Abtei lung IV
D-2697/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung / Familiennachzug der Kinder
C._______, geboren (...), und D._______,
geboren (...);
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2697/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer A._______ stellte am 21. Mai 2003 in der
Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFF mit Verfügung vom
20. November 2003 abwies und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz anordnete. Eine gegen diese Verfügung bei
der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ein-
gereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2003 wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 ab. Das vom Be-
schwerdeführer erhobene Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2007
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2008 ab.
A.b Am 13. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asyl-
gesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. Gemäss
eigenen Angaben verliess er die Schweiz am 7. Oktober 2008 und
hielt sich bis zu seiner Wiedereinreise am 12. Juli 2009 illegal in F. auf.
Sein Verfahren ist vor dem BFM noch hängig.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin B._______
die Türkei am 29. Juni 2009 und stellte am 7. Juli 2009 im EVZ E. ein
Asylgesuch. Ihr Verfahren ist ebenfalls noch vor dem BFM hängig.
C.
Am 15. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch die Mutter,
diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, in der Schweiz ein Gesuch
um die Ausstellung einer Einreisebewilligung für die beiden minder-
jährigen Kinder und deren Einbezug in das Asylgesuch beider Eltern
stellen, um zu erreichen, dass die Kinder so schnell als möglich zu
ihren Eltern in die Schweiz reisen könnten. Dabei machte sie unter
anderem geltend, die Grossmutter, bei der sich die beiden Kinder bis-
her aufgehalten hätten, habe sich in Spitalpflege begeben müssen und
die Kinder seien nun völlig auf sich allein gestellt.
D.
Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2010 mit
der Begründung ab, die asylrechtlichen Voraussetzungen zum
Familiennachzug seien nicht erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
müsse die in der Schweiz lebende Person, welche Familienangehörige
in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die
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Flüchtlingseigenschaft besitzen und in der Schweiz Asyl erhalten
haben. Asylsuchende hätten daher grundsätzlich kein Recht, die
Familie nachkommen zu lassen. Den Akten sei ausserdem zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei zahlreiche
Familienangehörige hätten, darunter mehrere verheiratete
Geschwister. Demzufolge werde das Gesuch um
Familienzusammenführung abgewiesen.
E.
Am 19. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Ver-
fügung Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 sei aufzuheben
und die Sache zur Bearbeitung und Entscheidung an das BFM
zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. März 2010
aufzuheben und es sei die Einreise der Beschwerdeführer in die
Schweiz zu bewilligen.
3. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Partei-
entschädigung anzusetzen."
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April
2010 wurde der Eingang der Beschwerde vom 19. April 2010 bestätigt.
G.
Am 10. Mai 2010 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe per
Fax festhalten, dass sie im Rahmen ihrer Verwaltungsbeschwerde vom
19. April 2010 zum einen auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen
hätten und ebenfalls um Erlass einer vorsorglichen Massnahme er-
sucht hätten. Auch sei klar festgehalten worden, dass es sich vor-
liegend nicht um ein Verfahren betreffend Familienasyl handle,
sondern um die Fragestellung der Erteilung einer Einreisebewilligung
im Rahmen eines hängigen Asylverfahrens für zwei minderjährige
Kinder. Dennoch tauche das Wort Familienasyl im Schreiben vom
27. April 2010 auf. Das Bundesverwaltungsgericht sei aufzufordern,
die Sache unverzüglich an die Hand zu nehmen und auch das Gesuch
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um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei sofort zu behandeln, in
diesem Zusammenhang werde auf BGE 110 Ib 332 E. 2c S. 335 f.
verwiesen sowie auf die sich daraus ergebende Verpflichtung, die
folgende Sache nun umgehend zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom
26. März 2010 im Wesentlichen aus, im Falle der beiden minder-
jährigen Kinder der Beschwerdeführenden seien die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben,
da Asylsuchende grundsätzlich kein Recht hätten, die Familie nach-
kommen zulassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsse die in der
Schweiz lebende Person, welche Familienangehörige in ihren
Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die Flüchtlingseigenschaft
besitzen und in der Schweiz Asyl erhalten haben. Den Akten sei
ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der
Türkei zahlreiche Familienangehörige hätten, darunter mehrere ver-
heiratete Geschwister.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen demgegenüber in ihrer Be-
schwerdeschrift vom 19. April 2010 zunächst in formeller Hinsicht, sie
hätten lediglich um die Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre
minderjährigen Kinder ersucht, damit diese in das Asylgesuch ihrer
Mutter eingeschlossen werden könnten. Das BFM habe jedoch mit
seiner Verfügung vom 26. März 2010 ein nie gestelltes Asylgesuch für
die beiden Kinder abgelehnt.
4.3
4.3.1 Das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlich-
en Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grund-
rechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges
Verhalten im Rechtsverkehr (BVGE 2007/19 E. 3.3; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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5. Aufl., Zürich 2006, N 622; RENÉ RHINOW, Grundzüge des
Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 1788 ff. u.
2397 ff.). In Konkretisierung dieses allgemeinen Verhaltensgebots sind
schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden so auszulegen,
wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und
mussten (BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen;
RHINOW, a.a.O., N 2399; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl.,
Bern 1994, S. 435 f.). Auch wenn es daher für die Auslegung eines
Gesuchs nicht allein auf dessen Bezeichnung ankommen kann, so
bildet diese doch ein Interpretationselement unter anderen, das es zu
würdigen gilt. Entsprechendes lässt sich zur allfälligen Erwähnung von
Gesetzesbestimmungen in einem Gesuch sagen, woran mit Blick auf
dessen Auslegung auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) nichts ändert
(vgl. dazu auch BVGE 2007/19).
4.3.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Gründe dagegen
sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie
sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.3.3 Im vorliegenden Falle haben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter im Gesuch vom 15. März 2010 (act. C 38) aus-
drücklich festgehalten, die Kinder seien in ihre Asylgesuche miteinzu-
beziehen. Eine drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wurde
für die beiden nicht geltend gemacht. Die auf Beschwerdeebene
geltend gemachte drohende Anordnung von Kindesschutzmass-
nahmen durch die türkischen Behörden kann ebenfalls nicht als Ge-
fährdung gewertet werden, da diese Massnahmen, wie der Name
schon sagt, zum Schutz der Kinder angeordnet werden würden. Das
BFM durfte deshalb das Gesuch in einer Auslegung nach Treu und
Glauben ohne weiteres als Begehren um Bewilligung der Einreise und
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG inter-
pretieren.
4.4 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgestellt, dass Asylsuchende grundsätzlich kein Recht
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haben, die Familie nachkommen zu lassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG werden denn auch nur Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt, beziehungsweise nur sie erhalten Asyl, und
dies auch nur, wenn keine besondern Umstände dagegen sprechen
(vgl. Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG). Hingegen besteht während des
Asylverfahrens (und im Falle dessen negativen Ausgangs bis zum
Verlassen der Schweiz) kein Recht auf Familiennachzug. (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.43). Demzufolge besteht auch kein
Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung. Unter diesen
Umständen besteht auch kein Anlass, vorsorgliche Massnahmen zu
treffen.
4.5 Es ist festzuhalten, dass kein Gesuch um Asyl bei der Schweizer
Vertretung in der Türkei eingereicht wurde, weshalb in casu kein Ge-
such aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG vorliegt. Der Klar-
heit halber ist anzuführen, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen. Wie in Er-
wägung 4.4 dargelegt wurde, besteht für die Kinder indes keine
drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb eine Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts auch unter dem Blickwinkel von
Art. 20 Abs. 2 AsylG von vornherein nicht in Betracht käme. Zudem ist
ihnen der weitere Aufenthalt in der Türkei zumutbar, können sich doch
die Tante und zwei Onkel (vgl. Beschwerdeeingabe vom 19.4.2010,
S. 4) im Rahmen der traditionell ausgeprägten Familiensolidarität um
sie kümmern, falls die Betreuung durch die Grossmutter nicht mehr
gewährleistet wäre. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 20 AsylG nicht erfüllt.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen der Be-
schwerdeführenden einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen, und sie sich überwiegend auf
einen Sachverhalt beziehen, der sich vom hier zu beurteilenden
unterscheidet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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