Abtei lung IV
D-2698/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 25. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2698/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 22. Januar 2003 und reiste am 12. Februar 2003 in die
Schweiz ein. Am 13. Februar 2003 suchte er in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl
nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb
und die rubrizierten Angaben in das Personalienblatt eintrug. Das da-
malige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) befragte ihn am 25. Februar 2003 summarisch und
am 27. Februar 2003 einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs.
Zu seiner Person führte er ergänzend aus, er sei in B._______ in der
Provinz Dohuk (heutige föderale Region Kurdistan-Irak) geboren
worden, sei sunnitischer Kurde und habe in den letzten 25 Jahren
zusammen mit seiner Familie in der Ortschaft C._______ (Provinz
Dohuk) gelebt, wo er ein Geschäft für (...) geführt habe. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei
seinem Heimatland auf Anraten des von ihm um Hilfe ersuchten
Muhtars entflohen, nachdem er zu Unrecht beschuldigt worden sei, die
Ehre einer Frau beschmutzt zu haben. Am 10. Januar 2003 sei ein ihm
nicht bekannter Mann in sein Geschäft hineingetreten und habe ihm
unter Beschimpfungen vorgeworfen, eine als Kundin anwesende Frau
sexuell zu belästigen und mit dieser eine verbotene Beziehung zu pfle-
gen. In der Folge sei er mehrmals zu Hause und im Geschäft von drei
unbekannten Männern gesucht worden, welche zu verstehen gegeben
hätten, dass sie ihn umbringen würden, sollten sie jemals seiner hab-
haft werden. Als er in Begleitung des Muhtars auf dem Kommissariat
vorgesprochen habe, um die Angelegenheit zu regeln, habe man ihm
gesagt, dass es für ihn keinen Ausweg gebe, weil es bei der Sache um
die Ehre gehe und solche Verfehlungen für gewöhnlich mit dem Tod
gesühnt würden. Dabei habe er auch erfahren, dass der ihn zu Un-
recht beschuldigende Mann niemand anderes als der Ehegatte der im
Geschäft anwesenden Kundin sei und es sich bei ihm zudem um einen
Parteifunktionär handle. Man habe ihn bei gleicher Gelegenheit auch
darauf hingewiesen, dass die Frau eine einflussreiche Familie hinter
sich wisse. In dieser Situation habe er sich zur Ausreise gezwungen
gesehen.
A.b Mit Verfügung vom 4. März 2003 - eröffnet am gleichen Tag - stell-
te das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der
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Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im
Dispositiv ausdrücklich festhielt, dass eine Wegweisung in den zentral-
staatlich kontrollierten Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Be-
tracht gezogen werde. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das
BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, erfahrungswidrig, unlo-
gisch und stereotyp ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft zu werden brauche. So habe er beispielsweise zunächst verlau-
ten lassen, nach dem Verlassen des Geschäfts am 10. Januar 2003
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein, in der Folge hingegen
erklärt, er sei vom Geschäft aus nach Hause gegangen und dort bis
am Abend des nächsten Tages geblieben.
B.
B.a Am 7. April 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) eine vom 20. März 2003 datierende Beschwerde ein, in welcher
er beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 4. März 2003 im Um-
fang der den Vollzug der Wegweisung betreffenden Dispositivziffern
4-6 aufzuheben und ihm bei gleichzeitiger Feststellung der Unzuläs-
sigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
B.b Mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 5. Mai 2003 trat die
ARK wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf
die Beschwerde nicht ein.
C.
Auf ein Wiedererwägungesuch des Beschwerdeführers vom 10. April
2006 (Poststempel: 12. April 2006) hin hob das BFM mit Verfügung
vom 21. April 2006 den ursprünglichen Entscheid vom 4. März 2003 im
Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern
auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, in Würdigung aller Um-
stände, namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak
und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde vom Vollzug der
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Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht
zumutbar sei.
D.
D.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. März 2008, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuhe-
ben. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie sie
sich in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten nor-
dirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya präsentiere, herr-
sche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Infolgedessen erachte
es den Wegweisungsvollzug grundsätzlich und im Besonderen für jene
Kategorie von Männern als zumutbar, welche - wie der Beschwerde-
führer - aus dieser Region stammten und sich alleine in der Schweiz
aufhielten. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die
Möglichkeit geboten, bis zum 26. März 2008 schriftlich Stellung zu
nehmen und allfällige Gründe zu benennen, die gegen eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen.
D.b Mit Eingabe vom 12. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung und bat das BFM darum, von der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme abzusehen und ihm den Aufenthalt in der Schweiz einstweilen
für weitere zwei Jahre zu bewilligen. Zur Begründung machte er gel-
tend, der Gedanke an eine Rückkehr in den Nordirak versetze ihn in
Todesangst, zumal er vor seiner Ausreise in seinem Heimatort verfolgt
worden sei und er in diesem Zusammenhang auch Stichverletzungen
am Bauch erlitten habe, die ihm mit einem Messer zugefügt worden
seien. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass sich erst kürzlich in
Mosul ein Terroranschlag ereignet habe. Eine Rückkehr in den Nordi-
rak sei deshalb für ihn nicht möglich. Hinzu komme, dass er hier in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Sozialhilfe beziehe
und von einer Rentnerin betreut werde, die seinen Wegzug sehr be-
dauern würde.
E.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 - eröffnet am 27. März 2008 - hob
das BFM die mit Verfügung vom 21. April 2006 angeordnete vorläufige
Aufnahme auf und räumte dem Beschwerdeführer eine bis zum
25. Mai 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ein.
F.
Mit Beschwerde vom 24. April 2008 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 25. März 2008 durch seinen Rechtsvertreter
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beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Als Begehren liess er ein-
bringen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zusätzlich beantragen, es sei von
der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 7. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - die
Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz
während des hängigen Verfahrens. Gleichzeitig wies er den Beschwer-
deführer unter Abweisung des diesbezüglichen Verzichtsgesuchs auf,
bis zum 22. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
Im Weiteren setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen
an, um die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ein-
zureichen.
H.
Der Beschwerdeführer zahlte am 9. Mai 2008 einen Betrag von
Fr. 600.-- in die Gerichtskasse ein.
I.
Am 7. Juli 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein
fremdsprachiges Dokument in der Form einer Fotokopie zu den Akten,
aus welchem - so die Darstellung im Begleitschreiben seines Rechts-
vertreters - hervorgehen soll, dass seine Familienangehörigen unauf-
findbar seien, und er nicht in den Nordirak zurückkehren könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), welches mit dem an-
gefochtenen Entscheid betreffend Aufhebung einer vorläufigen Aufnah-
me eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässi-
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ges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des
Asyls keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 105
AsylG). Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz, weil seine
Entscheide auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Verfahrenskosten-
vorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Er hat
ausserdem am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da-
mit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage,
ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat.
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4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3
AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFF vom 4. März 2003 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weil die Asylgründe als
nicht glaubhaft erachtet wurden. Die betreffende Verfügung erwuchs
am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist in Rechts-
kraft (Nichteintreten auf die verspätete Beschwerde durch Urteil der
ARK vom 5. Mai 2003, vgl. Bst. B.b hiervor). Insofern weist das BFM in
der angefochtenen Verfügung mit Recht darauf hin, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers im rechtskräftigen Entscheid vom
4. März 2003 als stereotyp, "unhaltbar", widersprüchlich und deshalb
insgesamt als unglaubhaft beurteilt worden seien. Diese Tatsache ver-
kennt der Beschwerdeführer, insoweit er in der Beschwerde vom
24. April 2008 den zentralen Asylgrund wieder aufgreift, wonach er
Gefahr laufe, wegen einer ihm fälschlichweise vorgeworfenen sexuel-
len Belästigung einer Frau das Opfer eines Ehrenmordes zu werden.
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Mit seiner Version in der Beschwerde, gemäss welcher es wegen des
ihm unterstellten sexuellen Übergriffs zu einer Anzeige beim Anführer
des Stammes der Frau gekommen sei und er mit handgreiflichen Be-
helligungen von Seiten des Ehemannes beziehungsweise dessen Brü-
der zu rechnen habe, rekapituliert er rechtskräftig als unglaubhaft be-
urteilte Sachvorbringen oder knüpft an ebensolche an, so dass konse-
quenterweise auch im vorliegenden Verfahren von unglaubhaften Vor-
bringen auszugehen ist. Somit erfüllt er die Bedingungen der Flücht-
lingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht - nur schon
deswegen nicht, weil er den im Hinblick darauf behaupteten Sachver-
halt weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen vermag (Art. 7
Abs. 1 AsylG). Aus diesem Grund kommt das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht
zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunfts-
staat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und
Art. 33 FK als rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen im abgeschlosse-
nen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungs-
verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05],
§ 30). Dies gelingt ihm jedoch nicht, weil seine Bedenken, von den
Stammesangehörigen einer Frau wegen eines in Wirklichkeit nicht be-
gangenen sexuellen Übergriffs zur Rechenschaft gezogen zu werden,
auf nicht plausiblen Behauptungen beruhen. Zur Begründung kann
hier auf die Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft im vorstehenden
Absatz beziehungsweise in der rechtskräftigen Verfügung des BFF
vom 4. März 2003 verwiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1.
S. 45 3. Absatz). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des In-
ternationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
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hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allge-
meinen Menschenrechtssituation im Nordirak schliesslich lässt sich
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]).
Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verlet-
zung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahl-
reichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
4.2.1 In diesem Zusammenhang führt das BFM in der Begründung der
angefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in den drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei stabil, auch wenn
sie von der unsicheren Situation im Zentral- und Südirak abhängig
bleibe. Zumal eine nachhaltig Verschlechterung nicht zu erwarten sei,
präsentiere sich der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten
Provinzen grundsätzlich als zumutbar. Diese Einschätzung werde auch
von anderen europäischen Staaten und vom Hohen Kommissar der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) geteilt. Zudem sprächen
im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser verfüge in sei-
ner engeren Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und habe dort
vor der Ausreise als Stoffhändler ein eigenes Geschäft geführt, wes-
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halb er in der Lage sein dürfte, die Sicherung seiner Existenz selb-
ständig an die Hand zu nehmen, zumal keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig seien.
4.2.2 Im Gegensatz dazu vertritt der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe den Standpunkt, die allgemeine Lage in seinem Heimat-
staat sei als äusserst instabil und gewaltbestimmt zu charakterisieren.
Es sei nicht absehbar, wie sich aus der gegenwärtigen Situation eine
friedliche gesellschaftliche Entwicklung ergeben könne, welche seine
Rückkehr in Sicherheit zulasse. Wohl präsentiere sich die Lage in den
drei von der KRG (Kurdistan Regional Government) verwalteten Pro-
vinzen im Nordirak als relativ stabil und ruhig im Vergleich zu den übri-
gen Regionen des Landes. Nichtsdestotrotz bleibe die Sicherheitslage
auch dort aufgrund verschiedener politischer Faktoren wie namentlich
der Ungewissheit über die Verträglichkeit der beiden führenden Partei-
en KDP (Kurdische Demokratische Partei) und PUK (Patriotische Uni-
on Kurdistans) bei der Ausübung der gemeinsamen Kontrolle ange-
spannt und unvorhersehbar. Für ihn persönlich komme erschwerend
hinzu, dass er nach fünf Jahren Auslandaufenthalt über kein funktio-
nierendes Beziehungsnetz mehr verfüge, auf welches er bei der Wie-
dereingliederung zurückgreifen könne. Seine Mutter und seine Ehefrau
hätten seinetwegen beziehungsweise wegen des beständigen Druckes
der Stammesführer den Nordirak verlassen müssen und hielten sich
heute im Iran bei Verwandten auf. Als Nachteil falle sodann ins Ge-
wicht, dass er über keinerlei Beziehungen zu den dominierenden kur-
dischen Parteien verfüge.
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen zwei Grund-
satzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im zweitge-
nannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Regionalre-
gierung (KRG) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Ge-
walt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden
muss. Gleichwohl setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
die KRG-Region voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
ist ein Misslingen der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
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kurdische Gesellschaft absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar.
Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
Nach diesem Massstab bemessen, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser hat von seiner
Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Dohuk gelebt. Die Version
in der Beschwerde, wonach seine Mutter und seine Ehefrau sich nicht
mehr dort, sondern im Iran aufhielten, kommt einer in den Raum ge-
stellten Behauptung gleich. Zumal er die angebliche Ausreise seiner
Mutter und seiner Ehefrau wiederum mit dem ihm zu Unrecht vorge-
worfenen sexuellen Übergriff beziehungsweise mit dem daraus resul-
tierenden Druck der Stammesführer erklärt, erscheint diese vor dem
Hintergrund der Erwägungen des BFF in der rechtskräftigen Verfügung
vom 4. März 2003 als nicht glaubhaft. Aus der im Beschwerdeverfah-
ren nachgereichten Fotokopie vermag er bereits deshalb nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten, weil im Rahmen des diesbezüglichen techni-
schen Vorganges beliebige Manipulationen möglich sind. Abgesehen
davon bleibt er jede Erklärung zur Ausstellung und Beschaffung des
Dokuments schuldig. Es liegen somit keinerlei Garantien vor, dass das
der Kopie zu Grunde liegende Originaldokument von einer kompeten-
ten und der objektiven Wahrheit verpflichteten Stelle nach vorgängiger
Verifizierung ausgefertigt worden ist. Folgerichtig ist dem Dokument
unter Verzicht auf weiter führende Abklärungen wie etwa einer wörtli-
chen Übersetzung eine relevante Beweiseignung abzusprechen, zumal
aufgrund der übrigen Aktenlage klar absehbar ist, dass solche Schritte
zu keinen für die vorliegende Prüfung bedeutsamen Erkenntnissen
führen würden (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Im Übrigen leben
nach den Angaben des Beschwerdeführers bei Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Empfangsstelle auch ein Bruder und zwei Schwestern
in C._______, so dass darauf abgestellt werden darf, dieser verfüge
über Bezugspersonen, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten.
Weil mit genügender Sicherheit von einem tragfähigen Beziehungs-
netz ausgegangen werden kann, ist nicht weiter zu erörtern, inwiefern
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die angeblich fehlenden Beziehungen zur PUK und zur KDP eine
Reintegration des Beschwerdeführers erschweren könnten. Des Weite-
ren ist der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Inhaber eines Ge-
schäfts für (...) selbständig erwerbstätig gewesen und steht in der
Schweiz seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis mit
den (...). Einschränkungen gesundheitlicher Natur beklagt er nicht.
Damit bringt er überdurchschnittliche Voraussetzungen mit, die es ihm
ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in
seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für
seinen Unterhalt selber aufzukommen.
Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, er
habe sich hierzulande gut integriert, verständige sich in der deutschen
Sprache und lebe unabhängig von der Fürsorge. Hierzu ist Folgendes
festzuhalten: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integra-
tion in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben
jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist
es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm
nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwie-
gender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im
Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich
starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in
die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat
einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensicht-
lich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der
er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert
sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbare Folge.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Mai 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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