offensichtlich detailarm. Seine Antworten
auf die Frage nach seiner Stellung in der PKK, innerhalb der Organisation
seien alle gleichberechtig und es würden Zeitungen verteilt und Spenden
gesammelt, indem in jede Region wie z.B. I._______ eine Person ge-
schickt werde und sie das machen würden, was von ihnen verlangt werde
(vgl. act. B13/11 S. 3 ff.), sind ebenso wie die weiteren Ausführungen,
wonach er die PKK nur noch unterstützen und keine grossen Sachen
mehr machen würde (vgl. act. B13/S. 7), auffallend detailarm und
zugleich als ausweichend zu erachten. Auch in der Beschwerde werden
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die seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durchgeführten Aktivitäten
des Beschwerdeführers für die PKK nicht näher substantiiert, da darin
bloss die bereits beim BFM geäusserten Sachverhaltsvorbringen wieder-
holt werden. Die Einschätzung des BFM, der Beschwerdeführer habe
hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die PKK offensichtlich unsubstantiierte
Angaben gemacht, erweist sich daher als zutreffend. Dies umso mehr, als
dass er sich angeblich weder an sämtliche Länder, in denen er sich seit
seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2005 aufgehalten habe, zu erin-
nern vermochte (vgl. act. B1/10 S. 7, B13/11 S. 3), noch in der Lage war,
über die PKK als solche, für die er immerhin jahrelang tätig und deren
Mitglied er gewesen sein soll (vgl. act. B13/11 S. 6, vgl. act. 11/21 S. 6,
act. A13/8 S. 2), grundsätzliche Auskünfte zu erteilen. Er wusste ausser
zwei allseits bekannten Führungspersonen der PKK keine weiteren wich-
tigen Personen zu nennen und war nicht im Stande, über die Hierarchie
der PKK konkrete Informationen zu erteilen (vgl. act. B13/11 S. 7). Aus-
serdem erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er
keinen Parteiausweis der PKK mehr besitze, da er diesen zerrissen habe
(vgl. act. B13/11 S. 9), als tatsachenwidrig, da die PKK keine eigentlichen
Mitgliederausweise ausstellt. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung
daher zu Recht fest (vgl. act. B35/1), dass die Kenntnisse des Beschwer-
deführers über die PKK zu wenig fundiert seien, als dass er – wie in der
Beschwerde geltend gemacht – jahrelang verdeckt für diese Organisation
gearbeitet haben könnte (vgl. act. B32/2 S. 1). Wäre er zudem, wie von
ihm dargestellt, in der Türkei wegen "damaliger" Unterstützung der Gueril-
las in G._______ tatsächlich gesucht worden (vgl. act. B1/10 S. 5) und
damit im Visier der türkischen Behörden gestanden, erscheint nicht realis-
tisch, dass er bei seiner Wiedereinreise in sein Heimatland die strengen
Kontrollen am Flughafen von M._______ hätte passieren können, ohne
erkannt zu werden (vgl. act. B1/10 S. 6). In der Beschwerde wird das va-
ge Aussageverhalten mit der psychisch schwer angeschlagenen Verfas-
sung respektive dem getrübten Erinnerungsvermögen des Beschwerde-
führers begründet, indem vorgebracht wird, die wirren Aussagen und das
Unvermögen, sich zu konzentrieren, seien auch der Hilfswerkvertreterin
aufgefallen und er habe während der Untersuchungshaft zwei Mal not-
fallmässig psychiatrisch behandelt werden müssen. Die Hilfswerkvertrete-
rin regte zwar in der Tat eine medizinische Abklärung infolge angeblich
wirrer Aussagen an (vgl. act. B13/11 S. 11). Den (unpaginierten) Voll-
zugsakten des BFM lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in der Untersuchungshaft im März 2009 tatsächlich notfallmässig
psychiatrisch behandelt wurde. Rückschlüsse auf allfällige weiterführende
psychiatrische Behandlungen sind den Akten indes nicht zu entnehmen.
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Seite 10
Auch wurden bis heute keine ärztlichen Zeugnisse, zu deren Einreichung
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG gehalten gewesen wäre, eingereicht. Eine ärztliche Bescheinigung
für erwähnte Konzentrationsschwierigkeiten oder allfällige Erinnerungslü-
cken liegt nicht vor. Es besteht deshalb kein hinreichend konkreter Grund,
der darauf schliessen liesse, das Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers sei dermassen durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung einge-
schränkt gewesen, dass er nicht im Stande gewesen ist, zu seinen jahre-
langen Tätigkeiten für die PKK oder deren Hierarchie nähere Angaben zu
machen. Der Beschwerdeführer erklärte im Weiteren gegenüber dem
BFM: "Ich wurde ja sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz in La-
gern ausgebildet. Die Schweizer Anti-Terror-Polizei liess uns damals wie-
der laufen" (vgl. act. B13/11 S. 8 f.). Diese Ausbildung in einem PKK-
Lager und die damit verbundene Festnahme bildeten indes bereits Be-
standteil des früheren Asylverfahrens und wurden durch das BFM als
nicht glaubhaft gewürdigt (vgl. act. A1/9 S. 5, act. A11/21 S. 6 ff., act.
A13/8 S. 3, act. A14/8 S. 3 f.). Es handelt sich bei diesem Vorbringen mit-
hin nicht um ein seit Beendigung des ersten Asylverfahrens eingetretenes
Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Eine Überprüfung die-
ser Vorbringen oder allfällige weiteren Abklärungen zu diesem Sachver-
haltselement fällt damit nicht in Betracht. Das BFM hätte sich demzufolge
auf Vernehmlassungsstufe nicht mehr mit der geschilderten Teilnahme in
einem Ausbildungslager befassen müssen. Selbst wenn aber, wie vom
BFM angenommen (vgl. act. B32/2 S. 2), eine solche Mitwirkung in einem
Ausbildungslager stattgefunden hätte, erschiene die damit verbundene
Befürchtung, wegen eines allenfalls dabei anwesenden Spitzels des tür-
kischen Geheimdienstes in der Türkei verfolgt zu werden, offensichtlich
nicht begründet. Denn einerseits ist dem BFM darin zuzustimmen, dass
es sich dabei um eine reine Spekulation seitens des Beschwerdeführers
handelt. Andererseits wäre der Beschwerdeführer demnach vor Ab-
schluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz bereits im Fokus des
türkischen Geheimdienstes gestanden. Damit wäre aber unerklärlich,
dass es ihm gelungen sein soll, – wenn auch unter einer anderen Identität
(vgl. act. B1/10 S. 5) – auf dem Luftweg wieder in sein Heimatland zu ge-
langen und sich dort vier Monate lang unbehelligt aufzuhalten.
4.3. Festzuhalten ist schliesslich, dass selbst wenn davon auszugehen
wäre, der Beschwerdeführer hätte nach Ablehnung seines ersten Asylge-
suches durch das BFM in Zentraleuropa an Kundgebungen der PKK teil-
genommen, Spendengelder für diese Organisation gesammelt und Zei-
tungen verteilt, festzustellen wäre, dass diesem Engagement keine asyl-
D-2697/2009
Seite 11
rechtliche Relevanz beigemessen werden könnte. Der Beschwerdeführer
ist offensichtlich kein militantes oder sonst wie exponiertes Mitglied der
PKK, welchem zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft zukommen könnte. Dazu bedürfte es – wie im in der Be-
schwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-6770/2006
vom 12. Dezember 2008 E. 5.3.2 dargelegt – insbesondere eines konkre-
ten und identifizierbaren Persönlichkeitsprofils. Ein solch spezifisches
Profil wäre mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers klarerweise
zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die türkischen Sicherheits-
behörden auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland auf-
merksam geworden sein sollten respektive diesen als PKK-Aktivisten hät-
ten erkennen und identifizieren können. Der Beschwerdeführer verkennt
zudem, dass aufgrund seines – im Übrigen ohnehin nicht weiter konkreti-
sierte oder durch Beweismittel gestützte – exilpolitische Engagement
nicht dazu führt, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus
einzutreten wäre (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens
eingetretene Ereignisse glaubhaft zu machen, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu
ändern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Das BFM ist auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten.
5.
5.1.
5.1.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegwei-
sung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.1.2.
5.1.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab
Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Voll-
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Seite 12
zug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Ertei-
lung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der
Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Aus-
länderbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung zu befinden hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl-
und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfü-
gen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörden zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK
2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Weg-
weisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantona-
len Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder
Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesge-
richtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a
und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.), welche besagt, d Ausländerinnen
und Ausländer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz er-
wächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen
Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz
aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlas-
sungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
die ihrerseits auf einen gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135
I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005
Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
5.1.2.2 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende
Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren
darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsverfahren
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist
bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung
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Seite 13
einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das BFM – weist es das Asyl-
gesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu
verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom
BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177).
Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen,
wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt
auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).
5.1.2.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der Anhörungen, er
unterhalte eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen
F._______, die er heiraten wolle. Auf Beschwerdeebene wird in der Folge
der Nachweis erbracht, dass er am 20. August 2009 die Ehe mit
F._______ (nach Eheschluss: J._______) eingegangen ist. Diese wurde
infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung am 22. November
2006 durch das BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bereits kurz
nach Eheschluss informierte J._______ in einem Schreiben vom
18. Dezember 2009 das Sozialamt der zuständigen Einwohnergemeinde,
dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und ein Zusammenleben
nie stattgefunden gefunden habe. Nach Abklärungen des Bundesverwal-
tungsgerichts wurden die Eheleute inzwischen am 26. Januar 2011 ge-
schieden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht alsdann zwar hervor, dass
der Beschwerdeführer nach erfolgter Scheidung von J._______ im Jahr
2011 ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens
zwecks Heirat der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen türkischen
Staatsangehörigen N._______ eingereicht hat. Der Beschwerdeführer un-
terliess es bis dato nicht nur, das Bundesverwaltungsgericht über die
Scheidung von J._______ zu unterrichten, sondern er erwähnte auch nie,
dass er eine Beziehung zu N._______ unterhalte. Gemäss Auskunft des
zuständigen Zivilstandsamtes wird das Ehevorbereitungsverfahren zu-
dem derzeit nicht weiter verfolgt. Den Akten lässt sich denn auch nicht
entnehmen, dass der Beschwerdeführer und N._______ eine tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen Mann und Frau pflegen, aufgrund derer dem
Beschwerdeführer allenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung erwachsen könnte. Die vom BFM verfügte Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz ist demnach zu bestätigten.
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Seite 14
5.1.3.
5.1.3.1 Art. 44 Abs. 1 AsylG geht in seiner Tragweite über die vom Bun-
desgericht aus Art. 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen Rechtsansprüche
auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung hinaus (vgl. EMARK 2004
Nr. 12 E. 7b S. 77, EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258, EMARK 1995
Nr. 24 E. 9-11 229 ff., die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG
in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asyl-
verfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44
Abs. 1 AsylG entspricht). In materieller Hinsicht ergibt sich aus dem
Grundsatz der Einheit der Familie insbesondere, dass die vorläufige Auf-
nahme eines Familienmitglieds in der Regel die vorläufige Aufnahme der
ganzen Familie zur Folge hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 und 11
S. 230 ff.). Ferner ist ein Vollzug der Wegweisung bis zu einem rechts-
kräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Familienangehörigen nicht zulässig, da dieser den Grundsatz der Einheit
der Familie verletzten würde (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8.c.ee S. 258).
5.1.3.2 Da der Beschwerdeführer von J._______ mittlerweile geschieden
wurde, ist auf den Einwand in der Beschwerde, eine Trennung von
J._______ sei mit Art. 44 Abs. 1 AsylG nicht vereinbar, nicht weiter einzu-
gehen. Wie besehen, kann zudem nicht von einer konstanten, tatsächlich
gelebten Beziehung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz vor-
läufig aufgenommenen türkische Staatsbürgerin N._______ und damit
auch in Bezug auf diese Person nicht von einer Familieneinheit gespro-
chen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter dem Aspekt
der Einheit der Familie demnach als rechtmässig.
5.2.
5.2.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshinder-
nissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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Seite 15
5.2.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.3. Das BFM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
offensichtlich nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl.
E. 4) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
5.2.4. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 16
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.3.2. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der
Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise ge-
fährdet wäre. Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über
das Staatsgebiet der Türkei oder weite Teile desselben erstrecken
würde, kann nicht gesprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen
dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht auch in dessen Heimatprovinz nicht.
5.3.3. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, ist vorliegend ebenfalls zu
verneinen. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerde-
führer bereits anlässlich seines ersten Asylgesuches vom 12. Mai 2004
psychische Probleme, die er bereits in der Türkei behandeln liess, geltend
machte (vgl. act. A1/9 S. 7). Eine allfällige ärztliche Behandlung in der
Schweiz lehnte der Beschwerdeführer in der Folge jedoch ab (vgl. act.
A13/8 S. 5). Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs bringt er erneut vor,
psychisch erkrankt zu sein. In der Beschwerde wird in diesem Zusam-
menhang auf notfallmässige psychiatrische Behandlungen während der
Untersuchungshaft verwiesen. Darin kann indessen nicht auf eine – wie
in der Beschwerde pauschal angenommene – Unzumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung geschlossen werden. Es ist zwar belegt, dass der
Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft im März 2009 notfallmässig
psychiatrisch behandelt wurde. Trotz geltend gemachter jahrelanger psy-
chischer Erkrankung fand indes in der Schweiz keine weiterführende Be-
handlung statt. Auch wurden bis dato keine ärztlichen Zeugnisse einge-
reicht. Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung mit beste-
hendem, dringendem Behandlungsbedarf liegen mithin keine vor. In die-
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Seite 17
sem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass in der Türkei durchaus
adäquate Möglichkeiten zur Behandlung von allfälligen psychischen Lei-
den bestehen. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
aus medizinischen Gründen im Falle einer Rückkehr in die Türkei kann
somit nicht gesprochen werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass
ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz in seiner
Heimat möglich sein wird. Der Beschwerdeführer spricht nebst Kurdisch
auch Türkisch und verfügt über Deutschkenntnisse (vgl. act. A1/9 S. 2,
act. B1/10 S. 2). In der Türkei war er seinen Aussagen zufolge als (…)
(vgl. act. A1/9 S. 1 f.) und in der Schweiz als (…) tätig. In seinem Heimat-
staat respektive seiner Heimatprovinz leben zudem seine Mutter und
zahlreiche Geschwister (vgl. act. A1/9 S. 3, act. B1/10 S. 2). Er verfügt
dort somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegra-
tion behilflich sein kann. Je eine weitere Schwester leben zudem in
Deutschland und in der Schweiz (vgl. act. A1/9 S. 3, act. B1/10 S. 2 f.).
Diese könnten ihm, soweit notwendig, allenfalls in finanzieller Hinsicht
Unterstützung leisten.
5.3.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in
individueller Hinsicht nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 18
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 26. Mai 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit die-
sem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2697/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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