Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2697/2011/wif
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan – am
27. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in
Chiasso ein Asylgesuch einreichte,
dass er in der Folge jedoch bereits ab dem 30. November 2009
unbekannten Aufenthalts war, worauf sein Asylgesuch vom BFM am 17.
Februar 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 auch in Deutschland ein
Asylgesuch einreichte, worauf er von dort am 21. März 2011 – im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens – in die Schweiz rücküberstellt wurde,
dass er im Anschluss daran vom BFM am 30. März 2011 zu seiner
Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchgründen
befragt wurde (vgl. act. A14),
dass das BFM am 12. April 2011 das vormals abgeschriebene
Asylverfahren wieder aufnahm, worauf der Beschwerdeführer am 2. Mai
2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A
20),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im
Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat Ende November 2009
verlassen müssen, da ihm an seinem Heimatort – im Nachgang zu einer
Auseinandersetzung mit einer Gruppe von Männern, welche eine Gruppe
von christlichen Mädchen belästigt hätten – Nachstellungen von Seiten
eines mächtigen Familien-Clans gedroht hätten, wie auch die
Verwicklung in ein Strafverfahren, da er von seinen Gegnern zu Unrecht
bezichtigt worden sei, einen Mann angeschossen zu haben,
dass er auf die Frage des BFM zu seinem Reiseweg angab, er habe
Pakistan am 26. November 2009 verlassen, indem er ausgestattet mit
einem gefälschten pakistanischen Reisepass, welchen er von seinem
Schlepper erhalten habe, auf dem Luftweg direkt nach Mailand gelangt
sei, von wo er anschliessend nach Chiasso gebracht worden sei,
dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz beim Schlepper über den
Verbleib ihm zugesicherter Aufenthaltsdokumente beschwert habe,
worauf er vom Schlepper in dessen Wohnung in ... [Deutschland]
während vier oder fünf Monaten gefangen gehalten worden sei, da seine
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Familie noch nicht den gesamten Betrag für seine Reise bezahlt gehabt
habe,
dass ihn der Schlepper erst freigelassen habe, als er krank geworden sei,
worauf er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei er
jedoch bei den deutschen Behörden nichts über seine Gefangenschaft
habe berichten können, da er in Deutschland nie befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer beim BFM weder anlässlich der
ursprünglichen Gesucheinreichung von Ende November 2009 noch nach
seiner Rücküberstellung in die Schweiz am 21. März 2011 ein ihm
zustehendes Reise- oder Identitätspapier vorgelegt hatte,
dass er diesbezüglich im Rahmen der Kurzbefragung vorbrachte, er habe
in seiner Heimat sowohl einen Pass als auch eine Identitätskarte gehabt,
die Papiere seien aber in Pakistan beim Schlepper zurückgeblieben und
er wisse nicht, wie er ein Dokument beschaffen könne (act. A14 Ziff. 13),
dass er im Rahmen der Anhörung neu vorbrachte, seine Identitätskarte
sei wie erwähnt beim Schlepper geblieben und der Schlepper, welcher in
Dubai gewesen sei, werde am 4. Mai nach Pakistan zurückkehren und
seine Papiere bei ihm Zuhause abgeben, worauf die Identitätskarte dann
in die Schweiz geschickt werde (act. A20 F. 4),
dass er in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin bekräftigte, seine
Eltern hätten mit einem Kollegen des Schleppers Kontakt aufgenommen
und ihm (dem Beschwerdeführer) danach mitgeteilt, er werde seine
Identitätskarte zurückerhalten, sobald der Schlepper nach Pakistan
komme (act. A20 F. 5),
dass er schliesslich anmerkte, er habe schon sehr lange sowohl einen
Reisepass als auch eine Identitätskarte, wie lange wisse er aber nicht
mehr, und den Reisepass habe er sich damals ohne besonderen Grund
ausstellen lassen (act. A20 F. 6 - 9),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 (eröffnet am gleichen Tag)
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das BFM dabei vorab ausführte, vom Beschwerdeführer sei kein
rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt worden und für
die Nichtabgabe heimatlicher Papiere lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, da sich aufgrund der Akten der Schluss aufdränge, der
Beschwerdeführer bediene sich einer Hinhaltetaktik, indem er dem BFM
bewusst rechtsgenügliche Papiere vorenthalte, um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass das BFM im Anschluss daran festhielt, aufgrund klarer
Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie mangels Substanz der
Schilderungen seien die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als
offensichtliches Konstrukt zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht erfülle, wobei aufgrund
der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug
nach Pakistan als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass dem BFM am 9. Mai 2011 über einen internationalen Kurierdienst
die Identitätskarte des Beschwerdeführers zuging,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein
Asylgesuch beantragt sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung die Erwägungen des
BFM einzig insofern bestritt, als er die Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren innert massgeblicher Frist als entschuldbar erklärte,
dass er dabei vorbrachte, mit der am 9. Mai 2011 erfolgten Zustellung
seiner Identitätskarte – welche gemäss Sendebeleg des internationalen
Kurierdienstes am 3. Mai 2011 in Pakistan verschickt worden sei – sei
belegt, dass seine Identitätskarte, welche sich bisher bei seinem
Schlepper befunden habe, genau in der Zeit an ihn gesandt worden sei,
in welcher der Schlepper aus Dubai zurückerwartet worden sei,
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dass er damit – entsprechend seinen Ausführungen im Rahmen der
Anhörung vom 2. Mai 2011– alles unternommen habe, um seine
Identitätskarte zurückzuerhalten, womit entschuldbare Gründe für die
nicht fristgerechte Vorlage gegeben seien,
dass die vorinstanzlichen Akten (vorab in Kopie) am 12. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu
nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. a.a.O., insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein
Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
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Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE
2007/7),
dass zwar innert laufender Beschwerdefrist beim BFM eine Identitätskarte
einging, alleine dies jedoch nicht zu einer Aufhebung des
Nichteintretensentscheides führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E.
5/c/aa),
dass vor diesem Hintergrund namentlich zu prüfen ist, ob in vorliegender
Sache – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – das nicht
fristgerechte Einreichen von rechtsgenüglichen Papieren aufgrund der
Akten als entschuldbar zu erkennen ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst.
a AsylG),
dass diese Frage – entgegen den anders lautenden
Beschwerdevorbringen – gerade auch unter Berücksichtigung der
kürzlich erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte eindeutig zu
verneinen ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass die am
9. Mai 2011 beim BFM eingelangte Sendung gemäss dem
Sendeverfolgungssystem des beauftragten internationalen
Kurierdienstleisters keineswegs wie vom Beschwerdeführer behauptet
am 3. Mai 2011 in Pakistan aufgegeben wurde (was noch vor Erlass der
angefochtenen Verfügung gewesen wäre), sondern erst am 6. Mai 2011
in Dubai (also genau einen Tag nach Eröffnung des angefochtenen
Entscheides),
dass bereits diese Umstände gegen die Vorbringen des
Beschwerdeführers sprechen, indes alleine dieser Punkt keineswegs
ausschlaggebend ist, sondern die Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Verbleib seiner Papiere insgesamt in keiner Weise zu überzeugen
vermögen,
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dass vorab als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, aus welchem
Grund der Beschwerdeführer im Herbst 2009 überhaupt seinen Pass und
seine Identitätskarte dem Schlepper überlassen und seine Heimat mit
einem gefälschten Pass verlassen haben soll,
dass in diesem Zusammenhang ebenfalls als nicht nachvollziehbar zu
bezeichnen ist, aus welchem Grund der Schlepper anderthalb Jahre
später immer noch die Identitätskarte des Beschwerdeführers aufbewahrt
haben soll, und ihm diese zudem auf Nachfrage hin sofort zugänglich
gemacht haben soll, obwohl der Schlepper den Beschwerdeführer doch
angeblich im Frühjahr 2010 während Monaten in Gefangenschaft
gehalten haben soll (vgl. oben),
dass sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verbleib seiner
Papiere und der angeblichen Unmöglichkeit deren Beschaffung als
offenkundig haltlos erweisen,
dass mit der nunmehr erfolgten Nachreichung einer Identitätskarte zudem
ausgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer – welcher sich bereits seit
eineinhalb Jahren im europäischen Raum bewegt – über beste
Verbindungen verfügt, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehen kann,
eine frühere Beschaffung seiner Papiere sei ihm nicht möglich gewesen,
dass im Resultat mit dem BFM davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer seien bis dahin ihm zustehende Papiere bewusst
unterdrückt worden, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 24 ff.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die
Gesuchsvorbringen unter Verweis auf klare Widersprüche im
Sachverhaltsvortrag sowie eine mangelnde Substanz der Schilderungen
als offensichtliches Konstrukt erkannt hat,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen – welche aufgrund der
Akten insgesamt als zutreffend zu erkennen sind – nichts entgegen hält,
dass bei dieser Sachlage mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
wobei kein Bedarf an weiteren Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden
Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen
den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und
gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken
sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass zusammenfassend auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges
zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an
aussichtslos erwiesen hat, womit die Kosten des Verfahrens von Fr.
600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: